TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/25 D3 233501-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2009
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs3
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 233501-0/2008/11E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2002, Zl. 02 09.422-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2002, Zl. 02 09.422-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2009 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG i.d.F. BGBI I 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BGBI römisch eins 126 aus 2002, hinsichtlich Spruchpunkt

I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBI I 126/2002 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Georgien nicht zulässig ist.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBI römisch eins 126 aus 2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Georgien nicht zulässig ist.

3. Gemäß § 8 i.V.m. § 15 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBI I 126/2002 wird3. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBI römisch eins 126 aus 2002, wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der ossetischen Volksgruppe, gelangte am 07.04.2002 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich und stellte am 09.04.2002 einen Asylantrag. Am 19.04.2002 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zunächst zum Fluchtweg und anschließend zu den Fluchtgründen einvernommen. Einleitend führte sie aus, dass ihre Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien, als sie 15 Jahre und ihr Bruder 2 Jahre alt gewesen seien, sie in der Folge bei Verwandten aufgenommen und gemeinsam mit ihrem Bruder aufgewachsen sei. Sie habe Georgien verlassen, weil sie Angehörige der ossetischen Minderheit sei. Nach der Machtergreifung GAMSACHURDIA¿s im Jahre 1990 hätten die Probleme begonnen. GAMSACHURDIA habe immer gesagt, dass Georgien den Georgiern gehöre und dass die andern Nationalitäten nicht gebraucht würden. Er habe die Minderheiten nicht akzeptiert. Im Jahre 1995 sei sie auch von der Schule gekündigt worden und auch ihr Bruder, der in einem Werk gearbeitet habe, sei gekündigt worden. Er habe immer wieder gesagt, dass sie Georgien verlassen sollten, er sei jedoch zuvor getötet worden. Sie wisse nicht, wer ihren Bruder getötet habe. Sie sei zur Polizei gegangen, um die Mörder ihres Bruders zu finden. Diese hätten ihr jedoch auch gesagt, dass sie nicht wissen würden, wer ihren Bruder getötet hätte. Sie hätten eine geräumige 3-Zimmer-Wohnung gehabt und hätten die benachbarten Georgier immer wieder gesagt, dass sie verschwinden sollten. Im Jahre 2000, bevor sie nach Moskau gezogen sei, habe sie die Wohnung für einen lächerlichen Betrag verkauft. Mit dem Erlös aus dem Wohnungsverkauf habe sie die Schulden vom Begräbnis ihres Bruders abgedeckt. In Moskau habe sie daraufhin bei ihrer Cousine XXXX gewohnt. Ihr Bruder sei schon des Öfteren verprügelt worden. Einmal, als sie auf ihn gewartet habe, sei er nicht nach Hause gekommen und habe sie bei der Polizei und verschiedenen Krankenhäusern angerufen. Ein Krankenhaus habe ihr mitgeteilt, dass sich ein junger Mann in der Leichenhalle befinde und sie dort nachsehen könne. Sie habe festgestellt, dass es sich dabei um ihren Bruder handle. Auf die Frage, warum sie das Land nicht früher verlassen habe, obwohl ihr Bruder ihr immer wieder zur Flucht geraten habe, führte sie aus, dass sie gehofft habe, dass sich die Lage bessern werde. Sie sei jedoch niemals in Haft gewesen und auch nie Mitglied einer Partei und habe auch keine Probleme auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt. Sie selbst sei nicht, wie ihr Bruder, zusammengeschlagen worden, aber bedroht sei sie schon worden. Es habe zwei bis dreimal persönliche Bedrohungen und auch telefonische Anrufe gegeben. Die Nachbarn hätten sie loswerden wollen, damit sie schneller an ihre Wohnung kämen. Sie hätte sich nach Einführung der Visapflicht nicht legal in Moskau aufhalten und auch nicht frei bewegen können und ein Visum hätte sie auch nicht bekommen. Die telefonischen Bedrohungen habe sie wohl bei der Polizei angezeigt. Diese habe diesen jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt. Auch die Polizei habe ihr gesagt, dass die Ossetier weggehen sollten. Auf die Frage, warum sie Georgien nicht früher verlassen habe, obwohl die Verfolgung der Ossetier bereits nach ihren Angaben im Jahre 1990 begonnen habe, gab sie an, dass die Probleme nicht von einem Tag auf den anderen begonnen hätten und sie immer gehofft habe, dass sich die Lage bessern würde. In Moskau habe sie Angst gehabt und hätte nicht auf die Straße gehen können, weil sie sich illegal dort aufgehalten habe. In Georgien könne sie im Falle der Rückkehr nicht überleben, weil sie Angehörige der ossetischen Minderheit sei. Auf die Frage, woher die georgische Bevölkerung wisse, dass man Angehörige der ossetischen Minderheit sei, führte die Antragstellerin aus, dass man am Arbeitsplatz seinen Namen und seine Nationalität anführen müsse und in Dokumenten ebenfalls vermerkt sei, dass man Angehöriger der ossetischen Volksgruppe sei. Über Vorhalt, dass die Cousine bei der Einvernahme angegeben habe, dass sie gemeinsam mit ihr im November 2000 nach Moskau gereist wären, während sie selbst gesagt habe, dass sie im Sommer 2000 alleine nach Moskau gereist sei, führte sie aus, dass sie sich sicher sei, dass sie im Jahr 2000 nach Moskau gegangen sei und ihre Cousine in Moskau schon ein Zimmer gehabt habe.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der ossetischen Volksgruppe, gelangte am 07.04.2002 - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich und stellte am 09.04.2002 einen Asylantrag. Am 19.04.2002 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zunächst zum Fluchtweg und anschließend zu den Fluchtgründen einvernommen. Einleitend führte sie aus, dass ihre Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien, als sie 15 Jahre und ihr Bruder 2 Jahre alt gewesen seien, sie in der Folge bei Verwandten aufgenommen und gemeinsam mit ihrem Bruder aufgewachsen sei. Sie habe Georgien verlassen, weil sie Angehörige der ossetischen Minderheit sei. Nach der Machtergreifung GAMSACHURDIA¿s im Jahre 1990 hätten die Probleme begonnen. GAMSACHURDIA habe immer gesagt, dass Georgien den Georgiern gehöre und dass die andern Nationalitäten nicht gebraucht würden. Er habe die Minderheiten nicht akzeptiert. Im Jahre 1995 sei sie auch von der Schule gekündigt worden und auch ihr Bruder, der in einem Werk gearbeitet habe, sei gekündigt worden. Er habe immer wieder gesagt, dass sie Georgien verlassen sollten, er sei jedoch zuvor getötet worden. Sie wisse nicht, wer ihren Bruder getötet habe. Sie sei zur Polizei gegangen, um die Mörder ihres Bruders zu finden. Diese hätten ihr jedoch auch gesagt, dass sie nicht wissen würden, wer ihren Bruder getötet hätte. Sie hätten eine geräumige 3-Zimmer-Wohnung gehabt und hätten die benachbarten Georgier immer wieder gesagt, dass sie verschwinden sollten. Im Jahre 2000, bevor sie nach Moskau gezogen sei, habe sie die Wohnung für einen lächerlichen Betrag verkauft. Mit dem Erlös aus dem Wohnungsverkauf habe sie die Schulden vom Begräbnis ihres Bruders abgedeckt. In Moskau habe sie daraufhin bei ihrer Cousine römisch 40 gewohnt. Ihr Bruder sei schon des Öfteren verprügelt worden. Einmal, als sie auf ihn gewartet habe, sei er nicht nach Hause gekommen und habe sie bei der Polizei und verschiedenen Krankenhäusern angerufen. Ein Krankenhaus habe ihr mitgeteilt, dass sich ein junger Mann in der Leichenhalle befinde und sie dort nachsehen könne. Sie habe festgestellt, dass es sich dabei um ihren Bruder handle. Auf die Frage, warum sie das Land nicht früher verlassen habe, obwohl ihr Bruder ihr immer wieder zur Flucht geraten habe, führte sie aus, dass sie gehofft habe, dass sich die Lage bessern werde. Sie sei jedoch niemals in Haft gewesen und auch nie Mitglied einer Partei und habe auch keine Probleme auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt. Sie selbst sei nicht, wie ihr Bruder, zusammengeschlagen worden, aber bedroht sei sie schon worden. Es habe zwei bis dreimal persönliche Bedrohungen und auch telefonische Anrufe gegeben. Die Nachbarn hätten sie loswerden wollen, damit sie schneller an ihre Wohnung kämen. Sie hätte sich nach Einführung der Visapflicht nicht legal in Moskau aufhalten und auch nicht frei bewegen können und ein Visum hätte sie auch nicht bekommen. Die telefonischen Bedrohungen habe sie wohl bei der Polizei angezeigt. Diese habe diesen jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt. Auch die Polizei habe ihr gesagt, dass die Ossetier weggehen sollten. Auf die Frage, warum sie Georgien nicht früher verlassen habe, obwohl die Verfolgung der Ossetier bereits nach ihren Angaben im Jahre 1990 begonnen habe, gab sie an, dass die Probleme nicht von einem Tag auf den anderen begonnen hätten und sie immer gehofft habe, dass sich die Lage bessern würde. In Moskau habe sie Angst gehabt und hätte nicht auf die Straße gehen können, weil sie sich illegal dort aufgehalten habe. In Georgien könne sie im Falle der Rückkehr nicht überleben, weil sie Angehörige der ossetischen Minderheit sei. Auf die Frage, woher die georgische Bevölkerung wisse, dass man Angehörige der ossetischen Minderheit sei, führte die Antragstellerin aus, dass man am Arbeitsplatz seinen Namen und seine Nationalität anführen müsse und in Dokumenten ebenfalls vermerkt sei, dass man Angehöriger der ossetischen Volksgruppe sei. Über Vorhalt, dass die Cousine bei der Einvernahme angegeben habe, dass sie gemeinsam mit ihr im November 2000 nach Moskau gereist wären, während sie selbst gesagt habe, dass sie im Sommer 2000 alleine nach Moskau gereist sei, führte sie aus, dass sie sich sicher sei, dass sie im Jahr 2000 nach Moskau gegangen sei und ihre Cousine in Moskau schon ein Zimmer gehabt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2006, Zl 02 09.422-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 09.04.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2006, Zl 02 09.422-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 09.04.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG ausgesprochen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Georgien getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen zweifelsfrei feststehe, dass in Georgien keine Verfolgung der ossetischen Minderheit von Seiten des georgischen Staates oder von Seiten Privater stattfinde. Die Antragstellerin habe selbst gesagt, dass sie mit georgischen Behörden keinerlei Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit zur ossetischen Minderheit gehabt habe und könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie einer rassischen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei ihre Verhaltensweise nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal sie sich nach der Tötung ihres Bruders im Jahre 1995 noch etwa 5 Jahre in Georgien aufgehalten habe. Das Vorbringen sei insgesamt nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu begründen, denn es sei Aufgabe des Asylrechtes, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Dass sie mit solchen Verfolgungen konfrontiert gewesen wäre bzw. solche zu befürchten gehabt hätte, hätte jedoch ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausführungen der Antragstellerin auf bloße Mutmaßungen beschränkten und diesen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen sie selbst beabsichtigte Verfolgung aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund habe entnommen werden können. Auch sei kein zeitlicher Konnex zwischen der Ausreise im November 2000 und den von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen (Diskriminierung der ossetischen Minderheit seit 1990) erkennbar sei. Sofern die Antragstellerin Georgien auf Grund der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der wirtschaftlichen Lage, verlassen habe, sei festzuhalten, dass allgemeine Nachteile, die auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausführungen der Antragstellerin auf bloße Mutmaßungen beschränkten und diesen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen sie selbst beabsichtigte Verfolgung aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund habe entnommen werden können. Auch sei kein zeitlicher Konnex zwischen der Ausreise im November 2000 und den von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen (Diskriminierung der ossetischen Minderheit seit 1990) erkennbar sei. Sofern die Antragstellerin Georgien auf Grund der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der wirtschaftlichen Lage, verlassen habe, sei festzuhalten, dass allgemeine Nachteile, die auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden.

