Norm
AsylG 1997 §10Spruch
A5 262.021-0/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2005, Zl. 04 14.839-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2005, Zl. 04 14.839-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 30 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 30 nach Nigeria zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs.4 hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 21.7.2004, den diese infolge Minderjährigkeit im Wege ihrer Mutter eingebracht hat, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs.2 wurde die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 21.7.2004, den diese infolge Minderjährigkeit im Wege ihrer Mutter eingebracht hat, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wurde die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.5. Der Asylgerichtshof führte am 30.3.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der die Mutter der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist. Sie vertrat während des gesamten Verfahrens die minderjährige Beschwerdeführerin, für die sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machte.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof führte am 30.3.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der die Mutter der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist. Sie vertrat während des gesamten Verfahrens die minderjährige Beschwerdeführerin, für die sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie wurde am XXX in Österreich als Tochter einer nigerianischen Asylwerberin (XXX, GZ.237.929) geboren und stellte gegenständlichen Asylantrag im Wege ihrer Mutter am 21.7.2004. Sie machte dieselben Fluchtgründe wie ihre Mutter geltend.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie wurde am römisch 30 in Österreich als Tochter einer nigerianischen Asylwerberin (römisch 30 , GZ.237.929) geboren und stellte gegenständlichen Asylantrag im Wege ihrer Mutter am 21.7.2004. Sie machte dieselben Fluchtgründe wie ihre Mutter geltend.
Die Mutter der Genannten war am 19.5.2003 illegal nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
Bei der schriftlichen Antragstellung gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin an, in Benin City geboren worden zu sein und in dieser Stadt bis zu ihrer Ausreise an einer näher bezeichneten Adresse gelebt zu haben. Sie habe in den Jahren 1988 bis 1993 die Schule besucht und habe neben ihren Eltern noch einen Bruder und drei Schwestern.
II.1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, die am Tag der Antragstellung der Mutter der Beschwerdeführerin stattfand, führte diese zu ihrem Reiseweg aus, am 28.4.2003 ihre Heimatstadt Benin City mit Hilfe des Pastors verlassen zu haben und mit dem Auto nach Lagos gebracht worden zu sein. Dort habe sie ein Schiff bestiegen, mit dem sie ungefähr drei Wochen unterwegs gewesen sei, ehe sie drei weitere Tage mittels LKW und in weiterer Folge mit einem Taxi nach Österreich gelangt sei.römisch zwei.1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, die am Tag der Antragstellung der Mutter der Beschwerdeführerin stattfand, führte diese zu ihrem Reiseweg aus, am 28.4.2003 ihre Heimatstadt Benin City mit Hilfe des Pastors verlassen zu haben und mit dem Auto nach Lagos gebracht worden zu sein. Dort habe sie ein Schiff bestiegen, mit dem sie ungefähr drei Wochen unterwegs gewesen sei, ehe sie drei weitere Tage mittels LKW und in weiterer Folge mit einem Taxi nach Österreich gelangt sei.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater sie bereits vor drei Jahren damit konfrontiert habe, dass sie dessen Freund, der bereits 14 Ehefrauen und den Namen XXX gehabt habe, hätte heiraten sollen. Zunächst habe sie dies nicht ernst genommen. Kurz vor ihrer Ausreise am XXX habe ihr Vater allerdings versucht, sie mit Gewalt zu zwingen, diesen Mann zu heiraten. Ihr Vater sei moslemischen Glaubens und habe selbst fünf Ehefrauen gehabt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, christlichen Glaubens zu sein und alleine deshalb gegen eine Verheiratung mit einem Mann gewesen zu sein, der bereits mehrere Ehefrauen gehabt habe. Ihr Vater habe sie darauf hin aufgefordert, zu gehorchen oder das Land zu verlassen.Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater sie bereits vor drei Jahren damit konfrontiert habe, dass sie dessen Freund, der bereits 14 Ehefrauen und den Namen römisch 30 gehabt habe, hätte heiraten sollen. Zunächst habe sie dies nicht ernst genommen. Kurz vor ihrer Ausreise am römisch 30 habe ihr Vater allerdings versucht, sie mit Gewalt zu zwingen, diesen Mann zu heiraten. Ihr Vater sei moslemischen Glaubens und habe selbst fünf Ehefrauen gehabt. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, christlichen Glaubens zu sein und alleine deshalb gegen eine Verheiratung mit einem Mann gewesen zu sein, der bereits mehrere Ehefrauen gehabt habe. Ihr Vater habe sie darauf hin aufgefordert, zu gehorchen oder das Land zu verlassen.
