Spruch
B13 234.431-0/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Frau XXX, vom 20. 1. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 12. 2002, Zl 02 08.513-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 10. 2007, am 15. 1. 2008, am 7. 4. 2008 und am 27. 5. 2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 30 , geb. römisch 30 , türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Frau römisch 30 , vom 20. 1. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 12. 2002, Zl 02 08.513-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. 10. 2007, am 15. 1. 2008, am 7. 4. 2008 und am 27. 5. 2009, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 30 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXX in die Türkei nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 30 in die Türkei nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 101/2003, wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. 6. 2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2003,, wird römisch 30 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. 6. 2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 2. 4. 2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 16. 7. 2002 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, dass er sich gerade im Internat befunden habe, als an seiner Haustür geklopft worden sei. Polizisten seien davor gestanden und hätten ihn und einen anderen Schüler mitgenommen und zur Polizeistation gebracht. Von dort seien sie nach XXX gebracht worden. Es sei ihm kein Grund für die Festnahme genannt worden. Am vierten oder fünften Tag habe eine Einvernahme stattgefunden, in der ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der XXX zu sein. Er sei auch nach Namen von XXX gefragt worden. Danach sei er freigelassen worden. Etwas später seien die Polizeibehörden bei seiner Schule erschienen und hätten über ihn Informationen eingeholt. Fünf Monate später sei sein Bruder festgenommen worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein Lebensmittelgeschäft besessen. Wegen der erfolgten Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers sei die Fortführung des Geschäftes verboten worden. Jetzt würde sein Bruder das Geschäft wieder weiterführen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer erneut festgenommen zu werden.Am 16. 7. 2002 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, dass er sich gerade im Internat befunden habe, als an seiner Haustür geklopft worden sei. Polizisten seien davor gestanden und hätten ihn und einen anderen Schüler mitgenommen und zur Polizeistation gebracht. Von dort seien sie nach römisch 30 gebracht worden. Es sei ihm kein Grund für die Festnahme genannt worden. Am vierten oder fünften Tag habe eine Einvernahme stattgefunden, in der ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der römisch 30 zu sein. Er sei auch nach Namen von römisch 30 gefragt worden. Danach sei er freigelassen worden. Etwas später seien die Polizeibehörden bei seiner Schule erschienen und hätten über ihn Informationen eingeholt. Fünf Monate später sei sein Bruder festgenommen worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein Lebensmittelgeschäft besessen. Wegen der erfolgten Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers sei die Fortführung des Geschäftes verboten worden. Jetzt würde sein Bruder das Geschäft wieder weiterführen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer erneut festgenommen zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 12. 2002, Zl 02 08.513-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 12. 2002, Zl 02 08.513-BAS, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. 1. 2003 Beschwerde erhoben.
