Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D10 406192-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 2009, FZ. 08 12.520-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 2009, FZ. 08 12.520-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 29/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 24. Juni 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmalig auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei der Befragung durch Beamte der Grenzkontrollstelle Gmünd gab der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Republik Georgien, an. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und begründete seinen Asylantrag dahingehend, dass sein Vater nach dem Machtwechsel in Georgien "irgendwohin" geflüchtet sei.Bei der Befragung durch Beamte der Grenzkontrollstelle Gmünd gab der Beschwerdeführer seine Identität als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Republik Georgien, an. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und begründete seinen Asylantrag dahingehend, dass sein Vater nach dem Machtwechsel in Georgien "irgendwohin" geflüchtet sei.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28. Juni 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der politischen Betätigung seines Vaters, der ungefähr zwei Monate zuvor in der Folge eines Putsches in Batumi festgenommen und dann "spurlos" verschwunden sei, verlassen. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleiden.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 erstattete die Grenzkontrollstelle Gmünd dem Bundesasylamt Bericht, dass in der Nähe der Grenze zur Tschechischen Republik am 30. Juni 2004 (unter anderem) ein internationaler Reisepass der Republik Georgien Nr. XXXX, ausgestellt auf den Namen XXXX, aufgefunden wurde. Anhand des Lichtbildes im Dokument könne dieses dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 erstattete die Grenzkontrollstelle Gmünd dem Bundesasylamt Bericht, dass in der Nähe der Grenze zur Tschechischen Republik am 30. Juni 2004 (unter anderem) ein internationaler Reisepass der Republik Georgien Nr. römisch 40 , ausgestellt auf den Namen römisch 40 , aufgefunden wurde. Anhand des Lichtbildes im Dokument könne dieses dem Beschwerdeführer zugeordnet werden.
Am 20. Juli 2004 wurde das mit Antrag vom 24. Juni 2004 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt, zumal der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war, hinterlegte Schriftstücke nicht behob, eine andere Abgabestelle nicht leicht festzustellen war und in dessen Abwesenheit der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.Am 20. Juli 2004 wurde das mit Antrag vom 24. Juni 2004 eingeleitete Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 eingestellt, zumal der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung nicht in seiner Unterkunft anzutreffen war, hinterlegte Schriftstücke nicht behob, eine andere Abgabestelle nicht leicht festzustellen war und in dessen Abwesenheit der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.
Schließlich erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November, er beabsichtige freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 bestätigte die International Organization for Migration, dass der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 6. Dezember 2004 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei.
Am 4. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verdachts der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Untersuchungshaft befand, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am 4. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verdachts der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraph 129, StGB in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Untersuchungshaft befand, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel am 12. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer seine Identität nunmehr mit XXXX inXXXX, Republik Georgien, an und führte weiters aus, er sei vor ungefähr vier Monaten, glaublich am 21. August 2008, mit dem Flugzeug nach Antalya, Republik Türkei, gereist und von dort mit dem Bus nach Istanbul gefahren, wo er sich ca. sechs bis sieben Tage aufgehalten habe. Bei der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er seinen georgischen Reisepass noch bei sich geführt, diesen aber nach Einreise in die Türkei sogleich weggeworfen. In Istanbul habe ihm ein türkischer Mann, dessen Telefonnummer er von Bekannten aus Georgien bekommen habe, gegen Bezahlung von EUR 1.000,-- einen gefälschten israelischen Reisepass sowie ein Flugticket nach Mailand, Italienische Republik, "besorgt". Er sei in der Folge nach Italien geflogen und am folgenden Tage mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Die gesamte Reise habe höchstens acht Tage gedauert.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel am 12. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer seine Identität nunmehr mit römisch 40 inXXXX, Republik Georgien, an und führte weiters aus, er sei vor ungefähr vier Monaten, glaublich am 21. August 2008, mit dem Flugzeug nach Antalya, Republik Türkei, gereist und von dort mit dem Bus nach Istanbul gefahren, wo er sich ca. sechs bis sieben Tage aufgehalten habe. Bei der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er seinen georgischen Reisepass noch bei sich geführt, diesen aber nach Einreise in die Türkei sogleich weggeworfen. In Istanbul habe ihm ein türkischer Mann, dessen Telefonnummer er von Bekannten aus Georgien bekommen habe, gegen Bezahlung von EUR 1.000,-- einen gefälschten israelischen Reisepass sowie ein Flugticket nach Mailand, Italienische Republik, "besorgt". Er sei in der Folge nach Italien geflogen und am folgenden Tage mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Die gesamte Reise habe höchstens acht Tage gedauert.
