Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B10 318.650-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, Zahl: 07 10.196-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2008, Zahl: 07 10.196-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und im Jahre 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 08.07.2004 unter dem Namen XXXX einen schriftlichen Asylantrag. Dieses erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2004 gemäß § 31 AsylG als gegenstandlos abgelegt, da der Beschwerdeführer nach dem schriftlichen Asylantrag der Aufforderung gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nicht nachgekommen ist.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und im Jahre 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 08.07.2004 unter dem Namen römisch 40 einen schriftlichen Asylantrag. Dieses erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 16.08.2004 gemäß Paragraph 31, AsylG als gegenstandlos abgelegt, da der Beschwerdeführer nach dem schriftlichen Asylantrag der Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nicht nachgekommen ist.
Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin XXXX, und nahm deren Familiennamen an. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 31.08.2004 von der Bundespolizeidirektion Salzburg eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung bis zum 31.08.2005 erteilt.Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin römisch 40 , und nahm deren Familiennamen an. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 31.08.2004 von der Bundespolizeidirektion Salzburg eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung bis zum 31.08.2005 erteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) und 15, 241e Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mitMit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) und 15, 241e Absatz 3 und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 (1.Fall), 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (1.Fall), 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der BPD Salzburg vom 02.05.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die Tatsache der gravierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland (der Beschwerdeführer hielt sich von 1997 bis 2002 in Deutschland auf und wurde dann nach Serbien abgeschoben) und Österreich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten und habe eine Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen können. Die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 31.07.2007 wurde in Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2007, Zl: 2007/18/0723-3, als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass schon in Anbetracht des in Österreich gesetzten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner wiederholt gesetzten gewerbsmäßigen Straftaten, die Beurteilung der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht zu beanstanden sei. Diese Annahme werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer - was von ihm nicht in Abrede gestellt werde - bereits vor seiner Einreise in Österreich wiederholt einschlägige Straftaten gegen fremdes Vermögen in Deutschland verübt habe, weshalb er dort in den Jahren 1997, 1998 und 2001 jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei und über ihn empfindliche Haftstrafen verhängt worden seien. Bei der Interessenabwägung habe die belangte Behörde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, habe doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes wiederholtes Fehlverhalten die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum, erheblich beeinträchtigt.Mit Bescheid der BPD Salzburg vom 02.05.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die Tatsache der gravierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland (der Beschwerdeführer hielt sich von 1997 bis 2002 in Deutschland auf und wurde dann nach Serbien abgeschoben) und Österreich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten und habe eine Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen können. Die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 31.07.2007 wurde in Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2007, Zl: 2007/18/0723-3, als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass schon in Anbetracht des in Österreich gesetzten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner wiederholt gesetzten gewerbsmäßigen Straftaten, die Beurteilung der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht zu beanstanden sei. Diese Annahme werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer - was von ihm nicht in Abrede gestellt werde - bereits vor seiner Einreise in Österreich wiederholt einschlägige Straftaten gegen fremdes Vermögen in Deutschland verübt habe, weshalb er dort in den Jahren 1997, 1998 und 2001 jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei und über ihn empfindliche Haftstrafen verhängt worden seien. Bei der Interessenabwägung habe die belangte Behörde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, habe doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes wiederholtes Fehlverhalten die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum, erheblich beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 02.11.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 05.11.2007 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 1991 in Serbien Probleme habe und sein Vater getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da er in seiner Heimat Probleme mit einer politischen Partei habe.
Am 12.11.2007 sowie am 03.03.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auszugsweise Folgendes vor:
Einvernahme am 12.11.2007:
"Ich bin Staatsangehöriger von Serbien, gehöre zur Volksgruppe der Serben, spreche serbokroatisch und deutsch, bin verheiratet und habe keine Kinder.