Der unabhängige Bundesasylsenat bzw der Asylgerichtshof führte am 12. 10. 2007, am 15. 1. 2008, am 7. 4. 2008 und am 27. 5. 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Internat in XXXbesucht habe. Er sei mit seinem Bruder und weiteren sieben Personen am 23. 1. 2000 festgenommen worden und habe sich für fünf Tage in Untersuchungshaft befunden. Danach seien sie freigelassen worden. Eines Tages hätten er und sein Bruder eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten. Dort sei ihnen vorgeworfen worden, Kontakte zur XXX zu haben. Zu dem zweiten Gerichtstermin sei er auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes nicht mehr erschienen. Sein Bruder sei während dieser Gerichtsverhandlung festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Schule abgebrochen und habe sich in seine Heimatprovinz Bingöl begeben. Am 17. 2. 2002 habe er mit Hilfe von Schleppern die Türkei verlassen.Der unabhängige Bundesasylsenat bzw der Asylgerichtshof führte am 12. 10. 2007, am 15. 1. 2008, am 7. 4. 2008 und am 27. 5. 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Internat in XXXbesucht habe. Er sei mit seinem Bruder und weiteren sieben Personen am 23. 1. 2000 festgenommen worden und habe sich für fünf Tage in Untersuchungshaft befunden. Danach seien sie freigelassen worden. Eines Tages hätten er und sein Bruder eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten. Dort sei ihnen vorgeworfen worden, Kontakte zur römisch 30 zu haben. Zu dem zweiten Gerichtstermin sei er auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes nicht mehr erschienen. Sein Bruder sei während dieser Gerichtsverhandlung festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Schule abgebrochen und habe sich in seine Heimatprovinz Bingöl begeben. Am 17. 2. 2002 habe er mit Hilfe von Schleppern die Türkei verlassen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer wurde in XXX im Bezirk XXX in der Provinz Bingöl geboren. Als der Beschwerdeführer vier Jahre alt war, übersiedelte er mit seinen Eltern in den Bezirk XXX in der Provinz XXX. Dort besuchte der Beschwerdeführer die fünfjährige Volksschule und die Unterstufe sowie die Oberstufe der Mittelschule mit dem Namen "XXX". In dieser Schule wurden vorwiegend Imame ausgebildet. Während des Schuljahres 1999/2000 wohnte der Beschwerdeführer in einem Schülerheim in XXX. Am 23. Jänner 2000 wurden der Beschwerdeführer, sein Bruder XXX sowie sieben weitere Personen festgenommen und für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen. Dort wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Mitglied der XXX zu sein. Er wurde gefoltert und gezwungen ein Schriftstück zu unterschreiben, dessen Inhalt ihm jedoch nicht bekannt war. Folglich wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen Festgenommenen freigelassen. Aufgrund einer Sammelklage des Staatssicherheitsgerichtes Adana wurde der Beschwerdeführer zu einer Gerichtsverhandlung geladen, an der er jedoch auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes nicht teilnahm. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde während der Verhandlung festgenommen und befand sich neuerlich sechs Monate in Untersuchungshaft. Dieser ist nach seiner Enthaftung an einem Lungenkarzinom gestorben. Der Beschwerdeführer selbst begab sich daraufhin nach Bingöl und nahm dort Kontakt zu Schleppern auf, um das Land verlassen zu können.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 30 im Bezirk römisch 30 in der Provinz Bingöl geboren. Als der Beschwerdeführer vier Jahre alt war, übersiedelte er mit seinen Eltern in den Bezirk römisch 30 in der Provinz römisch 30 . Dort besuchte der Beschwerdeführer die fünfjährige Volksschule und die Unterstufe sowie die Oberstufe der Mittelschule mit dem Namen "XXX". In dieser Schule wurden vorwiegend Imame ausgebildet. Während des Schuljahres 1999 aus 2000, wohnte der Beschwerdeführer in einem Schülerheim in römisch 30 . Am 23. Jänner 2000 wurden der Beschwerdeführer, sein Bruder römisch 30 sowie sieben weitere Personen festgenommen und für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen. Dort wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Mitglied der römisch 30 zu sein. Er wurde gefoltert und gezwungen ein Schriftstück zu unterschreiben, dessen Inhalt ihm jedoch nicht bekannt war. Folglich wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen Festgenommenen freigelassen. Aufgrund einer Sammelklage des Staatssicherheitsgerichtes Adana wurde der Beschwerdeführer zu einer Gerichtsverhandlung geladen, an der er jedoch auf Empfehlung seines Rechtsanwaltes nicht teilnahm. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde während der Verhandlung festgenommen und befand sich neuerlich sechs Monate in Untersuchungshaft. Dieser ist nach seiner Enthaftung an einem Lungenkarzinom gestorben. Der Beschwerdeführer selbst begab sich daraufhin nach Bingöl und nahm dort Kontakt zu Schleppern auf, um das Land verlassen zu können.
