TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/10 S18 406085-2/2009

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S18 406.085-2/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (gesetzlich vertreten durch: RB Mag. Mohamed El Sewifi), geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 09 01.909-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (gesetzlich vertreten durch: RB Mag. Mohamed El Sewifi), geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 09 01.909-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte nach seinem Vorbringen am 12.02.2009 nicht rechtmäßig und ohne seine gesetzlichen Vertreter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte nach seinem Vorbringen am 12.02.2009 nicht rechtmäßig und ohne seine gesetzlichen Vertreter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der mj. Beschwerdeführer vor, "voriges Jahr" von Lagos, Nigeria, mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein, von wo aus er mit dem Zug nach einigen Stunden die Schweiz erreichte. Dort sei er von der Polizei für drei Tage festgehalten und auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe noch weitere elf Tage in der Schweiz verbracht und sei schließlich mit dem Zug nach Österreich weitergereist.

In Italien sei er noch nie gewesen und habe er auch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

3. Ein ebenfalls am 13.02.2009 durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (IT2... sowie IT1...). Demnach war er am 04.07.2008 in Lampedusa, Italien, erkennungsdienstlich behandelt worden und waren ihm am 23.07.2008 in Brindisi, Italien, die Fingerabdrücke als Asylbewerber abgenommen worden.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob er in Italien gewesen sei. Dort sei er nicht eingesperrt worden, sondern nur in der Schweiz.

4. Am 23.02.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.4. Am 23.02.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

5. Am 24.02.2009 wurde dem Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlichem Vertreter des mj. Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.02.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.5. Am 24.02.2009 wurde dem Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlichem Vertreter des mj. Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.02.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

Eine gleichlautende Mitteilung erging am 25.02.2009 an den mj. Beschwerdeführer persönlich.

6. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist - das Gesuch stützte sich auf Angaben aus dem EURODAC-System - teilte das Bundesasylamt Italien mit Schreiben vom 11.03.2009 mit, dass es von einem Zuständigkeitseintritt durch Italien auf Grund von Verfristung (Art 20/1/c Dublin II-VO) ausgehe.6. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist - das Gesuch stützte sich auf Angaben aus dem EURODAC-System - teilte das Bundesasylamt Italien mit Schreiben vom 11.03.2009 mit, dass es von einem Zuständigkeitseintritt durch Italien auf Grund von Verfristung (Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO) ausgehe.

Gleichzeitig ersuchte es iSd Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung um Bestätigung der sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebenden Verantwortung.Gleichzeitig ersuchte es iSd Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung um Bestätigung der sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebenden Verantwortung.

7. Am 19.03.2009 teilte Italien mit, dass die Überstellung des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 20 Dublin II-VO akzeptiert werde.7. Am 19.03.2009 teilte Italien mit, dass die Überstellung des mj. Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 20, Dublin II-VO akzeptiert werde.

8. Am 13.03.2009 erging eine Ladung des Bundesasylamtes für den 23.03.2009, wobei als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers der Rechtsberater Konrad angeführt wurde.

9. Am 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit des Rechtsberaters Assessor Konrad niederschriftlich einvernommen.

10. Mit dem angefochtenen "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 07.04.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 6 iVm Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.).10. Mit dem angefochtenen "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 07.04.2009 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser "Bescheid" wurde dem Rechtsberater Assessor Konrad am 09.04.2009 persönlich ausgefolgt, ebenso auch dem mj. Beschwerdeführer persönlich.

11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2009 erhob Assessor Konrad als "gesetzlich vertretender Rechtsberater" Beschwerde gegen den genannten "Bescheid", welche am 24.04.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

12. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte der Asylgerichtshof dem Rechtsberater Assessor Konrad mit, dass er davon ausgehe, dass Mag. El Sewifi durch Entgegennahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG zum gesetzlichen Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen wurde, und forderte Assessor Konrad auf, seine Bevollmächtigung durch Mag. El Sewifi bis 30.04.2009 nachzureichen.12. Mit Schreiben vom 27.04.2009 teilte der Asylgerichtshof dem Rechtsberater Assessor Konrad mit, dass er davon ausgehe, dass Mag. El Sewifi durch Entgegennahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zum gesetzlichen Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen wurde, und forderte Assessor Konrad auf, seine Bevollmächtigung durch Mag. El Sewifi bis 30.04.2009 nachzureichen.