Über Nachfrage, warum sich die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, meinte sie, die Moslems hätten sie überall gefunden. Auch die Polizei hätte nicht ihr, sondern eher ihrem moslemischen Vater geholfen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab über Nachfrage der belangten Behörde weiters zu Protokoll, im Alter von 10 Jahren in einem Fluss getauft worden zu sein. Zuvor habe sie von einem jungen Mann namens XXX rund zwei Wochen Taufunterricht erhalten. Ihre Tante sei Christin gewesen und habe sie immer wieder in die "XXX" mitgenommen. Sie habe zum Zeitpunkt der Taufe bei dieser Tante gewohnt, so dass ihr Vater davon gar nichts mitbekommen habe. Er habe aber öfters mit der Tante gestritten. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, von ihren Eltern aufs Neue mit der Zwangsheirat konfrontiert zu werden.Über Nachfrage, warum sich die Mutter der Beschwerdeführerin nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, meinte sie, die Moslems hätten sie überall gefunden. Auch die Polizei hätte nicht ihr, sondern eher ihrem moslemischen Vater geholfen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab über Nachfrage der belangten Behörde weiters zu Protokoll, im Alter von 10 Jahren in einem Fluss getauft worden zu sein. Zuvor habe sie von einem jungen Mann namens römisch 30 rund zwei Wochen Taufunterricht erhalten. Ihre Tante sei Christin gewesen und habe sie immer wieder in die "XXX" mitgenommen. Sie habe zum Zeitpunkt der Taufe bei dieser Tante gewohnt, so dass ihr Vater davon gar nichts mitbekommen habe. Er habe aber öfters mit der Tante gestritten. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, von ihren Eltern aufs Neue mit der Zwangsheirat konfrontiert zu werden.
II.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens, welches ihre Mutter erstattet habe. Es sei die alleinige Aufgabe des Asylwesens, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen würde. Dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin könne aber nicht unterstellt werden, dass sie in Nigeria Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Fehlende staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzunwilligkeit könne nicht angenommen werden.römisch zwei.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens, welches ihre Mutter erstattet habe. Es sei die alleinige Aufgabe des Asylwesens, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen würde. Dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin könne aber nicht unterstellt werden, dass sie in Nigeria Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Fehlende staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzunwilligkeit könne nicht angenommen werden.
Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung führte die belangte Behörde begründend aus, dass keine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage gegeben sei, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
II.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und wendete Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit ein.römisch zwei.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und wendete Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit ein.
II.2. Zur Lage in Nigeriarömisch zwei.2. Zur Lage in Nigeria
Allgemein
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)
Am 12.12.2008 hat das Oberste Gericht in letzter Instanz die Beschwerden der unterlegenen Kandidaten gegen die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2007 zurückgewiesen und damit Staatspräsident Yar'Adua endgültig in seinem Amt bestätigt. Das Urteil wurde von den Verlierern öffentlich akzeptiert. Die Regierungsführung des Präsidenten ist durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5, von 21.01.2009.
Generelle Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die nach wie vor sehr schlechten Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, die grassierende Korruption sowie die mangelhafte Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe lassen die Verfassungswirklichkeit weit hinter dem menschenrechtlichen Anspruch der Verfassung zurück.
(1)
In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)
Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)
(1) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5., von 21.01.2009.
