Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 242666-4/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX aliasXXXX, StA. Georgien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2009, FZ. 09 03.831-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 30.5.2001 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 2.6.2001 einen Asylantrag, zu dem er am 7.6.2001 und 24.9.2001 niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der Beschwerdeführer hat hierbei im Wesentlichen vorgebracht, er gehöre der Volksgruppe der Kisten an, welche enge Beziehungen zur Volksgruppe der Tschetschenen pflegen. Seine Eltern seien früh verstorben. Ein tschetschenischer Freund der Familie, XXXX, welcher ein Anführer der tschetschenischen Rebellen sei, habe ihn oft besucht und auch finanziell unterstützt. Im April 2001 sei er zuletzt beim Beschwerdeführer gewesen und habe dabei Besuch von drei unbekannten Männern bekommen und dem Beschwerdeführer eine Videokassette gegeben. Darauf sei dokumentiert, dass XXXX in illegale Waffengeschäfte mit XXXX verwickelt gewesen sei. Die Videokassetten habe der Beschwerdeführer an einen Bekannten in Tiflis weitergegeben. Da der tschetschenische Freund seinen Geschäftspartnern noch Geld geschuldet habe, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von diesen Männern tagelang in einem Haus festgehalten und misshandelt worden und haben nur durch Zufall fliehen können. Die Familie habe den Journalisten XXXX zur Beratung herangezogen und dieser habe ihnen geraten - da es sich bei den Entführern um wichtige Mitglieder der Regierung gehandelt habe und man daher auf die Unterstützung der Polizei nicht hoffen habe können - dass Land so schnell wie möglich zu verlassen. XXXX sei einige Zeit später ermordet worden.2. Der Beschwerdeführer hat hierbei im Wesentlichen vorgebracht, er gehöre der Volksgruppe der Kisten an, welche enge Beziehungen zur Volksgruppe der Tschetschenen pflegen. Seine Eltern seien früh verstorben. Ein tschetschenischer Freund der Familie, römisch 40 , welcher ein Anführer der tschetschenischen Rebellen sei, habe ihn oft besucht und auch finanziell unterstützt. Im April 2001 sei er zuletzt beim Beschwerdeführer gewesen und habe dabei Besuch von drei unbekannten Männern bekommen und dem Beschwerdeführer eine Videokassette gegeben. Darauf sei dokumentiert, dass römisch 40 in illegale Waffengeschäfte mit römisch 40 verwickelt gewesen sei. Die Videokassetten habe der Beschwerdeführer an einen Bekannten in Tiflis weitergegeben. Da der tschetschenische Freund seinen Geschäftspartnern noch Geld geschuldet habe, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von diesen Männern tagelang in einem Haus festgehalten und misshandelt worden und haben nur durch Zufall fliehen können. Die Familie habe den Journalisten römisch 40 zur Beratung herangezogen und dieser habe ihnen geraten - da es sich bei den Entführern um wichtige Mitglieder der Regierung gehandelt habe und man daher auf die Unterstützung der Polizei nicht hoffen habe können - dass Land so schnell wie möglich zu verlassen. römisch 40 sei einige Zeit später ermordet worden.
3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15.7.2002 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und deshalb nicht glaubwürdig. Er habe seine Fluchtgeschichte wenig detailreich und zu oberflächlich dargestellt.3. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 15.7.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und deshalb nicht glaubwürdig. Er habe seine Fluchtgeschichte wenig detailreich und zu oberflächlich dargestellt.
4. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 4.9.2002 in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 14.5.2003 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und dieser brachte am 20.5.2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2002 wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung ein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle würden der derzeitigen Situation in Georgien entsprechen und sich mit den von seinem Bruder XXXX in dessen Asylverfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben decken.5. Mit Schreiben vom 14.5.2003 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und dieser brachte am 20.5.2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2002 wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung ein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle würden der derzeitigen Situation in Georgien entsprechen und sich mit den von seinem Bruder römisch 40 in dessen Asylverfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben decken.