Auch zu Spruchteil II. wurde die bezughabenden Rechtslage und Judikatur angeführt und weiters festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Die Antragstellerin habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall ihrer Rückkehr nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, das sich für die Person der Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Georgien ergebe, weil eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Eine Abschiebung sei daher mangels substantiierter glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf eine behauptete Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.Auch zu Spruchteil römisch zwei. wurde die bezughabenden Rechtslage und Judikatur angeführt und weiters festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Die Antragstellerin habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall ihrer Rückkehr nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, das sich für die Person der Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Georgien ergebe, weil eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Eine Abschiebung sei daher mangels substantiierter glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf eine behauptete Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.

Diesen Bescheid betreffend stellte die Antragstellerin, nur für die Verfassung der Berufung vertreten durch Mag. Sybille WAGNER, Caritas Eisenstadt, einen Antrag auf Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Berufung. In der Berufung wurde nochmals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer ethnischen Minderheit angehöre und auf verschiedenste Weise diskriminiert und bedroht worden sei, sodass ihr das Leben in Georgien unmöglich gemacht worden sei. Es wurde diesbezüglich die Parteieneinvernahme, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel angeboten und auf eine handschriftliche Ergänzung in russischer Sprache verwiesen, welche im Auftrag der Behörde erster Instanz übersetzt wurde. In dieser wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, führte weiters aus, dass der Sohn ihrer Cousine in Moskau zusammengeschlagen worden sei und sie deshalb beschlossen hätten, von Moskau wegzufahren. Es sei nicht zutreffend - wie in dem Bescheid festgehalten - dass die Lage in Georgien ruhig und entspannt sei. In Wirklichkeit flüchteten sowohl Osseten als auch Georgier aus Georgien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2002, Zl. 02 09.422/1-BAE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.07.2002 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2002, Zl. 02 09.422/1-BAE, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.07.2002 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.

Die nunmehrige Berufungsinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.02.2009 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin konnte - über Aufforderung des vorsitzenden Richters - keine Dokumente vorlegen und verwies auf die aktuelle Situation in Georgien. Sodann führte sie über Befragen durch den vorsitzenden Richter Folgendes aus:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Ossetin und gehöre der orthodoxen Religion an.

VR: Gibt es darüber irgendwelche Beweismittel?