Fest steht, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren bei dem Gericht für schwere Strafsachen XXX anhängig ist und der letzte Verhandlungstermin am XXX stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, Mitglied der türkischen Hisbollah zu sein. Weitere Anklagepunkte finden sich nicht in der Anklageschrift. Da der Beschwerdeführer zu den Gerichtsverhandlungen nicht erschienen ist, wurde gegen ihn vom Staatssicherheitsgericht XXX ein Haftbefehl in Abwesenheit ausgestellt.Fest steht, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren bei dem Gericht für schwere Strafsachen römisch 30 anhängig ist und der letzte Verhandlungstermin am römisch 30 stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, Mitglied der türkischen Hisbollah zu sein. Weitere Anklagepunkte finden sich nicht in der Anklageschrift. Da der Beschwerdeführer zu den Gerichtsverhandlungen nicht erschienen ist, wurde gegen ihn vom Staatssicherheitsgericht römisch 30 ein Haftbefehl in Abwesenheit ausgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. bedroht worden ist.
Im Falle einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn bestehenden Vorwürfe eine Gefängnisstrafe zu erwarten hätte.
Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Einschränkung der Meinungsfreiheit
Die türkische Verfassung garantiert in Art. 26 die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungsänderungen und Änderungen des Strafrechts in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Für die Meinungsfreiheit bestehen aber nach wie vor Gesetzesvorbehalte (siehe Art. 26, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einheit des Staates, Rechte anderer etc.). Aufgrund der neuen, zum 01.06.2005 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zu Meinungsdelikten (u.a. Art. 216 und 301 tStGB n.F.) ergibt sich eine Strafbarkeit in einem ähnlichen Rahmen, wie sie bereits zuletzt im Rahmen des mehrfach reformierten, bis 30.5.2005 gültigen tStGB gegeben war. Die Entwicklung nach Inkrafttreten des neuen tStGB bleibt abzuwarten (vgl. auch zu Ziffer II 1 g). Von Pressevertretern und Nichtregierungsorganisationen werden die Änderung vor allem von Art. 216 (Volksverhetzung) und 301 (Erniedrigung des Türkentums) gefordert, was von der Regierung bislang abgelehnt wird. Sie möchte zunächst die einschlägige Rechtsprechung abwarten. Die Meinungsfreiheit in der Türkei endete aufgrund der früheren Gesetzeslage dort, wo Justiz und Sicherheitskräfte den Staat durch "Islamismus" oder "Separatismus" gefährdet sahen. Die einfachgesetzlichen Strafrechtsbestimmungen in Art. 159 a.F. ("Beleidigung des Türkentums"), Art. 169 a.F. ("Unterstützung einer verbotenen Vereinigung") und Art. 312 Abs. 2 tStGB ("Volksverhetzung") wurden von Gerichten und Staatsanwaltschaften großzügig zurDie türkische Verfassung garantiert in Artikel 26, die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungsänderungen und Änderungen des Strafrechts in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Für die Meinungsfreiheit bestehen aber nach wie vor Gesetzesvorbehalte (siehe Artikel 26,, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einheit des Staates, Rechte anderer etc.). Aufgrund der neuen, zum 01.06.2005 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zu Meinungsdelikten (u.a. Artikel 216 und 301 tStGB n.F.) ergibt sich eine Strafbarkeit in einem ähnlichen Rahmen, wie sie bereits zuletzt im Rahmen des mehrfach reformierten, bis 30.5.2005 gültigen tStGB gegeben war. Die Entwicklung nach Inkrafttreten des neuen tStGB bleibt abzuwarten vergleiche auch zu Ziffer römisch zwei 1 g). Von Pressevertretern und Nichtregierungsorganisationen werden die Änderung vor allem von Artikel 216, (Volksverhetzung) und 