Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 307.030-2/2008/4E
S8 307.028-3/2008/3E
S8 307.029-3/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über den Antrag
1. der XXX, geb. XXX,1. der römisch 30 , geb. römisch 30 ,
2. der mj. XXX, geb. XXX,2. der mj. römisch 30 , geb. römisch 30 ,
3. der mj. XXX, geb. XXX3. der mj. römisch 30 , geb. römisch 30
alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch XXX auf Wiederaufnahme der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006, Zl. 307.030-C1/E1-XI/34/06, Zl. 307.028-C1/E1-XI/34/06 und Zl. 307.029-C1/E1-XI/34/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch römisch 30 auf Wiederaufnahme der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006, Zl. 307.030-C1/E1-XI/34/06, Zl. 307.028-C1/E1-XI/34/06 und Zl. 307.029-C1/E1-XI/34/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zu Recht erkannt:
I. Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, stattgegeben und die Bescheide behoben.römisch eins. Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, stattgegeben und die Bescheide behoben.
II. Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.römisch zwei. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Erst-Wiederaufnahmewerberin, eine aus Dagestan stammende Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 26.09.2006 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern (der Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
1.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2006 gab die Erst-Wiederaufnahmewerberin an, sie habe am 31.08.2006 mit ihren Kindern Dagestan verlassen und sei mit dem Zug nach Weißrussland gereist. Die Einreise in die Europäische Union nach Polen sei etwa am 05.09.2006 erfolgt; in Polen habe sich die Familie ca. zwei Tage aufgehalten und sei in der Folge nach Deutschland weiter gereist, wo sie sich ca. eine Woche aufgehalten habe. In Polen hätten die Familienmitglieder bereits Asylanträge gestellt.
1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Wiederaufnahmewerberinnen jeweils bereits am 05.09.2006 in Polen / Lublin einen Asylantrag gestellt haben. Am 27.09.2006 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Aufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde.1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Wiederaufnahmewerberinnen jeweils bereits am 05.09.2006 in Polen / Lublin einen Asylantrag gestellt haben. Am 27.09.2006 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Aufnahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde.
1.4. Im Zuge des Zulassungsverfahrens wurde die Erst-Wiederaufnahmewerberin am 19.10.2006 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese kam zu Schluss, dass aus ärztlicher Sicht einer Ausweisung der Erst-Wiederaufnahmewerberin nach Polen nichts entgegenstünde. Einer psychologischen Untersuchung wurde die Erst-Wiederaufnahmewerberin nicht unterzogen.
1.5. Mit Bescheiden jeweils vom 23.10.2006, Zlen. 06 10.229-EAST-WEST, 06 10.231-EAST-WEST und 06 10.230-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der drei Wiederaufnahmewerberinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung jeweils Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die drei Wiederaufnahmewerberinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.5. Mit Bescheiden jeweils vom 23.10.2006, Zlen. 06 10.229-EAST-WEST, 06 10.231-EAST-WEST und 06 10.230-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt die Asylanträge der drei Wiederaufnahmewerberinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung jeweils Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die drei Wiederaufnahmewerberinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
1.6. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Berufungen wurden vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Entscheidungen jeweils vom 16.11.2006, Zl. 307.028 bis 307.030-C1/E1-XI/34/06, abgewiesen.
1.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.11.2006, Zlen. AW 2006/20/0527-5, 0528-0529-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG den zu den Zlen. 2006/20/0692 bis 0624 protokollierten Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt; die Erledigung der Beschwerden selbst ist beim Verwaltungsgerichtshof bis zum heutigen Tag offen.1.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.11.2006, Zlen. AW 2006/20/0527-5, 0528-0529-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG den zu den Zlen. 2006/20/0692 bis 0624 protokollierten Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt; die Erledigung der Beschwerden selbst ist beim Verwaltungsgerichtshof bis zum heutigen Tag offen.
2. Mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz vom 28.12.2006 stellte die Wiederaufnahmewerberinnen jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens.2. Mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz vom 28.12.2006 stellte die Wiederaufnahmewerberinnen jeweils gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den Antrag auf Wiederaufnahme des durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Verfahrens.
Die Erst-Wiederaufnahmewerberin legte als neu hervorgekommenes Beweismittel eine psychologische Stellungnahme von Mag. XXX vom 13.12.2006 vor. Dazu wird ausgeführt, dass die psychologische Stellungnahme aufgrund umfangreicher psychologischer Diagnoseverfahren erstellt worden sei.Die Erst-Wiederaufnahmewerberin legte als neu hervorgekommenes Beweismittel eine psychologische Stellungnahme von Mag. römisch 30 vom 13.12.2006 vor. Dazu wird ausgeführt, dass die psychologische Stellungnahme aufgrund umfangreicher psychologischer Diagnoseverfahren erstellt worden sei.
