TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/26 E5 226862-2/2008

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E5 226.862-2/2008-9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008, FZ. 01 27.053-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008, FZ. 01 27.053-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 19.04.2001 legal in Österreich ein und stellte am 19.11.2001 einen Asylantrag, nachdem sein Antrag auf Niederlassungsbewilligung vom 13.07.2001 am 19.07.2001 - mangels entsprechender Antragstellung vor der Einreise in Österreich - abgelehnt wurde. Am 16.11.2001 erteilte der Beschwerdeführer Herrn Dr. Günter KLODNER eine Vertretungsvollmacht.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 19.04.2001 legal in Österreich ein und stellte am 19.11.2001 einen Asylantrag, nachdem sein Antrag auf Niederlassungsbewilligung vom 13.07.2001 am 19.07.2001 - mangels entsprechender Antragstellung vor der Einreise in Österreich - abgelehnt wurde. Am 16.11.2001 erteilte der Beschwerdeführer Herrn Dr. Günter KLODNER eine Vertretungsvollmacht.

Am 25.02.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die von ihm geführte Radiostation in der Türkei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Deshalb habe er ein lediglich geliehenes Auto verkauft. Aufgrund dieses Autoverkaufes (er habe dem Eigentümer des Autos vorerst das Geld nicht bezahlen können) habe er Probleme mit der Mafia bekommen, welche ihn auch nach Zurückzahlung des gesamten Betrages für den Autoverkauf nicht in Ruhe gelassen und mehr Geld verlangt habe. All dies habe sich im Jahr 1994 ereignet und er sei deshalb auch zur Polizei gegangen, welche ihm allerdings nicht geholfen habe, da "nichts Konkretes" vorgelegen sei. Aus Angst vor der Mafia habe er in den letzten Jahren vor seiner Ausreise sein Heimatdorf nicht verlassen und sich seinen Lebensunterhalt mit Uhrenreparaturen verdient. Weiters habe er sich mit seiner Stiefmutter nicht verstanden, sei von dieser auf der Straße erniedrig, bedroht und bei der Polizei angezeigt worden, wobei auch der Beschwerdeführer selbst seine Schwiegermutter angezeigt habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, dass er vor der Polizei geflohen sei, durch eine Sondereinheit der Polizei festgenommen und verhört worden. Vor allem habe er auch seit seiner Kindheit eine Behinderung, sein linkes Bein sei geschwächt. In der Türkei sei er nur einmal operiert worden, obwohl mehrere Operationen notwendig gewesen wären. Weiters bekäme er in der Türkei keine entsprechende Behandlung und würden die Kosten dafür nicht durch den Staat übernommen werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ 01 27.053-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, diesem aber keine Asylrelevanz zukomme. Die Furcht vor Kriminellen bzw. vor der Stiefmutter stelle eine Verfolgung durch Private dar, welche nur dann asylrelevant sei, wenn sie durch den Staat geduldet werden würde und dieser keinen Schutz vor einer Verfolgung dieser Art bieten würde. Dies sei im konkreten Fall nicht gegeben und daher sei der Asylantrag abzuweisen gewesen. Ebenso wenig seien Gründe hervorgekommen, welche im Rahmen der Prüfung gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FrG zu beachten gewesen wären. Dieser Bescheid wurde nach zweimaligem Zustellversuch am 01.03.2002 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ 01 27.053-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, diesem aber keine Asylrelevanz zukomme. Die Furcht vor Kriminellen bzw. vor der Stiefmutter stelle eine Verfolgung durch Private dar, welche nur dann asylrelevant sei, wenn sie durch den Staat geduldet werden würde und dieser keinen Schutz vor einer Verfolgung dieser Art bieten würde. Dies sei im konkreten Fall nicht gegeben und daher sei der Asylantrag abzuweisen gewesen. Ebenso wenig seien Gründe hervorgekommen, welche im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu beachten gewesen wären. Dieser Bescheid wurde nach zweimaligem Zustellversuch am 01.03.2002 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Schreiben vom 01.03.2002 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002.

