TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/27 E11 403757-1/2009

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Spruch

403.757-1/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 08 07.961-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. JICHA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 08 07.961-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien, reiste am 17.3.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und ihr Vater als gesetzlicher Vertreter stellte erstmals am 19.3.2001 einen Asylerstreckungsantrag für die BF. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid vom 23.7.2001 negativ abgewiesen. Am 2.8.2001 wurde für die BF erneut ein Asylantrag eingebracht, der jedoch am 20.9.2001 wieder zurückgezogen wurde. Am 1.9.2008 stellte die BF schließlich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien, reiste am 17.3.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und ihr Vater als gesetzlicher Vertreter stellte erstmals am 19.3.2001 einen Asylerstreckungsantrag für die BF. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid vom 23.7.2001 negativ abgewiesen. Am 2.8.2001 wurde für die BF erneut ein Asylantrag eingebracht, der jedoch am 20.9.2001 wieder zurückgezogen wurde. Am 1.9.2008 stellte die BF schließlich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates bracht die BF im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Abstammung aus einer Mischehe (ihre Mutter sei Azeri) in den Jahren vor ihrer Ausreise im Jahr 2001 von Mitschülern geschlagen und bedroht worden sei. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und Diskriminierungen habe sie das Land verlassen. An mehr könne sich die BF wegen ihres damals noch jungen Alters nicht mehr erinnern.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 08 07.961-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 11.12.2008, FZ. 08 07.961-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF, dass diese vor ihrer Ausreise im Jahr 2001 von Schulkameraden geschlagen und bedroht worden sei grundsätzlich als glaubwürdig, jedoch konnte das BAA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine aktuell vorliegende Verfolgungsgefahr für die BF nicht mehr erkennen. Das Bundesasylamt stützte seine Beurteilung auf die vorliegenden Länderberichte und die darin beschriebene grundlegend geänderte Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen in Armenien. Mangels erkennbaren asylrelevanten Tatbestands konnte daher eine Asylzuerkennung durch das Bundesasylamt nicht erfolgen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"- Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF zwar ein Familienleben mit ihren mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben der BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF zwar ein Familienleben mit ihren mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben der BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2008 durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. Nadja Lorenz, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das von der BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Es wird ausgeführt, dass dem Vater der BF im Jahre 2001 subsidiärer Schutz aufgrund der allgemein schlechten Lage von Mischehen gewährt wurde. Während dem Vater und dem Bruder der BF Refoulementschutz gewährt wurde, wurde der Asylerstreckungsantrag der BF abgewiesen und ein eigener Antrag wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im Jahr 2001 zurückgezogen. Aus den Feststellungen des nunmehr bekämpften Bescheides geht jedoch hervor, dass Mischehen, insbesondere zwischen Aseri und Armeniern schon deswegen kein Thema mehr sind, da in Armenien, dessen Bevölkerung zu 97,7 % aus ethnischen Armeniern besteht, so gut wie keine Aseri mehr verblieben sind. Dies war jedoch schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Vater der BF im Jahre 2001 sowie im Jahre 2007, lt. Feststellung des BAA, der Fall. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf der BF existieren würde, in welches die BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großeltern der BF überhaupt noch existieren. Die Angaben der BF, dass dieses Haus in Brand gesteckt worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für die BF von immenser Bedeutung. Für die BF wäre insbesondere wegen ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien gefährlich. Die BF wäre aufgrund ihres Aussehens jederzeit als aserisch-stämmig zu erkennen und könnte sich nach beinahe achtjähriger Abwesenheit keinesfalls unauffällig in die armenische Gesellschaft eingliedern und es wäre ihr auch nicht möglich beruflich Fuß zu fassen. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das von der BF im Verfahren vor dem BAA vorgebrachte Geschehen wiederholt. Es wird ausgeführt, dass dem Vater der BF im Jahre 2001 subsidiärer Schutz aufgrund der allgemein schlechten Lage von Mischehen gewährt wurde. Während dem Vater und dem Bruder der BF Refoulementschutz gewährt wurde, wurde der Asylerstreckungsantrag der BF abgewiesen und ein eigener Antrag wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im Jahr 2001 zurückgezogen. Aus den Feststellungen des nunmehr bekämpften Bescheides geht jedoch hervor, dass Mischehen, insbesondere zwischen Aseri und Armeniern schon deswegen kein Thema mehr sind, da in Armenien, dessen Bevölkerung zu 97,7 % aus ethnischen Armeniern besteht, so gut wie keine Aseri mehr verblieben sind. Dies war jedoch schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Vater der BF im Jahre 2001 sowie im Jahre 2007, lt. Feststellung des BAA, der Fall. Weiters werden in der Beschwerdeschrift Auszüge aus der Beweiswürdigung sowie aus den Länderfeststellungen bezüglich der Situation von Angehörigen aus Mischehen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Weiters werden die Feststellungen aus einem UBAS-Bescheid aus 06/06 zur Situation der Azeris in Armenien wiederholt. Auch ein Gutachten für den UBAS zur Zahl 222.694 vom 7.5.03 zur Situation der Azeris in Armenien wurde in der Beschwerdeschrift angeführt. Aus diesen Feststellungen gehe hervor, dass sich die Situation keineswegs verbessert oder entspannt habe, schon gar nicht für Personen, die nach 7 Jahren zurückkehren müssten. Die Feststellung, dass ein Haus im Heimatdorf der BF existieren würde, in welches die BF zurückkehren könnte, sei aktenwidrig begründet und es stehe keineswegs fest, ob dieses Haus bzw. die Großeltern der BF überhaupt noch existieren. Die Angaben der BF, dass dieses Haus in Brand gesteckt worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Die Frage einer Existenzsicherung wäre aber für die BF von immenser Bedeutung. Für die BF wäre insbesondere wegen ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes und der dadurch mangelnden Verankerung in der Ursprungsgemeinde eine Rückkehr nach Armenien gefährlich. Die BF wäre aufgrund ihres Aussehens jederzeit als aserisch-stämmig zu erkennen und könnte sich nach beinahe achtjähriger Abwesenheit keinesfalls unauffällig in die armenische Gesellschaft eingliedern und es wäre ihr auch nicht möglich beruflich Fuß zu fassen. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich würde eine Ausweisung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die BF reiste im Jahre 2001 als minderjähriges Kind gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich ein. In der Folge wurde durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter erstmals am 19.3.2001 einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid vom 23.7.2001 negativ abgewiesen. Am 2.8.2001 wurde für die BF erneut ein Asylantrag eingebracht, der jedoch am 20.9.2001 wieder zurückgezogen wurde.