Die psychologische Stellungnahme kommt zum Ergebnis, dass bei der Erst-Wiederaufnahmewerberin aus fachpsychologischer Sicht eine "Anpassungsstörung gem. ICD-10F43.22 vorliege". Es handle sich dabei um eine psychische Erkrankung. Bei der Erst-Wiederaufnahmewerberin liege - zusammengefasst - eine überwertige emotionale Instabilität vor, hinsichtlich derer nach Einschätzung des Sachverständigen die Erst-Wiederaufnahmewerberin momentan sicherlich nicht geeignet erscheine, eine Auslieferung nach Polen von ihrer psychischen Verfassung her unbeschadet zu überstehen. Allerdings gäbe es Anzeichen dafür, dass die Betroffene aus ihrer derzeitigen emotionalen Labilität herausfinden könne, insbesonders wenn eine baldige Arbeitsbeschaffung möglich sei. Im Falle einer derartigen Arbeitsbeschaffung könne mit einer Rehabilitationszeit von höchstens einem Jahr gerechnet werden. Dann würde die Betroffene wahrscheinlich über adäquateste Stressresistenz und über eine genügend hohe emotionale Stabilität verfügen.
Im Antrag zur Wiederaufnahme wird abschließend ausgeführt, es müsse daher das neue Beweismittel zur Beurteilung führen, dass die Antragswerberin eine Abschiebung und Ausweisung nach Polen derzeit nicht zugemutet werden könne und für sie ein Verbleib in Österreich mit der Möglichkeit, bei ihrer Schwiegermutter den familiären Anschluss zu finden, überaus wichtig wäre.
Wäre diese psychologische Stellungnahme bereits im Verfahren vorgelegen, so hätte die Behörde zur Beurteilung gelangen müssen, dass eine Ausweisung und Abschiebung der Antragswerberin nach Polen diese in ihren nach Art. 3 und Art. 8 EMRK garantierten Rechten verletzten würden. Dem gemäß müsse jedoch nur mehr Österreich im wiederaufzunehmenden Verfahren das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung wahrnehmen und sich für die Behandlung des gegenständlichen Asylantrages für zuständig erklären.Wäre diese psychologische Stellungnahme bereits im Verfahren vorgelegen, so hätte die Behörde zur Beurteilung gelangen müssen, dass eine Ausweisung und Abschiebung der Antragswerberin nach Polen diese in ihren nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK garantierten Rechten verletzten würden. Dem gemäß müsse jedoch nur mehr Österreich im wiederaufzunehmenden Verfahren das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung wahrnehmen und sich für die Behandlung des gegenständlichen Asylantrages für zuständig erklären.
Auch im Bezug auf die minderjährigen Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberinnen läge der Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor. Zumal die psychische Erkrankung ihrer Mutter und die daraus resultierende Gefährdung im Falle einer Überstellung nach Polen auch für die beiden Kleinkinder von Relevanz sei.Auch im Bezug auf die minderjährigen Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberinnen läge der Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor. Zumal die psychische Erkrankung ihrer Mutter und die daraus resultierende Gefährdung im Falle einer Überstellung nach Polen auch für die beiden Kleinkinder von Relevanz sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Fälle zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Fälle zu.
A. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme der durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgeschlossenen Berufungsverfahren:
1.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.1.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
1.2. Das Verfahren zur Wiederaufnahme wendet sich gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates und war bei diesem am 01.07.2008 anhängig; es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
1.3. Die Anträge auf Wiederaufnahme wurden von den Wiederaufnahmewerberinnen innerhalb der Zwei-Wochenfrist nach § 69 Abs. 2 AVG eingebracht, nachdem ihnen die psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 am 15.12.2006 übermittelt worden war; die am 29.12.2006 eingebrachten Anträge sind daher rechtzeitig.1.3. Die Anträge auf Wiederaufnahme wurden von den Wiederaufnahmewerberinnen innerhalb der Zwei-Wochenfrist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingebracht, nachdem ihnen die psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 am 15.12.2006 übermittelt worden war; die am 29.12.2006 eingebrachten Anträge sind daher rechtzeitig.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).
Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 181 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Es stellt weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen zu kommen. Noch stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 182 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 183 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.07.2007, mwN).Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 181 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Es stellt weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen zu kommen. Noch stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige vergleiche die in Walter/Thienel, aaO, unter E 182 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden vergleiche die in Walter/Thienel, aaO, unter E 183 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.07.2007, mwN).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).
