Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 406.512-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderationgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2009, FZ:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderationgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2009, FZ:
08 10.578 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 27.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15.08.2007 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte XXXXEine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15.08.2007 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte römisch 40
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, im Zuge derer sie in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch angab, sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Schwestern im August 2007 ihre Heimat von Grosny aus mit einem Bus in Richtung Wolgograd mit ihren eigenen Reisepässen verlassen und seien über Weißrussland nach Polen eingereist. In Polen seien sie von den Behörden aufgegriffen worden, man habe ihre Fingerabdrücke genommen und sie fotografiert. Sie hätten dort Asylanträge gestellt. Anschließend habe man sie im Lager Leonov untergebracht. Ihr Vater und eine ihrer Schwestern seien im Jänner 2008 nach Österreich gefahren, jedoch im März 2008 zurück nach Polen gekehrt. Im Juni 2008 hätten sie das Lager verlassen müssen und Unterkunft in einem Hotel gefunden, welches sie wiederum nach zwei Monaten verlassen hätten müssen. Nach einem einwöchigen weiteren Hotelaufenthalt hätten sie dann bei verschiedenen Verwandten übernachtet. Im Oktober 2008 hätte ihre Familie die Aufenthaltsbewilligung bekommen. Da sie jedoch keinerlei Unterstützung erhalten hätten, seien sie aus Polen ausgereist und schlepperunterstützt über Tschechien am 27.10.2008 in Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass seit der vor 5 Jahren erfolgten Ausreise ihrer Cousins, welche gegen die Russen gekämpft hätten und nun in Österreich lebten, ihre ganze Familie terrorisiert worden sei. Sie sei auch mehrmals zum Aufenthalt ihrer Cousins verhört worden. Nach ihrer letzten Festnahme durch maskierte Leute, seien sie geflüchtet. Gegen eine Übersellung nach Polen spreche der Umstand, dass sie dort keine Unterstützung erhalten hätten, man habe ihnen keine Wohnung gegeben.
1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 29.10.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 29.10.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
1.3. Am 03.11.2008 erging eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG an die Beschwerdeführerin (vgl. AS 47f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 29.10.2008 geführt würden.1.3. Am 03.11.2008 erging eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an die Beschwerdeführerin vergleiche AS 47f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 29.10.2008 geführt würden.
1.4. Mit Schreiben vom 31.10.2008 (eingelangt am 03.11.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimme (vgl. AS 51).1.4. Mit Schreiben vom 31.10.2008 (eingelangt am 03.11.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimme vergleiche AS 51).
1.5. Am 05.12.2008 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (vgl. AS 61ff).1.5. Am 05.12.2008 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege vergleiche AS 61ff).
1.6. Am 12.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie hätte im August 2007 ihre Heimat verlassen und in Polen einen Asylantrag gestellt. Zur geplanten Überstellung nach Polen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe als Beweismittel drei Zeitungsartikel im Original vorgelegt in denen beschrieben werde, welch schlechte Umstände für Flüchtlinge in Polen herrschen würden und dass Flüchtlinge überhaupt keine Rechte hätten. Sie hätten eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, hätten jedoch sofort das Flüchtlingslager verlassen müssen. Sie hätten in Polen keine soziale Unterstützung bzw. keine Wohnung bekommen, weshalb sie dort nicht geblieben seien. In Österreich habe ihr Vater einige Neffen.
1.7. Am 29.01.2009 langte beim Bundesasylamt ein Trauschein über die Verehelichung der Beschwerdeführerin mitXXXX, am 19.01.2009 nach islamischem Ritus, welcher vom Verein des Interkulturellen Dialoges in Klagenfurt ausgestellt wurde.
1.8. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.04.2009 nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, im November 2008 habe sie ihren Lebensgefährten durch eine gemeinsame Bekannte in Bad Kreuzen kennengelernt. Sie lebe seit Jänner 2009 mit ihm in Delach zusammen. Sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben. Sie hätten in Russland bereits alle Dokumente für die standesamtliche Heirat bestellt und würden auf deren Eintreffen warten.