Obwohl die BF bei neuerlicher Asylantragstellung im Jahre 2008 bereits Volljährig war und somit nicht den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 unterfällt, sind die Verfahren der im Familienverband befindlichen Antragsteller unter einem zu führen. Zweifelsfrei ist im vorliegenden Fall ein Familienverband mit dem Vater (E11 403.677) und Bruder (E11 306.446) der BF gegeben.Obwohl die BF bei neuerlicher Asylantragstellung im Jahre 2008 bereits Volljährig war und somit nicht den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 unterfällt, sind die Verfahren der im Familienverband befindlichen Antragsteller unter einem zu führen. Zweifelsfrei ist im vorliegenden Fall ein Familienverband mit dem Vater (E11 403.677) und Bruder (E11 306.446) der BF gegeben.

Das BAA ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus, erkannte jedoch keine Asylrelevanz. Im Verfahren gegen den Vater der BF erkannte das BAA 2001, und auch 2007, dass aufgrund der "allgemein schlechten Lage von Mischehen" die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in Armenien gegeben war. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Vaters wurde zuletzt noch mit Bescheid des BAA vom 19.11.2007 bis zum 14.11.2008 ohne weiteres verlängert, da die "Voraussetzung für die Verlängerung" vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die im Aberkennungsverfahren vom BAA herangezogenen Berichte (Bericht BAA Fact Finding Mission, AA, etc)) jedoch bereits vor.

Für den Asylgerichtshof ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich nun die Lage in Armenien deshalb seit diesem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltstitels vom 19.11.2007 bis zum Zeitpunkt der negativen Entscheidung des BAA vom 11.12.2008 nachhaltig geändert hat und das BAA wird in einem neuen Rechtsgang klar darzulegen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abwägungen es zu einer derartigen Ansicht gelangen konnte, wo doch im gegenständlichen Akt keinerlei Vergleichsmöglichkeiten zwischen der damaligen offenbar schlechten Situation von Angehörigen von Mischehen und der allgemeinen Lage von Mischehen von heute in Armenien vorhanden sind auf die Bezug genommen werden könnte.