I.2. Am 21.02.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher zahlreiche Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei verlesen und zum Akt genommen wurden, durch. In dieser mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen vom Bundessozialamt, Landesstelle NÖ ausgestellten Behindertenpass (Ausmaß der Behinderung darin mit 70% angegeben) vor und führte aus, dass er eine neue orthopädische Stütze benötigen würde, da er durch die alte Stütze bereits Rückenschmerzen bekommen habe. Eine Operation würde laut ärztlicher Auskunft keine Verbesserung bringen. Regelmäßig ginge er aufgrund seiner Rückenschmerzen zum Arzt. Schon in seiner Jugend seien ihm in der Türkei gymnastische Übungen empfohlen worden, dies sei auch jetzt die empfohlene Therapie. In der Türkei habe er vergeblich versucht, staatliche Unterstützung zu erhalten. Ebenso wenig konnte er über gemeinnützige Organisationen Hilfe erhalten. Wegen dieser Behinderung habe er in Österreich auch keine Arbeit finden können. Seine Frau und seine beiden Kinder seien noch in der Türkei.römisch eins.2. Am 21.02.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher zahlreiche Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei verlesen und zum Akt genommen wurden, durch. In dieser mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen vom Bundessozialamt, Landesstelle NÖ ausgestellten Behindertenpass (Ausmaß der Behinderung darin mit 70% angegeben) vor und führte aus, dass er eine neue orthopädische Stütze benötigen würde, da er durch die alte Stütze bereits Rückenschmerzen bekommen habe. Eine Operation würde laut ärztlicher Auskunft keine Verbesserung bringen. Regelmäßig ginge er aufgrund seiner Rückenschmerzen zum Arzt. Schon in seiner Jugend seien ihm in der Türkei gymnastische Übungen empfohlen worden, dies sei auch jetzt die empfohlene Therapie. In der Türkei habe er vergeblich versucht, staatliche Unterstützung zu erhalten. Ebenso wenig konnte er über gemeinnützige Organisationen Hilfe erhalten. Wegen dieser Behinderung habe er in Österreich auch keine Arbeit finden können. Seine Frau und seine beiden Kinder seien noch in der Türkei.

Nach Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen sechs Wochen ärztliche Bestätigungen und weitere Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner Behinderung vorzulegen.Nach Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen sechs Wochen ärztliche Bestätigungen und weitere Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner Behinderung vorzulegen.

Am 21.03.2007 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat die Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer legte einen ergänzenden Schriftsatz vor, in welchem er insbesondere ausführte, dass behinderte Personen in der Türkei gesellschaftlich geächtet seien. Diese Ausführungen wurden auf die persönlichen Erfahrungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Türkei gestützt.

Trotz der Geschicklichkeit und dem Können des Beschwerdeführers sei dieser nicht als vollwertige Arbeitskraft in der Türkei angesehen worden, weshalb er Probleme am Arbeitsmarkt gehabt habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten als Selbstständiger seine Geschicklichkeit am Arbeitsmarkt bewiesen.

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich (Schwägerin, Tante, Nichten, Neffen), die überwiegend österreichische Staatsbürger seien, wären um das Wohl des Beschwerdeführers bemüht.

Im Zuge der Verhandlung verkündete der Verhandlungsleiter den Bescheid samt wesentlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2008 erteilt wird.