(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
Die Situation der Frauen
Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung der Frauen kommt es auf Grund der patriarchalischen und zum Teil polygamen Gesellschaft Nigerias regelmäßig zu vielfältigen Benachteiligungen von Frauen. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird größtenteils nicht weiter verfolgt. Das Gesetz gestattet einem Mann, seine Ehefrau auf Grund spezieller "Vergehen" (z.B. auch in Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen) zu züchtigen. (1+2)
Das Gesetz kriminalisiert zwar grundsätzlich Vergewaltigungen; wegen des sozialen Drucks werden diese aber nur sehr selten zur Anzeige gebracht. Vergewaltigungen durch den eigenen Ehegatten werden vom Gesetz separat behandelt, sind aber in der Praxis nur schwer zu beweisen. Zumeist werden geschlechtliche Handlungen gegen den Willen der Ehefrau gar nicht als Unrecht betrachtet. Auch nach dem Tod des Ehemannes kann es zu rituellen Vergewaltigungen der Witwen kommen. (1+3)
So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Das Beweisrecht der Scharia ist für Frauen ebenfalls nachteilig, Zeugenaussagen von Frauen kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie denjenigen von Männern. Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Dies führt oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung. (2)Frauen können im Fall der Weigerung solcher Zwangsehen am besten durch Umsiedelung in große Städte, wie Lagos, entgehen. Zudem steht es ihnen frei, sich an lokal operierende Hilfsorganisationen zu wenden. (3)
Darüber hinaus können Frauen im Norden sehr oft keiner Beschäftigung nachgehen, weil sie
die familiäre Wohnung nicht verlassen dürfen. Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionellen Regeln. So werden Frauen z.B. durch das Wahlrecht benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind. Frauen ziehen allerdings in der Regel nach der Heirat an den Wohnsitz ihrer Ehemänner. Nur ca. 41% der Frauen sind alphabetisiert (aber 58 % der Männer). Dabei gibt es ein Gefälle zwischen Stadt und Land: In ländlichen Gegenden erhalten nur ca. 42 % aller Mädchen eine Schulausbildung, in den Städten dagegen ca. 72 %. Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten.
Frauen werden, insbesondere im Nigerdelta, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte.
Die Praxis der Genitalverstümmelung ist nach wie vor verbreitet, ca. jede fünfte Frau ist davon betroffen. Frauen (und Kinder) werden auch verstärkt Opfer von Menschenhändlern, die sie zur Ausübung der Prostitution ins Ausland verschleppen. Diskriminierung im Arbeitsleben ist nach wie vor an der Tagesordnung. (2) In Anlehnung an die Nigeria Demographic and Health Survey (NDHS) sind ungefähr 19% aller Frauen beschnitten. FGM wird in allen Landesteilen Nigerias praktiziert, verstärkt in den südlichen Regionen, vor allem bei den Igbo und Yoruba. Der Zeitpunkt des Eingriffs variiert, die meisten Frauen werden aber vor ihrem ersten Lebensjahr beschnitten, spätestens aber nach der Geburt des ersten Kindes. In letzter Zeit ist allerdings ein Rückgang der praktizierten FGM bemerkbar. Die föderale Regierung sprach sich öffentlich gegen FGM aus, unterließ aber die dazu nötigen rechtlichen Schritte. Auf bundesstaatlicher Ebene (in Bayelsa, Edo, Ogun, Cross River, Osun und River States) wurde FGM zum Teil bereits als unzulässig erklärt. (1) In Nigeria sind zahlreiche NGOs ansässig, die sich speziell mit diesem Problem (v.a. auf regionaler Ebene) auseinandersetzen. (2)
Alleinstehende Frauen begegnen besonderen Schwierigkeiten. In dem traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. In einer Gemeindeverwaltung im Norden wurde alleinstehenden, in der öffentlichen Verwaltung tätigen Frauen nahe gelegt, zu heiraten, wenn sie nicht ihre Arbeit verlieren wollen. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. (2)
In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. In größerem Maße gilt dies für den politischen und öffentlichen Bereich. Die Anzahl der weiblichen Senatoren und Abgeordneten ist verschwindend gering und hat sich auch nach den Wahlen 2007 nicht signifikant erhöht (9 Senatorinnen bei 109 Sitzen; 26 weibliche Abgeordnete im Repräsentantenhaus bei 360 Sitzen). In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings nach den Wahlen mehrere Vizegouverneurinnen. (2)
Nigeria bekennt sich auch zu diversen internationalen Vereinbarungen, wie z.B. der Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, hat diese allerdings bislang noch nicht ratifiziert. (3+4)
Wirtschaftliche Stellung von Frauen
Junge Frauen erlangen wirtschaftliche und soziale Sicherheit entweder durch das Eingehen einer Ehe oder durch eine gute Ausbildung beziehungsweise Beschäftigung bei bestimmten Arbeitgebern (insbesondere beim Staat, bei einem größeren Unternehmen, aber ebenso im ländlichen Raum, sofern über eigene Anbauflächen und Häuser verfügt oder im Familienverband gewirtschaftet wird). Die Ehe alleine bietet nicht immer Schutz vor Armut. Aber selbst im muslimischen Norden Nigerias, wo traditionell die Erwerbsarbeit der Frau abgelehnt wurde, wird diese zunehmend akzeptiert und gilt mittlerweile überwiegend als erwünscht. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung, relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben beziehungsweise auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.