6. Am 26.5.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem NamenXXXX einen weiteren Asylantrag, Zl. 03 15.110, zog diesen aber am 24.2.2004 wieder zurück.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2003 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 4 Wochen, davon 6 Monate und 2 Wochen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 4 Wochen, davon 6 Monate und 2 Wochen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
9. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2002 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl: 242.666/28-VIII/22/06 am 6.4.2006 gem. §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stützt seine Entscheidung unter anderem auf die Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen Oleg TETRUSCHAWILI und auf eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 18.5.2004.9. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2002 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl: 242.666/28-VIII/22/06 am 6.4.2006 gem. Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat stützt seine Entscheidung unter anderem auf die Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen Oleg TETRUSCHAWILI und auf eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 18.5.2004.
10. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 8.5.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 4.3.2008 abgelehnt und somit erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.4.2006 in Rechtskraft.
11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 Abs.1, 269 Abs. 1, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins,, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
13. Mit Bescheid der BezirkshauptmannschatXXXX vom 11.2.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot für das österreichische Bundesgebiet ausgesprochen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.2.2008 wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 4.6.2008 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschat XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt wurde.13. Mit Bescheid der BezirkshauptmannschatXXXX vom 11.2.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot für das österreichische Bundesgebiet ausgesprochen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.2.2008 wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 4.6.2008 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschat römisch 40 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt wurde.
14. Am 30.3.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ein und wurde dazu am 31.3.2009, 6.4.2009 und 9.4.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, Österreich seit seinem ersten Asylantrag nicht mehr verlassen zu haben und dass der Fluchtgrund seit dem ersten Antrag gleich geblieben sei. Er leide unter psychischen Problemen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Dazu legte der Beschwerdeführer sämtliche seit dem Jahr 2005 erstellten medizinischen Befunde vor, unter anderem Arztberichte der XXXX, vom 10.8.2007 und 21.5.2008 und einen fachärztlichen Bericht von MR Dr. med. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.9.2008.14. Am 30.3.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein und wurde dazu am 31.3.2009, 6.4.2009 und 9.4.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, Österreich seit seinem ersten Asylantrag nicht mehr verlassen zu haben und dass der Fluchtgrund seit dem ersten Antrag gleich geblieben sei. Er leide unter psychischen Problemen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Dazu legte der Beschwerdeführer sämtliche seit dem Jahr 2005 erstellten medizinischen Befunde vor, unter anderem Arztberichte der römisch 40 , vom 10.8.2007 und 21.5.2008 und einen fachärztlichen Bericht von MR Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.9.2008.
15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.4.2009, FZ. 09 03.831-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.4.2009, FZ. 09 03.831-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 21.4.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, seine Angaben betreffend seines aktuellen Asylbegehrens seinen falsch aufgefasst und im Bescheid wiedergegeben worden. Er habe ausdrücklich angegeben, dass er Österreich wegen seiner psychischen Erkrankung, die erst in Österreich aufgetreten sei, nicht verlassen könne. Es sei aber im Bescheid unrichtig angeführt worden, dass er schon als kranker Mensch nach Österreich gekommen sei. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei ihm die Rückkehr in seine Heimat ohne seine Familie von der Behörde nahe gelegt worden und deshalb sei er nach wiederholten Suizidversuchen im Krankenhaus aufgenommen worden. Die Ursache für die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liege daran, dass er Angst habe von seiner Frau und seinem Sohn getrennt zu werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 30.3.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer gibt im neuerlichen Asylantrag folgendes als Antragsgrund an: "Mein Fluchtgrund ist seit dem ersten Asylantrag gleich geblieben. "
Der Beschwerdeführer hat somit ausdrücklich erklärt keine neuen Fluchtgründe zu haben. Sein Vorbringen entspricht dem im Erstantrag vorgebrachten Asylgründen. Der Asylgerichtshof teilt daher im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde. Da dieses Vorbringen bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung erstattet wurde und daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar ist, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen inhaltlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.4.2006, GZ. 242.666/28-VIII/22/06, mit umfasst. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, es habe sich der wesentliche Sachverhalt zu den Fluchtgründen seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht geändert und es liege somit entschiedene Sache zur Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden.Der Beschwerdeführer hat somit ausdrücklich erklärt keine neuen Fluchtgründe zu haben. Sein Vorbringen entspricht dem im Erstantrag vorgebrachten Asylgründen. Der Asylgerichtshof teilt daher im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde. Da dieses Vorbringen bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung erstattet wurde und daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar ist, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen inhaltlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.4.2006, GZ. 242.666/28-VIII/22/06, mit umfasst. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, es habe sich der wesentliche Sachverhalt zu den Fluchtgründen seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht geändert und es liege somit entschiedene Sache zur Entscheidung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Anders sieht es jedoch hinsichtlich der Refoulementprüfung gemäß § 8 AsylG 2005, sowie der Ausweisungsprüfung gemäß § 10 AsylG 2005 aus.Anders sieht es jedoch hinsichtlich der Refoulementprüfung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, sowie der Ausweisungsprüfung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus.