Er habe bei seiner Ankunft in Wien EUR 2.200,-- bei sich geführt. Das Geld für seine Flucht - insgesamt seien es ca. EUR 4.000,-- gewesen - habe er sich vor seiner Ausreise bei einem Geldverleiher in XXXX gegen "Verpfändung" seines Personalausweises ausgeliehen. Ungefähr einen Monat nach seiner Ankunft (in Österreich) habe er sich einen PKW der Marke Volkswagen gekauft, diesen unter Vorlage seines gefälschten israelischen Reisepasses angemeldet und als Chauffeur für andere Georgier gearbeitet. Dieses Auto sei bei seiner Verhaftung von der Polizei (in Wien) sichergestellt worden. Zur Festnahme sei es gekommen, weil er "etwas angestellt", "etwas gestohlen" habe.Er habe bei seiner Ankunft in Wien EUR 2.200,-- bei sich geführt. Das Geld für seine Flucht - insgesamt seien es ca. EUR 4.000,-- gewesen - habe er sich vor seiner Ausreise bei einem Geldverleiher in römisch 40 gegen "Verpfändung" seines Personalausweises ausgeliehen. Ungefähr einen Monat nach seiner Ankunft (in Österreich) habe er sich einen PKW der Marke Volkswagen gekauft, diesen unter Vorlage seines gefälschten israelischen Reisepasses angemeldet und als Chauffeur für andere Georgier gearbeitet. Dieses Auto sei bei seiner Verhaftung von der Polizei (in Wien) sichergestellt worden. Zur Festnahme sei es gekommen, weil er "etwas angestellt", "etwas gestohlen" habe.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei seinem Asylantrag im Jahre 2004 einen falschen Namen und "nicht die richtigen Flüchtgründe" angegeben. Er habe mit der georgischen Regierung "Probleme". Die Polizei suche nach ihm, da er in Georgien wegen eines Verkehrsunfalls sowie Drogenkonsums "offene" Strafen habe. Zu dem vorerwähnten Verkehrsunfall sei es "XXXX" gekommen, als er in betrunkenem Zustand in der Nähe von XXXX, Georgien, den PKW seines Freundes XXXX, in dem sich neben dem Fahrzeugbesitzer noch ein weiterer Bekannter namens XXXX befunden habe, gelenkt und auf der kurvenreichen Straße einen Unfall verursachte habe. Dabei sei XXXX so schwer verletzt worden, dass er seitdem an beiden Beinen gelähmt sei und nicht mehr gehen könne. Er habe mit ihm vereinbart, ihn finanziell zu unterstützen, habe in der Folge jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr weiter bezahlen können. Auch er selbst sei bei dem Unfall verletzt worden. Er habe bereits fünf oder sechs Jahre vor dem Unfall eine Verletzung am linken Auge erlitten, durch den Unfall sei er aber vollständig erblindet.Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei seinem Asylantrag im Jahre 2004 einen falschen Namen und "nicht die richtigen Flüchtgründe" angegeben. Er habe mit der georgischen Regierung "Probleme". Die Polizei suche nach ihm, da er in Georgien wegen eines Verkehrsunfalls sowie Drogenkonsums "offene" Strafen habe. Zu dem vorerwähnten Verkehrsunfall sei es "XXXX" gekommen, als er in betrunkenem Zustand in der Nähe von römisch 40 , Georgien, den PKW seines Freundes römisch 40 , in dem sich neben dem Fahrzeugbesitzer noch ein weiterer Bekannter namens römisch 40 befunden habe, gelenkt und auf der kurvenreichen Straße einen Unfall verursachte habe. Dabei sei römisch 40 so schwer verletzt worden, dass er seitdem an beiden Beinen gelähmt sei und nicht mehr gehen könne. Er habe mit ihm vereinbart, ihn finanziell zu unterstützen, habe in der Folge jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr weiter bezahlen können. Auch er selbst sei bei dem Unfall verletzt worden. Er habe bereits fünf oder sechs Jahre vor dem Unfall eine Verletzung am linken Auge erlitten, durch den Unfall sei er aber vollständig erblindet.
Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er "ins Gefängnis komme" und habe er auch Angst vor den Familienmitgliedern des XXXX, die Geld von ihm verlangen würden. Aus letztgenanntem Grunde habe er seine Familie bereits "woanders untergebracht". Seine Frau und seine beiden Söhne würden nun in XXXX, dem Heimatdorf seiner Frau, wohnen.Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass er "ins Gefängnis komme" und habe er auch Angst vor den Familienmitgliedern des römisch 40 , die Geld von ihm verlangen würden. Aus letztgenanntem Grunde habe er seine Familie bereits "woanders untergebracht". Seine Frau und seine beiden Söhne würden nun in römisch 40 , dem Heimatdorf seiner Frau, wohnen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 3. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe ihm am Telefon erzählt, "diese Personen", damit meine er die Polizei, seien vor ca. zwei Wochen nochmals gekommen und hätten nach ihm gefragt.
Zu seien Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Mann, der bei seinem Verkehrsunfall schwer verletzt worden sei, habe, als er nicht mehr habe zahlen können, "Leute" zu ihm geschickt. Er sei "eingeengt" worden und als er kein Geld mehr gehabt habe, schließlich nach Österreich gereist. Er werde außerdem "von der Regierung" gesucht, da er den Wehrdienst verweigert habe.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, ihm würde im Falle seiner Rückkehr nach Georgien auch eine Gefängnisstrafe drohen, da er zwei Geldstrafen wegen Rauschgiftbesitzes nicht bezahlt habe und im selben Zusammenhang auch zu einer Gerichtsverhandlung nicht erschienen sei. Die Ladung zu der Verhandlung sei einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich eingetroffen und befinde sich bei seiner Familie. Auch wenn er die Strafen bezahlt hätte, wäre glaublich ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden und hätte er "ein Jahr bedingt" bzw. durch das Versäumnis der Verhandlung "zwei Jahre bekommen".