Frage: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
Antwort: Ich benötige keine Unterstützung, ich kann für mich selbst sorgen. Ich arbeite bereits seit drei Jahren, auch meine Frau XXXXarbeitet seit drei Jahren. Ich bin mit XXXX, die bereits österreichische Staatsbürgerin ist, seit drei Jahren und drei Monaten verheiratet. Eine Cousine von mir lebt in den Niederlanden. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.Antwort: Ich benötige keine Unterstützung, ich kann für mich selbst sorgen. Ich arbeite bereits seit drei Jahren, auch meine Frau XXXXarbeitet seit drei Jahren. Ich bin mit römisch 40 , die bereits österreichische Staatsbürgerin ist, seit drei Jahren und drei Monaten verheiratet. Eine Cousine von mir lebt in den Niederlanden. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.
Frage: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Ich habe 2004 einen schriftlichen Asylantrag gestellt, diesen aber auf Anraten meines Anwaltes nicht eingebracht. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geheiratet.
Frage: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Ja, in Deutschland 1997. Ich war bis 2002 in Deutschland und wurde dann nach Serbien abgeschoben.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich kann meine österreichische Sozialversicherungskarte vorlegen. Serbische Dokumente besitze ich keine mehr.
Frage: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
Antwort: Seit mein Vater 1991 in XXXX erschossen worden ist, habe ich Probleme. Er war Mitglied der radikalen Partei SRS und wechselte dann zur demokratischen Partei DSS. Es ist zwar nicht bewiesen, dass er von Mitgliedern der SRS umgebracht worden ist, ich habe aber Probleme mit dieser Partei bekommen. Ich wurde ständig von verschiedenen Leuten bedroht.Antwort: Seit mein Vater 1991 in römisch 40 erschossen worden ist, habe ich Probleme. Er war Mitglied der radikalen Partei SRS und wechselte dann zur demokratischen Partei DSS. Es ist zwar nicht bewiesen, dass er von Mitgliedern der SRS umgebracht worden ist, ich habe aber Probleme mit dieser Partei bekommen. Ich wurde ständig von verschiedenen Leuten bedroht.
Auch meine Mutter hatte Probleme mit diesen Leuten. Meine Schwester hatte keine Probleme, da sie geheiratet und einen anderen Namen bekommen hat. Deswegen bin ich 1997 nach Deutschland geflüchtet. Ich wurde 2002 nach Südserbien, nach Krusevac, abgeschoben. In Krusevac ist mein Vater geboren. Bis Dezember 2002 blieb ich in Südserbien. Anschließend flüchtete ich nach Bulgarien, wo ich etwa ein Jahr geblieben bin. Ich fuhr regelmäßig zwischen Serbien und Bulgarien hin und her, bis ich im Jahr 2004 nach Österreich gefahren bin.
Frage: Hatten Sie zwischen 2002 und 2004 konkret Probleme mit den Mitgliedern der SRS-Partei?
Antwort: Sie konnten mich nicht finden, da ich mich in Südserbien bzw. in Bulgarien versteckt gehalten habe. Ich wurde aber ständig seit 1991 bedroht.
Frage: Können Sie diese Drohungen detaillierter schildern?
Antwort: Sie haben angerufen und auch als Postler verkleidet bei meiner Tür geklopft. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht. Sie haben mir vorgeworfen, dass mein Vater die SRS-Partei verlassen hat.
Frage: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ein Schulfreund von mir ist Sekretär der SRS-Partei in Belgrad. Ich hätte wieder Probleme mit den Mitgliedern dieser Partei.
Frage: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Antwort: Nein, mit dem Staat hatte ich keine Probleme.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Meine Frau, die ich vor drei Jahren und drei Monaten geheiratet habe, ist bereits österreichische Staatsbürgerin. Außerdem arbeite ich bereits seit drei Jahren regelmäßig in Österreich."
Einvernahme am 03.03.2008:
"Fragen zum sozialen Umfeld des Antragstellers in Österreich:
Ich bin mit einer öst. Staatsbürgerin verheiratet, ich arbeite als Maler, momentan aber nicht, weil ich mich verletzt habe, ich mache eine Therapie, ich habe eine Beschäftigungsbewilligung. Meine Frau arbeitet auch, meine Frau hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Ich bin die letzten vier, fünf Monate in Beschäftigung bei der Malerfirma, die Jahre zuvor arbeitete ich in einem Paketdienst.
