TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/25 S14 406545-1/2009

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Veröffentlicht am 25.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 406 545-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2009, GZ. 09 02.945-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2009, GZ. 09 02.945-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte am 09.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine Eurodac-Abfrage am 09.03.2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15.09.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 31).

Am 09.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie vor ca. sieben Monaten schlepperunterstützt - gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer mj. Tochter - mit einem PKW von Teheran (Iran) nach Urmia (Iran) gereist sei. Dort hätten sie sich vier Tage in einem Schlepperquartier aufgehalten und hätten dann zu Fuß die türkische Grenze überquert. Danach seien sie von einem Schlepper nach Istanbul gebracht worden, wo sie sich ca. zehn Tage aufgehalten hätten. Schließlich seien sie und weitere Personen von einem Schlepper in ein Kleinboot "gesetzt" und dann anschließend in Griechenland auf der Insel Mytilini von der Polizei aufgegriffen worden. Sie seien dann für ca. zehn bis zwölf Tage in ein Lager gebracht worden. Dort seien ihnen auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Asylantrag habe sie in Griechenland keinen gestellt. Danach seien sie mit einem Schiff nach Athen gefahren, wo sie sich bis zum heutigen Tag aufgehalten hätten. Am 09.03.2009, um ca. 08.30 Uhr, seien sie mit einem Schlepper zum Flughafen gefahren und mit einem Flugzeug nach Österreich gereist. Dort seien sie von der Polizei festgenommen worden und die Beschwerdeführerin habe für sich und ihre mj. Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 21.04.2009 führte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass sie an Nierenschmerzen, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl leide. Ein Cousin von ihr lebe in Schweden, die sonstigen Verwandten und Angehörigen würden sich in Afghanistan befinden. Ihr Kind hätte keine eigenen Fluchtgründe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Mytilini von der griechischen Polizei angegriffen worden seien. Sie hätten weder Unterkunft noch Verpflegung bekommen. Sie hätten mit ihrem Kind in Parks übernachten müssen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie andere Afghanen fragen sollten, welche Kirche sich um sie kümmere. Einmal hätte sie auch beobachtet wie ihr Mann von der Polizei geschlagen worden wäre. Sie habe in Parks andere Afghanen getroffen, die aus Österreich zurückgekehrt seien und trotz Asylantragstellung in Griechenland obdachlos gewesen seien. Zum Vorhalt der landeskundlichen Feststellungen über das griechische Asylwesen führte sie aus, dass sie diese verstanden habe. Seitens des Rechtsberaters wurde auf das aktuelle UNHCR-Positionspapier bezüglich der Überstellungsproblematik nach Griechenland verwiesen.

Das Bundesasylamt richtete am 11.03.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 47). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.03.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 35).Das Bundesasylamt richtete am 11.03.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 47). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 17.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.03.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 35).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs.1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei.