BF: Ich bin seit 7 Jahren hier und habe keine Beweismittel.

VR fragt die selbst aus Georgien stammende Dolmetscherin, ob der Name für sie ossetisch klingt.

D: Ja, XXXX ist ein waschechter ossetischer Nachname.D: Ja, römisch 40 ist ein waschechter ossetischer Nachname.

Vorhalt: Bei der Fremdenpolizei (nach dem Grenzübertritt) behaupteten Sie, dass Sie eine geborene XXXX sind.Vorhalt: Bei der Fremdenpolizei (nach dem Grenzübertritt) behaupteten Sie, dass Sie eine geborene römisch 40 sind.

BF: Mein Mädchenname ist XXXX, ich habe immer XXXX geheißen. An diesen Namen erinnere ich mich nicht mehr, ich weiß nicht, ob es der Mädchenname meiner Mutter war.BF: Mein Mädchenname ist römisch 40 , ich habe immer römisch 40 geheißen. An diesen Namen erinnere ich mich nicht mehr, ich weiß nicht, ob es der Mädchenname meiner Mutter war.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: In XXXX im Jahr 1952.BF: In römisch 40 im Jahr 1952.

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.

BF: Immer in XXXX.BF: Immer in römisch 40 .

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: 10 Klassen Grundschule, dann habe ich an der Universität georgische Philologie studiert.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Georgisch und Russisch. Ossetisch spreche ich nicht, weil ich aus XXXX stamme.BF: Georgisch und Russisch. Ossetisch spreche ich nicht, weil ich aus römisch 40 stamme.

VR: Welcher beruflichen Tätigkeit sind Sie von wann bis wann nachgegangen?

BF: 1975 habe ich die Universität abgeschlossen. 1976 habe ich begonnen in der Mittelschule Nr. 31 zu arbeiten. Dort habe ich bis 1995 als Lehrerin für die georgische Sprache gearbeitet. Dann verlor ich die Arbeit. Damals haben viele die Arbeit verloren.

VR: Warum wurden Sie gekündigt?

BF: Damals hat die schlechte Bewegung gegen die Osseten begonnen.

VR: Wovon haben Sie anschließend gelebt?

BF: Ich hatte Ersparnisse und außerdem hatte ich auch einen Bruder, der mich unterstützt hat. Er hat in einer Fabrik gearbeitet.

VR: Hatten Sie wirtschaftliche Probleme in Georgien?

BF: Solange ich Arbeit hatte nicht.

VR: Und als Sie keine Arbeit mehr hatten?

BF: Ich konnte überleben. Wir haben unseren Besitz sukzessive verkauft. Mein Bruder ist 1995 ermordet worden.

VR: Waren Sie irgendwann einmal verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich in Ihrem Heimatland politisch betätigt?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie selbst Probleme mit den Behörden in Georgien?

BF: Mit den Behörden hatte ich keine Kontakte. Ich hatte immer mit einfachen Leuten Kontakt.

VR: Hatten Sie in Georgien Probleme mit Privatpersonen?

BF: Bis zur Zeit von Gamsachurdia nicht. Dann fing es an, dass die Osseten eingeengt wurden.

VR: Welche Probleme hatten Sie aufgrund Ihrer ossetischen Abstammung?

BF: Ich habe zuerst meine Arbeit verloren. Ich hatte auch Probleme mit Nachbarn. Viele Osseten haben das Land verlassen. Die Nachbarn haben mir wegen der Wohnung Probleme gemacht.

VR: Wurden Sie konkret bedroht oder angegriffen?

BF: Nein. Körperlich angegriffen wurde ich nicht, aber bedroht wurde ich schon.

VR: Wann begannen diese Bedrohungen?

BF: Als Gamsachurdia gesagt hat, "Georgien nur für die Georgier", fingen die Probleme an. Diese Stimmung ist weiter geblieben, als Schewardnadse an die Macht kam.

VR: Womit wurden Sie konkret bedroht?

BF: Sie haben meinen Bruder ermordet. Ich habe die Arbeit verloren. So direkt bin ich nicht bedroht worden.

VR: Können Sie Näheres zum Tod Ihres Bruders sagen?

BF: Er hat in einer Waggonfabrik gearbeitet. Er hatte ein normales Gehalt. Nachdem diese Feindlichkeiten angefangen hatten, haben sie begonnen meinen Bruder einzuengen und unter Druck zu setzen. Er wurde immer wieder erniedrigt. Für mich war es nicht so schlimm, wie für meinen Bruder, da ich eine Frau bin und immer zu Hause war. Die Georgier sind Chauvinisten.

VR erinnert an seine Frage.

BF: Einmal oder zweimal wurde er zusammengeschlagen und kam verletzt und geschlagen nach Hause. Eines Abends im Jahr 1995 ist er überhaupt nicht mehr nach Hause gekommen. Ich dachte, ich werde verrückt, ich habe überall angerufen und ihn gesucht. Ich habe ihn dann tot im Krankenhaus gefunden. Wie er genau getötet wurde, weiß ich nicht. Ich weiß auch nichts in diesem Zusammenhang über die Polizei. Niemand hat den Tod wirklich untersucht.

VR: Waren Sie wegen des Todes Ihres Bruders bei der Polizei?

BF: Sie haben mir gar nichts gesagt. Sie sagten nur, dass sie nichts über den Tod meines Bruders wissen und dass ich auf mich aufpassen soll.

VR: Wann wurde Ihr Bruder genau getötet?

BF (denkt nach): Ich glaube, es war im Frühling.

VR: Hatten Sie in der Folge Probleme wegen Ihrer Wohnung?

BF: Ja, natürlich hatte ich Probleme wegen meiner Wohnung.

VR: Können Sie diese näher schildern?

BF: Die Nachbarn kamen oft zu mir und haben vorgeschlagen, die Wohnung zu verkaufen. Sie sagten, sie wissen, dass ich weg fahren will. Sie haben mir nur einen sehr geringen Preis geboten. Ich habe immer nein gesagt. Das alles hat bis zum Jahre 2000 gedauert. Dann war ich gezwungen, die Wohnung zu verkaufen.

VR: Wenn Ihr Bruder 1995 ermordet wurde, warum waren Sie erst im Jahre 2000 gezwungen, das Land zu verlassen?

BF: Ich war zwei Jahre lang in Moskau.

VR: Was war der unmittelbare Anlass Ihrer Ausreise aus Georgien?

BF: Ich war alleine und hatte keine Job mehr. Meinen Bruder hatte ich auch nicht mehr.

VR: Wenn Ihr Bruder 1995 ermordet wurde, warum waren haben Sie dann bis zum Jahre 2000 zugewartet?

BF: Ich habe gewartet, weil ich nirgendwohin konnte. Nach Ossetien konnte ich auch nicht. Meine Verwandten hatte ich in XXXX. Meine Verwandten sind nach Russland ausgereist. Ich bin dann auch nach Russland ausgereist.BF: Ich habe gewartet, weil ich nirgendwohin konnte. Nach Ossetien konnte ich auch nicht. Meine Verwandten hatte ich in römisch 40 . Meine Verwandten sind nach Russland ausgereist. Ich bin dann auch nach Russland ausgereist.

VR: Wann genau haben Sie Georgien verlassen?