301 (Erniedrigung des Türkentums) gefordert, was von der Regierung bislang abgelehnt wird. Sie möchte zunächst die einschlägige Rechtsprechung abwarten. Die Meinungsfreiheit in der Türkei endete aufgrund der früheren Gesetzeslage dort, wo Justiz und Sicherheitskräfte den Staat durch "Islamismus" oder "Separatismus" gefährdet sahen. Die einfachgesetzlichen Strafrechtsbestimmungen in Artikel 159, a.F. ("Beleidigung des Türkentums"), Artikel 169, a.F. ("Unterstützung einer verbotenen Vereinigung") und Artikel 312, Absatz 2, tStGB ("Volksverhetzung") wurden von Gerichten und Staatsanwaltschaften großzügig zur
Beschränkung der Meinungsfreiheit herangezogen, bis zu seiner Abschaffung Mitte 2003 auch Art. 8 Antiterrorgesetz ("separatistische Propaganda"). Diese Gesetze wurden bereits in den letzten Jahren deutlich zugunsten des Bürgers modifiziert, so dass die Zahl der entsprechenden Anklagen und vor allem Verurteilungen bereits von 2003 bis 2005 kontinuierlich zurückging. Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden nicht mehr bestraft. Nach einer vom türkischen EU-Generalsekretariat vorgelegten Statistik kam es bei Strafverfahren nach Art. 159 a.F. (Art. 301 n.F.) in dem Zeitraum Januar bis September 2004 in 9,3 % der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, im Zeitraum Januar bis September 2005 in 11,6 % der Fälle bei sinkenden Fallzahlen. Dagegen stieg die Verurteilungsquote zu Haftstrafen nach Art. 7 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) in den genannten 9-Monatszeiträumen von 8,6 % auf 18,2 % bei leicht sinkenden Fallzahlen. In diesen Zahlen sind z.T. Verfahren nach Art. 216, 301 und 305 StGB gegen Schriftsteller, Journalisten, Verleger, Übersetzer und Menschenrechtsverteidiger enthalten, die vor allem von einer Gruppe nationalistischer Anwälte angestrengt wurden. Die weit überwiegende Zahl dieser Verfahren wurde eingestellt, endete in Freisprüchen oder dauert noch an. Von Januar 2004 bis Juni 2005 haben die Gerichte in mindestens 224 Urteilen, die mit Freispruch endeten, auf Artikel 10 der EMRK verwiesen und der YargÕtay hat mit mehreren Urteilen die Meinungsfreiheit gestärkt.Beschränkung der Meinungsfreiheit herangezogen, bis zu seiner Abschaffung Mitte 2003 auch Artikel 8, Antiterrorgesetz ("separatistische Propaganda"). Diese Gesetze wurden bereits in den letzten Jahren deutlich zugunsten des Bürgers modifiziert, so dass die Zahl der entsprechenden Anklagen und vor allem Verurteilungen bereits von 2003 bis 2005 kontinuierlich zurückging. Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden nicht mehr bestraft. Nach einer vom türkischen EU-Generalsekretariat vorgelegten Statistik kam es bei Strafverfahren nach Artikel 159, a.F. (Artikel 301, n.F.) in dem Zeitraum Januar bis September 2004 in 9,3 % der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, im Zeitraum Januar bis September 2005 in 11,6 % der Fälle bei sinkenden Fallzahlen. Dagegen stieg die Verurteilungsquote zu Haftstrafen nach Artikel 7, des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) in den genannten 9-Monatszeiträumen von 8,6 % auf 18,2 % bei leicht sinkenden Fallzahlen. In diesen Zahlen sind z.T. Verfahren nach Artikel 216, 301 und 305 StGB gegen Schriftsteller, Journalisten, Verleger, Übersetzer und Menschenrechtsverteidiger enthalten, die vor allem von einer Gruppe nationalistischer Anwälte angestrengt wurden. Die weit überwiegende Zahl dieser Verfahren wurde eingestellt, endete in Freisprüchen oder dauert noch an. Von Januar 2004 bis Juni 2005 haben die Gerichte in mindestens 224 Urteilen, die mit Freispruch endeten, auf Artikel 10 der EMRK verwiesen und der YargÕtay hat mit mehreren Urteilen die Meinungsfreiheit gestärkt.