In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ 226.862/0/7E-VIII/23/02, wurde gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und wurde ihm unter einem gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2008 erteilt.In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ 226.862/0/7E-VIII/23/02, wurde gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und wurde ihm unter einem gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2008 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Behinderung leide und fortlaufend medizinische Unterstützung benötige. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht den österreichischen Standard erreiche, würde alleine nicht ausreichen, um eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte allerdings mangels Ausstellung einer "Grünen Karte" für ihn auch keinen Zugang zur medizinischen Behandlung in der Türkei. Von seiner Familie könne er aufgrund eines Streites mit der Schwiegermutter keine Unterstützung erwarten. Aus diesen Gründen würde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung widerfahren.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Behinderung leide und fortlaufend medizinische Unterstützung benötige. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht den österreichischen Standard erreiche, würde alleine nicht ausreichen, um eine Artikel 3, EMRK widrige Behandlung zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte allerdings mangels Ausstellung einer "Grünen Karte" für ihn auch keinen Zugang zur medizinischen Behandlung in der Türkei. Von seiner Familie könne er aufgrund eines Streites mit der Schwiegermutter keine Unterstützung erwarten. Aus diesen Gründen würde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung widerfahren.

Festgestellt wurde weiters, dass zwar seit Juli 2005 ein neues Gesetz in der Türkei in Kraft getreten ist, mit welchem die Klassifizierung der Behinderung, die staatlichen Hilfsangebote und die Ausbildung und Arbeit von behinderten Personen geregelt wurde. Jedoch würden Behinderte in der Türkei normalerweise in der Familie gepflegt und werde die Behinderung als Strafe Gottes gesehen. Es gebe generell in der Türkei Probleme mit dem Erhalt der "Grünen Karte", welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von kostenloser medizinischer Versorgung ist. Dieser Bescheid wurde nach einmaligem Zustellversuch am 01.03.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

I.3. Noch vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.03.2008 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, wozu der Beschwerdeführer am 26.06.2008 einvernommen wurde.römisch eins.3. Noch vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.03.2008 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, wozu der Beschwerdeführer am 26.06.2008 einvernommen wurde.

Am 09.05.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, welcher mittels Anfragebeantwortung vom 12.09.2008 nachgekommen wurde. Aufgrund der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Ankara (AS 199ff) ergab sich demnach, dass in der Türkei in zahlreichen Gesetzen Regelungen zur Unterstützung sozial schwacher Personen, insbesondere auch solcher Personen, die eine Behinderung aufweisen, zu finden sind. Neben Regelungen über die Übernahme von Behandlungskosten finden sich Regelungen zur Sozialhilfe, Invaliditätsrente, Notstandshilfe sowie zum Anspruch von Behinderten auf Ausbildung und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Weiters besteht eine gesetzliche Verpflichtung, dass der Anteil der Beschäftigten mit Behinderung in einem Betrieb (öffentlich-rechtlich als auch privat) 3% beträgt.

Im Zuge der Einvernahme vom 22.10.2008 (AS 253ff) wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung sowie allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, wonach der Beschwerdeführer seit 05.06.2008 in Österreich das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagent" angemeldet hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008, FZ. 01 27.053-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2007 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2008, FZ. 01 27.053-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.03.2007 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Gegen diesen am 30.08.2008 vom Vertreter des Beschwerdeführers persönlich übernommenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2008 fristgerecht Beschwerde. In dieser wird - neben allgemein gehaltenen Ausführungen zum Verfahren an sich - das bisherige Vorbringen aufrecht erhalten und ausgeführt, das Bundesasylamt habe ein Erkenntnis des VfGH nicht rechtskonform ausgelegt. Weiters habe das Bundesasylamt die Tatsache unbeachtet gelassen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auch die gesellschaftlich schlechte Stellung von Behinderten in der Türkei berücksichtigt habe und er auch weiterhin medizinischer Hilfe bedürfe. Im Anschluss an diese Ausführungen wurden diverse Zitate aus dem Handbuch des UNHCR über das Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft angeführt, dies jedoch ohne Bezugnahme auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers.