Der bereits vorgebrachte Verkehrsunfall habe sich im XXXX ereignet und sei ihm selbst dabei "der Blinddarm geplatzt", sodass er zwei Tage danach operiert habe werden müssen. Der Unfall sei von der Polizei aufgenommen worden und habe er eine Strafe bezahlen müssen, er sei aber weder angezeigt noch angeklagt worden. "Die Sache" sei mit der Bezahlung der Strafe "erledigt" gewesen.Der bereits vorgebrachte Verkehrsunfall habe sich im römisch 40 ereignet und sei ihm selbst dabei "der Blinddarm geplatzt", sodass er zwei Tage danach operiert habe werden müssen. Der Unfall sei von der Polizei aufgenommen worden und habe er eine Strafe bezahlen müssen, er sei aber weder angezeigt noch angeklagt worden. "Die Sache" sei mit der Bezahlung der Strafe "erledigt" gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte zu dem vorzitierten Verkehrsunfall weiters vor, bei diesem Ereignis sei auch ein gewisser XXXX verletzt und mehr als eineinhalb Monate (stationär) im Spital behandelt worden. Dieser habe vom Unfall eine Querschnittslähmung davon getragen und habe er ihn deswegen anfangs finanziell unterstützt.XXXX habe in der Folge aber "offiziell" Geld gewollt und "Leute" zu ihm geschickt. Es habe sich dabei um vier oder fünf Personen gehandelt, die der Volksgruppe der Swanen angehört hätten. Diese hätten USD 1.000,-- monatlich von ihm gefordert und hätten ihn in den letzten zwei Monaten vor seiner Ausreise fünfmal aufgesucht. Er sei ihm aber nicht möglich gewesen, diese Summe zu bezahlen und habe er diesen Personen (lediglich) versprochen, Arbeit zu suchen und Geldmittel aufzunehmen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Da er "gegen diese Leute" keinerlei Beweise gehabt habe, wäre dies aussichtslos gewesen.Der Beschwerdeführer brachte zu dem vorzitierten Verkehrsunfall weiters vor, bei diesem Ereignis sei auch ein gewisser römisch 40 verletzt und mehr als eineinhalb Monate (stationär) im Spital behandelt worden. Dieser habe vom Unfall eine Querschnittslähmung davon getragen und habe er ihn deswegen anfangs finanziell unterstützt.XXXX habe in der Folge aber "offiziell" Geld gewollt und "Leute" zu ihm geschickt. Es habe sich dabei um vier oder fünf Personen gehandelt, die der Volksgruppe der Swanen angehört hätten. Diese hätten USD 1.000,-- monatlich von ihm gefordert und hätten ihn in den letzten zwei Monaten vor seiner Ausreise fünfmal aufgesucht. Er sei ihm aber nicht möglich gewesen, diese Summe zu bezahlen und habe er diesen Personen (lediglich) versprochen, Arbeit zu suchen und Geldmittel aufzunehmen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Da er "gegen diese Leute" keinerlei Beweise gehabt habe, wäre dies aussichtslos gewesen.
Hinsichtlich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Einberufungsbefehl mit "18 oder 21" Jahren erhalten, er wisse es aber nicht mehr genau. Befragt, warum seine damalige Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls ein Problem darstellen sollte, zumal er doch angegeben habe auf dem linken Auge nichts sehen zu können, erklärte der Beschwerdeführer, er habe von einem Arzt offiziell ausgestellte, medizinische Unterlagen "hingebracht", dass er nicht hingehen müsse. Befragt, worin sein Problem gelegen sei, wenn er ohnehin offiziell untauglich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er habe "deswegen keine Probleme". In "letzter Zeit" sei (in Georgien) aber Krieg, da seien "Leute von der Straße aufgegriffen" worden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Datum der Postaufgabe) erstattete der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 6. Februar 2009, FZ. 08 12.520-BAW, bestellte, nichtamtliche Sachverständige XXXX das Ergebnis seiner hinsichtlich der Identität "XXXX" angestellten Ermittlungen. Eine Befragung der Nachbarn des Beschwerdeführers in XXXX ergab demnach, dass diese dessen Vorbringen bezüglich des Verkehrsunfalls nicht bestätigen konnten. Die Nachbarn hätten weder von einem Autounfall des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt, noch davon, dass dieser polizeilich gesucht worden wäre. Weiteren Recherchen des Sachverständigen zufolge sei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte XXXX zwar bei einem Autounfall imXXXXverletzt worden, der Beschwerdeführer aber an dem Autounfall selbst nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei hingegen ein Freund des Beschwerdeführers, XXXX, als Fahrer des Unfallfahrzeugs involviert gewesen. Auch sei XXXX nach dem Unfall nicht querschnittgelähmt gewesen, sondern nach den Angaben von dessen Ehefrau nur wegen eines gebrochenen Beins im Krankenhaus behandelt und noch am selben Tage entlassen worden.Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Datum der Postaufgabe) erstattete der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 6. Februar 2009, FZ. 08 12.520-BAW, bestellte, nichtamtliche Sachverständige römisch 40 das Ergebnis seiner hinsichtlich der Identität "XXXX" angestellten Ermittlungen. Eine Befragung der Nachbarn des Beschwerdeführers in römisch 40 ergab demnach, dass diese dessen Vorbringen bezüglich des Verkehrsunfalls nicht bestätigen konnten. Die Nachbarn hätten weder von einem Autounfall des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt, noch davon, dass dieser polizeilich gesucht worden wäre. Weiteren Recherchen des Sachverständigen zufolge sei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte römisch 40 zwar bei einem Autounfall imXXXXverletzt worden, der Beschwerdeführer aber an dem Autounfall selbst nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei hingegen ein Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Fahrer des Unfallfahrzeugs involviert gewesen. Auch sei römisch 40 nach dem Unfall nicht querschnittgelähmt gewesen, sondern nach den Angaben von dessen Ehefrau nur wegen eines gebrochenen Beins im Krankenhaus behandelt und noch am selben Tage entlassen worden.