Frage:
Gegen Sie musste mehrmals gerichtlich eingeschritten werden, auch in der Bundesrepublik Deutschland waren Sie mehrmals Gegenstand rechtskräftig erfolgter gerichtlicher Verurteilungen. Wollen Sie dazu etwas sagen?
Antwort:
Das ist alles abgeschlossen, ich habe Fehler gemacht, ich wurde deshalb bestraft, das ist abgeschlossen.
Frage:
Gut, aus der Aktenlage konnte ich ersehen, dass Sie seit 2004 hier in Österreich sind, einen damals gestellten Asylantrag haben Sie zurückgezogen, erst kurz nach rechtskräftiger Beendigung eines fremdenrechtlichen Verfahrens (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Begehung strafrechtlicher Delikte) haben Sie sodann einen zweiten Asylantrag gestellt. Bitte erklären Sie das, warum haben Sie konkret diesen zweiten Asylantrag überhaupt gestellt, nach ho. Meinung besteht dafür kein Anlassfall, Sie haben doch schon einmal einen Asylantrag gestellt, für dessen Aufrechterhaltung Sie offenkundig keinen Grund gesehen haben?
Antwort:
Ich habe damals eine Niederlassungsbewilligung bekommen, die bekam ich aber nur, weil ich den Asylantrag zurückgezogen habe. 2004 habe ich ja kein Interview im Asylverfahren gehabt, konnte ich gar nichts erzählen.
Frage: Sie haben gesagt, dass Sie von SRS-Mitgliedern bedroht worden sein sollen, diese Leute sollen sich als Postler verkleidet und Sie bedroht haben. Können Sie mir verständlich machen was das für einen Sinn hat, sich als Postler zu verkleiden?
Antwort:
Mein Vater hat die Partei gewechselt, deshalb wurde er umgebracht, das war 1991. Wenn einer gesucht und verfolgt wird, dann kommen sie nicht gerade als Polizisten.
Frage:
Sie sprechen immer von Leuten, die Sie bedroht haben. Was meinen Sie mit "Bedrohungen", was können wir uns darunter vorstellen?
Antwort:
Ich wurde nur verbal bedroht, nicht mit Waffen, die haben mich aufgesucht und haben irgendwelche falsche Bestätigungen dabeigehabt, dass ich mich bei der Partei melden sollte, das war erfunden.
Frage:
Können Sie erklären warum ausgerechnet Sie seit 1991, also seit rund 17 Jahren, verbal bedroht worden sein sollen, was hat das für einen Sinn, die politische Lage in Serbien hat sich doch seither vollständig geändert, bitte machen Sie uns das verständlich.
Antwort:
Ja, das war so, ich hatte deshalb immer Stress.
Frage:
Gehören oder gehörten Sie selbst zu irgendeiner Partei oder einer sonstigen serbischen Organisation?
Antwort:
Nein, nie.
Frage.
Haben Sie konkrete Schwierigkeiten mit serbischen Behörden, Gericht, Polizei, etc. gehabt, wenn ja welche?
Antwort:
Ich habe keine Vorstrafen, nichts, ich habe keine Probleme gehabt.
Frage:
Ich betrachte den Sachverhalt als ausreichend ermittelt und habe keine Fragen mehr an sie. Wollen Sie noch etwas anführen was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
Antwort:
Nein.
Frage an den Vertreter:
Wollen Sie noch Fragen an Ihren Mandanten stellen?
Antwort:
Ja bitte:
Wovor fürchten Sie sich bei einer Rückkehr?
Antwort:
Ich fürchte mich vor der Gegenpartei, die haben meinen Vater umgebracht, wie sollte ich nicht Angst haben."
