TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/22 A8 405590-1/2009

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Veröffentlicht am 22.05.2009
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Spruch

A8 405.590-1/2009/3E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2009, Zl. 06 12.101-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2009, Zl. 06 12.101-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, idF BGBl. I 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 19.8.1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus der DR Kongo in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.8.1994 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 23.8.1994, 24.8.1994 und am 14.9.1994 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im wesentlichen an, seine Eltern seien am XXXX von Soldaten der DSP in ihrem Haus in Kinshasa umgebracht worden. Als er seine toten Eltern und die Soldaten erblickt habe, sei er durch ein Fenster des Hauses geflohen.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im wesentlichen an, seine Eltern seien am römisch 40 von Soldaten der DSP in ihrem Haus in Kinshasa umgebracht worden. Als er seine toten Eltern und die Soldaten erblickt habe, sei er durch ein Fenster des Hauses geflohen.

Sein Vater sei Vizepräsident der Oppositionspartei PDSC (Parti Democratique sociale Chretienne) gewesen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe für diese Partei gearbeitet, konkret sei er für das Verteilen von Flugblättern zuständig gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.9.1994, Zl. 94 03.021-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991, BGBl I 1992/8 abgewiesen. Dagegen erhob der Asylwerber Berufung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.9.1994, Zl. 94 03.021-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1991, BGBl römisch eins 1992/8 abgewiesen. Dagegen erhob der Asylwerber Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 11.4.1995, Zl 4.345.037/1-III/13/94 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.4.1995 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 11.4.1995, Zl 4.345.037/1-III/13/94 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 Asyl gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.4.1995 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 16.3.2000, Zl 94 03.021-BAT wurde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß § 14 Abs 1 Z 5 AsylG 1997 wieder aberkannt und festgestellt, dass dem Genannten gemäß § 14 Abs 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 14 Abs. 3 AsylG 1997 wurde die Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 16.3.2000, Zl 94 03.021-BAT wurde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 1997 wieder aberkannt und festgestellt, dass dem Genannten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AsylG 1997 wurde die Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte die Erstbehörde aus, der Asylwerber sei mehrfach wegen strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden, woraus sich eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 14 Abs 1 Z 5 AsylG 1997 ergäbe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Begründend führte die Erstbehörde aus, der Asylwerber sei mehrfach wegen strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden, woraus sich eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 1997 ergäbe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 10.11.2006 brachte der Genannte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu am 10.11.2006 polizeilich sowie am 30.11.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost und am 26.11.2008 bei der Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte er dabei vor, seine Fluchtgründe seien noch immer dieselben wie im mit Asylantrag vom 22.8.1994 initiierten Asylverfahren. Mitglieder der Partei PDSC würden von der Regierung Kabila noch immer verfolgt.

Am 26.11.2008 richtete das Bundesasylamt über die Grundsatz- und Dublinabteilung an das österreichische Konsulat in Kinshasa eine Botschaftsanfrage, durch welche geklärt werden sollte, ob (ehemalige) Mitglieder der PDSC in der DR Kongo in asylrelevanter Weise

verfolgt würden.

In seinem Antwortschreiben vom 15.1.2009 teilte die österreichische Botschaft in Nairobi dem Bundesasylamt mit, dass ein Teil der PDSC-Partei in der DR Kongo bis heute noch fortbestehe. Die Partei habe jedoch kein Gewicht mehr, sie stelle auch keine Abgeordneten oder Senatoren im Parlament. Ein Mitglied der Parteiführung habe der Botschaft mitgeteilt, dass der XXXX und angebliche Vater des Beschwerdeführers, XXXX zwar im Jahr XXXXverstorben, jedoch nicht ermordet worden sei. Mitglieder der Partei seien keinen Repressalien ausgesetzt. Eine Furcht vor Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern dieser Partei im Falle einer Rückkehr sei unbegründet.In seinem Antwortschreiben vom 15.1.2009 teilte die österreichische Botschaft in Nairobi dem Bundesasylamt mit, dass ein Teil der PDSC-Partei in der DR Kongo bis heute noch fortbestehe. Die Partei habe jedoch kein Gewicht mehr, sie stelle auch keine Abgeordneten oder Senatoren im Parlament. Ein Mitglied der Parteiführung habe der Botschaft mitgeteilt, dass der römisch 40 und angebliche Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 zwar im Jahr XXXXverstorben, jedoch nicht ermordet worden sei. Mitglieder der Partei seien keinen Repressalien ausgesetzt. Eine Furcht vor Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern dieser Partei im Falle einer Rückkehr sei unbegründet.