Gegen den Beschwerdeführer sei wegen Suchmittelkonsums lediglich eine Geldstrafe verhängt, nicht aber ein Strafverfahren eingeleitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe nicht bezahlt habe, bestehe nun eine Aufenthaltsermittlung gegen ihn.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom vorangeführten Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Beschwerdeführer, dass auch wenn der Beifahrer keine Querschnittslähmung erlitten haben sollte, seine Frau und seine Söhne dennoch vor der Schule des älteren Sohnes "nachweislich bedroht" worden seien, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Dieser Vorfall sei bei der Polizei angezeigt, von dieser aber nicht weiter verfolgt worden. Seine Familie habe deswegen ihren Aufenthaltsort wechseln müssen und sei auch sein Vater überfallen und niedergeschlagen worden. "Die Täter" würden aber von der georgischen Polizei geschützt. Beweise für dieses Vorbringen, so insbesondere die Anzeigebestätigung, werde er noch nachreichen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Das zum Verkehrsunfall des Jahres XXXX erstattete zentrale Fluchtvorbringen stehe in "absolutem" Widerspruch zum Ergebnis der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer habe "ganz eindeutig" um ein reales Ereignis, an dem er aber nicht selbst beteiligt gewesen sei, nämlich den Verkehrsunfall (seines Freundes), eine Fluchtgeschichte konstruiert.Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Das zum Verkehrsunfall des Jahres römisch 40 erstattete zentrale Fluchtvorbringen stehe in "absolutem" Widerspruch zum Ergebnis der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer habe "ganz eindeutig" um ein reales Ereignis, an dem er aber nicht selbst beteiligt gewesen sei, nämlich den Verkehrsunfall (seines Freundes), eine Fluchtgeschichte konstruiert.
Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 sei nicht geeignet gewesen, seinem Vorbringen Glaubwürdigkeit zu verleihen, zumal die darin vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Angehörigen lediglich auf dem eindeutig unglaubwürdigen Grundvorbringen aufgebaut bzw. dieses gesteigert hätten. Die angekündigte Vorlage von Beweismitteln sei, in Anbetracht der schon zuvor hinreichend bestehenden Gelegenheit diese vorzulegen, als verfahrensverzögernde Maßnahme zu werten und habe der Beschwerdeführer hiervon auch in der Einvernahme nichts erwähnt.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines Suchtmitteldelikts stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und bestehe gegen diesen lediglich eine Aufenthaltsermittlung wegen nicht bezahlter Verwaltungsstrafen.
Sein Vorbringen zum nicht abgeleisteten Präsenzdienst habe der Beschwerdeführer selbst relativiert. Die Lage in Georgien habe sich überdies seit dem Sommer 2008 entspannt. Von einem "Kriegszustand" könne zufolge der Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten sei, daher keine Rede sein.
Auch sei bei tatsächlichem Bestehen einer (fluchtauslösenden) Gefahr davon auszugehen, dass betroffene Personen nach der Einreise unverzüglich einen Asylantrag stellen und den Behörden die Fluchtgründe darlegen. Der Beschwerdeführer sei dem eigenen Vorbringen zufolge bereits im Juli oder August 2008 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, habe hingegen aber erst nach erfolgter Festnahme im Dezember 2008 einen "Asylantrag" eingebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 stünden ferner im Widerspruch zu den Ausführungen bei seiner Einvernahme am 3. Februar 2009. Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch angegeben habe, der Verkehrsunfall habe sich im XXXXereignet und der Name des Verletzten seiXXXXgewesen, habe dieser bei der Außenstelle Wien vorgebracht, ein XXXX sei bei einem Unfall im XXXX verletzt worden.Auch sei bei tatsächlichem Bestehen einer (fluchtauslösenden) Gefahr davon auszugehen, dass betroffene Personen nach der Einreise unverzüglich einen Asylantrag stellen und den Behörden die Fluchtgründe darlegen. Der Beschwerdeführer sei dem eigenen Vorbringen zufolge bereits im Juli oder August 2008 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist, habe hingegen aber erst nach erfolgter Festnahme im Dezember 2008 einen "Asylantrag" eingebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 stünden ferner im Widerspruch zu den Ausführungen bei seiner Einvernahme am 3. Februar 2009. Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch angegeben habe, der Verkehrsunfall habe sich im XXXXereignet und der Name des Verletzten seiXXXXgewesen, habe dieser bei der Außenstelle Wien vorgebracht, ein römisch 40 sei bei einem Unfall im römisch 40 verletzt worden.
Der Beschwerdeführer sei erwachsen und arbeitsfähig. Zudem bestehe im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit, dass dieser im Herkunftsstaat von seinen Familienangehörigen unterstützt werde. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers könne daher nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen würden.
Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei nie legaler Arbeit nachgegangen und lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Österreich berechtigt gewesen.
Es stehe "zweifelsfrei fest", dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und sei davon auszugehen, dass dieser das Asylverfahren "eindeutig missbräuchlich", nämlich zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich, betrieben habe.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 21. April 2009 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX in XXXX, an und führte aus, er sei (zuletzt) im Juni 2008 in die Republik Österreich eingereist. In Georgien sei er in "tödlicher Gefahr" gewesen. Es sei "bekannt geworden", dass "die Person" gestorben sei, wegen der er seinen Herkunftsstaat verlassen habe ("die Person, weswegen ich Georgien verlassen habe"). Er habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie und habe Angst, dass diese in Gefahr sei. "Die Person" habe Verwandte "in einer Gruppierung", die alles versuchen würden um "ihre Ziele" zu erreichen. Er ersuche daher seinen Akt nochmals "durchzuschauen" und ihm "wenigstens vorübergehend" Asyl zu gewähren.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 21. April 2009 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer seine Identität als römisch 40 in römisch 40 , an und führte aus, er sei (zuletzt) im Juni 2008 in die Republik Österreich eingereist. In Georgien sei er in "tödlicher Gefahr" gewesen. Es sei "bekannt geworden", dass "die Person" gestorben sei, wegen der er seinen Herkunftsstaat verlassen habe ("die Person, weswegen ich Georgien verlassen habe"). Er habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie und habe Angst, dass diese in Gefahr sei. "Die Person" habe Verwandte "in einer Gruppierung", die alles versuchen würden um "ihre Ziele" zu erreichen. Er ersuche daher seinen Akt nochmals "durchzuschauen" und ihm "wenigstens vorübergehend" Asyl zu gewähren.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen der Republik Georgien, ist als XXXX, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen der Republik Georgien, ist als römisch 40 , erwiesen.