Die Einreiseanträge der Ehegattin sowie der beiden Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Verfahrensanordnungen des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 gemäß § 35 Abs. 2 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Die Einreiseanträge der Ehegattin sowie der beiden Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Verfahrensanordnungen des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

I.4. Am 13.01.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Devolutionsantrag nach § 73 AVG und vorbereitender Schriftsatz samt Beweismittelvorlage" ein. Der Devolutionsantrag wurde mittels Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. E5 226.862-3/2009-5E, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.4. Am 13.01.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG und vorbereitender Schriftsatz samt Beweismittelvorlage" ein. Der Devolutionsantrag wurde mittels Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. E5 226.862-3/2009-5E, als unzulässig zurückgewiesen.

Weiters wurde durch den Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz bezugnehmend auf den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes vorgebracht, dass es für den seit seiner Kindheit gelähmten Schwerinvaliden weder einen fairen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gäbe, noch der türkische Staat den Zugang zur "Grünen Karte" fair gestaltet habe. Weiters sei sein Lebensunterhalt in der Türkei mangels Unterstützung und Verdrängung der Behindertenproblematik nicht gesichert. Außerdem sei eine wesentliche Verschlechterung der Situation in der Türkei aufgrund der Weltfinanzkrise eingetreten und habe die Regierung auf Grund der Krise die Budgets für das Gesundheitswesen und im Sozialbereich stark gekürzt. Weiters wurden diverse Berichte zur allgemeinen Finanzkrise, ein Bericht zur Situation von Waisenkindern, ein Bericht zur Situation von geistig Behinderten sowie ein Bericht zum Umgang der türkischen Medien mit dem Thema Behinderung vorgelegt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche ärztlichen Unterlagen (sowohl österreichische als auch türkische), Bescheinigungen betreffend die Verweigerung von staatlicher Unterstützung in der Türkei sowie einen aktuellen Personenstandsregisterauszug aus der Türkei vorzulegen.

Mit Schreiben vom 04.02.2009 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich ausgestellten Behindertenausweises vor.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung eines undatierten kommissionellen Gesundheitszeugnisses für Behinderte des Krankenhauses Ankara Numune vor, in welchem dem Beschwerführer eine Behinderung im Ausmaß von 50% bescheinigt wurde.

I.2. Feststellungen:römisch eins.2. Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 weiterzuführen.römisch zwei.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den bescheidauslösenden Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem 31.12.2005 gestellt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den bescheidauslösenden Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem 31.12.2005 gestellt hat.

II.2. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.römisch zwei.2. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

II.2.1. Bestimmungen zur Zuerkennung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.2.1. Bestimmungen zur Zuerkennung und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Rechtsgrundlage Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Rechtsgrundlage Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Richtlinie 2004/83/EG ABl. 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)Richtlinie 2004/83/EG Amtsblatt 2004 L 304 S 12des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, (im Folgenden: StatusRL)

Artikel 16 StatusRL

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b) eine schwere Straftat begangen hat;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.

(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.

Artikel 19 StatusRL:

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

II.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei.römisch zwei.2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG sowie die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei.

Mit der Neukodifikation des Asylrechtes im Zuge des Fremdenrechtspaketes 2005 wurde die Aberkennung des subsidiären Schutzes als reiner "contrarius actus" zur Zuerkennung (Feststellung über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung) geregelt.

Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (§ 15 AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.Es ist nunmehr nicht primär die Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen (Paragraph 15, AsylG 1997), sondern ist die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu verbinden. Die Aufenthaltsberechtigung an sich entsteht durch Zuerkennung durch die erstmalig subsidiären Schutz gewährenden Behörde (Bundesasylamt oder Asylgerichtshof), und nicht ex lege mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Prüfung des weiteren Vorliegens der Gründe für die Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eingeschränkt auf die Prüfung des Vorliegens des subsidiären Schutzes, wodurch die Verfahrensgegenstände subsidiärer Schutz und Aufenthaltsberechtigung untrennbar miteinander verbunden sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG weiter.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung bei fristgerechter Antragstellung für die Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, bezüglich der jedenfalls das Bundesasylamt zuständig ist, weiter. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht - im Gegensatz zur mit einem Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung - bis zur ausdrücklichen Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG weiter.