Am 18.03.2008 langte eine Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich aufhältig sei und nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, den er jedoch nach seiner Heirat zurück gezogen, als er als begünstigter Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gehabt habe. Diese Niederlassungsbewilligung sei ihm jedoch wegen fehlender Voraussetzungen nicht mehr verlängert worden, sodass es für den Beschwerdeführer nur mehr die Möglichkeit der "Fortsetzung" seines Asylverfahrens gebe.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien sei zum einen nicht möglich, da er nach wie vor große Angst vor den Personen, die seinen Vater ermordet hätten bzw. vor denen habe, die ihn vor seiner Flucht - wenn auch nur verbal, aber über viele Jahre hinweg und immer wieder - bedroht hätten und fürchte er bei einer Rückkehr weitere und auch massiv tätliche Übergriffe gegen sein Leben, seinen Leib und gegen seine Freiheit. Zum anderen würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Lebensgrundlage finden und könnte er keiner regelmäßigen und festen Beschäftigung nachgehen, da nach Ansicht der im betreffenden Gebiet ansässigen Mehrheitsbevölkerung einerseits Rückkehrer viel Geld hätten und werde damit die Suche nach einer Arbeitsstelle unmöglich bzw. niemals Erfolg versprechend sein.
Der Beschwerdeführer habe bald nach seiner Einreise eine legale Beschäftigung aufgenommen und sei im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und seien seine Arbeitgeber mit seiner Arbeit immer sehr zufrieden, sodass es auch für den Beschwerdeführer keinen Grund gebe, dieser Tätigkeit nicht auch in Zukunft nachgehen zu können und sei er deshalb auch bei der Salzburger Gebietskrankenkasse krankenversichert. Aus diesem Grund seien sowohl eine ortsübliche Unterkunft als auch ein Unterhalt als gesichert anzusehen.
Der Beschwerdeführer sei sowohl sozial als auch arbeitsmäßig und kulturell sehr gut integriert und beherrsche auch die deutsche Sprache schon sehr gut. Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer wohl verhalten habe und er deshalb auch gerichtlich verurteilt worden sei, jedoch habe der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern viel gelernt und achte er die österreichische Rechtsordnung nunmehr sehr genau und bereue seine Fehler.
Der Beschwerdeführer sei seitXXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit kürzester Zeit lebe er aufgrund einer Ehekrise von dieser getrennt, es werde sich jedoch in absehbarer Zeit diese Situation klären und werde daher ersucht, dem Rechtsvertreter diesbezüglich die Einbringung einer neuerlichen Stellungnahme in vier Wochen zu ermöglichen. Unter der Voraussetzung, dass das Eheleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau wieder in Ordnung sei, schütze Art. 8 EMRK das Familienleben und das Privatleben des Beschwerdeführers. Eine Ausweisung sei daher unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Achtung seines Familienlebens oder Privatlebens verletzt werden würde.Der Beschwerdeführer sei seitXXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit kürzester Zeit lebe er aufgrund einer Ehekrise von dieser getrennt, es werde sich jedoch in absehbarer Zeit diese Situation klären und werde daher ersucht, dem Rechtsvertreter diesbezüglich die Einbringung einer neuerlichen Stellungnahme in vier Wochen zu ermöglichen. Unter der Voraussetzung, dass das Eheleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau wieder in Ordnung sei, schütze Artikel 8, EMRK das Familienleben und das Privatleben des Beschwerdeführers. Eine Ausweisung sei daher unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Achtung seines Familienlebens oder Privatlebens verletzt werden würde.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.03.2008, Zl. 07 10.196-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und ging im Rahmen der Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.03.2008, Zl. 07 10.196-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und ging im Rahmen der Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltschriftsatz vom 02.04.2008, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, ist serbisch-orthodoxen Glaubens und hieß vor seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, ist serbisch-orthodoxen Glaubens und hieß vor seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 .
Von 1996 bis 2002 war er in Deutschland aufhältig und mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. In den Jahren 1997, 1998 und 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen in Deutschland jeweils rechtskräftig verurteilt und über ihn zum Teil empfindliche Freiheitsstrafen verhängt. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2002 aus Deutschland abgeschoben und wurde über ihn ein Aufenthalts- und Rückkehrverbot für den Schengenraum verhängt.
Im Juni 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, heiratete amXXXX vor dem Standesamt XXXX Frau XXXX und führt seitdem den NamenXXXX.Im Juni 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, heiratete amXXXX vor dem Standesamt römisch 40 Frau römisch 40 und führt seitdem den NamenXXXX.
Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde wegen Nichtmitwirkung am Verfahren als gegenstandslos abgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXXvom XXXX, Zahl:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXXvom römisch 40 , Zahl:
XXXX, gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) und 15, 241e Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 (1.Fall), 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) und 15, 241e Absatz 3 und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (1.Fall), 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der BPD Salzburg vom 02.05.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin stellte er am 02.11.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.06.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Serbien keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht sowie dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin keinen gemeinsamen Wohnsitz hat.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Situation in Serbien werden folgende Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50
¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:
für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Behandlung von Rückkehrern
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)
Feststellungen dieses Inhaltes wurden dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 03.03.2008 vorgehalten und wurden in Folge vom Bundesasylamt im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 19.03.2008 getroffen.
Eine Änderung der Lage in Serbien - im Sinne einer Verschlechterung für den Beschwerdeführer in Bezug auf die Versorgungs- und Sicherheitslage - ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Reisepasskopie sowie der, ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, am 14.07.2004 von der Republik Serbien, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, ausgestellten Ehefähigkeitsbescheinigung; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Dokumente wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Serben angehört und serbisch-orthodoxen Glaubens ist, beruht auf seinen eigenen Angaben.Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Reisepasskopie sowie der, ebenfalls im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden, am 14.07.2004 von der Republik Serbien, Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , ausgestellten Ehefähigkeitsbescheinigung; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Dokumente wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Serben angehört und serbisch-orthodoxen Glaubens ist, beruht auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Deutschland ergeben sich aus dem Bescheid der BPD Salzburg vom 02.05.2007 und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben, aus dem erwähnten Bescheid, einer Strafregisterauskunft und ZMR-Auskünften.
Die Feststellung, dass der - der Volksgruppe der Serben angehörende
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er seit 1991 in Serbien Probleme habe und sein Vater 1991 getötet worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 1991 in Belgrad erschossen worden sei. Sein Vater sei zunächst Mitglied der radikalen Partei SRS gewesen und habe dann zur demokratischen Partei DSS gewechselt. Es sei zwar nicht bewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern der SRS umgebracht worden sei, der Beschwerdeführer habe jedoch Probleme mit dieser Partei bekommen und sei ständig von verschiedenen Leuten bedroht worden. Auch seine Mutter habe Probleme mit dieser Partei gehabt, seine Schwester jedoch nicht, weil sie geheiratet und einen anderen Namen angenommen habe. Der Beschwerdeführer sei deswegen 1997 nach Deutschland geflüchtet und 2002 nach Krusevac, Südserbien, abgeschoben worden, wo er bis Dezember 2002 geblieben und anschließend nach Bulgarien geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer sei ständig zwischen Serbien und Bulgarien gependelt, bis er 2004 nach Österreich gekommen sei. Befragt, ob der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2004 konkrete Probleme mit den Mitgliedern der SRS-Partei gehabt habe, brachte er vor, dass sie ihn nicht hätten finden können, da er sich in Südserbien bzw. in Bulgarien versteckt gehalten habe, er sei aber ständig bedroht worden. "Sie" hätten den Beschwerdeführer angerufen und auch als Postler verkleidet an seine Tür geklopft; sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht und ihm vorgeworfen, dass sein Vater die SRS-Partei verlassen hätte.
Befragt, ob der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2004 konkrete Probleme mit den Mitgliedern der SRS-Partei gehabt habe, brachte er vor, dass "sie" ihn nicht hätten finden können, da er sich in Südserbien bzw. in Bulgarien versteckt gehalten habe, er sei aber ständig bedroht worden. "Sie" hätten den Beschwerdeführer angerufen und auch als Postler verkleidet an seine Tür geklopft; der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht und ihm vorgeworfen worden, dass sein Vater die SRS-Partei verlassen hätte. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die erfolgten Bedrohungen zu konkretisieren, dazu gab er an, dass er nur verbal bedroht worden sei; diese Leute hätten "irgendwelche falschen Bestätigungen" dabei gehabt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Partei melden solle. Auf die Frage, warum gerade der Beschwerdeführer seit 1991 verbal bedroht worden sein soll und was das für einen Sinn habe, wo sich die politische Lage in Serbien seither vollständig geändert habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das so gewesen sei und er deshalb immer Stress gehabt habe.