Das Bundesasylamt führt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich habe, es bestehe kein Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person im Sinne der EMRK. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeute. Aufgrund der unbedenklichen Länderfeststellungen sei in Griechenland der Zugang zur Grundversorgung gegeben. Auch sei die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe.Das Bundesasylamt führt darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich habe, es bestehe kein Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person im Sinne der EMRK. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeute. Aufgrund der unbedenklichen Länderfeststellungen sei in Griechenland der Zugang zur Grundversorgung gegeben. Auch sei die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Griechenland von einem griechischen Polizisten geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführerin befürchte kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung in Griechenland zu erhalten. Aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass in Griechenland vielfach kein Zugang zum Asylverfahren gegeben sei, die Gefahr von Folter und Misshandlungen bestehe, kein adäquates Aufnahmesystem vorhanden sei und Inhaftierte teilweise unter unmenschlichen Haftbedingungen zu leiden hätten. Auch überstellte Asylsuchende seien mehrheitlich obdachlos und mittellos. Trotz Intervention griechischer NGO¿s sei es nicht möglich gewesen, für ein weibliches Folteropfer, das von Großbritannien nach Griechenland überstellt worden war, eine Unterkunft zu finden. Der griechische Flüchtlingsrat berichte, dass Mitte Februar 2009 allein im Arbeitsbereich der Organisation 70 Familien mit Kindern, die registrierte Asylsuchende gewesen seien, in Athen obdachlos leben würden. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie drohe bei einer Überstellung - trotz Asylantragstellung - mit großer Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage. Daher hätte sich Österreich im Sinne einer EMRK-konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Behauptungen mit mehreren Ausschnitten aus Berichten, darunter Stellungnahmen von Pro Asyl, Amnesty International, dem Positionspapier von UNHCR vom Jänner 2009, einer Anfrage des BM.I vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council und einer Stellungnahme des Greek Refugee Council von Alexia Vassiliou vom 15.02.2009. Des Weiteren wurden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gießen, Berlin und Weimar über die Aussetzung der Überstellung nach Griechenland zitiert.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Griechenland von einem griechischen Polizisten geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführerin befürchte kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung in Griechenland zu erhalten. Aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass in Griechenland vielfach kein Zugang zum Asylverfahren gegeben sei, die Gefahr von Folter und Misshandlungen bestehe, kein adäquates Aufnahmesystem vorhanden sei und Inhaftierte teilweise unter unmenschlichen Haftbedingungen zu leiden hätten. Auch überstellte Asylsuchende seien mehrheitlich obdachlos und mittellos. Trotz Intervention griechischer NGO¿s sei es nicht möglich gewesen, für ein weibliches Folteropfer, das von Großbritannien nach Griechenland überstellt worden war, eine Unterkunft zu finden. Der griechische Flüchtlingsrat berichte, dass Mitte Februar 2009 allein im Arbeitsbereich der Organisation 70 Familien mit Kindern, die registrierte Asylsuchende gewesen seien, in Athen obdachlos leben würden. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie drohe bei einer Überstellung - trotz Asylantragstellung - mit großer Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage. Daher hätte sich Österreich im Sinne einer EMRK-konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Behauptungen mit mehreren Ausschnitten aus Berichten, darunter Stellungnahmen von Pro Asyl, Amnesty International, dem Positionspapier von UNHCR vom Jänner 2009, einer Anfrage des BM.I vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council und einer Stellungnahme des Greek Refugee Council von Alexia Vassiliou vom 15.02.2009. Des Weiteren wurden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gießen, Berlin und Weimar über die Aussetzung der Überstellung nach Griechenland zitiert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Familie (Ehegatte und 2007 geborene Tochter) von der Türkei kommend nach Griechenland, wo sie schließlich am 15.09.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von Griechenland gelangte die Beschwerdeführerin mit den genannten Angehörigen nach Österreich, wo sie und ihre Angehörigen am 09.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. In Österreich leben - abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iVm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die erkennungsdienstlich Behandlung in Griechenland ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage vom 09.03.2009.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die erkennungsdienstlich Behandlung in Griechenland ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage vom 09.03.2009.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurde, und sie auch - mit Ausnahme der mitgereisten Familienmitglieder - keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit i Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands.3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurde, und sie auch - mit Ausnahme der mitgereisten Familienmitglieder - keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands.

3.3. Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 AsylG sowie des zwingend auszuübenden Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erweist sich das vorliegende Verfahren jedoch als so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das aus folgenden Gründen:3.3. Vor dem Hintergrund des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sowie des zwingend auszuübenden Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erweist sich das vorliegende Verfahren jedoch als so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das aus folgenden Gründen:

3.3.1 Hinsichtlich des § 5 Abs. 3 AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR XXII GP9).3.3.1 Hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 GP9).

Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Artikel 3, EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).

3.3.2. Hinsichtlich der in der Beschwerde kritisierten Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass es Probleme bei der Unterbringung von 50 Familien gebe, die auf einer Warteliste der Aufnahmestellen stünden, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würden, und dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten. Dass Bundesasylamt hat auch festgestellt, dass Norwegen wieder Überstellungen nach der Dublin II Verordnung durchführe, jedoch mit Ausnahme von Familien mit Kindern. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt.3.3.2. Hinsichtlich der in der Beschwerde kritisierten Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass es Probleme bei der Unterbringung von 50 Familien gebe, die auf einer Warteliste der Aufnahmestellen stünden, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würden, und dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten. Dass Bundesasylamt hat auch festgestellt, dass Norwegen wieder Überstellungen nach der Dublin römisch zwei Verordnung durchführe, jedoch mit Ausnahme von Familien mit Kindern. Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt.

Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann, weil eine mangelnde Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann, weil eine mangelnde Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.

Im vorliegenden Fall bestehen starke Indizien dafür, dass es sich um eine solche Personengruppe von besonderer Schutzbedürftigkeit handelt, nämlich um eine Familie (Ehegatten) mit einem erst im Jahr 2007 geborenen Kleinkind. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus bei der Einvernahme angegeben, sie leide unter Nierenschmerzen, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl (worüber es ärztliche Bescheinigungen gebe), was jedoch im Verfahren nicht medizinisch abgeklärt wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Griechenland ausgeführt, dass sie weder Unterkunft noch Verpflegung erhalten habe und mit dem Kind im Park habe übernachten müssen.

Das Bundesasylamt führt in seinen Feststellungen u.a. selbst aus, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass Norwegen keine Familien mit Kindern nach Griechenland überstelle, und - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die oben angeführten Hinweise für das Bestehen einer - möglicherweise auch kumulativ vorliegenden - besonderen Schutzbedürftigkeit nicht übersehen werden konnten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht von der in Griechenland bestehenden Grundversorgung ausgeschlossen und sie keiner Art. 3 widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei, erweisen sich angesichts der weiteren Feststellungen zu den vulnerablen Gruppen als nicht schlüssig, zumal der angefochtene Bescheid keine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend enthält, weshalb ungeachtet der getroffenen Feststellungen zu den vulnerablen Gruppen und des Bestehens von Hinweisen auf eine besondere Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden trotz der Angabe von körperlichen Beschwerden durch die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Dies wäre allerdings zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie eine mit Wartezeiten verbundene und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland - insbesondere auch wegen einer möglichen Kumulation verletzlicher Umstände - zumutbar ist, angezeigt gewesen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes genügt es bei Vorliegen von Merkmalen einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht, den Asylwerber auf eine in Griechenland mit Wartezeiten verbundene Versorgung zu verweisen, vielmehr erfordert ein derartiger Sachverhalt eine konkrete, fallbezogene Feststellung der konkreten persönlichen (auch gesundheitlichen) Situation eines Asylwerbers einerseits und der konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich der Frage, ob für überstellte Familien grundsätzlich ohne Wartezeiten eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung nach Verlassen des Flughafens gewährleistet ist, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Derartige Ermittlungsergebnisse liegen jedoch im Akt nicht auf.Das Bundesasylamt führt in seinen Feststellungen u.a. selbst aus, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass Norwegen keine Familien mit Kindern nach Griechenland überstelle, und - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die oben angeführten Hinweise für das Bestehen einer - möglicherweise auch kumulativ vorliegenden - besonderen Schutzbedürftigkeit nicht übersehen werden konnten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht von der in Griechenland bestehenden Grundversorgung ausgeschlossen und sie keiner Artikel 3, widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei, erweisen sich angesichts der weiteren Feststellungen zu den vulnerablen Gruppen als nicht schlüssig, zumal der angefochtene Bescheid keine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend enthält, weshalb ungeachtet der getroffenen Feststellungen zu den vulnerablen Gruppen und des Bestehens von Hinweisen auf eine besondere Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden trotz der Angabe von körperlichen Beschwerden durch die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Dies wäre allerdings zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie eine mit Wartezeiten verbundene und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland - insbesondere auch wegen einer möglichen Kumulation verletzlicher Umstände - zumutbar ist, angezeigt gewesen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes genügt es bei Vorliegen von Merkmalen einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht, den Asylwerber auf eine in Griechenland mit Wartezeiten verbundene Versorgung zu verweisen, vielmehr erfordert ein derartiger Sachverhalt eine konkrete, fallbezogene Feststellung der konkreten persönlichen (auch gesundheitlichen) Situation eines Asylwerbers einerseits und der konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich der Frage, ob für überstellte Familien grundsätzlich ohne Wartezeiten eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung nach Verlassen des Flughafens gewährleistet ist, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Derartige Ermittlungsergebnisse liegen jedoch im Akt nicht auf.

4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Grundrechtsverletzung von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ergänzende Ermittlungen sowie gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich macht, wozu der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren wäre, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.4. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Grundrechtsverletzung von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ergänzende Ermittlungen sowie gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich macht, wozu der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren wäre, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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