Angemerkt wird weiters, dass sich die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (VfGH 30.11.2001, Slg. 16.376; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration), nicht auf die neue Rechtslage übertragen lässt (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327, FN 1260; aM Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 225). Vielmehr sind diese Gründe ("Zumutbarkeitsprüfung der Ausreise in den Herkunftsstaat") jetzt im Rahmen der auch im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechenden Ausweisung mitzubehandeln.

II.2.3. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".römisch zwei.2.3. Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben (zur Frage, ob darunter auch eine Beendigung oder Nichtverlängerung der Gewährung des subsidiären Schutzes subsumiert werden kann, wenn bereits ursprünglich die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht vorlagen und zum Themenkreis der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der in § 69 AVG die Wiederaufnahme regelnden Voraussetzungen vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 226f; AsylGH vom 20.10.2008, D8 260.999; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 327). Es geht auch die in der Beschwerde getätigte Ausführung, dass die Behörde praktisch eine Wiederaufnahme ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen getätigt habe, an den im konkreten Fall zu behandelnden rechtlichen Voraussetzungen vorbei und war daher nicht näher darauf einzugehen.Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben (zur Frage, ob darunter auch eine Beendigung oder Nichtverlängerung der Gewährung des subsidiären Schutzes subsumiert werden kann, wenn bereits ursprünglich die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht vorlagen und zum Themenkreis der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 69, AVG die Wiederaufnahme regelnden Voraussetzungen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 226f; AsylGH vom 20.10.2008, D8 260.999; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 327). Es geht auch die in der Beschwerde getätigte Ausführung, dass die Behörde praktisch eine Wiederaufnahme ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen getätigt habe, an den im konkreten Fall zu behandelnden rechtlichen Voraussetzungen vorbei und war daher nicht näher darauf einzugehen.

Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 27.10.2008 richtigerweise aus, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Wesentlichen davon abhängig war, dass der Beschwerdeführer fortlaufend medizinische Unterstützung benötigt habe und ihn bei Rückkehr in die Türkei der Zugang zur medizinischen Behandlung verwehrt sei.

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2008 ausgesagt habe, dass er wegen einer erhofften besseren medizinischen Versorgung aus der Türkei ausgereist sei. In Österreich habe er vor vier bis fünf Jahren einen neuen (bereits in der Türkei hatte er einen solchen) medizinischen Heilbehelf erhalten und danach keinerlei medizinische Behandlung mehr benötigt. Die durch den Beschwerdeführer in Österreich durchgeführte Arbeitstätigkeit ließe den Schluss auf eine günstige Prognose für eine Integration des Beschwerdeführers in den türkischen Arbeitsmarkt zu und könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz des Beschwerdeführers - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Türkei gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Türkei sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2008 ausgesagt habe, dass er wegen einer erhofften besseren medizinischen Versorgung aus der Türkei ausgereist sei. In Österreich habe er vor vier bis fünf Jahren einen neuen (bereits in der Türkei hatte er einen solchen) medizinischen Heilbehelf erhalten und danach keinerlei medizinische Behandlung mehr benötigt. Die durch den Beschwerdeführer in Österreich durchgeführte Arbeitstätigkeit ließe den Schluss auf eine günstige Prognose für eine Integration des Beschwerdeführers in den türkischen Arbeitsmarkt zu und könne daher nicht festgestellt werden, dass die Existenz des Beschwerdeführers - insbesondere in Anbetracht der familiären Bindungen im Heimatland - in der Türkei gefährdet wäre. Den aktuellen Feststellungen zur Türkei sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr zu befürchten hätte.