Prostitution oder Sexarbeit stellt eine häufige Form der Erwerbsarbeit sozial und wirtschaftlicher schwacher Frauen dar. Anzumerken ist, dass der größte Teil der als Prostituierten tätigen Frauen diese Betätigung wegen der Aussicht auf einen höheren Ertrag wählen, und dies nicht durch mangelnde alternative Erwerbsmöglichkeiten begründet ist.
Als für junge Frauen attraktiv und Erfolg versprechend wird insbesondere die Tätigkeit einer ambulanten Verkäuferin von Telefonwertkarten beziehungsweise das Geschäft der Überlassung von Handys genannt. Eine solche Dienstleisterin wird im nigerianischen Englisch etwa als business center girl oder als Betreiberin eines phone booth bezeichnet ("Handyverleih"). Ebenso arbeiten junge Frauen in Kopiergeschäften, Internetcafés, als Sekretärin oder Buchhalterin. Ein weiters typisches Berufsfeld ist das der Verkäuferin oder Kassiererin in Supermärkten, Drogerien, Elektronikfachgeschäften etc., aber auch das der Kellnerin oder der kommissionsweise Verkauf von Produkten wie Waschmitteln oder Instant-Noddle-Snacks, beziehungsweise der Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten. Eine typische Form der Erwerbstätigkeit sozial und wirtschaftlich schwacher Frauen, verheiratet oder nicht, ist die Mithilfe bei der Ernte und der Verarbeitung deren Erträge, beziehungsweise die Arbeit als Hausmädchen.
Mobilität eröffnet neue Berufschancen. So wandern sowohl Frauen als auch Männer aus dem Süden Nigerias in den Norden des Landes, wo insbesondere in jenen Berufssparten, die formale Schulbildung voraussetzen, ein geringerer Konkurrenzdruck herrscht. Verschiedene Geschäftszweige werden im Norden von Zuwanderern aus dem Süden dominiert, etwa der Auto-Ersatzteilhandel und das Drogisten- und Apothekengeschäft von Igbos.
Fazit: Grundsätzlich ist auf Grund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit beziehungsweise ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. (5)
USDOS Country Report on Human Rights Practices - 2007
Deutsches Außenamt
UK Home Office, Country of origin information report
Amnesty International Report 2008
Dr. Peter Gottschligg, "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria", Stand Dezember 2006
Medizinische Versorgung
Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen. Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5 % der Bevölkerung mit HIV/AIDS infiziert. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate geführt hat. (2)
In Nigeria existiert eine extreme Zwei - Klassen - Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1)
In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.
(2) ) Dt. AA 2007, S. 2; Dt. AA 2008 S. 21..
Innerstaatliche Fluchtalternative
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. (1)
(1) ) Dt. AA, S. 16f.
Situation der Rückkehrer
Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. (1)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. (1)
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem schlechten Zustand, sodass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre. (1)
Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)
(1) Dt. AA, S. 21f.
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.
Hilfsorganisationen
Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen, wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. (1)
Dt. AA, S. 9
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.7. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.3.8. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Gemäß § 10/5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahrens sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährleistung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10 /, 5, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahrens sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährleistung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10/4 (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich (vgl. § 32/7 AsylG).Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10 /, 4, (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich vergleiche Paragraph 32 /, 7, AsylG).
II.3.9. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.9. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu den Spruchpunkten I und IIZu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei
Der Asylgerichthof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im oben beschriebenen Sinne nicht vorliegen.