Dieses äußerst unkonkret gehaltene und vage Vorbringen des Beschwerdeführers kann schon allein aufgrund der Unkonkretheit nicht geeignet sein, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun.
Darüber hinaus weist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüchlichkeiten auf, die der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermochte. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er seit dem Tod seines Vaters 1991 - der seiner Vermutung nach von Mitgliedern der SRS Partei umgebracht worden sei - ständig bedroht worden sei; im Rahmen der Einvernahme am 12.11.2007 gab er jedoch an, dass er zwischen 2002 und 2004 (der Beschwerdeführer hielt sich von 1997 bis 2002 in Deutschland auf) keine konkreten Probleme mit Mitgliedern der SRS Partei gehabt habe, da sie ihn nicht finden hätten können, weil er sich in Südserbien bzw. in Bulgarien aufgehalten habe. Dieser gravierende Widerspruch des Beschwerdeführers ist nicht geeignet von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen.
Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 12.11.2007 zunächst an, dass er lediglich vermute, dass sein Vater im Jahr 1991 von Mitgliedern der SRS Partei getötet worden sein soll, dies deshalb, weil sein Vater von der radikalen SRS Partei zur demokratischen Partei DSS gewechselt haben soll. Im Rahmen der Einvernahme am 03.03.2008 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er von Mitgliedern der SRS Partei mit dem Tod bedroht und ihm konkret vorgeworfen worden sein soll, dass sein Vater die SRS Partei verlassen habe. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass sich aus der vom Asylgerichtshof durchgeführten Internetrecherche ergibt, dass die Demokratische Partei Serbiens (DSS) 1992 gegründet wurde, der Vater des Beschwerdeführers jedoch bereits im Jahr 1991, nachdem er die SRS verlassen und zur DSS gewechselt haben, getötet worden sein soll.
Für den erkennenden Gerichtshof ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in seiner Gesamtheit äußert unplausibel; so ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer jahrelang - je nach Variante von 1991 bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahre 2004 bzw. von 1991 bis zur Ausreise nach Deutschland im Jahr 1997 - von Mitgliedern der SRS Partei verbal bedroht worden sein soll; insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, von wem konkret und aus welchen Gründen sowie womit er bedroht worden sein soll. Darüber hinaus wurde von Beschwerdeführer auch ein konkretes, die Flucht des Beschwerdeführers auslösende Ereignis, nicht vorgebracht.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Mutter ebenso wie er von Mitgliedern der SRS Partei bedroht worden sein soll, diese jedoch nach wie vor in Serbien aufhältig ist und sie sich offensichtlich aufgrund der behaupteten Bedrohungen nicht zur Flucht veranlasst sah. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester nicht bedroht worden sein soll, weil sie geheiratet und einen anderen Namen angenommen habe; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ebenfalls geheiratet und den Namen seiner Ehegattin angenommen hat.
Auch der Umstand, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers im Jahre 2004 als gegenstandslos abgelegt wurde, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesasylamtes, sich in einer Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, nicht nachgekommen ist, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beizutragen. Seine Verantwortung, er habe den ersten Asylantrag zurückgezogen, um eine Niederlassungsbewilligung zu bekommen, entspricht nicht den Tatsachen, hatte er sich doch geweigert am Verfahren mitzuwirken und wurde das erste Verfahren daher als gegenstandslos abgelegt.
Letztlich wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am 20.03.2007, im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes statt gefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg vorbrachte, dass der Zweck seiner Einreise nach Österreich lediglich die Aufnahme einer Beschäftigung gewesen sei, weil die Arbeitssituation in Serbien katastrophal gewesen sei.
Im Ergebnis kommt daher der erkennende Gerichtshof - ebenso wie bereits das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Unkonkretheit und Unplausibilität des Vorbringens sowie der aufgetretenen Widersprüche nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität dargetan.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen und andererseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter sowie seine verheiratete Schwester nach wie vor in Serbien leben und der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grund- und vier Jahre lang die Berufsschule besucht hat. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Österreich von 2004 bis 2007 als Maler und Anstreicher tätig gewesen zu sein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 08.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 08.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen sollte, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht zu entnehmen und kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.
Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 einen Asylantrag stellte und dieses erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Folge als gegenstandslos abgelegt wurde.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden in Serbien auszugehen. Wie sich schon aus den seitens der Behörde erster Instanz getroffenen Länderfeststellungen ergibt, sind die Behörden in Serbien Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer bei allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte effektiven Schutz zu gewähren, dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der serbischen Volksgruppe handelt und er serbisch-orthodoxen Glaubens ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden unbestritten gebliebenen Länderberichte - nicht ausgegangen werden. Dass die Behörden in Serbien nicht Willens und in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen, wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen wird an dieser Stelle nochmals darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann mittleren Alters handelt, der zudem über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und in Österreich als Maler und Anstreicher tätig gewesen ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch in Serbien ausüben und sich so seinen Lebensunterhalt sichern kann. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Mutter sowie eine verheiratete Schwester nach wie vor in Serbien aufhalten und es daher auch aus diesem Grund nachhaltig unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal nach den getroffenen Länderfeststellungen trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien, die Versorgung mit Lebensmitteln landesweit gesichert ist und daher angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Hingewiesen wird an dieser Stelle nochmals darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann mittleren Alters handelt, der zudem über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und in Österreich als Maler und Anstreicher tätig gewesen ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch in Serbien ausüben und sich so seinen Lebensunterhalt sichern kann. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Mutter sowie eine verheiratete Schwester nach wie vor in Serbien aufhalten und es daher auch aus diesem Grund nachhaltig unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal nach den getroffenen Länderfeststellungen trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien, die Versorgung mit Lebensmitteln landesweit gesichert ist und daher angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbindung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2007, Zl. 2007/18/0723-3, im Rahmen der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 31.07.2007 betreffend der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, folgende Interessensabwägung vorgenommen:
"1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen, das heißt nicht ausgeübt, habe. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG anzusehen sei und die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid daher zuständig sei (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG), begegnet somit keinen Bedenken."1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen, das heißt nicht ausgeübt, habe. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen sei und die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid daher zuständig sei vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), begegnet somit keinen Bedenken.
2. Nach den weiteren insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) dargestellt, vom Landesgericht Salzburg am 27. April 2005 verurteilt, weil er im Februar 2005 zum Nachteil von sieben Geschädigten diese bestohlen bzw. in einem Fall zu bestehlen versucht hat, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), gehandelt hat. Darüber hinaus hat er durch Entsorgung in Mistkübeln fremde Bankomatkarten entfremdet und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt.2. Nach den weiteren insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, wie oben (römisch eins.1.) dargestellt, vom Landesgericht Salzburg am 27. April 2005 verurteilt, weil er im Februar 2005 zum Nachteil von sieben Geschädigten diese bestohlen bzw. in einem Fall zu bestehlen versucht hat, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche Paragraph 70, StGB), gehandelt hat. Darüber hinaus hat er durch Entsorgung in Mistkübeln fremde Bankomatkarten entfremdet und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt.
Diese Verurteilung konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten, im September 2006, wie oben dargestellt, in einschlägiger Weise neuerlich in Österreich straffällig zu werden und andere Personen gewerbsmäßig zu bestehlen sowie fremde Urkunden zu unterdrücken.