13. Mit Telefax vom 30.04.2009 richtete der Rechtsberater Assessor Konrad folgendes Schreiben an den Asylgerichtshof:

"[...] anbei darf ich [...] eine Erklärung des Herrn Kollegen Rechtsberater Mag. El Sewifi übersenden.

Über eine seinerzeitige schriftliche Bevollmächtigung verfüge ich nicht und bedaure, dass die Bevollmächtigung zu jener Zeit nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde, in der Sache gingen und gehen Herr Kollege El Sewifi, und ich davon aus, dass ich der gesetzliche Vertreter bin, wie auch das BAA. [...]"

Das unter einem vorgelegte Schreiben des Rechtsberaters Mag. El Sewifi lautet auszugsweise wie folgt:

"[...] darf ich höflichst mitteilen, dass ich nach meiner Erinnerung seinerzeit bereits die Mitteilung gemäß § 29 (3) ASylG - von ihm bevollmächtigt - für Herrn Kollegen Rechtsberater Ass. Konrad übernahm, ansonsten habe ich ihn seinerzeit meinerseits mit der infiniten weiteren gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt. Klar war auf jeden Fall, dass Herr Kollege Ass. Konrad im weiteren den Fall bearbeitet, nicht ich. Ich bedauere es, dass offenbar dies nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde. Aus meiner Sicht ist also vom BAA richtig an Herrn Kollegen Konrad als gesetzlicher Vertreter wirksam zugestellt worden, sei es unmittelbar, sei er sonst von mir bevollmächtigt gewesen."[...] darf ich höflichst mitteilen, dass ich nach meiner Erinnerung seinerzeit bereits die Mitteilung gemäß Paragraph 29, (3) ASylG - von ihm bevollmächtigt - für Herrn Kollegen Rechtsberater Ass. Konrad übernahm, ansonsten habe ich ihn seinerzeit meinerseits mit der infiniten weiteren gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt. Klar war auf jeden Fall, dass Herr Kollege Ass. Konrad im weiteren den Fall bearbeitet, nicht ich. Ich bedauere es, dass offenbar dies nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht wurde. Aus meiner Sicht ist also vom BAA richtig an Herrn Kollegen Konrad als gesetzlicher Vertreter wirksam zugestellt worden, sei es unmittelbar, sei er sonst von mir bevollmächtigt gewesen.

Vorsorglich für den Fall, dass ich gleichwohl als gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre, genehmige ich alle Handlungen des Kollegen Konrad und bevollmächtige ihn ausdrücklich hiermit auch für die weiteren Handlungen infinit. [...]"

14. Mit Beschluss des AsylGH vom 30.04.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des AsylGH vom 30.04.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

15. Mit Beschluss des AsylGH vom 05.05.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.15. Mit Beschluss des AsylGH vom 05.05.2009 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam, weil nicht an den gesetzlichen Vertreter, zugestellt und somit nicht erlassen wurde, weshalb mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der mj. BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2009 nicht wirksam vertreten gewesen ist.

16. Am 12.05.2009 wurde der Bescheid des BAA vom 07.04.2009 dem gesetzlichen Vertreter des BF bei der EAST-Ost durch Übernahme rechtswirksam zugestellt, ohne den BF vorher einzuvernehmen.

17. Mit Schreiben vom 26.05.2009 wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 16 Abs 1 AsylG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Im gegenständlichen Fall ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Demnach handelt es sich beim 1993 geborenen Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen iSd § 21 Abs 2 ABGB.Demnach handelt es sich beim 1993 geborenen Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen iSd Paragraph 21, Absatz 2, ABGB.

Nachdem die Interessen des mj. Beschwerdeführers nicht von dessen gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden können, zumal dessen Eltern nicht in Österreich anwesend sind, handelt es sich bei ihm um einen sogenannten unbegleiteten mündigen Minderjährigen.

Als solcher ist er gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 AsylG berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen, wie er dies auch in Form des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemacht hat.Als solcher ist er gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 AsylG berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen, wie er dies auch in Form des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz gemacht hat.