Zunächst bezweifelt der Asylgerichtshof die Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die behaupteten Geschehnisse nunmehr längere Zeit zurückliegen, muss von der Genannten erwartet werden können, dass sie zumindest in Bezug auf ihre persönlichen Lebensverhältnisse gleich lautende Angaben machen kann. Dies war nicht der Fall und erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin massiv.
So hatte sie bei ihrer schriftlichen Antragstellung ihre Wohnadresse in Benin City angegeben und dazu ausgeführt, von 1982, d.h. ihrem Geburtsjahr an, bis zumXXX dort gelebt zu haben. Unter einem nannte sie dieselbe Adresse als Wohnort ihrer Eltern und ihrer insgesamt vier Geschwister. Bereits die belangte Behörde konnte nicht nachvollziehen, wie die Mutter der Beschwerdeführerin als Tochter moslemischer Eltern selbst Christin geworden sein konnte und fragte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nach den näheren Begleitumständen. In diesem Zusammenhang hatte die Mutter der Beschwerdeführerin lapidar angeführt, zum Zeitpunkt ihrer Taufe im Alter von 10 Jahren bei ihrer christlichen Tante gelebt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung behauptete sie, ihr ganzes Leben bei ihrer Tante und nicht bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Ihre Tante habe keine eigenen Kinder gehabt und habe sie als Vormund zu sich genommen.
Abgesehen davon, dass die Mutter der Beschwerdeführerin dies zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnt hatte, hat der Asylgerichtshof deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen, da es der Mutter der Beschwerdeführerin nicht möglich war, die Adresse ihrer Tante anzugeben. Sie vermochte trotz mehrmaliger Nachfrage der vorsitzenden Richterin auch nicht zu erklären, warum sie bei der schriftlichen Antragstellung als (von Geburt an durchgängige) Wohnadresse jene ihrer Eltern angegeben hatte und nicht die der Tante. Insgesamt ist somit der Eindruck entstanden, die Mutter der Beschwerdeführerin versuchte durch diese abgeänderte Darstellung, ihre behauptete Glaubenszugehörigkeit trotz moslemischer Eltern nachvollziehbarer zu gestalten.
Ebenso widersprüchlich waren die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Reiseweg. Während sie gegenüber der belangten Behörde noch im Detail ausführte, nach einer rund dreiwöchigen Schiffsreise mittels LKW und einem Taxi nach Österreich gelangt zu sein und weiters damals betont hatte, dass der LKW Fahrer ihr geholfen und den Taxifahrer bezahlt habe, bestritt sie vor dem Asylgerichtshof - nach Vorhalt -, jemals solche Angaben getätigt zu haben und verwies auf den Umstand, damals unter großem Stress gestanden zu sein. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie demgegenüber, sie selbst habe den Taxifahrer angesprochen, weil sie nichts zu essen gehabt habe und hätte sie darauf hingewirkt, dass ihr dieser Mann weiterhelfe.
In Bezug auf ihr Fluchtvorbringen blieb die Mutter der Beschwerdeführerin im Kern bei ihren bisherigen Angaben, vom Vater zur Eheschließung mit einem moslemischen Mann gezwungen worden zu sein. Eine genaue Betrachtung dieser Angaben in der mündlichen Verhandlung zeigte allerdings, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin das Geschilderte (in dieser Form) tatsächlich erlebt hat. Ungeachtet der jeweiligen konkreten Fragestellung und insbesondere der mehrmaligen Aufforderung, den Sachverhalt im Detail zu schildern, wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin - zusehends ungehaltener -, dass ihr Leben nicht sicher sei, weil sie diesen Mann heiraten sollte und dies aber aus religiösen Gründen abgelehnt habe.
Während sie vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, rund drei Jahre vor ihrer Ausreise über die Absicht ihres Vaters erfahren zu haben, meinte sie in der mündlichen Verhandlung, sie sei in etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen, als sie von den Plänen einer Verheiratung mit einem Moslem gehört habe.
