TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/28 S14 309752-2/2009

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S14 309.752-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2009, GZ 09 03.567-EAST Ost , zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2009, GZ 09 03.567-EAST Ost , zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbeidschan, stellte mit Schriftsatz vom 20.3.2009 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde bei der Erstaufnahmestelle OST des Bundesasylamtes bearbeitet. Die Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder stellten ebenfalls (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (laut AI [Asylwerberinformation] wurden diese (neuen) Anträge am 17.03.2009 eingebracht), welche bei der Erstaufnahmestelle WEST des Bundesasylamtes behandelt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Deutschlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.

Das Bundesasylamt führte im genannten Bescheid aus, dass die Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und die gemeinsamen Söhne des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Zum gemeinsam Privat und Familienleben des Beschwerdeführers hält das Bundesasylamt im Bescheid Folgendes fest: "Die Anträge [gemeint: auf internationalen Schutz] Ihrer Ehefrau und der Ihrer Kinder werden ebenfalls wegen der Zuständigkeit Deutschlands zurückgewiesen. Sie werden gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihren beiden Kindern nach Deutschland ausgewiesen. Es liegt ein Familienverfahren vor."

Die Einsichtnahme in die AI sowie eine telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt (s. Aktenvermerk vom 26.05.2009) hat ergeben, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylanträge der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der zwei gemeinsamen Kinder noch keine Entscheidung getroffen hat und demzufolge auch keine Ausweisung der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der zwei gemeinsamen Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgesprochen hat.Die Einsichtnahme in die AI sowie eine telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt (s. Aktenvermerk vom 26.05.2009) hat ergeben, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylanträge der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der zwei gemeinsamen Kinder noch keine Entscheidung getroffen hat und demzufolge auch keine Ausweisung der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der zwei gemeinsamen Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgesprochen hat.

2. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemeinsam mit den neuerlichen Asylverfahren seiner Familienangehörigen hätte geführt werden müssen. In den Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei ein Beweisantrag hinsichtlich des gesundheitlichen Situation der Familienangehörigen gestellt worden. Nach den Grundsätzen des § 34 AsylG und des Art. 8 EMRK hätten die Asylverfahren gemeinsam geführt werden müssen. Es sei nicht zulässig, dass nunmehr nur über den Asylantrag des Beschwerdeführers vorweg negativ entschieden werde.2. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemeinsam mit den neuerlichen Asylverfahren seiner Familienangehörigen hätte geführt werden müssen. In den Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei ein Beweisantrag hinsichtlich des gesundheitlichen Situation der Familienangehörigen gestellt worden. Nach den Grundsätzen des Paragraph 34, AsylG und des Artikel 8, EMRK hätten die Asylverfahren gemeinsam geführt werden müssen. Es sei nicht zulässig, dass nunmehr nur über den Asylantrag des Beschwerdeführers vorweg negativ entschieden werde.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