3. Da psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 kommt zum Schluss, dass die Erst-Wiederaufnahmewerberin momentan nicht geeignet erscheint, eine Auslieferung nach Polen von ihrer psychischen Verfassung her unbeschadet zu überstehen. Im Zulassungsverfahren wurde die Erst-Wiederaufnahmewerberin lediglich einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterzogen; eine Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Erst-Wiederaufnahmewerberin lag dem Bundesasylamt bzw. auch nicht dem unabhängigen Bundesasylsenat zum Entscheidungszeitpunkt jeweils nicht vor. Die psychologische Stellungnahme bzw. der daraus ersichtliche Befund stellt eine neu hervorgekommenen Tatsachen dar. Es daher nicht auszuschließen, dass das von der Erst-Wiederaufnahmewerberin vorgelegte psychologische Gutachten zum Schluss kommt, dass diese wegen ihrer psychischen Verfassung nicht nach Polen überstellt werden konnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass bei Vorliegen des psychologischen Gutachtens vom 23.12.2006 im damaligen Berufungsverfahren dieses zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. unten Punkt II.B.5.3.).3. Da psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 kommt zum Schluss, dass die Erst-Wiederaufnahmewerberin momentan nicht geeignet erscheint, eine Auslieferung nach Polen von ihrer psychischen Verfassung her unbeschadet zu überstehen. Im Zulassungsverfahren wurde die Erst-Wiederaufnahmewerberin lediglich einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterzogen; eine Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Erst-Wiederaufnahmewerberin lag dem Bundesasylamt bzw. auch nicht dem unabhängigen Bundesasylsenat zum Entscheidungszeitpunkt jeweils nicht vor. Die psychologische Stellungnahme bzw. der daraus ersichtliche Befund stellt eine neu hervorgekommenen Tatsachen dar. Es daher nicht auszuschließen, dass das von der Erst-Wiederaufnahmewerberin vorgelegte psychologische Gutachten zum Schluss kommt, dass diese wegen ihrer psychischen Verfassung nicht nach Polen überstellt werden konnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass bei Vorliegen des psychologischen Gutachtens vom 23.12.2006 im damaligen Berufungsverfahren dieses zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre vergleiche unten Punkt römisch zwei.B.5.3.).
Der Antrag der auf Wiederaufnahme der Erst-Wiederaufnahmewerberin ist daher zulässig. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006, Zl. 307.030-C1/E1-XI/34/06, wird daher aufgehoben.
4. Die Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin sind die minderjährigen Kinder der Erst-Wiederaufnahmewerberin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Anträge auf Wiederaufnahme der Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin gelten daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.4. Die Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin sind die minderjährigen Kinder der Erst-Wiederaufnahmewerberin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Anträge auf Wiederaufnahme der Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin gelten daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Erst-Wiederaufnahmewerberin wurde gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch den Anträgen der Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin Folge zu geben und deren Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 16.11.2006, Zl. 307.028 und 307.029-C1/E1-XI/34/06, aufzuheben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Erst-Wiederaufnahmewerberin wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben und der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch den Anträgen der Zweit- und Dritt-Wiederaufnahmewerberin Folge zu geben und deren Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 16.11.2006, Zl. 307.028 und 307.029-C1/E1-XI/34/06, aufzuheben.
B. Zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.10.2006:
1. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme hat zur Folge, dass in den früheren bereits abgeschlossenen Verfahren neuerlich zu entscheiden ist; sie durchbricht die materielle Rechtskraft der abgeschlossenen Verfahren.
Durch die Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates auf Grund der Anträge auf Wiederaufnahme sind die (gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als Beschwerde zu bezeichnende) Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.10.2006, Zl. 06 10.229-EAST-WEST, 06 10.231-EAST-WEST und 06 10.230-EAST-WEST, wiederum offen.Durch die Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates auf Grund der Anträge auf Wiederaufnahme sind die (gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als Beschwerde zu bezeichnende) Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.10.2006, Zl. 06 10.229-EAST-WEST, 06 10.231-EAST-WEST und 06 10.230-EAST-WEST, wiederum offen.
2. Die wieder aufzunehmenden Verfahren wären demgemäß vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 70 Abs. 1 AVG weiterzuführen. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen wieder aufgenommenen Verfahren zu.2. Die wieder aufzunehmenden Verfahren wären demgemäß vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG weiterzuführen. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen wieder aufgenommenen Verfahren zu.
3. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
3.1. Die Beschwerdeführerinnen, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, haben ihr Heimatland verlassen, sind gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben die verfahrensgegenständlichen Asylanträge gestellt.
3.2. Polen hat sich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführerinnen für zuständig erklärt.3.2. Polen hat sich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführerinnen für zuständig erklärt.
Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil den Beschwerdeführern das Führen von Konsultationen gemäß Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde; es ist somit zu keinem Zuständigkeitsübergang an Österreich wegen Fristüberschreitung gekommen.
4. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Erst-Wiederaufnahmewerberin (diese ist nunmehr nach § 23 Abs. 1 AsylGHG als Erstbeschwerdeführerin zu bezeichnen) bei ihren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vom 24.07.2008 aus den ärztlichen Untersuchungen vom 11.08.2008, aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 16.05.2008 sowie aus der psychologischen Stellungnahme zur Erstbeschwerdeführerin vom 13.12.2006).Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben der Erst-Wiederaufnahmewerberin (diese ist nunmehr nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als Erstbeschwerdeführerin zu bezeichnen) bei ihren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vom 24.07.2008 aus den ärztlichen Untersuchungen vom 11.08.2008, aus der Zuständigkeitserklärungen Polens vom 16.05.2008 sowie aus der psychologischen Stellungnahme zur Erstbeschwerdeführerin vom 13.12.2006).
5. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs.3 und Abs.4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.5.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
5.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.5.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis Artikel 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Polen auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
5.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der drei Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann.5.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Es ist daher zu klären, ob bei der Überstellung der drei Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann.
5.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren zur Wiederaufnahme des durch den unabhängiger Bundesasylsenat abgeschlossenen Berufungsverfahren eine psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 vorgelegt. Diese kommt zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin momentan "sicherlich nicht geeignet erscheint, eine Auslieferung nach Polen von ihrer psychischen Verfassung her unbeschadet zu überstehen. Angesichts der oben zu Punkt I.2. zusammenfassend wiedergegebene psychologische Stellungnahme kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bei einer möglichen Überstellung nach Polen derzeit nach der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden.5.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren zur Wiederaufnahme des durch den unabhängiger Bundesasylsenat abgeschlossenen Berufungsverfahren eine psychologische Stellungnahme vom 13.12.2006 vorgelegt. Diese kommt zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin momentan "sicherlich nicht geeignet erscheint, eine Auslieferung nach Polen von ihrer psychischen Verfassung her unbeschadet zu überstehen. Angesichts der oben zu Punkt römisch eins.2. zusammenfassend wiedergegebene psychologische Stellungnahme kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bei einer möglichen Überstellung nach Polen derzeit nach der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden.
5.3.2. Der Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuheben.5.3.2. Der Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuheben.
5.3.3. Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist und ob somit insgesamt ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.5.3.3. Das Bundesasylamt hat demnach auf der Basis eines fachlich einwandfreien psychologischen Gutachtens abzuklären, ob durch die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte möglich ist und ob somit insgesamt ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend erforderlich ist.
Weiters hat das Bundesasylamt unter dem Aspekt - auch angesichts der langen Verfahrensdauer - des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, da die drei Beschwerdeführerinnen bereits seit September 2006 in Österreich aufhältig sind und diese mit der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin (bzw. der Großmutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) im familiären Verband in einem gemeinsamen Haushalt leben.Weiters hat das Bundesasylamt unter dem Aspekt - auch angesichts der langen Verfahrensdauer - des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, da die drei Beschwerdeführerinnen bereits seit September 2006 in Österreich aufhältig sind und diese mit der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin (bzw. der Großmutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) im familiären Verband in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Eine mögliche Ausweisung ist - auch angesichts der langen Verfahrensdauer - unter den Gesichtspunkten des Art. 3 und des Art. 8 EMRK nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten der drei Beschwerdeführerinnen ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Art. 3 iVm Art. 8 EMRK geschützte Rechte der Beschwerdeführerinnen hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.Eine mögliche Ausweisung ist - auch angesichts der langen Verfahrensdauer - unter den Gesichtspunkten des Artikel 3 und des Artikel 8, EMRK nur zulässig, wenn eine Interessensabwägung zu Lasten der drei Beschwerdeführerinnen ausfällt; dies auch unter Beachtung des Gebots der effektiven Vollziehung der Dublin-Verordnung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Dies hat auch die Europäische Kommission in ihrer jüngsten Evaluation die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts zur Wahrung menschenrechtlicher Gesichtspunkte hervorgestrichen (06.06.2007, Seite 7 Mitte). Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geschützte Rechte der Beschwerdeführerinnen hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.
6. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gelten daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.6. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Asylanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gelten daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Familienangehörigen.
Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide des Bundesasylamtes 23.10.2006, Zl. 06 10.231-EAST-WEST und Zl. 06 10.230-EAST-WEST, zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufzuheben.Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Es waren daher auch die Bescheide des Bundesasylamtes 23.10.2006, Zl. 06 10.231-EAST-WEST und Zl. 06 10.230-EAST-WEST, zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufzuheben.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.7. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
14.07.2009