BF: Es ist schon lange her. Ich erinnere mich nicht mehr genau.

VR: Wovon haben Sie in Moskau gelebt?

BF: Ich hatte eine Cousine in Moskau. Sie lebte dort mit ihrem Mann und ihrem Kind. Ich habe auch dort gewohnt.

VR: Wann haben Sie Russland Richtung Österreich verlassen?

BF: Anfang April 2002.

VR: Warum haben Sie Russland verlassen?

BF: Wie lange konnte es noch dauern, wie lange hätte ich auf Kosten anderer gewohnt. Wir sind alles zusammen weggefahren, meine Cousine und ihr Kind.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich bekomme Sozialhilfe. Ich arbeite nicht. Die Caritas unterstützt mich auch.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nur meine Cousine und ihr Kind.

VR: Welche Aufenthaltsstatus haben Ihre Verwandten?

BF: Sie sind nach wie vor Asylwerber.

VR: Leben Sie mit Ihrer Cousine und ihrem Sohn in einem Haushalt?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher oder einem dauernd aufenthaltsberechtigen Fremden?

BF: Nein, ich lebe alleine.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Georgien?

BF: Nein, überhaupt keine. Die noch verbliebenen Verwandten sind nach Ossetien geflüchtet. Ich habe aber keinen Kontakt mehr mit ihnen.

VR: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

BF: Nein.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Georgien zurückkehren würden?

BF: Wo soll ich hin gehen? Ich habe dort nichts. Es ist immer noch Krieg in Georgien.

VR: Könnten Sie - so wie Ihre Verwandten - nach Ossetien ausweichen?

BF: Sie glauben doch nicht, dass die georgischen Osseten dort beliebt sind?

VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?

BF: Was soll ich noch sagen? Ich habe nichts, wo ich hin gehen kann.

VR: Glauben Sie, dass Sie in Georgien eine Arbeit finden könnten?

BF: Momentan arbeitet niemand in Georgien. Auch jüngere Leute finden keine Arbeit.

Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente von und räumte eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein:Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente von und räumte eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein:

Länderfeststellungen Georgien des Asylgerichtshofes, auszugsweise Seiten: 1-6, 14-18, 24, 30, 31

Accord-Anfragebeantwortung betreffend Osseten in Georgien vom 14.3.2006.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Osseten in Georgien vom 18.12.2007

Accord-Anfragebeantwortung betreffend ossetische Minderheit vom 18.7.2008

Accord-Anfragebeantwortung zu Rückkehrerfragen und der Situation alleine stehender Frauen vom 20.5.2008

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde erster Instanz Gebrauch.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist georgische Staatsbürgerin und Angehörige der ossetischen Volksgruppe, sowie der orthodoxen Religion und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise aus Georgien lebte. Nach 10 Klassen Grundschule studierte sie nach eigenen Angaben georgische Philologie und war auch bis zum Jahre 1995 als Mittelschullehrerin für die georgische Sprache tätig. Nachdem sie ihre Arbeit verloren hatte, lebte sie von der Unterstützung ihres Bruders, der in einer Fabrik arbeitete und von ihren Ersparnissen. Ihr Bruder wurde jedoch bereits 1995 ermordet, nachdem er zuvor mehrfach zusammengeschlagen wurde. Auf ihre Frage hinsichtlich der Ermordung ihres Bruders antwortete die Polizei, dass sie über den Tod ihres Bruders nichts wissen würde. Sie selbst hatte jedoch keine Probleme mit den georgischen Behörden. Sie wurde auch persönlich nicht von Privatpersonen angegriffen oder direkt bedroht. Die georgischen Nachbarn wollten die Wohnung der Beschwerdeführerin zu einem geringen Preis kaufen, was sie längere Zeit ablehnte. Im Jahr 2000 verließ sie Georgien und lebte bis Anfang April 2002 bei ihrer Cousine in Moskau, die dort über eine Wohnung verfügte. Auch deren Mann und deren Sohn, der einmal von der Polizei zusammengeschlagen wurde, lebten dort. In Österreich lebt sie von der Sozialhilfe und der Unterstützung der Caritas. Ihre Cousine und ihr Sohn leben auch in Österreich, allerdings in einem anderen Haushalt und sind ebenfalls nach wie vor Asylwerber. Sie lebt auch nicht in Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden, sondern alleine. Ihre in Georgien verbliebenen Verwandten sind in der Zwischenzeit nach Ossetien umgesiedelt. Sie hat jedoch mit diesen keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat keine gesundheitlichen Probleme.Sie ist georgische Staatsbürgerin und Angehörige der ossetischen Volksgruppe, sowie der orthodoxen Religion und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise aus Georgien lebte. Nach 10 Klassen Grundschule studierte sie nach eigenen Angaben georgische Philologie und war auch bis zum Jahre 1995 als Mittelschullehrerin für die georgische Sprache tätig. Nachdem sie ihre Arbeit verloren hatte, lebte sie von der Unterstützung ihres Bruders, der in einer Fabrik arbeitete und von ihren Ersparnissen. Ihr Bruder wurde jedoch bereits 1995 ermordet, nachdem er zuvor mehrfach zusammengeschlagen wurde. Auf ihre Frage hinsichtlich der Ermordung ihres Bruders antwortete die Polizei, dass sie über den Tod ihres Bruders nichts wissen würde. Sie selbst hatte jedoch keine Probleme mit den georgischen Behörden. Sie wurde auch persönlich nicht von Privatpersonen angegriffen oder direkt bedroht. Die georgischen Nachbarn wollten die Wohnung der Beschwerdeführerin zu einem geringen Preis kaufen, was sie längere Zeit ablehnte. Im Jahr 2000 verließ sie Georgien und lebte bis Anfang April 2002 bei ihrer Cousine in Moskau, die dort über eine Wohnung verfügte. Auch deren Mann und deren Sohn, der einmal von der Polizei zusammengeschlagen wurde, lebten dort. In Österreich lebt sie von der Sozialhilfe und der Unterstützung der Caritas. Ihre Cousine und ihr Sohn leben auch in Österreich, allerdings in einem anderen Haushalt und sind ebenfalls nach wie vor Asylwerber. Sie lebt auch nicht in Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden, sondern alleine. Ihre in Georgien verbliebenen Verwandten sind in der Zwischenzeit nach Ossetien umgesiedelt. Sie hat jedoch mit diesen keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat keine gesundheitlichen Probleme.

Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z.2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. [1] [2]Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. [1] [2]

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. [3] Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. [4]

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tifilis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

1.) Autonome Republik Abchasien Hauptstadt Sochumi (??????)

2.) Region Mingrelien - Semo-Swanetien (?????????? ?? ???? ???????? ?????, Samegrelo-Ober-Swanetien), Hauptstadt Sugdidi (???????)

3.) Region Gurien (?????? ?????), Hauptstadt Osurgeti (????????)

4.) Autonome Republik Adscharien (?????? ??????????? ??????????), Hauptstadt Batumi (??????)

5.) Region Ratscha-Letschchumi - Kwemo-Swanetien (????-???????? ?? ????? ???????? ?????, Ratscha-Letschchumi - Nieder-Swanetien), Hauptstadt Ambrolauri (??????????)