Zunächst kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers seine Ehegattin oder seine Lebensgefährtin ist (im angefochtenen Bescheid wird sie sowohl als Ehegattin als auch als Lebensgefährtin bezeichnet, der AI und dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zahl: 309.752-1/3E/VIII/23/07, zufolge ist sie die Ehegattin des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder sind "Familienangehörige" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 des jeweils anderen und auch die Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre Kinder sind "Familienangehörige" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Verfahren über die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Söhne (die seine "Familienangehörigen" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sind) und damit auch das Verfahren seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (weil es auch ihre minderjährigen Söhne bzw. ihre "Familienangehörigen" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sind) stellen somit - wie das Bundesasylamt im Bescheid selbst ausführt - ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG dar und wären sohin "unter einem" zu führen (gewesen). Dies ist vor dem rechtlichen Hintergrund zu sehen, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen wäre, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gelten würde (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung). Da die Verfahren der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Entscheidung (noch) nicht ergeben haben, dass sie nicht zuzulassen wären, kann dies auch im vorliegenden Verfahren (noch) nicht gesagt werden. Im Übrigen scheint eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK - und damit eine mögliche Zulassung des Verfahrens - im Fall der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch nicht abschließend geklärt zu sein, zumal sich aus der AI ergibt, dass sie sich am 28.05.2009 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren zu unterziehen hat. Darüber hinaus geht dass Bundesasylamt in der Bescheidbegründung selbst davon aus, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt sei, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seinen Kindern nach Deutschland ausgewiesen werde. Entscheidungen über die Ausweisung seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seiner Kinder nach Deutschland liegen allerdings nicht vor. Das Bundesasylamt hat nicht berücksichtigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (Ausweisung nur des Beschwerdeführers, über die Ausweisung seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seiner Kinder hingegen wurde noch nicht abgesprochen), der es möglich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familienangehörigen zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2008, Zl. 2006/01/0641, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1060, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, und vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Eine solche nach der obzitierten Rechtsprechung erforderliche Rechtfertigung der verfügten alleinigen Ausweisung des Beschwerdeführers findet sich nicht im angefochtenen Bescheid, vielmehr geht das Bundesasylamt wie bereits ausgeführt gegenteilig davon aus, dass der Beschwerdeführer nur gemeinsam mit seiner Familie ausgewiesen werden könne.Zunächst kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers seine Ehegattin oder seine Lebensgefährtin ist (im angefochtenen Bescheid wird sie sowohl als Ehegattin als auch als Lebensgefährtin bezeichnet, der AI und dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zahl: 309.752-1/3E/VIII/23/07, zufolge ist sie die Ehegattin des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder sind "Familienangehörige" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 des jeweils anderen und auch die Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre Kinder sind "Familienangehörige" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Verfahren über die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Söhne (die seine "Familienangehörigen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind) und damit auch das Verfahren seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (weil es auch ihre minderjährigen Söhne bzw. ihre "Familienangehörigen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind) stellen somit - wie das Bundesasylamt im Bescheid selbst ausführt - ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG dar und wären sohin "unter einem" zu führen (gewesen). Dies ist vor dem rechtlichen Hintergrund zu sehen, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen wäre, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gelten würde (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung). Da die Verfahren der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Entscheidung (noch) nicht ergeben haben, dass sie nicht zuzulassen wären, kann dies auch im vorliegenden Verfahren (noch) nicht gesagt werden. Im Übrigen scheint eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK - und damit eine mögliche Zulassung des Verfahrens - im Fall der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch nicht abschließend geklärt zu sein, zumal sich aus der AI ergibt, dass sie sich am 28.05.2009 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren zu unterziehen hat. Darüber hinaus geht dass Bundesasylamt in der Bescheidbegründung selbst davon aus, dass Artikel 8, EMRK nicht verletzt sei, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seinen Kindern nach Deutschland ausgewiesen werde. Entscheidungen über die Ausweisung seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seiner Kinder nach Deutschland liegen allerdings nicht vor. Das Bundesasylamt hat nicht berücksichtigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (Ausweisung nur des Beschwerdeführers, über die Ausweisung seiner Ehegattin bzw. Lebensgefährtin und seiner Kinder hingegen wurde noch nicht abgesprochen), der es möglich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familienangehörigen zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2008, Zl. 2006/01/0641, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1060, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, und vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Eine solche nach der obzitierten Rechtsprechung erforderliche Rechtfertigung der verfügten alleinigen Ausweisung des Beschwerdeführers findet sich nicht im angefochtenen Bescheid, vielmehr geht das Bundesasylamt wie bereits ausgeführt gegenteilig davon aus, dass der Beschwerdeführer nur gemeinsam mit seiner Familie ausgewiesen werden könne.

Aus den dargelegten Gründen konnte der angefochtene Bescheid somit keinen Bestand haben. Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Dies schließt nicht aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers im Familienverfahren neuerlich zurückgewiesen werden könnte, wenn die Verfahren seiner Familienangehörigen ebenfalls ergeben haben, dass sie nicht zuzulassen wären.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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