Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D5 249413-14/2009/26E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2006, FZ. 03 23.750-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2006, FZ. 03 23.750-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, reiste am 7.8.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag. Am 29.8.2003 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.4.2004, Zahl: 03 23.750-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 für zulässig. Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.4.2004 persönlich zugestellt worden war, erhob er dagegen fristgerecht eine Berufung. Den bekämpften Bescheid behob der Unabhängige Bundesasylsenat sodann mit Bescheid vom 23.2.2006, Zahl: 249.413/9-VII/19/06, und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Am 7.6.2006 fand erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.8.2006, Zahl: 03 23.750-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, erklärte in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und verfügte im Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Nachdem dieser Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1.9.2006 zugestellt worden war, erhob dieser dagegen fristgerecht eine Berufung.römisch eins. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, reiste am 7.8.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag. Am 29.8.2003 fand seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 8.4.2004, Zahl: 03 23.750-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, für zulässig. Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.4.2004 persönlich zugestellt worden war, erhob er dagegen fristgerecht eine Berufung. Den bekämpften Bescheid behob der Unabhängige Bundesasylsenat sodann mit Bescheid vom 23.2.2006, Zahl: 249.413/9-VII/19/06, und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Am 7.6.2006 fand erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 30.8.2006, Zahl: 03 23.750-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig und verfügte im Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Nachdem dieser Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1.9.2006 zugestellt worden war, erhob dieser dagegen fristgerecht eine Berufung.
Mit Bescheid vom 24.10.2006, Zahl: 249.413/15-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nach Georgien für zulässig (= Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.10.2006, Zahl: 249.413/15-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nach Georgien für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchpunkt römisch drei.).
Diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides vom 24.10.2006 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.4.2009, Zahl:Diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006 bekämpfte der Beschwerdeführer mittels einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides vom 24.10.2006 lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.4.2009, Zahl:
2008/23/1276, ab (eingelangt beim AsylGH am 18.5.2009 mit der OZ 7/15). Mit Erkenntnis vom selben Tag und selbiger Zahl hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt III. dieses Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und zwar mit folgender Begründung:2008/23/1276, ab (eingelangt beim AsylGH am 18.5.2009 mit der OZ 7/15). Mit Erkenntnis vom selben Tag und selbiger Zahl hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und zwar mit folgender Begründung:
"Bei der mit Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Töchter zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/ 0198 bis 0200).""Bei der mit Spruchpunkt römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Töchter zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/ 0198 bis 0200)."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ergibt sich rechtlich Folgendes:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes nunmehr zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes nunmehr zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg.cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Spruchpunkt III.. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg.cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Spruchpunkt römisch drei.. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 leg.cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 "mit einer Ausweisung zu verbinden".Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, "mit einer Ausweisung zu verbinden".
Der Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Asylantrag am 7.8.2003 eingebracht hat, ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen damals minderjährigen Kindern in Österreich eingereist, welche alle zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eingebracht haben. Die Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen.Der Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Asylantrag am 7.8.2003 eingebracht hat, ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen damals minderjährigen Kindern in Österreich eingereist, welche alle zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eingebracht haben. Die Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 verfügt. Mit dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt:Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, verfügt. Mit dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt:
Seit seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern zusammengelebt. In den Fällen der Ehefrau und der damals minderjährigen Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; u.a.).Seit seiner Einreise in Österreich hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern zusammengelebt. In den Fällen der Ehefrau und der damals minderjährigen Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; u.a.).
Wie im oben S 2f zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009 für den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ersatzlos zu beheben.Wie im oben S 2f zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009 für den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
14.08.2009