6.) Region Imeretien (???????? ?????), Hauptstadt Kutaissi (???????)

7.) Region Samzche-Dschawachetien (??????-????????? ?????), Hauptstadt Achalziche (????????)

8.) Region Schida Kartlien (???? ??????? ?????; dt. Inner-Kartlien), Hauptstadt Gori (????)

9.) Region Mzcheta-Mtianeti (??????-????????? ?????), Hauptstadt Mzcheta (??????)

10.) Region Kwemo Kartlien (????? ??????? ?????, Nieder-Kartlien), Hauptstadt Rustawi (???????)

11.) Region Kachetien (??????? ?????), Hauptstadt Telawi (??????)

12.) Hauptstadt Tiflis (??????????? ??????????? - ???????) [5]

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens, erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel. [6]

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. [7]

Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen. [8]

Politische Situation

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. [9]

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. [10]

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. [11]

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. [12] Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben und die Liste unvollständig gewesen sein soll. [13] Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. [14] Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. [15]

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. [16] Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. [17]

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen. [18]

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. [19] In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. [20]

Nach einem Krisentreffen mit Präsident Sakashwili am 17. August 2008 in XXXX betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab.[21] Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. [22] Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.Nach einem Krisentreffen mit Präsident Sakashwili am 17. August 2008 in römisch 40 betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab.[21] Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. [22] Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.

Das Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. [23]

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9% für das Jahr 2008 lag, musste jetzt auf 2,5 bis 5% reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Die Position von Präsident Saakaschwili ist aufgrund des Krieges innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

ABCHASIEN, ADSCHARIEN UND SÜDOSSETIEN

Allgemein

In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.

Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird. [24]

Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.

Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. [25] Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger geogischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zustellen.

Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische de-facto Hauptstadt Zhinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt.[26] Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein [27]. Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor.

Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 k Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.

Seit dem 8. August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien, sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.

UNHCR berichtete am 18 August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben

In manchen Gebieten sind die Basis- Nahrungsmittel knapp, und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird.

Schulen und öffentliche Gebäude sind gefüllt mit Vertriebenen. Ob Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Außenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnischen Georgiern aus Süossetien eine Rückkehr nicht erlaubt werde, sagte andererseits aber selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.

Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten, wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstanziiert sind. Die Medien verbreiten zudem Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf viele offizielle und mediale Seiten eingedrungen. Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen. [28]

Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und Vertriebenen die rasche Möglichkeit zur Rückkehr zu gewährleisten.

Abzug der russischen Truppen

Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Die Beobachter sollten bis zum 1. Oktober in den von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Der EU-Außenbeauftragte Solana betonte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei auch bereit, Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. Innerhalb der EU gibt es Zweifel, dass europäische Beobachter je Zugang erhalten werden. Auch der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich.

Russland hielt sich in der Folge an sein Versprechen gegenüber der EU, sich im Gegenzug bis zum 11. Oktober aus diesen Zonen zurückzuziehen und zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. Zwischen der Schwarzmeerstadt Poti und dem Ort Senaki sind die fünf russischen Kontrollposten am Samstag komplett geräumt worden. Die russische Regierung erwartet nun, dass die EU und besonders die georgische Führung ebenfalls ihre Pflichten erfüllen. [29]

Multiethnische Familien

In Anbetracht des eskalierten georgisch- südossetischen bzw. georgisch- abchasischen Konfliktes hat das bereits vor Kriegsausbruch vorhandene erhöhte Maß an Misstrauen zwischen Georgiern und Abchasen bzw. Georgiern und Südosseten noch weiter zugenommen. Dementsprechend schwierig wird seitens des Gerichtshofes die Situation von Personen, die in Mischehen leben bzw. deren Nachkommen, angesehen.

Eine Wiederansiedlung von aus Abchasien und Südossetien vetriebenen bzw. geflüchteten Georgiern ist de facto zur Zeit nicht möglich.

Ein neuer Kreislauf aus Hass und Vergeltung trennt die Osseten und Abchasen von den ethnischen Georgiern. Unabhängig davon, ob nun in größerem Ausmaß Kriegsverbrechen in Südossetien stattgefunden haben oder nicht, unter den Osseten herrscht die Meinung vor, Georgien habe versucht, ihr Land zu zerstören. [30]

Rückkehr von Vertriebenen

Die georgischen Behörden raten Flüchtlingen vorläufig dringend von der Rückkehr in die von russischen Streitkräften kontrollierte "Sicherheitszone" ab. Laut Mitteilung der georgischen Außenministerin sei eine Rückkehr zu gefährlich, weil nicht sicher sei, dass russische Miltärs Plünderern und Mördern nicht feie Hand lassen. Nach Mitteilungen des UNHCR lauern in einigen Gebieten der "Pufferzone" Blindgänger und Minen.

Abchasien

Der georgisch-abchasische Konflikt hat vor der internationalen Staatengemeinschaft und auch innerhalb der GUS aufgrund seiner großen Komplexität große Aufmerksamkeit gefunden.

Abchasien mit der Hauptstadt Sochumi wies zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 525.000 Einwohner aus. Davon 93.000 Abchasen, 240.000 Georgier, 75.000 Russen, 77.000 Armenier und rund 15.000 Griechen. Im Juli 1992 erklärte das abchasische Parlament, der Oberste Sowjet, seine Unabhängigkeit. Bereits 1998 waren laut UNDP-Schätzung von dieser Bevölkerung nur mehr rund 200.00 übrig geblieben. [31] Die Bevölkerung soll durch den Konflikt mittlerweile auf rund 150.000 Personen geschrumpft sein. [32] Damit hat Abchasien eine immense Entvölkerung zu verkraften.

Das Territorium war vor dem Krieg 2008 international noch als Teil Georgiens anerkannt, aber die Abchasen beharrten auf dem Recht der Eigenständigkeit basierend auf nationaler Selbstbestimmung. Die Abchasen begannen ihre eigenen staatlichen Institutionen zu entwickeln. Sie rehabilitierten die lokale Wirtschaft, führten eigene Gesetze ein und haben ihr eignes Sozialservice. Die Umsetzung dieser Prozesse war nur möglich in Kooperation mit bzw. durch eine Abhängigkeit von der russischen Wirtschaft und dem Militär. [33] Insbesondere in Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund einer Viertel Million Binnenflüchtlingen fertig werden.[34] Tiflis ist an einer Wiedereingliederung Abchasiens interessiert und dass die Vertriebenen wieder nach Abchasien zurückkehren können. [35]

Seit Mai 1994 galt für Abchasien ein insgesamt eingehaltener im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand. Eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen, UNOMIG, mit derzeit 102 Soldaten überwachte seitdem die Waffenstillstandseinhaltung. [36]

Ein 2006 verabschiedetes Staatsbürgerschaftsgesetz, dass die Möglichkeit der georgisch-abchasischen Doppelstaatsbürgerschaft zwar ausschließt, die abchasisch-russische Doppelstaatsbürgerschaft jedoch zulässt, beschränkt die Rechte der ethnischen Georgier in Abchasien am Wahlrecht teilzunehmen und im abchasischen Parlament sowie in den lokalen Körperschaften vertreten zu sein. [37]