Der Beschwerdeführer hat in der Republik Österreich erstmalig am 24. Juni 2004 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl eingebracht und ist am 6. Dezember 2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien ausgereist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dem vorgebrachten Verkehrsunfall des Jahres XXXX beteiligt gewesen und deswegen von Angehörigen eines Unfallopfers wegen Geldzahlungen unter Druck gesetzt worden ist.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dem vorgebrachten Verkehrsunfall des Jahres römisch 40 beteiligt gewesen und deswegen von Angehörigen eines Unfallopfers wegen Geldzahlungen unter Druck gesetzt worden ist.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen des Besitzes bzw. Konsums illegaler Suchtmittel ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer wegen Drogenkonsums eine Geldstrafe auferlegt und besteht wegen Nichtbezahlung derselben eine Aufenthaltserhebung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Wehrdienstverweigerung gesucht wird bzw. ihm aus diesem Grunde eine Strafe droht.
Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Georgien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt gewesen ist.Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Georgien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und des Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) ausgesetzt gewesen ist.
Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Georgien im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leidet nach derzeitigem Wissensstand und eigenem Vorbringen auch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Verwandte oder sonstigen familiären Bezugspunkte und hatte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes auf österreichischem Bundesgebiet ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.
II.3. Zur Lage in der Republik Georgienrömisch zwei.3. Zur Lage in der Republik Georgien
Allgemein
In Georgien leben 4,630,841 Menschen (Juli 2008 est.) auf 69.700 km².
(CIA World Fachtbook, Georgia, 04.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ gg.html, Zugriff 15.12.2008)
Georgien ist eine demokratische Republik. Die Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/ diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Der georgische Demokratisierungsprozess ist unvollständig und instabil geblieben. Das betrifft vor allem Fragen der Gewaltenteilung. Die Exekutive dominiert das politische Parkett, und es gelang Saakaschwili, die Rechte des Präsidenten gegenüber der Judikative und dem Parlament noch zu stärken. Kritiker werfen ihm autokratische Tendenzen vor. Sogar ehemalige Verbündete des Präsidenten distanzierten sich von ihm. So ist zum Beispiel seine frühere Weggefährtin, die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse, heute eine der führenden Stimmen der Oppositionsbewegung.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Politik/Wahlen
Im Oktober 2006 fanden erstmals Kommunal- und Lokalwahlen statt, die von der OSZE als insgesamt frei eingeschätzt wurden.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Nach tagelangen Demonstrationen erklärte sich der Präsident bereit, sich am 5. Januar 2008 vorgezogenen Präsidentschaftswahlen zu stellen.
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkennt das Ergebnis der Wahl weiter nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: Das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien.
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/ diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl 2007. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in Tiflis mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.
(Der Standard.at, Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21.5.2008)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
(Der Standard.at, OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22.5.2008)
Abchasien und Süd-Ossetien
Die Außenpolitik Georgiens wird durch das unübersehbare Naheverhältnis zu den Vereinigten Staaten, sowie die kontinuierlichen Konflikte mit der Russischen Föderation bestimmt. Mit Stolz zeigt man auch auf allen öffentlichen Gebäuden die Fahne des Europarates neben der eigenen Nationalflagge, was auch die derzeitige Einstellung des Landes gut charakterisiert.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Akhalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Distrikt Akhalgori und Dörfer im Distrikt Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoev.
(Der Standard, Abgespaltene Regionen, 06.05.2008)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
In der Nacht zum Freitag den 8. August 2008 startete Georgien eine Militäroffensive gegen Südossetien. Dabei bombardierte es mit Kampfflugzeugen die südossetische Hauptstadt Zchinwali und marschierte dort ein. Es kam zu schweren Kämpfen, Toten und Verletzen. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive. Russische Truppen rückten von Norden an und kontrollierten bald weite Teile des Gebiets Südossetiens. Russland bombardierte darüber hinaus zahlreiche Ziele in Georgien und zog Panzerfahrzeuge an der Grenze zusammen. Weiterhin verlegte es Schiffe der russischen Flotte an die Schwarzmeerküste und errichtete eine Seeblockade vor der georgischen Küste. Die Kämpfe hatten sich am Sonntag bis nach Abchasien ausgeweitet. Auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.
(BAMF, Herkunftsländerinformationen aktuell; Der Krieg in Georgien; Hintergründe und aktuelle Situation, 13.08.2008)
Am 12. August wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Russland und Georgien ausgehandelt, welchem beide Parteien zustimmten. Die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Das russische Militär zog sich teilweise aus dem georgischen Kernland zurück. Gleichzeitig richtete es auf georgischem Territorium, an der Grenze zu Südossetien, eine Sicherheitszone ein. Tausende russische Soldaten waren dort und in der Stadt Poti noch Anfang Oktober mit mehreren Militärposten präsent. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden auch zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Der OCHA zufolge waren zum Höhepunkt des Konflikts 135.000 Personen von Südossetien in andere Gebiete Georgiens geflohen, von denen bis Oktober 99.000 in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt waren. 36.000 Personen gelten als Langzeitvertriebene. Nicht in diesen Zahlen einbezogen sind Personen, die innerhalb Südossetiens vertrieben worden waren (geschätzte 30.000 Personen), genauso wenig wie jene, die nach Russland geflohen waren (geschätzte 35.000 Personen). 24.000 der 36.000 "dauerhaft intern Vertriebenen" plant die Regierung bis Ende des Jahres in dauerhaften Unterkünften unterzubringen.