In seiner Stellungnahme zur Botschaftsanfrage vom 10.2.2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, es mangle der Auskunft des österreichischen Konsulats an Qualität, weil dieses davon ausgehe, die PDSC habe kein Gewicht mehr. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie einerseits der Umstand der Ermordung des Vaters des Antragstellers bestritten werden könne, ohne das Todesdatum überhaupt zu nennen. Wesentlich sei ferner, dass dem Antragsteller bereits einmal aufgrund seines glaubwürdigen und konsistenten Vorbringens Asyl gewährt worden sei. Bereits damals habe die erkennende Behörde die unverändert gebliebenen Sachverhaltsangaben des Antragstellers einer eingehenden Prüfung unterzogen.

Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2009, Zl. 06 12.101 BAW, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedenen Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass weder in der relevanten Rechtslage noch im Begehren eine Änderung eingetreten sei. Aus dem Vorbringen sei kein neuer Sachverhalt entstanden, welcher sich nach Abschluss, nämlich nach Rechtskraft der Aberkennung des ersten Asylverfahrens, ereignet hätte.Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2009, Zl. 06 12.101 BAW, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedenen Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass weder in der relevanten Rechtslage noch im Begehren eine Änderung eingetreten sei. Aus dem Vorbringen sei kein neuer Sachverhalt entstanden, welcher sich nach Abschluss, nämlich nach Rechtskraft der Aberkennung des ersten Asylverfahrens, ereignet hätte.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, es habe es unterlassen, den verfahrenswesentlichen Sachverhalt iSd § 37 AVG zu ermitteln und habe die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG rechtswidrig angewendet. Die Erstbehörde verkenne, dass sich ein allfälliges Vorliegen einer entschiedenen Sache im Falle des Beschwerdeführers auf dessen erstes Asylbegehren aus dem Jahr 1994 zu beziehen hätte und nicht auf das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus im Jahr 2000.Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, es habe es unterlassen, den verfahrenswesentlichen Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG zu ermitteln und habe die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtswidrig angewendet. Die Erstbehörde verkenne, dass sich ein allfälliges Vorliegen einer entschiedenen Sache im Falle des Beschwerdeführers auf dessen erstes Asylbegehren aus dem Jahr 1994 zu beziehen hätte und nicht auf das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus im Jahr 2000.

Bereits der verstrichene Zeitraum von ca. 15 Jahren zwischen den beiden durchgeführten Asylverfahren sei ein deutliches Indiz dafür, dass im konkreten Fall nicht von einem identen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Die politische, soziale, ökonomische und menschenrechtliche Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich massiv verändert. Ferner sei die Erstbehörde im bekämpften Bescheid auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.2.2009 mit keinem Wort eingegangen, woraus eine Verletzung des Parteiengehörs resultiere. Zu Spruchpunkt II. wird ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 1994 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Bis zum Jahr 2000 wäre er als Asylberechtigter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, er sei sohin über einen beträchtlichen Teil seines Aufenthaltes rechtmäßig im Bundesgebiet. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde auf Seite 36 des bekämpften Bescheides, wonach eine nähere Prüfung des Privatlebens sich in der Regel erübrige, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei, sei die Dauer des Aufenthaltes sehr wohl für die Heranziehung privater Interessen am Verbleib im Bundesgebiet erheblich.Bereits der verstrichene Zeitraum von ca. 15 Jahren zwischen den beiden durchgeführten Asylverfahren sei ein deutliches Indiz dafür, dass im konkreten Fall nicht von einem identen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Die politische, soziale, ökonomische und menschenrechtliche Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich massiv verändert. Ferner sei die Erstbehörde im bekämpften Bescheid auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.2.2009 mit keinem Wort eingegangen, woraus eine Verletzung des Parteiengehörs resultiere. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 1994 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Bis zum Jahr 2000 wäre er als Asylberechtigter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, er sei sohin über einen beträchtlichen Teil seines Aufenthaltes rechtmäßig im Bundesgebiet. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde auf Seite 36 des bekämpften Bescheides, wonach eine nähere Prüfung des Privatlebens sich in der Regel erübrige, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei, sei die Dauer des Aufenthaltes sehr wohl für die Heranziehung privater Interessen am Verbleib im Bundesgebiet erheblich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I 2008/4 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins 2008/4 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Gemäß §41 Abs 3 2. Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß §41 Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "entschiedenen Sache" erweist sich der gegenständlich angefochtene erstinstanzliche Bescheid als inhaltlich rechtswidrig:

Zutreffend verneint die Beschwerde die Identität der Sache mit dem Hinweis auf den lange verstrichenen Zeitraum. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich - auch hier ist mit der Beschwerde zu gehen - massiv geändert, wie sich auch aus den aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergibt, die aus dem Jahre 2008 stammen - die Asylgewährung erfolgte aber vor dem Hintergrund der Ländersituation im Jahre 1995, die Asylaberkennung auf der Basis der Situation im Jahre 2000.

Dabei ist auch in Bezug auf die aktuelle Situation zu beachten, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der ungenügend dargestellten Menschenrechtssituation selbst einräumt "Immer wieder wird auch von Menschenrechtsverletzungen seitens der kongolesischen Behörden berichtet, diese gehen jedoch nicht über das in der Region übliche Maß hinaus" beziehungsweise dass die in der DR Kongo angeblich "frei agierenden" Menschenrechtsorganisationen "oftmals(!!) Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt" seien.

Zieht man diese vom Bundesasylamt selbst getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Sicherheitslage ins Kalkül, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden.

Da also nicht von "Sachidentität" auszugehen ist, hätte das Bundesasylamt das nunmehr zur Diskussion stehende Vorbringen des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des § 3 beurteilen müssen, statt rechtswidrig (unrichtige rechtliche Beurteilung) §68 anzuwenden.Da also nicht von "Sachidentität" auszugehen ist, hätte das Bundesasylamt das nunmehr zur Diskussion stehende Vorbringen des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 3, beurteilen müssen, statt rechtswidrig (unrichtige rechtliche Beurteilung) §68 anzuwenden.

In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid gemäß §41 Abs 3In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid gemäß §41 Absatz 3

2. Satz einer Behebung zuzuführen.

Im übrigen ist das Bundesasylamt selbst nicht von "Sachidentität" ausgegangen, wie sich aus der Verfahrensführung zeigt. Die Erstbehörde hat zahlreiche Ermittlungsschritte - z.B. Botschaftsanfrage vom 26.11.2008 - gesetzt, die zeigen, dass das Bundesasylamt einen völlig neuen Ländersachverhalt ermittelte.

Selbst wenn man also nicht von inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausgehen sollte, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als mangelhaft zu beheben - §41 Abs 3Selbst wenn man also nicht von inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausgehen sollte, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als mangelhaft zu beheben - §41 Absatz 3

3. Satz.

Zutreffend führt die Beschwerde Verletzung des Parteiengehörs und Unschlüssigkeit der Begründung an:

zur Verletzung des Parteiengehörs:

Der Beschwerdeführer hat am 10.2.2009 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in welcher im Gegensatz zur Botschaftsauskunft vom 15.1.2009 die "PDSC zu den größten Oppositionsparteien des Landes" gehöre und letztlich substantiiert auf die mangelnde Qualität der SV-Auskunft verwiesen wurde. Auf diese Stellungnahme ist das Bundesasylamt - wie zutreffend moniert - nicht eingegangen.

Substantiiert wird auch auf den Umstand hingewiesen, dass seit 1998 ca. 400.000 (!) Menschen in der DR Kongo ums Leben kamen und sich die Sicherheitssituation noch schlechter darstellt als vom Bundesasylamt letztlich in der Begründung eingeräumt (siehe oben).

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bericht des UK-Homeoffice vom 27.1.2009 wurde nicht - beziehungsweise nicht ausreichend - in die Beweiswürdigung miteinbezogen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich zudem als von wesentlichen Verfahrens-(Begründungs-)mängeln gekennzeichnet, die eine Vorgangsweise nach §41 Abs 3 3.Satz - sollte man nicht von inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausgehen - rechtfertigen würde.Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich zudem als von wesentlichen Verfahrens-(Begründungs-)mängeln gekennzeichnet, die eine Vorgangsweise nach §41 Absatz 3, 3.Satz - sollte man nicht von inhaltlicher Rechtswidrigkeit ausgehen - rechtfertigen würde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Identität der Sache, Parteiengehör, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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