Im Bereich der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel dahingehend festgestellt werden, dass es trotz der vorliegenden aktuellen medizinischen Berichte keinerlei Auseinandersetzung mit deren Relevanz (bezüglich Art. 3 EMRK bzw. § 8 AsylG 2005) hinsichtlich des möglichen Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben hat.Im Bereich der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel dahingehend festgestellt werden, dass es trotz der vorliegenden aktuellen medizinischen Berichte keinerlei Auseinandersetzung mit deren Relevanz (bezüglich Artikel 3, EMRK bzw. Paragraph 8, AsylG 2005) hinsichtlich des möglichen Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben hat.
Der Beschwerdeführer gibt im neuerlichen Asylantrag an, psychische Probleme zu haben. Er sei in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva, seit 2005 leide er unter Panikattacken. Der Beschwerdeführer befürchte, in Georgien die notwendige ärztliche Behandlung nicht zu erhalten. Wenn er zurückgehen müsse, würde er sich wahrscheinlich selber umbringen. Da ihn erst die Situation in Österreich krank gemachte habe solle ihn auch der österreichische Staat behandeln damit er wieder gesund werde und dann nach Georgien zurückschicken.
Im Arztbericht der XXXX, vom 10.8.2007 wurde beim Beschwerdeführer - nach einem Suizidversuch - eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine suizidale Krise" diagnostiziert und erwähnt, dass "derzeit sein Sohn sein einziger Halt im Leben ist und so sehe ich derzeit einen negativen Bescheid bezüglich seines Asylantrages bzw. eine Ausweisung aus Österreich im Zusammenhang mit seiner schwer depressiven Symptomatik mit einem Suizidrisiko verbunden." Nach einem weiteren Suizidversuch wurde der Beschwerdeführer erneut in oben genannter Klinik behandelt und wurde im Arztbrief vom 21.5.2008 festgehalten, dass eine "rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Störung (F33.2) und Hyperlipidämie" diagnostiziert wurde und eine weitere psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung indiziert wird und es wurde festgehalten, dass "eine eventuelle Abschiebung und ein negativer Bescheid im laufenden Asylverfahren hinsichtlich der Prognose der Grunderkrankung und der damit verbundenen Suizidgefahr sehr ungünstig sind."Im Arztbericht der römisch 40 , vom 10.8.2007 wurde beim Beschwerdeführer - nach einem Suizidversuch - eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine suizidale Krise" diagnostiziert und erwähnt, dass "derzeit sein Sohn sein einziger Halt im Leben ist und so sehe ich derzeit einen negativen Bescheid bezüglich seines Asylantrages bzw. eine Ausweisung aus Österreich im Zusammenhang mit seiner schwer depressiven Symptomatik mit einem Suizidrisiko verbunden." Nach einem weiteren Suizidversuch wurde der Beschwerdeführer erneut in oben genannter Klinik behandelt und wurde im Arztbrief vom 21.5.2008 festgehalten, dass eine "rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Störung (F33.2) und Hyperlipidämie" diagnostiziert wurde und eine weitere psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung indiziert wird und es wurde festgehalten, dass "eine eventuelle Abschiebung und ein negativer Bescheid im laufenden Asylverfahren hinsichtlich der Prognose der Grunderkrankung und der damit verbundenen Suizidgefahr sehr ungünstig sind."