(US Agency for International Development, Georgia - Complex Emergency; Situation Report #1, Fiscal Year (FY) 2009, 31.10.2008)
Dem UNHCR zufolge ist der Großteil jener Menschen, die nach Russland geflüchtet waren bereits wieder in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt. Die Mehrheit derer, die wieder nach Südossetien zurückkehrten, konnte wieder in ihre Häuser ziehen, die entweder noch intakt waren, oder nur kleine Renovierungsarbeiten (wie etwa neue Fenster) bedürfen.
(Amnesty International, Civilians in the Line of Fire, 18.11.2008, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ EUR04/005/2008/en/d9908665-ab55-11dd-a4cd-bfa0fdea9647/eur040052008eng.pdf, Zugriff 19.11.2008)
Am 8. September handelte der französische Präsident Sarkozy im Auftrag der EU mit Russland und Georgien einen detaillierten Friedensplan aus. Es wurde vereinbart, dass sich alle russischen Truppen vollständig aus dem georgischen Kernland zurückziehen müssen. Mindestens 200 OSZE-Beobachter sollen das Friedensabkommen überwachen. Am 1. Oktober nahmen die Beobachter ihre Arbeit in den Pufferzonen auf. Die russischen Truppen begannen am 5. Oktober mit ihrem Abzug aus den Pufferzonen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Trotz eines Waffenstillstandsabkommens dauern die Spannungen an. Russland hat Südossetien und Abchasien als unabhängig anerkannt. Seine Truppen hat Moskau aus den Pufferzonen um die beiden Gebiete abgezogen, nicht jedoch aus den Gebieten selbst.
(Die Presse, Russland rückt wieder in georgisches Dorf ein, 13.12.2008, http://diepresse.com /home/politik/ aussenpolitik/437512/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Wenige Stunden nach ihrem Abzug 12.12.2008 sind russische Truppen wieder in das georgische Grenzdorf Perewi zurückgekehrt. Soldaten hätten den Kontrollpunkt in der Nähe der Verwaltungsgrenze zwischen Georgien und Südossetien wieder besetzt, teilten die EU-Beobachter mit. Darüber hinaus hätten sie eine beträchtliche Zahl von Truppen in und um das Dorf Perewi stationiert.
Die EU-Beobachter kritisierten den Schritt und forderten Russland auf, die Soldaten unverzüglich wieder zurückzurufen. Die Nachrichtenagentur Interfax zitierte einen Vertreter des südossetischen Verteidigungsministeriums mit den Worten, Russland habe rund 60 Mitglieder einer Sondereinheit an die Grenze geschickt. Die georgische Polizei habe sich zurückgezogen, sagte der Sprecher des georgischen Innenministeriums. Die Russen hätten die Polizei am Morgen aus Perewi rausgeschmissen.
(Die Presse, Russland rückt wieder in georgisches Dorf ein, 13.12.2008, http://diepresse.com /home/politik/ aussenpolitik/437512/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Menschenrechte
Die Verfassung Georgiens bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/ diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen.Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Militär
Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien 1 Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert 4 Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechende Gesundheit hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 28.05. 2008)
Man kann nur bis zum 27. Jahr zum Militär einberufen werden. Personen mit 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, die Personen ab 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 06.10.2008)
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 05.12.2008)
Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.
Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Aber danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten. Man kann nur bis 27 Jahre zum Militär einberufen werden.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per E-Mail am 05.12.2008)
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, die Verfassung gewährt umfassende Schutzmöglichkeiten für Menschenrechte. Dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die unzureichende Erfahrung der Richter für mangelhaft unabhängige Entscheidungen verantwortlich gemacht. Das Auswahlverfahren für Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Rechtsverletzungen durch Exekutivbehörden gingen zurück, jedoch ist das Problem in einigen Landesteilen weiterhin akut. 2006 und 2007 begonnene Reformen werden die Unabhängigkeit der Justiz stärken.
(Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/ diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/ diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen
Nichtregierungsorganisationen können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle. Ihr Einfluss ging in der derzeitigen Administration jedoch zurück.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Das in Georgien vertretene Human Rights Centre (HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.
(Human Rights Centre, About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6& lang=en, Zugriff 15.12.2008)
Eine weitere Menschenrechtsorganisation nennt sich "Former Political Prisioners for Human Rights".
(http://www.fpphr.org.ge/eng/index.php, Zugriff 15.5.2008)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Medizinische Versorgung
Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.
Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.
(Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u. a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Georgien, Stand Dezember 2008)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen einwandfrei und nachvollziehbar dargelegt. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und zur Identität der beschwerdeführenden Partei und schließt sich diesen an:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem in dessen Verwaltungsakt einliegenden, nach seiner erstmaligen Einreise am 30. Juni 2004 auf österreichischem Bundesgebiet in Grenznähe zur Tschechischen Republik aufgefundenen, Reisepass der Republik Georgien, den Landes- und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, so insbesondere dessen Nachschau bei der Familie und den Nachbarn des Beschwerdeführers in XXXX.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem in dessen Verwaltungsakt einliegenden, nach seiner erstmaligen Einreise am 30. Juni 2004 auf österreichischem Bundesgebiet in Grenznähe zur Tschechischen Republik aufgefundenen, Reisepass der Republik Georgien, den Landes- und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, so insbesondere dessen Nachschau bei der Familie und den Nachbarn des Beschwerdeführers in römisch 40 .
