Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D1 220598-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2000, FZ. 00 12.282-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2000, FZ. 00 12.282-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der nunmehrige (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2000 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin die Gewährung von Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.12.2000 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf die Mutter begehrt werde. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2000 gemäßrömisch eins.1. Der nunmehrige (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2000 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin die Gewährung von Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.12.2000 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf die Mutter begehrt werde. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2000 gemäß
§ 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Gegen diesen am 27.12.2000 zugestellten Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem am 05.01.2001 zur Post gegebenen und als Berufung eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde.Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Gegen diesen am 27.12.2000 zugestellten Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem am 05.01.2001 zur Post gegebenen und als Berufung eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde.
2. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D1 220599-0/2008/12E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 8 leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.2. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D1 220599-0/2008/12E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und zugleich ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 8, leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gemäß Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem. Absatz eins, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Asylerstreckungsantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Asylerstreckungsantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
6. Mit dem oben unter Punkt I.2. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der XXXX durch das Bundesasylamt gemäß6. Mit dem oben unter Punkt römisch eins.2. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der römisch 40 durch das Bundesasylamt gemäß
§ 7 AsylG abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes, auf den die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Asylerstreckungsantrages gestützt wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009