Zudem verabschiedete das De-Facto Parlament im Mai 2006 ein Dekret, mit dem den abchasischen Gerichten die Behandlung von Eigentumsklagen ethnischer Georgier die Abchasien vor, nach oder in der Zeit des Krieges von 1992- 1993 verlassen haben, untersagt wird. Zufolge dieses Beschlusses wurden auch früheren Entscheidungen aufgehoben oder anhängige Verfahren eingestellt. [38]

Das US Department of State berichtete für das Jahr 2007 von regelmäßigem konfliktbezogenem Verschwinden bzw. Kidnapping von Menschen in Abchasien und Südossetien. Zwischen Januar und Anfang Februar wurden in Abchasien insgesamt 11 Fälle von Kidnapping registriert.[39] Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes werden nach mehr als 13 Jahren andauernden Konfliktes ungefähr 2.000 Personen aus Abchasien (und 120 Personen aus Südossetien) vermisst. Diesbezügliche Gespräche zwischen der georgischen Führung und der abchasischen de facto Regierung blieben bislang ohne merkliche Ergebnisse. 2007 wurden beim Roten Kreuz 47 neue Suchaufträge für vermisste Personen (darunter 13 Frauen und 8 zum Zeitpunkt des Verschwindens Minderjährige) deponiert, 26 vermisste Personen konnten lokalisiert werden, nach 7 von ihnen wird allerdings noch gesucht. [40]

Nach dem die NATO Georgien und der Ukraine Anfang April 2008 die Möglichkeit eines Beitritts signalisiert hatte, hob der damalige russische Präsident Putin das Embargo gegen Abchasien auf und wies seine Regierung an, bilaterale Kontakte zu knüpfen sowie eine "umfassende Verteidigung" der dort lebenden russischen Bürger zu gewährleisten.

Die abchasischen Behörden gestatteten im März 2007 die Präsenz eines UN- Menschenrechtsverantwortlichen und die Anstellung von drei UN-Zivilpolizeistreifen im Hauptstützpunkt des Bezirks Galli, einem Gebiet in dem auch viele ethnische Georgier leben und in dem auf Grund von Kidnappings, willkürlichen Inhaftierungen und Todesfällen von Inhaftierten ein Klima der Anspannung herrscht. Probleme im Justizsystem der de facto- Behörden erzeugen ein Klima, in dem Kriminalität weitgehend straflos bleibt. Der Missbrauch der abchasischen Behörden manifestiert sich auch in willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie der routinemäßigen Misshandlung von Gefangenen. [41]

Burschen im Teenager Alter wurden häufig von zu Hause mitgenommen und zum Militärdienst in den abchasischen Streitkräften gezwungen. Manche Eltern beklagten, dass ihre Söhne unter 18 Jahre alt und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen seien. Wenngleich die Anzahl der zum abchasischen Militär einberufenen ethnischen Georgier relativ gering war, blieb die Angst vor der Einberufung ein politisches Druckmittel, das von den de facto Behörden dazu verwendet wurde, die georgische Bevölkerungszahl zu kontrollieren und junge Georgier von der Rückkehr oder dem Verbleiben im georgischen Gali Bezirk abzuhalten. [42]

Die Hälfte der hauptsächlich ethnischen Georgier, welche aus Abchasien vertrieben wurden, konnte schon vor dem Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 nicht mehr zurückkehren, da seitens der Abchasier ihnen gegenüber große Vorbehalte bestehen. In diesem Sinn warf der "Präsident" Abchasiens, Sergej Bagapsch, den ethnischen Georgiern in einem Interview im Juni 2008 vor, auf Seiten der georgischen Truppen gekämpft und für diese spioniert zu haben. [43] Gegenüber dem deutschen Außenminister Steinmeier erklärte der abchasische "Präsident" Sergej Begapsch gelegentlich dessen Besuch am 18. Juli 2008 in Gali, eine Rückkehr der 250.000 aus Abchasien geflohenen Georgier wäre nicht möglich, ansonsten würde es einen neuen Krieg geben. [44]

Dass sich die Situation der schon zuvor vertriebenen Georgier nach dem Krieg im August 2008 verbessert hat, ist nicht anzunehmen, vielmehr haben die Kriegsereignisse die seitens Abchasien den ethnischen Georgiern gegenüber bestehenden Vorbehalte noch weiter vertieft.

Sowohl in Abchasien als auch in Südossetien kam es zwischen April und Juli 2008 im Vorfeld des Kriegsausbruchs im August 2008 zu Feuergefechten und Anschlägen. Das ICG nennt Fälle von Entführung und Mord. Wer sich mit den abchasischen Behörden arrangiert, gilt als Verräter. Andererseits trauen die neuen Herren im Land wiederum den Heimkehrern nicht, weil sie Kontakte zu ihren Landsleuten jenseits der Grenze aufrechterhalten. Die Bewohner stehen somit zwischen zwei Fronten.46 Einem Bericht der International Crisis Group zu Folge haben georgische Spezialkommandos vor Kriegsbeginn im August 2008 in der abchasischen Provinz Gali auch unter zurückgekehrten Flüchtlingen Angst und Schrecken verbreitet.47

Auch der georgische Präsident Saakaschwili hatte in den Konflikten vor der Schlagkraft seiner Armee gewarnt.48 Nachdem es im August 2008 zum Kriegsausbruch zwischen Georgien und Russland um Südossetien kam, rückten abchasische Truppen an die Waffenstillstandslinie zu Georgien am Fluss Inguri im Süden der Provinz vor. Russland verstärkt seine militärische Präsenz in Abchasien auf 9.000 Fallschirmspringer und 350 Panzer49.

[45] (Der Standard, Abgespaltene Regionen, 6.5.2008, http://derstandard.at/, Zugriff 13.5.2008)

[46] Auswärtiges Amt,Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,Zugriff am 12.05.2005)

[47] "Konflikt zwischen Südossetien und Georgien eskaliert" in Süddeutsche Zeitung Onlineausgabe 04.07.2008, Zugriff 8.8.2008

[48] "Südossetien ordnet nach Angriff Georgiens Mobilmachung an" in:

Tagesanzeiger, Onlineausgabe 04. Juli 2008, Zugriff 8.8.2008 http://www.tagesanzeiger.ch

[49] "Kriegsgefahr im Kaukasus Kampf um Abchasien" in: Frankfurter Rundschau, Onlineausgabe 5. Juli 2008, Zugriff 9.8.2008, http://www.fr-online.de

Zu den Osseten in Georgien wird Folgendes festgestellt:

Die Osseten stammen von den Skythen und Sarmaten ab, die in der Vorzeit in Osteuropa, Mittelasien und Sibirien lebten. Im Mittelater waren die Osseten als Alanen bekannt.

Im 9. Jahrhundert entstand der Alanische Staat mit dem Christentum als Staatsreligion.

Im 12./13. Jahrhundert zerfiel Alanien in mehrere Fürstentümer und stand unter dem mongolisch-tatarischen Joch. Im 14./15. Jahrhundert war Ossetien eine Konföderation von mehreren selbständigen Gemeinschaften. Im 18. Jahrhundert nahm Ossetien diplomatische Beziehungen zu Russland auf und trat 1774 freiwillig dem Russischen Reich bei.