2. Mit Bescheid vom 25.04.2009, FZ: 08 10.578 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 25.04.2009, FZ: 08 10.578 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde mit einer Ausweisung massiv in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde, da die Beschwerdeführerin am 19.01.2009 mit Herrn XXXX, der seit 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich sei, verehelicht sei und daher ein Familienleben vorliege. Der Beschwerdefüherin drohe im Falle einer Überstellung nach Polen eine Kettenabschiebung, da nach polnischem Asylrecht bei illegaler Ausreise aus Polen während eines anhängigen Asylverfahrens Asyl nicht mehr gewährt werde. Der Beschwerde wurde auch ein in russischer Sprache abgefasstes Schreiben beigelegt, in welchem die Beschwerdeführerin vorbringt, auf Grund der Heirat mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein. Ihre Verwandte hätten sie mit ihrem Ehemann bekannt gemacht, nachdem sie einige Monate "kommuniziert" hätten, hätten sie schließlich im Jänner geheiratet. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Auch hätten sie einige Dokumente vorbereitet, um die standesamtliche Heirat zu vollziehen.3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde mit einer Ausweisung massiv in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde, da die Beschwerdeführerin am 19.01.2009 mit Herrn römisch 40 , der seit 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich sei, verehelicht sei und daher ein Familienleben vorliege. Der Beschwerdefüherin drohe im Falle einer Überstellung nach Polen eine Kettenabschiebung, da nach polnischem Asylrecht bei illegaler Ausreise aus Polen während eines anhängigen Asylverfahrens Asyl nicht mehr gewährt werde. Der Beschwerde wurde auch ein in russischer Sprache abgefasstes Schreiben beigelegt, in welchem die Beschwerdeführerin vorbringt, auf Grund der Heirat mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein. Ihre Verwandte hätten sie mit ihrem Ehemann bekannt gemacht, nachdem sie einige Monate "kommuniziert" hätten, hätten sie schließlich im Jänner geheiratet. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Auch hätten sie einige Dokumente vorbereitet, um die standesamtliche Heirat zu vollziehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO - bzw. nach der Zustimmungserklärung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO - bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO - bzw. nach der Zustimmungserklärung Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO - bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.
Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 29.10.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies der Beschwerdeführerin nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 03.11.2008 mit.Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 29.10.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies der Beschwerdeführerin nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 03.11.2008 mit.
Mit Schreiben vom 31.10.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 03.11.2008) stimmte Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO spätestens mit dem Einlangen der Zustimmung Polens am 03.11.2008 zu laufen.Mit Schreiben vom 31.10.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 03.11.2008) stimmte Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO spätestens mit dem Einlangen der Zustimmung Polens am 03.11.2008 zu laufen.
Ausgehend von dem Einlangen der Zustimmung Polens am 03.11.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 04.05.2009, 0:00 Uhr, abgelaufen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.
Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung (wobei hier nur eine gerichtliche Haft und nicht eine Inschubhaftnahme gemeint sein kann; vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K32 zu Art. 19 Dublin II-VO) bzw. Flucht eines Asylwerbers auf zwölf bzw. 18 Monate kommt im gegenständlichen Fall mangels Voraussetzungen - die Beschwerdeführerin war weder gerichtlich inhaftiert noch flüchtig - nicht zur Anwendung.Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung (wobei hier nur eine gerichtliche Haft und nicht eine Inschubhaftnahme gemeint sein kann; vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K32 zu Artikel 19, Dublin II-VO) bzw. Flucht eines Asylwerbers auf zwölf bzw. 18 Monate kommt im gegenständlichen Fall mangels Voraussetzungen - die Beschwerdeführerin war weder gerichtlich inhaftiert noch flüchtig - nicht zur Anwendung.
3. Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.3. Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
14.08.2009