Das Bundesasylamt wird in diesem Zusammenhang auch die Einwände in der Beschwerdeschrift, in der unter anderem auf einen UBAS-Bescheid, der auf ein Gutachten von Dr. XXXX verweist, zu berücksichtigen haben. Insbesondere auch in Hinblick auf die beiden jüngsten VwGH-Erk zur Problematik bei gemischt-ethnischer Abstammung/Beziehung (VwGH 2006/19/0599, 2007/19/0279) ist eine genaueres Eingehen auf diese Problematik in Betracht zu ziehen.Das Bundesasylamt wird in diesem Zusammenhang auch die Einwände in der Beschwerdeschrift, in der unter anderem auf einen UBAS-Bescheid, der auf ein Gutachten von Dr. römisch 40 verweist, zu berücksichtigen haben. Insbesondere auch in Hinblick auf die beiden jüngsten VwGH-Erk zur Problematik bei gemischt-ethnischer Abstammung/Beziehung (VwGH 2006/19/0599, 2007/19/0279) ist eine genaueres Eingehen auf diese Problematik in Betracht zu ziehen.

Im angefochtenen Bescheid des BAA wird ausgeführt, dass die BF im Haus ihrer Großeltern leben könne. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater bei der Einvernahme am 27.11.2008 angegeben habe, dass sich das Elternhaus in XXXX befinde. Laut NS vom 27.11.2008 hat der Vater zunächst gesagt, er habe bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt und er wisse nicht, ob die Eltern dort noch leben, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Nach der Rückübersetzung hat er jedoch angegeben, dass er nach 1992 nicht mehr dort gelebt hat, sondern sich im Dorf XXXX ein Haus gekauft hat, welches jedoch durch ein Feuer zerstört worden war. Im Bescheid des BAA erfolgt dahingehend keine Differenzierung.Im angefochtenen Bescheid des BAA wird ausgeführt, dass die BF im Haus ihrer Großeltern leben könne. Dies ergibt sich daraus, dass der Vater bei der Einvernahme am 27.11.2008 angegeben habe, dass sich das Elternhaus in römisch 40 befinde. Laut NS vom 27.11.2008 hat der Vater zunächst gesagt, er habe bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt und er wisse nicht, ob die Eltern dort noch leben, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Nach der Rückübersetzung hat er jedoch angegeben, dass er nach 1992 nicht mehr dort gelebt hat, sondern sich im Dorf römisch 40 ein Haus gekauft hat, welches jedoch durch ein Feuer zerstört worden war. Im Bescheid des BAA erfolgt dahingehend keine Differenzierung.

Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Existenzsicherung der BF in ihrer Heimat. Für den Asylgerichtshof erscheint hier eine eingehende Beurteilung der individuellen Situation in Anbetracht des langjährigen Auslandsaufenthaltes der BF unerlässlich.

Die BF lebt mit ihrem Vater und zwei volljährigen Geschwistern zusammen, wobei ein Bruder über einen (befristeten) Aufenthaltstitel nach dem NAG (eine Niederlassungsbewilligung-beschränkt) jedenfalls gültig bis 14.4.2015 verfügt und berufstätig ist. Auch steht die BF nunmehr in einem Arbeitsverhältnis. In der Ausweisungsentscheidung des BAA wurde darauf nicht näher eingegangen. Das BAA wird sich auch mit den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die mit der BF nach wie vor im gemeinsamen Haushalt leben, und auch der Mutter der BF, die nach wie vor nicht vom Vater geschieden wurde, eingehend zu beschäftigen haben und eine umfassende Abwägung auch in Anbetracht des langjährigen (8 1/2 Jahre) Aufenthaltes der BF in Österreich vorzunehmen haben.

Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten des Vaters und Bruders der BF mit Erkenntnis vom heutigen Tag (mit näherer Begründung) aufgehoben wurde.

Auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erweist sich als grob mangelhaft. Die Erstbehörde hat nämlich keine Anstrengungen dahingehend unternommen, die angenommenen Widersprüche oder Unklarheiten (zB.: bzgl. Wohnhaus, Integration,..) durch gezielte Fragestellung an die Beschwerdeführerin aufzuklären, zu welchem sie aber im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen wäre; eine umfassende Befragung wäre aber aufgrund ihres Vorbringens, bei welchem nicht vorweg die Asylrelevanz verneint werden kann, erforderlich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Situation des BF, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom BAA durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt Beweis würdigend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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