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Treffen geführten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299; 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Wie vom Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Erledigung stringent dargelegt wurde, genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs:
Der Beschwerdeführer bediente sich im Laufe seines Asylverfahrens mehrfach falscher Identitäten: Gelegentlich seiner ersten Antragstellung gab er gegenüber der Asylbehörde den Namen XXXX an. Nach Auffindung seines (offenbar nach erfolgtem Grenzübertritt auf österreichischem Bundesgebiet weggeworfenen) Reisepasses der Republik Georgien, ausgestellt auf den Namen XXXX, kehrte der Beschwerdeführer zurück in seinen Herkunftsstaat und reiste im Jahre 2008 unter Verwendung eines gefälschten israelischen Reisepasses, lautend aufXXXX, erneut in die Republik Österreich ein. Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 seine richtige Identität,XXXX, angeben hat, verfasste er die gegenständliche Beschwerde erneut unter dem Namen XXXX.Der Beschwerdeführer bediente sich im Laufe seines Asylverfahrens mehrfach falscher Identitäten: Gelegentlich seiner ersten Antragstellung gab er gegenüber der Asylbehörde den Namen römisch 40 an. Nach Auffindung seines (offenbar nach erfolgtem Grenzübertritt auf österreichischem Bundesgebiet weggeworfenen) Reisepasses der Republik Georgien, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , kehrte der Beschwerdeführer zurück in seinen Herkunftsstaat und reiste im Jahre 2008 unter Verwendung eines gefälschten israelischen Reisepasses, lautend aufXXXX, erneut in die Republik Österreich ein. Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 seine richtige Identität,römisch 40 , angeben hat, verfasste er die gegenständliche Beschwerde erneut unter dem Namen römisch 40 .
Gelegentlich seiner Befragung am 24. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Reisepass besessen. Entgegen dieser Darstellung wurde dessen georgischer Reisepass jedoch nur wenige Tage darauf, am 30. Juni 2004, in Grenznähe zur Tschechischen Republik aufgefunden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm zentral ins Treffen geführten Verkehrsunfall sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen auch im Widerspruch zum länderkundlichen Gutachten des Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer konnte trotz der kurzen seither verstrichenen Zeit und der behaupteten Bedeutung dieses Unfalls kein genaues Datum nennen und datierte ihn bei seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 mit XXXX, bei seiner Einvernahme am 3. Februar 2009 hingegen mit XXXX. Auch hinsichtlich des Namens der bei dem Verkehrsunfall verletzten Person widersprach sich der Beschwerdeführer und gab bei der Erstbefragung zunächst "XXXX", bei der folgenden Einvernahme jedoch "XXXX" an.Die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm zentral ins Treffen geführten Verkehrsunfall sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen auch im Widerspruch zum länderkundlichen Gutachten des Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer konnte trotz der kurzen seither verstrichenen Zeit und der behaupteten Bedeutung dieses Unfalls kein genaues Datum nennen und datierte ihn bei seiner Erstbefragung am 12. Dezember 2008 mit römisch 40 , bei seiner Einvernahme am 3. Februar 2009 hingegen mit römisch 40 . Auch hinsichtlich des Namens der bei dem Verkehrsunfall verletzten Person widersprach sich der Beschwerdeführer und gab bei der Erstbefragung zunächst "XXXX", bei der folgenden Einvernahme jedoch "XXXX" an.
Die seitens des Bundesasylamtes in Georgien ermittelten Umstände des Unfalles wurden vom Sachverständigen schlüssig dargelegt und stehen in eindeutigem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war den Erhebungen zufolge gar nicht am Unfall beteiligt, und wurde auch das Unfallopfer, XXXX, bei weitem nicht so schwer verletzt, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Verletzten oder dessen Angehörige aufgrund dieses Verkehrsunfalls ist daher in keiner Weise nachvollziehbar und gänzlich unglaubwürdig.Die seitens des Bundesasylamtes in Georgien ermittelten Umstände des Unfalles wurden vom Sachverständigen schlüssig dargelegt und stehen in eindeutigem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war den Erhebungen zufolge gar nicht am Unfall beteiligt, und wurde auch das Unfallopfer, römisch 40 , bei weitem nicht so schwer verletzt, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Verletzten oder dessen Angehörige aufgrund dieses Verkehrsunfalls ist daher in keiner Weise nachvollziehbar und gänzlich unglaubwürdig.
Gegen den Beschwerdeführer besteht in Georgien - den Recherchen des Bundesasylamtes zufolge - lediglich eine Aufenthaltserhebung wegen einer nicht bezahlten Verwaltungsstrafe und ist der Beschwerdeführer auch diesen Erhebungsergebnissen nicht entgegen getreten. Diese unbezahlte Strafe kann vom Beschwerdeführer daher auch nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat noch beglichen werden und stellt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung dar.
Die vom Beschwerdeführer zunächst vorgebrachte Verfolgungsgefahr wegen seiner behaupteten Wehdienstverweigerung, schränkte dieser nach Vorhalt durch dass Bundesasylamt in seiner Einvernahme am 3. Februar 2009 selbst dahingehend ein, dass er ohnehin offiziell für untauglich erklärt wurde und aus diesem Grunde keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei (habe "deswegen keine Probleme").
Die nach Hinweis auf sein hinsichtlich der behaupteten Wehrdienstverweigerung nicht stringentes Vorbringen abgegebene Erklärung, in "letzter Zeit" sei (in Georgien) Krieg und würden "Leute von der Straße aufgegriffen", ist weder abstrakt geeignet individuelle Verfolgung darzulegen, noch ist sie in Anbetracht der gegenwärtigen Lage in Georgien, mehr als acht Monate nach dem militärischen Konflikt rund um die Region Südossetien, glaubhaft.