Sie vermochte dem Asylgerichtshof in weiterer Folge nicht auseinanderzusetzen, was sich konkret in den rund acht, bis zu ihrer Ausreise verbliebenen, Jahren zugetragen bzw. was konkret sie dann im Jahr 2003 zum Verlassen Nigerias bewogen hat. Die Mutter der Beschwerdeführerin sprach von Drohungen, war aber nicht imstande, gleichzeitig anzugeben, von wem genau, wann und unter welchen Umständen bzw. auf welche Art und Weise sie bedroht worden sein soll. Sie sprach von Streitereien und Schwierigkeiten, denen ihre Tante ausgesetzt gewesen sei, konnte aber auch diese Behauptung nicht näher erklären. Dass ihretwegen, wie sie in einem Nebensatz erstmals vorbrachte, sogar eine Kirche von den Moslems zerstört worden sein soll, hält der Asylgerichtshof für den Versuch, das blasse Vorbringen auszuschmücken. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich auch nicht imstande war, Näheres dazu anzugeben. Fast erschien ihr ihre (vorschnelle) Aussage hinterher unangenehm, was sie durch ausweichende und vom Thema abweichende Antworten zum Ausdruck brachte.
Insgesamt ist somit nicht der Eindruck entstanden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt war, gegen ihren Willen einen moslemischen Mann heiraten zu müssen.
Dies wurde nicht zuletzt auch durch die völlige Unkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Person des Mannes, der immerhin ein guter Freund ihres Vaters gewesen sein soll, untermauert. Während sie vor der belangten Behörde immerhin noch einen Namen anzugeben imstande war, zögerte sie bei der Antwort in der mündlichen Verhandlung und verwies zunächst auf die im Akt aufscheinenden Angaben, um in weiterer Folge zumindest einen Namensteil zu nennen. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum die Mutter der Beschwerdeführerin zwar einerseits behauptete, nichts über den Mann zu wissen, weil sie sich gar nicht für ihn interessiert habe, zu einem späteren Zeitpunkt aber die Inanspruchnahme von staatlicher Hilfe damit begründete, dass der Mann mächtig und einflussreich gewesen sei und Freunde bei der Polizei gehabt habe. Sie war über Vorhalt dieser Diskrepanz nicht in der Lage, aufzuklären, woher ihr plötzlich doch vorhandenes Wissen stammte.
Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten, zu deren Aufklärung die Mutter der Beschwerdeführerin nicht imstande war, gelangt auch der Asylgerichtshof zur Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit und daraus resultierend zur fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der Genannten. Eine nähere Untersuchung der Frage, ob und inwieweit der Mutter der Beschwerdeführerin somit staatliche Hilfe zur Verfügung gestanden oder ob ihr - als junger Frau - die Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigeria zumutbar gewesen wäre, kann aufgrund der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit unterbleiben. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang aber angemerkt, dass unter Berücksichtigung der, auch in der mündlichen Verhandlung erörterten, Länderberichte weder von einer staatlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ausgegangen werden kann noch (alleinstehenden, jungen) Frauen von vorn herein der Aufbau einer eigenen (wenn auch bescheidenen) Existenz in Nigeria verwehrt ist.
Zur Frage des Refoulementschutzes wird festgehalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.Zur Frage des Refoulementschutzes wird festgehalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar, warum der Betreffenden nicht eine jederzeitige Rückkehr in ihren Familienverband möglich sein sollte.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Der Verwaltungsgerichthof geht in seiner Judikatur für jene Fälle, in denen einzelne Familienmitglieder von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenpolizeibehörden auszuweisen wären (vgl. dazu VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054), davon aus, dass es dadurch möglich wäre, dass einzelne Familienmitglieder aufgrund einer asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Eine derartige Trennung der Kernfamilie würde aber den Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben.Der Verwaltungsgerichthof geht in seiner Judikatur für jene Fälle, in denen einzelne Familienmitglieder von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenpolizeibehörden auszuweisen wären vergleiche dazu VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054), davon aus, dass es dadurch möglich wäre, dass einzelne Familienmitglieder aufgrund einer asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Eine derartige Trennung der Kernfamilie würde aber den Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben.
Da das Bundesasylamt in Ermangelung einer Kompetenz aufgrund der Rechtslage vor der AsylG - Novelle 2003 gegenüber der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Ausweisungsentscheidung getroffen hat, wird diese Frage auch bei der Beschwerdeführerin von der Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen sein.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat somit eine Ausweisung im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof zu unterbleiben. Demnach war Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben.Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat somit eine Ausweisung im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof zu unterbleiben. Demnach war Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
20.07.2009