Im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts vereinigte die russische Regierung Georgien und südliche ossetische Gebiete unter die einheitliche Verwaltung Transkaukasiens, während nordossetische Gebiete an der nördlichen Seite des Kaukasus dem Nordkaukasischen Militär unterstellt wurden. Diese Verwaltungsgliederung blieb auch in der Sowjetunion erhalten.

Zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion (1991) gehörte Nord-Ossetien mit seiner Hauptstadt Ordschonikidse (heute: Wladikawkas) als "Nordossetische Autonome

Sozialistische Republik" zur Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR). Südossetien gehörte als Autonomie (Hauptstadt in Zchinwal) zur Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik.

1989 kündigte Südossetien seine Abkehr von Georgien an. Ende 1989 marschierten georgische Einheiten in Zchinwali ein. Daraufhin bildeten die Osseten eine eigene Nationalgarde, die sich Kämpfe mit georgischen Einheiten lieferten. So entstanden in der Region Partisanenverbände.

Am 20. September 1990 verabschiedeten die Volksdeputierten der Südossetischen Autonomie eine Deklaration über die Gründung der "unabhängigen Republik Südossetien". Die Regierung in XXXX erkannte diese Deklaration nicht an und startete 1990/1991 eine militärische Offensive gegen die abtrünnige Republik. Der Krieg dauerte 2 Jahre und führte zu zahlreichen Toten und mehreren tausend Flüchtlingen (hauptsächlich: Osseten).Am 20. September 1990 verabschiedeten die Volksdeputierten der Südossetischen Autonomie eine Deklaration über die Gründung der "unabhängigen Republik Südossetien". Die Regierung in römisch 40 erkannte diese Deklaration nicht an und startete 1990 aus 1991, eine militärische Offensive gegen die abtrünnige Republik. Der Krieg dauerte 2 Jahre und führte zu zahlreichen Toten und mehreren tausend Flüchtlingen (hauptsächlich: Osseten).

Am 14. Juni 1992 stimmte die Mehrheit der Bevölkerung in Süd-Ossetien für die Unabhängigkeit.

Am 14. Juni 1992 wurde ein Waffenstillstand vereinbart. Einen Monat später zogen russisch-georgisch-ossetische Friedenskräfte in die Region ein. Am 04. Juli 1992 bildeten Georgien, Süd-Ossetien, Russland und Nord-Ossetien eine gemischte Kontrollkommission, die die Einhaltung der Waffenruhe sichern sollte.

Der politische Status Süd-Ossetiens bleibt bis heute unklar. An der Spitze dieser Region steht Präsident Eduard KOKOJTY, gewählt im Dezember 2001. Georgien sieht das de facto unabhängige Süd-Ossetien als seinen Teil und bezeichnet es amtlich als "Region Zchinwali".

Der südossetische Präsident Eduard KOKOJTY sieht in der ambivalenten Politik der Weltgemeinschaft das größte Hindernis für die Beilegung der Sezessionskonflikte in Georgien.

Eine internationale Anerkennung Süd-Ossetien und Abchasiens würde ihm zufolge zur Beilegung der beiden Konflikte beitragen.

KOKOJTY schätzte die Anstrengungen der russischen Friedenstruppen hoch und sagte, diese sollten in der Region bleiben, bis der Konflikt endgültig gelöst ist.

Er warf Georgien vor, Konfrontation zu schüren und Russland vom Südkaukasus verdrängen zu wollen.

Es gibt in Georgien etwa 250.000-300.000 IDPs aus Abchasien und Süd-Ossetien. Einige Personen sind auch von Süd nach Nord-Ossetien ausgewandert.

Die Bewegungsfreiheit zwischen Georgien und Abchasien und Süd-Ossetien ist weiterhin eingeschränkt, wobei die "Grenze" zu Süd-Ossetien wesentlich "durchlässiger" ist, als jene zu Abchasien. Die IDPs halten sich bevorzugt in XXXX und Umgebung auf.Die Bewegungsfreiheit zwischen Georgien und Abchasien und Süd-Ossetien ist weiterhin eingeschränkt, wobei die "Grenze" zu Süd-Ossetien wesentlich "durchlässiger" ist, als jene zu Abchasien. Die IDPs halten sich bevorzugt in römisch 40 und Umgebung auf.

Es gibt IDPs sowohl aus Süd-Ossetien, als auch aus Abchasien.

In einigen Fällen konnten kontinuierliche Ein- und Ausreisen von IDPs in die ehemaligen Wohnorte in Süd-Ossetien und Abchasien beobachtet werden. Ein Teil reist auch in die Russische Föderation aus.

Es gibt eine gewisse Zahl an Mischehen zwischen Georgiern und Abchasen, wobei es diesbezüglich keine detaillierten Statistiken gibt.

Direkte Übergriffe auf derartige Personen sind nicht bekannt geworden.

Dennoch verbleibt ein erhöhtes Maß an Misstrauen zwischen den Abchasen und Süd-Osseten auf der einen Seite und Georgiern auf der anderen Seite.

Georgier aus Ossetien und Abchasen können sich ebenfalls in Georgien ansiedeln und hier Schutz finden, sofern sie in ihren ursprünglichen Wohngegenden mit Problemen zu kämpfen haben.

Verfolgungsmaßnahmen von diesen Personengruppen in Georgien selbst sind nicht bekannt geworden.

Situation der Rückkehrer:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt auch die humanitäre Hilfe internationaler Geberorganisationen bei. Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

Zur Situation alleinstehender Frauen:

Frauen sind in Georgien in der Politik, im öffentlichen Leben und in der Wirtschaft in höheren Positionen unterrepräsentiert. Gewalt in der Familie wird in der Regel von der Polizei nicht geahndet, weil es in Georgien zur Tradition gehört, dass sich die Polizei in private Angelegenheiten der Familie nicht einmischt. Frauen sind häufig auf das soziale Netz ihrer Familie angewiesen. Junge alleinstehende Mütter sind besonders von Obdachlosigkeit bedroht.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch die Behörde erster Instanz am 19.04.2002, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2009 und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Dokumente.

Die Beweise werden folgt gewürdigt:

Die allgemeinen Feststellungen zu Georgien ergeben sich aus den vorgehaltenen aktuellen Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien, in denen auch die bezughabenden Quellen genannt wurden und denen weder von Seiten der Behörde erster Instanz noch von Seiten der Beschwerdeführerin widersprochen wurde.