Auch im fachärztlichen Bericht vom 3.9.2008 wurde vom behandelnden Arzt, MR Dr. med. XXXX, die Diagnose "Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Störung (F33.2), Hyperlipidämie, unter anderem Suizidversuche: 1.8.2007, 13.5.2008" gestellt und festgehalten: "Die Prognose der Grundkrankheit wird durch eine eventuelle Abschiebung in die Heimat (Georgien) verschlechtert, obwohl er bereits sieben Jahre in Österreich lebt."Auch im fachärztlichen Bericht vom 3.9.2008 wurde vom behandelnden Arzt, MR Dr. med. römisch 40 , die Diagnose "Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Störung (F33.2), Hyperlipidämie, unter anderem Suizidversuche: 1.8.2007, 13.5.2008" gestellt und festgehalten: "Die Prognose der Grundkrankheit wird durch eine eventuelle Abschiebung in die Heimat (Georgien) verschlechtert, obwohl er bereits sieben Jahre in Österreich lebt."
Das Bundesasylamt hat zwar allgemein gehaltene Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien getroffen und daraufhingewiesen, dass "psychologische Erkrankungen wie PTBS in Georgien behandelbar sind (etwa in der Spezialklinik in Tiflis)" und sich in der Beweiswürdigung ausführlich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankung auseinandergesetzt, hat es aber unterlassen auf die oben genannten aktuellen ärztlichen Berichte einzugehen.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankung, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens (in dieser Schwere) noch nicht vorgelegen hat, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Das Bundesasylamt hat zwar eine Ausweisungsprüfung im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgenommen, dies aber in unzureichender Weise. Die belangte Behörde hat sich bei der Prüfung umfassend darauf gestützt, dass zum ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und dies durch die Angabe einschlägiger Judikatur belegt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Frau (AIS 08 04.744) und einen minderjährigen Sohn (AIS 04 06.942) ist Österreich hat, deren Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden wurden und die sich im Stande der Berufung befinden, wurde von der belangten Behörde nur kurz erwähnt, aber nicht eingehend die familiäre Situation geprüft, insbesondere ob der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine Ausweisung damit in sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eingreift.Das Bundesasylamt hat zwar eine Ausweisungsprüfung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorgenommen, dies aber in unzureichender Weise. Die belangte Behörde hat sich bei der Prüfung umfassend darauf gestützt, dass zum ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht und dies durch die Angabe einschlägiger Judikatur belegt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Frau (AIS 08 04.744) und einen minderjährigen Sohn (AIS 04 06.942) ist Österreich hat, deren Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden wurden und die sich im Stande der Berufung befinden, wurde von der belangten Behörde nur kurz erwähnt, aber nicht eingehend die familiäre Situation geprüft, insbesondere ob der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine Ausweisung damit in sein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreift.
Demnach hätte das Bundesasylamt über den nunmehrigen zweiten Asylantrag in der Sache zu entscheiden gehabt und erweist sich die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als rechtswidrig.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist (vgl. VwSlg 11237A).Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist vergleiche VwSlg 11237A).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben warGemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status des Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zum Refoulementschutz einzugehen haben, sowie eine neuerliche Ausweisungsprüfung mit allen für und gegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK sprechenden Argumenten durchzuführen haben, vor allem in Bezug auf die familiären Bande zum Sohn des Beschwerdeführers. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben des Beschwerdeführers zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status des Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zum Refoulementschutz einzugehen haben, sowie eine neuerliche Ausweisungsprüfung mit allen für und gegen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sprechenden Argumenten durchzuführen haben, vor allem in Bezug auf die familiären Bande zum Sohn des Beschwerdeführers. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009