Gemäß Satz 2 leg cit ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einringung des Antrages auf internationalen Schutz der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

Das gegenständliche Verfahren wurde bislang noch nicht zugelassen, weshalb der gesetzliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle ist.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann die gesetzliche Vertretung durch Rechtsberater, bei welchen es sich - etwa im Unterschied zu verschiedenen Mitarbeitern einer Bezirkshauptmannschaft - um nicht institutionell verbundene Einzelpersonen handelt, nur ad personam erfolgen, zumal gerade im Fall der Vertretung Minderjähriger der Wechsel zwischen den Vertretern im Zulassungsverfahren vermieden werden soll, nicht zuletzt um Unklarheiten bei der Zustellung zu vermeiden und ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können (vgl. Filzwieser/Liebminger, Rechtsberater im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, migralex 2005, 49).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann die gesetzliche Vertretung durch Rechtsberater, bei welchen es sich - etwa im Unterschied zu verschiedenen Mitarbeitern einer Bezirkshauptmannschaft - um nicht institutionell verbundene Einzelpersonen handelt, nur ad personam erfolgen, zumal gerade im Fall der Vertretung Minderjähriger der Wechsel zwischen den Vertretern im Zulassungsverfahren vermieden werden soll, nicht zuletzt um Unklarheiten bei der Zustellung zu vermeiden und ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können vergleiche Filzwieser/Liebminger, Rechtsberater im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, migralex 2005, 49).

Im vorliegenden Fall wurde somit der Rechtsberater Mag. El Sewifi mit der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG zum gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers (vgl. dazu auch AsylGH 30.7.2008, S12 400555-1/2008)Im vorliegenden Fall wurde somit der Rechtsberater Mag. El Sewifi mit der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zum gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers vergleiche dazu auch AsylGH 30.7.2008, S12 400555-1/2008)

In weiterer Folge wurde der mj. Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 23.03.2009 von Rechtsberater Assessor Konrad begleitet. Diesem wurde auch der Bescheid zugestellt und hat dieser den mj. Beschwerdeführer auch bei der Erhebung der Beschwerde vertreten.

Nachdem - wie oben ausgeführt - der Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers anzusehen ist, war somit zu prüfen, ob dieser wiederum Rechtsberater Assessor Konrad mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Gemäß Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Absatz 2, leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Zu diesem Zweck wurde Rechtsberater Assessor Konrad im Zuge eines Verbesserungsverfahrens zur Vorlage einer solchen erforderlichen Vollmacht von Mag. El Sewifi aufgefordert.

In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicher Weise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der §§ 10 und 13 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine fehlerfreie Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicher Weise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.

Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird.

(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 9)vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz 9)

Ein derartiges Vollmachtsverhältnis (Rechtsberater Mag. El Sewifi bevollmächtigt Rechtsberater Assessor Konrad) wurde gegenständlich jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht begründet, zumal nunmehr behauptet wird, dass Rechtsberater Mag. El Sewifi seinerseits Rechtsberater Assessor Konrad (als gesetzlichen Vertreter) bereits bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG vertreten hat. Folglich existiert auch keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde und wurde auch von der Behörde (Bundesasylamt) keine mündliche Vollmachtserteilung durch einen Aktenvermerk beurkundet. Auch sonst geht aus dem gesamten Akt kein Vertretungsverhältnis (Vollmachtgeber Mag. El Sewifi - Vollmachtnehmer Assessor Konrad) hervor.Ein derartiges Vollmachtsverhältnis (Rechtsberater Mag. El Sewifi bevollmächtigt Rechtsberater Assessor Konrad) wurde gegenständlich jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht begründet, zumal nunmehr behauptet wird, dass Rechtsberater Mag. El Sewifi seinerseits Rechtsberater Assessor Konrad (als gesetzlichen Vertreter) bereits bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vertreten hat. Folglich existiert auch keine entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde und wurde auch von der Behörde (Bundesasylamt) keine mündliche Vollmachtserteilung durch einen Aktenvermerk beurkundet. Auch sonst geht aus dem gesamten Akt kein Vertretungsverhältnis (Vollmachtgeber Mag. El Sewifi - Vollmachtnehmer Assessor Konrad) hervor.

Die "vorsorgliche" nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Rechtsberaters Assessor Konrad durch Mag. El Sewifi (für den Fall, dass er als gesetzlicher Vertreter anzusehen sei) erfolgte - abgesehen davon, dass sie lediglich eventualiter erklärt wurde - erst nach Ablauf der erstmaligen Beschwerdefrist, weshalb dies - trotz Erbringung innerhalb der Verbesserungsfrist nach § 13 Abs 3 AVG - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigen (Rechtsberater Assessor Konrad) seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt (vgl. VwGH 24.02.1995, 94/09/0296).Die "vorsorgliche" nachträgliche Genehmigung der Handlungen des Rechtsberaters Assessor Konrad durch Mag. El Sewifi (für den Fall, dass er als gesetzlicher Vertreter anzusehen sei) erfolgte - abgesehen davon, dass sie lediglich eventualiter erklärt wurde - erst nach Ablauf der erstmaligen Beschwerdefrist, weshalb dies - trotz Erbringung innerhalb der Verbesserungsfrist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigen (Rechtsberater Assessor Konrad) seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt vergleiche VwGH 24.02.1995, 94/09/0296).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage.

(vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0101)vergleiche VwGH 08.07.2004, 2004/07/0101)

Geht man von den Behauptungen der beiden Rechtsberater aus, dass eigentlich Assessor Konrad der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sei sowie dass er Mag. El Sewifi für die Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG bevollmächtigt habe, so fällt wiederum auf, dass hier weder eine schriftliche Vollmacht existiert, noch von der Behörde (Bundesasylamt) eine mündliche Vollmachtserteilung durch Aktenvermerk beurkundet wurde (was die gleichzeitige Anwesenheit beider Rechtsberater vor der Behörde voraussetzen würde) noch sonst etwas aktenkundig wäre, dass Mag. El Sewifi bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG als Vertreter des Assessor Konrad fungiert hätte (etwa durch den Vermerk "Mag. El Sewifi für Assessor Konrad" oder dergleichen).Geht man von den Behauptungen der beiden Rechtsberater aus, dass eigentlich Assessor Konrad der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers sei sowie dass er Mag. El Sewifi für die Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bevollmächtigt habe, so fällt wiederum auf, dass hier weder eine schriftliche Vollmacht existiert, noch von der Behörde (Bundesasylamt) eine mündliche Vollmachtserteilung durch Aktenvermerk beurkundet wurde (was die gleichzeitige Anwesenheit beider Rechtsberater vor der Behörde voraussetzen würde) noch sonst etwas aktenkundig wäre, dass Mag. El Sewifi bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG als Vertreter des Assessor Konrad fungiert hätte (etwa durch den Vermerk "Mag. El Sewifi für Assessor Konrad" oder dergleichen).

Wenngleich es sich bei der Übernahme der Mitteilung nach § 29 Abs 3 AsylG - im Gegensatz zur Erhebung Beschwerde - um keine (für die Partei) fristgebundene Verfahrenshandlung handelt (§ 28 Abs 2 AsylG normiert eine die Behörde treffende Frist), erfolgte auch im Verbesserungsverfahren vor dem Asylgerichtshof keine nachträgliche Vorlage einer bereits zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Mitteilung bestehenden Vollmacht (Vollmachtgeber Assessor Konrad - Vollmachtnehmer Mag. El Sewifi).Wenngleich es sich bei der Übernahme der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG - im Gegensatz zur Erhebung Beschwerde - um keine (für die Partei) fristgebundene Verfahrenshandlung handelt (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normiert eine die Behörde treffende Frist), erfolgte auch im Verbesserungsverfahren vor dem Asylgerichtshof keine nachträgliche Vorlage einer bereits zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Mitteilung bestehenden Vollmacht (Vollmachtgeber Assessor Konrad - Vollmachtnehmer Mag. El Sewifi).

Auch eine nachträgliche - ausdrückliche - Genehmigung der von Rechtsberater Mag. El Sewifi gesetzten Handlung durch den Vollmachtgeber Rechtsberater Assessor Konrad, liegt nicht vor, zumal dieser lediglich vage davon spricht, davon auszugehen, dass er der gesetzliche Vertreter sei. Daran ändert auch nichts, dass sich Rechtsberater Mag. El Sewifi an eine Bevollmächtigung seiner Person für die Übernahme der Mitteilung erinnert.

Zusammengefasst ist also Rechtsberater Mag. El Sewifi als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers anzusehen und hat dieser den Rechtsberater Assessor Konrad für die vorgenommenen Handlungen nicht wirksam bevollmächtigt.

Somit war der mj. Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.03.2009 durch die Anwesenheit des RB Assessor Konrad nicht wirksam vertreten.

Somit wird das BAA den mj. BF unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters nochmals einzuvernehmen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass gem. § 41 Abs. 3 AsylG das Verfahren zugelassen ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BAA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist und gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 AsylG gesetzlicher Vertreter nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes ist, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Somit wird das BAA den mj. BF unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters nochmals einzuvernehmen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG das Verfahren zugelassen ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BAA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist und gem. Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 AsylG gesetzlicher Vertreter nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes ist, in dem der minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

II.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.römisch zwei.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.

II.2.4.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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