Die speziellen Feststellungen zu den Osseten in Georgien beruhen auf den dem Parteiengehör unterzogenen Anfragebeantwortungen von ACCORD bzw. der Staatendokumentation und wurden diese großteils bereits früher in dem Bescheid des UBAS vom 25.04.2008, ZI 245.711/0/11E-VIII/22/04, veröffentlicht, welcher zwischenzeitig vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2001/23/0009-6). Die Feststellungen zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen sind einer diesbezüglichen Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.05.2008 entnommen. Festzuhalten ist auch, dass zu den vorgehaltenen Dokumenten von keiner der beiden Verfahrensparteien irgendeine Stellungnahme eingelangt ist, sodass der Asylgerichtshof von einer Zusammenfassung der vorgehaltenen Dokumente ausgeht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor beiden Instanzen ist ziemlich vage und fehlt es den Angaben der Beschwerdeführerin an Ausführlichkeit und Detailliertheit und konnte sie insbesondere keine konkreten Datumsangaben machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht widersprüchlich. Das Vorbringen stimmt insoferne mit den - historischen - Verhältnissen in Georgien überein, als es zur Zeit GAMSACHURDIA¿s Anfeindungen der ossetischen Volksgruppe und insgesamt eine nationalistisch aufgeheizte Stimmung ("Georgier den Georgiern") gegeben hat. Eine konkrete Verfolgung, sei es durch Behörden oder durch Privatpersonen, hat die Beschwerdeführerin jedoch eindeutigerweise gar nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber, trotz bereits 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich war sie nicht in der Lage irgendwelche Beweismittel, die ihre Identität oder auch ihre Volksgruppenzugehörigkeit hätten unter Beweis stellen können, vorzulegen. Die beigezogene, selbst aus Georgien stammende Dolmetscherin der Berufungsinstanz, die über sehr gute länderkundliche Kenntnisse verfügt, hat jedoch angegeben, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Name ein typisch ossetischer ist. Bei der ersten Einvernahme durch die Fremdenpolizei nach dem Grenzübertritt hat die Beschwerdeführerin einen anderen Mädchennamen behauptet und konnte in der Beschwerdeverhandlung diesen Umstand nicht aufklären. Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen jedoch nicht ausgewechselt, gesteigert oder unbegründet verspätet erstattet. Sie hat jedoch insofern mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt als sie auf die ihren Rechtsstandpunkt widersprechenden länderkundlichen Dokumente in keiner Weise reagiert hat. Als Person machte die Beschwerdeführerin auf den vorsitzenden Richter einen wenig engagierten und - in Relation zur relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich - hierzulande wenig integrierten Eindruck. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht vor allem die mangelnde Vorlage von Personaldokumenten (wofür die Beschwerdeführerin auch keine Erklärung liefern konnte). Anders lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, keinerlei persönliche Verfolgung ableiten. Der Asylgerichtshof geht daher von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist, aus.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Da der gegenständliche Asylantrag am 09.04.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF BGBI I 126/2002, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da der gegenständliche Asylantrag am 09.04.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBI römisch eins 126 aus 2002,, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Beschwerdeführerin hat als Verfolgungsgrund ihre Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe in Georgien angegeben. Nach den obigen aktuellen Feststellungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in Georgien zu einer Verfolgung der Angehörigen der ossetischen Volksgruppe nur wegen dieses Merkmals (Gruppenverfolgung) kommt, weder durch staatliche Organe, noch durch Privatpersonen (siehe auch Bescheid des UBAS vom 25.04.2008, Zl. 245.711/0/11E-VIII/22/04, welcher mit Beschluss des VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2001/23/0009-6, bestätigt wurde (vgl. auch jüngst AsylGH vom 16.04.2009, Zl. D3 240223-0/2008/6E).Die Beschwerdeführerin hat als Verfolgungsgrund ihre Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe in Georgien angegeben. Nach den obigen aktuellen Feststellungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in Georgien zu einer Verfolgung der Angehörigen der ossetischen Volksgruppe nur wegen dieses Merkmals (Gruppenverfolgung) kommt, weder durch staatliche Organe, noch durch Privatpersonen (siehe auch Bescheid des UBAS vom 25.04.2008, Zl. 245.711/0/11E-VIII/22/04, welcher mit Beschluss des VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2001/23/0009-6, bestätigt wurde vergleiche auch jüngst AsylGH vom 16.04.2009, Zl. D3 240223-0/2008/6E).

Eine persönliche Verfolgung hat die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht behauptet, sie hat sowohl körperliche Übergriffe, als auch direkt gegen sie gerichtete Bedrohungen in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint und lagen zumindest keine, aus objektiver Sicht, die asylrechtliche Schwelle erreichende Verfolgungsmaßnahmen vor.

Wirtschaftliche Gründe sind hingegen asylrechtlich nicht relevant (z.B. VwGH vom 14.12.2000, 99/20/0210 u.v.a.m.).

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Berufungswerber am 29.12.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien auf der Basis des § 50 Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Berufungswerber am 29.12.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien auf der Basis des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

In Georgien herrscht keine Bürgerkriegssituation, der Konflikt mit Russland wurde beigelegt und die russischen Truppen haben sich aus dem georgischen Gebiet zurückgezogen, noch ist eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, erkennbar.

Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Über die allgemeine schlechte Situation alleinstehender Frauen in Georgien hinaus befindet sich die Beschwerdeführerin bereits im 58. Lebensjahr und ist nach ihren Angaben von einem völligen Fehlen eines familiären sozialen Netzes in Georgien auszugehen, zumal sie nur mehr über weitschichtige Verwandte verfügt, die nach Ossetien geflüchtet sind und mit denen sie keinen Kontakt hat und in Georgien - wie in vielen anderen Staaten mit einem wenig entwickelten staatlichen Sozialsystem auch - die Unterstützung der Familie lebensnotwendig ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Georgien bereits vor fast 9 Jahren verlassen und hat dort vor rund 14 Jahren das letzte Mal gearbeitet, sodass sie in Georgien als entwurzelt bezeichnet werden muss (vgl. auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl: 222.694/2/13E-VIII/22/07 und UBAS vom 28.03.2008, Zahl:Über die allgemeine schlechte Situation alleinstehender Frauen in Georgien hinaus befindet sich die Beschwerdeführerin bereits im 58. Lebensjahr und ist nach ihren Angaben von einem völligen Fehlen eines familiären sozialen Netzes in Georgien auszugehen, zumal sie nur mehr über weitschichtige Verwandte verfügt, die nach Ossetien geflüchtet sind und mit denen sie keinen Kontakt hat und in Georgien - wie in vielen anderen Staaten mit einem wenig entwickelten staatlichen Sozialsystem auch - die Unterstützung der Familie lebensnotwendig ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Georgien bereits vor fast 9 Jahren verlassen und hat dort vor rund 14 Jahren das letzte Mal gearbeitet, sodass sie in Georgien als entwurzelt bezeichnet werden muss vergleiche auch UBAS vom 10.03.2008, Zahl: 222.694/2/13E-VIII/22/07 und UBAS vom 28.03.2008, Zahl:

311.716-1/10E-VIII/22/07, aber auch AsylGH vom 11.08.2008, Zl. D3 309501-1/2008/7E u.v.a.m.), während sie in Österreich immerhin über eine Cousine verfügt, mit der sie enge familiäre Kontakte pflegt (mag diese auch in Österreich nicht dauernd zum Aufenthalt berechtigt sein). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hätte sie in Georgien - auf Grund der persönlichen Umstände - keine Chance eine Arbeit zu finden und würde wohl auch keine Pension beziehen können.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Berufungswerberin im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage, die sogar in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde, geraten könnte (vgl. auch UBAS vom 10.04.2008, Zahl: 224.979/0/28E-VIII/22/01).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Berufungswerberin im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage, die sogar in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde, geraten könnte vergleiche auch UBAS vom 10.04.2008, Zahl: 224.979/0/28E-VIII/22/01).

Der Berufung zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe des Berufungswerbers Folge zu geben.Der Berufung zu Spruchteil römisch zwei. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe des Berufungswerbers Folge zu geben.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 3 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (§ 15 Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (Paragraph 15, Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).

Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß § 15 Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß Paragraph 15, Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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