Das Bundesasylamt ging aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung erhält, davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr drohen würde. Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung wurde festgestellt, dass keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vorliegt.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Wie schon das Bundesasylamt richtigerweise angeführt hat, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Artikel 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Wie schon das Bundesasylamt richtigerweise angeführt hat, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen neuen medizinischen Heilbehelf erhalten hat und während der Zeit, in der ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukam, keinerlei medizinische Behandlung in Anspruch nahm, kann der entscheidende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkennen, dass diese körperliche Beeinträchtigung einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Vor allem erscheint eine gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes angesichts der Jahre zurückliegenden Prothesenanpassung (bereits in der Türkei) und der damit verbundenen Möglichkeit, an sich am alltäglichen Leben teilzunehmen, ausgeschlossen.

Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich und steht die dauernde Behinderung einer solchen Annahme schon ihrer Natur nach entgegen.Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen der körperlichen Behinderungen des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste. Hinweise darauf, dass die vorliegende Versehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würde, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich und steht die dauernde Behinderung einer solchen Annahme schon ihrer Natur nach entgegen.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb seiner Versehrtheit gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.

In Summe kommt somit auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass sich die entscheidungsrelevanten Umstände im Fall geändert haben. So hat die Prothesenanpassung und die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte medizinische Behandlungsbedürftigkeit in Verbindung mit der schwierigen Situation in der Türkei, als beeinträchtigte Person staatliche Hilfe zu erlangen, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt. Nunmehr ergibt sich mangels Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der geänderten Situation, dass dem Beschwerdeführer seine Behinderung an sich durch ein türkisches Krankenhaus bestätigt wurde, keine Notwendigkeit, diesen Schutz auf Dauer zu verlängern. Es wird aufgrund der schon vom Bundesasylamt der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen türkischen Rechtslage (welche mangels wesentlicher Änderungen noch immer als aktuell angesehen werden können) davon ausgegangen, dass einer Person, der eine Behinderung durch ein Krankenhaus bestätigt wird, auch die entsprechenden Sozialleistungen zustehen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer bereits in der Türkei früher schon einmal behandelt und wurde ihm dort bereits eine Prothese angepasst. Konkret ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Behandlung bedarf, und daher schon aus diesem Grunde nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, keine entsprechende gesundheitliche Behandlung zu erlangen. Zu erwähnen bleibt, dass die Vergabe der "Yesil Kart bzw Grünen Karte" von Faktoren wie Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig ist, und es dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen konnte, wohl wie von jedem anderen auch, zumutbar war, für die Behandlung einen Selbstkostenbeitrag zu leisten. Die medizinische Behandlung an sich ist in der Türkei jedoch gesichert, und ist lediglich dies im Lichte der Judikatur des EGMR wesentlich, nicht die eventuell niedrigeren Standards oder höheren Kosten. Im Falle der Rückkunft des Beschwerdeführers unterliegt er auch laut Länderfeststellungen keinerlei Beschränkungen und hat - unter der Voraussetzung, dass er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann - die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorherrschen würden, welche nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Umstände auch durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur selbst - so wie auch vor seiner Ausreise - für seinen Lebensunterhalt durch Reparatur von Uhren aufkommen kann, sondern ist weiters davon auszugehen, dass er auch entsprechende Sozialleistungen des Staates erhalten wird, da er auch eine Bestätigung über seine Behinderung erhalten hat. Trotz seiner Gehbehinderung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn erwartenden Umstände und seiner persönlichen Fähigkeiten in der Türkei in keine ausweglose Lage geraten wird. Dieser Annahme steht auch nicht der alleinige Besitz eines Behindertenausweises in Österreich entgegen, da nicht schon alleine deshalb von einer Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Besitz dieses Behindertenausweises lediglich ein Indiz und gab der Beschwerdeführer selbst im Verfahren an, sowohl in der Türkei als auch in Österreich für sich selbst gesorgt zu haben. Am Rande erwähnt sei schließlich noch, dass die angeführten Berichte des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 13.01.2009 nicht auf den konkreten Fall bezogen waren und keinerlei Bezug zur Behandlung von körperlich Behinderten in der Türkei aufweisen. Insbesondere die Berichte zur Weltfinanzkrise (welche wohl Auswirkungen auf alle Länder, auch Österreich hat) enthalten keinerlei Angaben dazu, dass wie vom Beschwerdeführer behauptet, gerade im Sozialen und Gesundheitsbereich Kürzungen in der Türkei vorgenommen worden seien.

Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.Aufgrund der obigen Überlegungen kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofs zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind und das Bundesasylamt zulässigerweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und in weiterer Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen hat.

II.3. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3. Zum Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

II.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).römisch zwei.3.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.3.3. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers - dass eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers - dass eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben.

Diese verwandtschaftlichen Verhältnisse können zwar grundsätzlich unter den Familienbegriff fallen, der Beschwerdeführer konnte jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür angeben, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu diesen Personen hinweisen. Der Beschwerdeführer brachte damit - gestützt auf seine eigenen Angaben - kein spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern und dem Onkel vor, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, das im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer hat weder mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, noch ergaben sich andere Aspekte, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen ließen, insbesondere ergab sich auch keine besondere Pflege aufgrund der Behinderung durch diese Personen. Vor allem befindet sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers, zu welcher er auch noch Kontakt hat, nach wie vor in der Türkei. In der Türkei leben gemäß den Angaben des Beschwerdeführers seine beiden Kinder, seine Ehegattin, sein Vater, seine Stiefmutter und vier Brüder.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.3.4. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.3.4. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde). Konkret brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Vereinigten Königreich, wo sie seit beinahe 10 Jahren gelebt habe, ein Privatleben begründet, und der Staat sei verantwortlich für die Verzögerung im Asylverfahren.

Der Gerichtshof erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darstellen. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei nach Ansicht des Gerichtshofes die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle.Der Gerichtshof erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darstellen. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei nach Ansicht des Gerichtshofes die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle.

Das von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Ihr sei nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge sei durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Der Gerichtshof entschied daher, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen würde.Das von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Ihr sei nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge sei durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Der Gerichtshof entschied daher, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda keine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen würde.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

In seiner Entscheidung vom 02.10.2008 zu Zl. 2008/18/0670 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest: "Die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Fremden als Asylwerber seit 6 Jahren führt nicht zu einer "Aufenthaltsverfestigung" (Hinweis E 2. September 2008, 2008/18/0585; Entscheidung EGMR 11. April 2006, Nr. 61262/00, Useinov gegen die Niederlande; Urteil EGMR 8. April 2008, Nr. 21878/06, Nnyanzi gegen The United Kingdom)."

In diesem konkreten Fall ging der VwGH davon aus, dass die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an Gewicht insoweit zu relativieren sind, als dieser Aufenthalt bis zum Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt war und seither unrechtmäßig war. Im Hinblick darauf sei auch der vom Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller keine wesentliche Bedeutung zuzuerkennen. Auch mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer neben dem Betreuungsgeld der Caritas auch über einen Freundeskreis, wodurch ihm ein Einkommen ermöglicht werde, und einen aufrechten Kranken- und Unfallsversicherungsschutz bei der Wiener Gebietskrankenkasse verfüge sowie unbescholten sei, habe der Beschwerdeführer keine Umstände geltend gemacht, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder nicht in Österreich, sondern in Indien leben.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Judikatur kann der Auffassung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, wenn es feststellt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0261).Unter Berücksichtigung der dargestellten Judikatur kann der Auffassung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, wenn es feststellt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0261).

Der Beschwerdeführer reiste am 19.04.2001 legal in Österreich ein und stellte am 13.07.2001 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, welcher am 19.07.2001 abgelehnt wurde.