In seiner (als "Berufung" bezeichneten) Beschwerde vom 21. April 2009 (Datum der Postaufgabe) steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen - unbeachtlich der ihm bereits vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Verkehrsunfalls - und behauptete nunmehr in seinen überaus vagen und nichts ins Detail gehenden Schilderungen, "die Person", wegen der er Georgien verlassen habe (gemeint wohl das Unfallopfer), sei zwischenzeitlich verstorben. Angesichts der seitens des Bundesasylamtes nachvollziehbar erhobenen, lediglich in einem Beinbruch bestehenden Verletzungen dieser "Person", ist nicht glaubhaft, dass diese über ein Jahr später - in hier interessierendem Zusammenhang, nämlich an den Folgen des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unfalls - verstorben sein sollte. Eine darauf basierende Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers ist allerdings ohnehin schon aufgrund der bereits festgestellten, fehlenden Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Unfall gänzlich unplausibel.
Insgesamt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Vorfälle und Bedrohungen auf Grund der genannten, teils diametralen Widersprüche, Steigerungen und teilweise äußerst vagen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof schließt sich auch den von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien an:
Die für die Feststellungen zur Lage in Georgien seitens des erkennenden Senates herangezogenen und mit den Feststellungen der belangte Behörde identen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Die beschwerdeführende Partei hat überdies (in der Beschwerdeschrift) gegen die bereits von der belangten Behörde getroffen Feststellungen bzw. die Heranziehung der bei diesen genannten Quellen keine Einwände erhoben und keine, die Objektivität dieser Berichte in Frage stellenden, Beanstandungen vorgebracht.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 unter den dort genannten Maßgaben zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 unter den dort genannten Maßgaben zu Ende zu führen.
Daraus folgt, dass der am 4. Dezember 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 4. Dezember 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Wie bereits zur Beweiswürdigung im Detail dargelegt wurde, war das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung vage, widersprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer ist daher in höchstem Maße unglaubwürdig und konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden.
Daraus resultierend liegen für den erkennenden Senat auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Daraus resultierend liegen für den erkennenden Senat auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die gegenständliche Beschwerde sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.
Dem Beschwerdeführer sei an dieser Stelle auch mitgegeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wohl selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn der erkennende Senat den von ihm behaupteten Sachverhalt eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit schwerem Personenschaden sowie einer darauf basierenden Verfolgung durch Verwandte des Unfallopfers als glaubhaft angesehen hätte, zumal sich der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht um Schutz durch die Behörden seines Herkunftsstaates bemüht hat. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Verfolgungshandlungen beruhten weder selbst auf einem Konventionsgrund, noch gingen diese von dem georgischen Staat zuzurechnenden Personen aus. Auch eine allfällige Verweigerung des staatlichen Schutzes, wäre allerdings im Kontext des gegenständlichen Vorbringens mangels Konnex zu einem Konventionsgrund nicht asylrelevant gewesen.
Auch hinsichtlich der behaupteten Strafverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines Suchtmitteldelikts sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren und verhältnismäßiger Strafe keinen Asylgrund iSd GFK darstellt.
Im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen müsste überdies im Falle des Beschwerdeführers, der nach eigenem Vorbringen im georgischen Kernland geboren und aufgewachsen ist sowie bis zu seiner Ausreise gelebt hat, vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, betont hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Nach dem EuGH ist es aber Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, der StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b der StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränktDer Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ausgesetzt ist.
Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grund Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist zunächst davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In Georgien herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.
In casu ist auch nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der (persönlichen) Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dem eigenen Vorbringen zufolge der georgischen Volksgruppe angehört und sowohl seine Eltern als auch seine Frau und Cousins sowie seine Schwiegermutter nach wie vor in Georgien leben. Aus den eben dargestellten Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr hinlänglich sozialisiert ist.
Der Beschwerdeführer war sowohl nach eigenen Angaben als auch den Erhebungen der belangten Behörde zufolge bereits über lange Jahre in der Republik Georgien berufstätig und ist auch weiterhin arbeitsfähig. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können und wäre allenfalls wohl auch von finanzieller Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers auszugehen.
Es bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und wurde ein derartiges Abschiebungshindernis auch nicht vorgebracht.
Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die beschwerdeführende Partei wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben und liegen auch keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor, sodass die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides richtet abzuweisen war.Wie der Asylgerichtshof festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben und liegen auch keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor, sodass die Beschwerde auch sofern sie sich gegen Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet abzuweisen war.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da aus Sicht des erkennenden Senates - nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 38 Abs. 2 AsylG 2005 - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war der Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Da aus Sicht des erkennenden Senates - nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war der Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in gegenständlicher Erledigung auf Ziffer 5 der vorzitierten Bestimmung, zumal sie das asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erachtete.
§ 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z. 3 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (vgl. E VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z. 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (E VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich E VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (E VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement vergleiche E VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (E VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich E VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (E VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Im bekämpften Bescheid wurden als Begründung für die "Offensichtlichkeit" der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes insbesondere die aufgrund des Sachverständigengutachtens bestehenden Widersprüche, infolge derer diesem "zweifelsfrei keinerlei Glaubwürdigkeit" zukomme, angeführt. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Begründung des Bundesasylamtes ist aufgrund der besonders klaren Widersprüche des Beschwerdeführers und der - im Lichte des vollkommen schlüssigen Ergebnisses der durch den Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen - offenkundigen Tatsachenwidrigkeit des zentralen Vorbringens des Beschwerdeführers im Ergebnis zu folgen. Zudem sei angemerkt, dass vom Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben über den Zeitpunkt der letzten Einreise in die Republik Österreich zufolge - auch die Vorraussetzungen der Ziffer 2 der vorzitierten Bestimmung erfüllt worden sind.
Nachdem die Vorraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorlagen, war die Beschwerde sohin, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.Nachdem die Vorraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorlagen, war die Beschwerde sohin, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z. 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche E VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317, mit Hinweisen auf E VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; E VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336).
In Anlehnung an die vorzitierte Rechtsprechung konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend substantiiert entgegentritt, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
26.08.2009