Schon in Anbetracht dieses in Österreich gesetzten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner wiederholt gesetzten gewerbsmäßigen Straftaten, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 iVm § 86 (Abs. 1 erster und zweiter Satz) FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird diese Annahme auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer - was von ihm nicht in Abrede gestellt wird - bereits vor seiner Einreise in Österreich wiederholt einschlägige Straftaten gegen fremdes Vermögen in Deutschland verübt hat, weshalb er dort in den Jahren 1997, 1998 und 2001 jeweils rechtskräftig verurteilt wurde und über ihn zum Teil empfindliche Freiheitsstrafen verhängt wurden. Wenn die Beschwerde vorbringt, das Landesgericht Salzburg habe bei der Verurteilung vom 27. April 2005 als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt habe, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil die Fremdenpolizeibehörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG, unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu treffen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/18/0438, mwN).Schon in Anbetracht dieses in Österreich gesetzten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner wiederholt gesetzten gewerbsmäßigen Straftaten, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, (Absatz eins, erster und zweiter Satz) FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird diese Annahme auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer - was von ihm nicht in Abrede gestellt wird - bereits vor seiner Einreise in Österreich wiederholt einschlägige Straftaten gegen fremdes Vermögen in Deutschland verübt hat, weshalb er dort in den Jahren 1997, 1998 und 2001 jeweils rechtskräftig verurteilt wurde und über ihn zum Teil empfindliche Freiheitsstrafen verhängt wurden. Wenn die Beschwerde vorbringt, das Landesgericht Salzburg habe bei der Verurteilung vom 27. April 2005 als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt habe, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil die Fremdenpolizeibehörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG, unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu treffen hatte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/18/0438, mwN).
Wenn die Beschwerde darüber hinaus die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 ins Treffen führt, so ist dieses Beschwerdevorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil - abgesehen davon, dass, was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers das (gemeinschaftliche) Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, und nicht behauptet wird, dass er sie begleitet habe oder ihr nachgezogen sei - die genannte Richtlinie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits aufgehoben war.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 2004 und seine Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn der genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes wiederholtes Fehlverhalten die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum, erheblich beeinträchtigt.3. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 2004 und seine Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Sinn der genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes wiederholtes Fehlverhalten die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum, erheblich beeinträchtigt.
Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes ist ferner das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung nicht zu beanstanden. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine wiederholt verübten Straftaten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Ehegattin.Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes ist ferner das Ergebnis der von der belangten Behörde nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorgenommenen Abwägung nicht zu beanstanden. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine wiederholt verübten Straftaten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Ehegattin.
4. Schließlich begegnet auch die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0396, mwN).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0396, mwN).
Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verurteilungen durch das Landesgericht Salzburg erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG. Darüber hinaus kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer in Österreich verübten Straftaten - wozu noch kommt, dass auch die über ihn in Deutschland verhängten, zum Teil empfindlichen Freiheitsstrafen wegen der Begehung von einschlägigen Straftaten ihn zu keinem dauernden Wohlverhalten bewegen konnten - die Auffassung vertreten hat, dass das Aufenthaltsverbot nicht befristet erlassen werden könne."Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verurteilungen durch das Landesgericht Salzburg erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Darüber hinaus kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer in Österreich verübten Straftaten - wozu noch kommt, dass auch die über ihn in Deutschland verhängten, zum Teil empfindlichen Freiheitsstrafen wegen der Begehung von einschlägigen Straftaten ihn zu keinem dauernden Wohlverhalten bewegen konnten - die Auffassung vertreten hat, dass das Aufenthaltsverbot nicht befristet erlassen werden könne."
Bereits die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Interessensabwägung konnte nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der am 08.05.2009 vom Asylgerichtshof eingeholten Zentralmelderegisterauskunft ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seit dem 24.10.2007 nicht mehr vorliegt und der Beschwerdeführer seit 03.03.2008 bei Frau XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet ist.Bereits die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Interessensabwägung konnte nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der am 08.05.2009 vom Asylgerichtshof eingeholten Zentralmelderegisterauskunft ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seit dem 24.10.2007 nicht mehr vorliegt und der Beschwerdeführer seit 03.03.2008 bei Frau römisch 40 als Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Sofern in der Stellungnahme vom 14.03.2008 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit kürzester Zeit aufgrund einer Ehekrise von seiner Ehegattin getrennt lebe, sich die Situation jedoch in absehbarer Zeit klären werde und diesbezüglich ersucht werde, dem Vertreter des Beschwerdeführers die Einbringung einer neuerlichen Stellungnahme in vier Wochen zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Beschwerde vom 02.04.2008 ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers nicht findet und auch eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens und ist zudem anwaltlich vertreten - nicht bekannt gegeben wurde.
Auch hat sich der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden, seit 13.08.2007 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes jedenfalls bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 02.11.2007 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer war in Folge aufgrund des gegenständlichen Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes kommt dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu und liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint daher ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten.Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint daher ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009