Erst am 19.11.2001 stellte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag, welcher mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.02.2002 abgewiesen wurde. Der Berufung gegen diese negative Entscheidung des Bundesasylamtes gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Entscheidung vom 21.03.2007 teilweise statt und wurde dem Beschwerdeführer bis zum 20.03.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers (für sechs Jahre) in Österreich stützt sich daher lediglich auf die letzten Endes unberechtigte Asylantragstellung des Beschwerdeführers. Auch der Aufenthalt von der Einreise bis zur Asylantragstellung in Österreich kann nicht auf ein legales Aufenthaltsrecht gestützt werden, vielmehr hielt sich der Beschwerdeführer nach der Abweisung der Niederlassungsbewilligung noch für mehrere Monate illegal - bis zu seiner Asylantragstellung - in Österreich auf. Schon nach Abweisung des Antrages auf Niederlassungsbewilligung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer ist. Insbesondere konnte er nach der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.02.2002 nicht damit rechnen, dass sein Aufenthalt in Österreich von Dauer sein wird. Letztlich hielt sich der Beschwerdeführer - entgegen der österreichischen Rechtsordnung - mehrere Monate illegal in Österreich auf, lebte für mehrere Jahre lediglich aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich und war nur ein Jahr des Aufenthaltes des Beschwerdeführers tatsächlich durch einen gültigen Aufenthaltstitel (Gewährung des subsidiären Schutzes vom 21.03.2007 bis 20.03.2008) gedeckt.

Auch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall knappe acht Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Auch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall knappe acht Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).

Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 25.02.2002 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Überdies geht der Beschwerdeführer erst kurzzeitig in Österreich einer Beschäftigung nach (Gewerbeberechtigung seit 10.06.2008) und ist er damit die überwiegende Zeit des Aufenthaltes in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06) sowie des VwGH (VwGH 02.10.2008, Zl. 2008/18/0670), wonach auch ein 10 bzw 6 jähriger Aufenthalt in einem Staat alleine keine Aufenthaltsverfestigung begründen.Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits am 25.02.2002 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Überdies geht der Beschwerdeführer erst kurzzeitig in Österreich einer Beschäftigung nach (Gewerbeberechtigung seit 10.06.2008) und ist er damit die überwiegende Zeit des Aufenthaltes in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06) sowie des VwGH (VwGH 02.10.2008, Zl. 2008/18/0670), wonach auch ein 10 bzw 6 jähriger Aufenthalt in einem Staat alleine keine Aufenthaltsverfestigung begründen.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.

II.4. Betreffend den Ausführungen zum inhaltlichen Asylverfahren im Schriftsatz vom 13.01.2009 ist ergänzend anzumerken, dass nicht nur das erkennbare und erschließbare Ziel des Beschwerdeführers war (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 13 Rz 38), mit diesem Schriftsatz ein Vorbringen zum Antrag auf Verlängerung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, sondern hat der Beschwerdeführer selbst den Schriftsatz als Devolutionsantrag nach § 73 AVG und "Vorbereitender Schriftsatz samt Beweismittelvorlage" bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 21.12.2006, 2004/20/0158; VwGH 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; VwGH 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; VwGH 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, VwGH 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Die Prüfung dieser inhaltlichen Angaben in diesem Schriftsatz war daher im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers vorzunehmen.römisch zwei.4. Betreffend den Ausführungen zum inhaltlichen Asylverfahren im Schriftsatz vom 13.01.2009 ist ergänzend anzumerken, dass nicht nur das erkennbare und erschließbare Ziel des Beschwerdeführers war vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Paragraph 13, Rz 38), mit diesem Schriftsatz ein Vorbringen zum Antrag auf Verlängerung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, sondern hat der Beschwerdeführer selbst den Schriftsatz als Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG und "Vorbereitender Schriftsatz samt Beweismittelvorlage" bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 21.12.2006, 2004/20/0158; VwGH 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; VwGH 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; VwGH 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, VwGH 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Die Prüfung dieser inhaltlichen Angaben in diesem Schriftsatz war daher im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers vorzunehmen.

II.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d AVG nicht erforderlich.römisch zwei.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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