Der Verdacht staatlicher Repression begründete sich meist auf vermeintliche oder tatsächliche Aktionen, die als Unterstützung des kurdischen (PKK) Terrorismus, des Separatismus oder islamistischen Terrorismus gewertet wurden. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse im Kontext der Reformen werden Meinungsäußerungen, die im Rahmen der EMRK zulässig sind, in der Türkei nicht mehr in bestandskräftiger Weise kriminalisiert. Jedoch: im 2.Halbjahr 2005 und Anfang 2006 wurde in einigen prominenten Fällen Anklage nach Art. 301 n.F wegen "Beleidigung des Türkentums" erhoben (u.a. Orhan Pamuk, Baskin Oran). Die Verfahren wurden eingestellt, dauern noch an bzw. die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Mit der Bestätigung der auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe gegen Hrant Dink am 11.07.2006 durchDer Verdacht staatlicher Repression begründete sich meist auf vermeintliche oder tatsächliche Aktionen, die als Unterstützung des kurdischen (PKK) Terrorismus, des Separatismus oder islamistischen Terrorismus gewertet wurden. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse im Kontext der Reformen werden Meinungsäußerungen, die im Rahmen der EMRK zulässig sind, in der Türkei nicht mehr in bestandskräftiger Weise kriminalisiert. Jedoch: im 2.Halbjahr 2005 und Anfang 2006 wurde in einigen prominenten Fällen Anklage nach Artikel 301, n.F wegen "Beleidigung des Türkentums" erhoben (u.a. Orhan Pamuk, Baskin Oran). Die Verfahren wurden eingestellt, dauern noch an bzw. die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Mit der Bestätigung der auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe gegen Hrant Dink am 11.07.2006 durch
den Yargitay ist es erstmalig zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach Art. 301 StGB gekommen. Die türkische Regierung hat dem Druck, die kritisierten Vorschriften des neuen tStGB erneut, und zwar im Sinne einer deutlichen Ausweitung der Meinungsfreiheit, zu ändern oder aufzuheben, bisher nicht nachgegeben, weil sie die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten wollte. Mit jenem höchstinstanzlichen Urteil wird der Druck zunehmen, den umstrittenen Art. 301 StGB zu ändern. Mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus wurde seit Mitte 2005 der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung lauter. Am 29.06.2006 hat das Parlament zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet (das Gesetz ist am 18.7.2006 in Kraft getreten). Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Art. 8 Anti-Terror-Gesetz ("separatistische Propaganda"), eine sehr offen formulierte Terror-Definition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Das veränderte Anti-Terrorgesetz, wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen.den Yargitay ist es erstmalig zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach Artikel 301, StGB gekommen. Die türkische Regierung hat dem Druck, die kritisierten Vorschriften des neuen tStGB erneut, und zwar im Sinne einer deutlichen Ausweitung der Meinungsfreiheit, zu ändern oder aufzuheben, bisher nicht nachgegeben, weil sie die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten wollte. Mit jenem höchstinstanzlichen Urteil wird der Druck zunehmen, den umstrittenen Artikel 301, StGB zu ändern. Mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus wurde seit Mitte 2005 der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung lauter. Am 29.06.2006 hat das Parlament zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet (das Gesetz ist am 18.7.2006 in Kraft getreten). Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Artikel 8, Anti-Terror-Gesetz ("separatistische Propaganda"), eine sehr offen formulierte Terror-Definition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Das veränderte Anti-Terrorgesetz, wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Auch über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren ist nichts bekannt. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Innenminister Aksu z.B. ist kurdischer Abstammung. Er hat Reden auf kurdisch gehalten, allerdings nicht bei offiziellen Anlässen. Die Tatsache, dass "Separatismus" und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande" kurdischstämmigen Türken weit öfter als anderen Türken vorgeworfen wurden, liegt daran, dass Verbindungen mit und Unterstützung der Terrororganisation PKK sich nahezu ausschließlich aus kurdischstämmigen Kreisen rekrutierte. Türkische Regierungen versprechen seit langem, die wirtschaftliche und soziale Lage des in weiten Teilen noch semifeudal strukturierten und wenig entwickelten Südostens zu verbessern. Nach offiziellen Angaben sind bis Juni 2005 ca. 125.500 Personen von insgesamt etwa 355.800 Vertriebenen in die angestammten Dörfer zurückgekehrt. Menschenrechtsorganisationen, z. B. Human Rights Watch, schätzt die Zahl der Vertriebenen auf bis zu zwei Millionen und geht von geringeren Rückkehrerzahlen als die Regierung aus. An einem wirklichen Rückkehrer-Konzept fehlt es nach wie vor. Ohne eine staatliche Anschubfinanzierung wird den meisten der in die Städte geflüchteten Menschen eine Rückkehr in die Dörfer nicht möglich sein. Oft fehlt es auch am Willen, in die in beruflicher und privater Hinsicht meist perspektivlosen Dörfer des Südostens zurückzukehren. Ein erster symbolbeladener Besuch des Ministerpräsidenten Erdogan in Diyarbakir am 12.08.2005 führte zu der Hoffnung, dass die Regierung das "Kurdenproblem" nunmehr als solches wahrnimmt (Erdogan: "Es gibt ein kurdisches Problem. Dies ist auch mein Problem."). Viele türkische Bürger kurdischer Abstammung sind bzw. waren Anhänger oder Mitglieder der die Interessen von Kurden vertretenden Parteien DTP, DEHAP (bis zu ihrer Selbstauflösung) bzw. HADEP (bis zu ihrem Verbot). Dem Auswärtigen Amt wurden zahlreiche Anfragen zu Mitgliedschaften von Asylbewerbern in der HADEP vorgelegt, auch zu Mitgliedschaften, die schon viele Jahre zurückliegen. Abgesehen davon, dass solche Mitgliedschaften in der HADEP nicht mehr in zuverlässiger Weise überprüft werden können, ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte. Es ist jedoch bekannt, dass viele, nicht nur einfache ehemalige DEHAP- oder nun DTPMitglieder mehr oder weniger offen mit der PKK und besonders mit Abdullah Öcalan sympathisieren.
Kurdisch als Umgangssprache und in Buchveröffentlichungen sowie Printmedien ist keinen Restriktionen ausgesetzt. Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza im "öffentlichen Raum", ist noch eingeschränkt, im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben (der Gebrauch im Radio wurde damals schon toleriert). Sendungen in kurdischer und in anderen "Sprachen und Dialekten, die in der Türkei üblicherweise gesprochen werden" - so der Wortlaut - sind damit zugelassen; ihre Zulassung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung stehen und nicht gegen "die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation" gerichtet sein dürfen. Nach einem sehr schwierigen Implementierungsprozess mit einigen Rückschlägen werden seit Juni 2004 - also 22 Monate nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen - im staatlichen Fernsehen TRT in der Sendung "Kültürel Zenginligimiz" ("Unser kultureller Reichtum") wöchentlich je eine halbe Stunde in Bosnisch, Arabisch und Tscherkessisch sowie in Kurmanci und Zaza ausgestrahlt. Es sind jedoch nur Nachrichten, Musik und Kulturprogramme gestattet, türkische Untertitel bzw. Übersetzungen auf Türkisch sind Pflicht. Bis vor kurzem durften nur überregionale Sender Programme in diesen Sprachen ausstrahlen (TV:
bis 45 Minuten täglich und vier Stunden wöchentlich, Radio: bis eine Stunde täglich und fünf Stunden wöchentlich). Attraktiver für die kurdische Bevölkerung im Südosten sind die von Sendern aus Europa und Nordirak ausgestrahlten Sendungen in kurdischen Sprachen. Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat am 07.03.2006 auch privaten regionalen Sendern erlaubt, innerhalb der o.a. Grenzen ihre Sendungen in kurdischen Sprachen auszustrahlen. Seit dem 23.03.2006 strahlen Gün TV und Söz TV aus Diyarbakyr sowie Medya FM Radio kurdischsprachige Programme aus. Das Reformpaket vom 03.08.2002 erlaubte mit der Änderung des Gesetzes über den Fremdsprachenunterricht, dass in privaten Lehreinrichtungen Kurse in den oben genannten "Sprachen und Dialekten" abgehalten werden. Nach erheblichen Implementierungsschwierigkeiten wurden seit April 2004 Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten in vielen türkischen Großstädten angeboten. Da die Nachfrage jedoch hinter den Erwartungen zurück blieb, wurden alle Kurse aus wirtschaftlichen Gründen wieder geschlossen. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache noch immer verboten. Die Vergabe kurdischer Vornamen unterlag bis 2003 Restriktionen. Behördlicherseits wurde die Vergabe kurdischer Vornamen früher als politische Einflussnahme der PKK gedeutet. Das Reformpaket vom 19.06.2003 änderte das Personenstandsgesetz dahingehend, dass nur noch Vornamen verboten sind, die gegen die "Moral und öffentliche Ordnung" verstoßen; Verbote wegen Verstoßes gegen "nationale Kultur, Traditionen und Gebräuche" sind nicht mehr vorgesehen. In der Praxis ist damit die Vergabe von kurdischen, aber auch anderen, ausländischen Vornamen erlaubt. Ein Runderlass des türkischen Innenministeriums weist darauf hin, dass die nur im Kurdischen, nicht jedoch im offiziellen türkischen Alphabet vorhandenen Buchstaben w, x und q bei der Namensvergabe nicht zulässig sind und ins Türkische transkribiert werden müssen. Als Folge sind auch Gerichtsverfahren zu dieser Problematik anhängig. Dem traditionellen kurdischen Newrozfest (Neujahr am 21. März), das die kulturelle Identität der Kurden jedes Jahr symbolhaft besonders sichtbar macht, standen die türkischen Sicherheitskräfte jahrelang besonders misstrauisch gegenüber. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz auch unter Beteiligung offizieller Stellen, ganz im Gegensatz zu Newrozfesten in einigen der Vorjahre, bei denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Festnahmen kam. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Newrozfest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der "den Zusammenhalt der Nation stärke" (allerdings kam es 2006 unmittelbar nach dem Newrozfest zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, s. dazu den folgenden Abschnitt).
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete sog. "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckte sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen (s.u.). Die türkische Regierung hatte lange Zeit die Kurdenfrage nur einseitig als Kampf gegen Terrorismus und Separatismus der PKK betrachtet, ohne daneben die kulturelle Dimension zu sehen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Seitdem hat sich die Lage beruhigt. Die Stärke der PKK wird aktuell auf noch 5.000-5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Türkische Erwartungen, die USA würden im Nordirak gegen die PKK vorgehen, haben sich bisher nicht erfüllt. Die PKK verkündete jedoch zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen "Waffenstillstands". Seitdem kam es im Südosten nach offiziellen Angaben wieder vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKKTerroristen, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind. Nach türkischen Angaben kamen in den letzten drei Jahren 359 PKK-Terroristen, 203 türkische Soldaten, 21 Polizisten und 22 Dorfschützer zu Tode. Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbessernde Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildete ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft eines ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Aufgrund schwerer Vorwürfe gegen den designierten Generalstabschef leitete der Staatsanwalt Ermittlungen ein. Dies hatte zur Folge, dass gegen den Staatsanwalt ein Disziplinarverfahren wegen Überschreitung seiner Kompetenzen eröffnet wurde. Diese Begleitumstände im Fall Semdinli lösten erneut eine Kontroverse um die Rolle der Armee aus und dürften das in der Region vorhandene generelle Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen weiter verstärkt haben. Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den - wie schon in den vergangenen Jahren - friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakr und im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften kam. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte - hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte - gefordert. Erstmals seit langer Zeit hat die PKK 2005 und 2006 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so z.B. am 16.07.2005 in Kusadasi (bei Izmir) mit fünf Todesopfern, zuletzt am 02.04.2006 in Istanbul. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL), ohne dass dies an ihrem Charakter als Terrororganisation etwas änderte. Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. (Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten). Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara-Meer. Es wird vermutet, dass er aus der Haft über seine Rechtsanwälte weiterhin die PKK lenkt. Im Zusammenhang mit dem neuen Strafvollzugsgesetz war beabsichtigt, Möglichkeiten der Steuerung der PKK durch Öcalan durch Einschränkungen im Verkehr mit seinen Rechtsanwälten zu unterbinden. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK in letzter Zeit wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Am 19. August 2005 verkündete die PKK einen auf einen Monat befristeten Waffenstillstand. Die PKK bezeichnet ihre terroristischen Aktionen als "Freiheitskampf". Sie befindet sich nach Einschätzung aller Beobachter vor einer Spaltung. Während ein Flügel, darunter die Führungskader in Mitteleuropa, die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat propagiert und dies auch umsetzt, will ein anderer Teil die gewaltsamen Auseinandersetzungen beenden, der Idee eines eigenen kurdischen Staates abschwören und in einen Dialog mit der türkischen Regierung eintreten, um über diesen Weg eine erweiterte Amnestie anzustreben. Zwischen diesen beiden Extremen innerhalb der PKK dürfte es weitere Interessengruppen geben. Die überwiegende Mehrheit der kurdischstämmigen Bevölkerung tritt für ein friedliches Miteinander ein. Sie hat kein Interesse an einer Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des bewaffneten Kampfes. Die Wirkung des "Gesetzes zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" vom 06.08.2003 ist mittlerweile bis auf einige wenige rechtliche Konstellationen ausgelaufen. Es eröffnete z.B. Mitgliedern und Unterstützern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellen, Straffreiheit. Anträge auf Strafminderung sind noch möglich, nicht jedoch Anträge auf völlige Straffreiheit. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gesetz sind vor allem Führungskader der Organisationen, die gemäß Legaldefinition gegenüber allen Mitgliedern auf nationaler Ebene weisungsbefugt sind oder waren. Offiziellen Angaben (Stand: Ende 2004) zufolge hatten sich nur 352 PKK-Angehörige, die nicht bereits eine Haftstrafe verbüßten, gestellt. Hinzu kommen 1726 Personen, die wegen Delikten in Verbindung mit PKK-Aktivitäten inhaftiert sind. Mit Ausnahme der Inhaftierten haben wichtige PKK-Mitglieder angeblich nur ganz vereinzelt Anträge gestellt. Die Regierung erklärt den zahlenmäßigen Misserfolg mit dem großen Druck und der Kontrolle innerhalb der PKK, die ein Ausscheren aus der Gruppe unmöglich machten. Glaubwürdigen Presseberichten zufolge hat es Fälle gegeben, in denen wiedereingliederungsbereite PKK-Angehörige auf Anordnung von PKKFührungskadern hingerichtet wurden. Das führende DEHAP-Mitglied Fidan wurde im Juli 2005 allem Anschein nach von der PKK ermordet, nachdem er sich öffentlich von ihr distanziert hatte. Das Wiedereingliederungsgesetz war seinem Wortlaut nach nicht auf PKK-Straftäter beschränkt. Deshalb haben auch zahlreiche Anhänger anderer Organisationen (u.a. Hizbullah, DHKP-C, die sog. "Sivas-Attentäter" und sogar einige an den Anschlägen in Istanbul vom 15./20.11.2003 Beteiligte) Anträge gestellt. Ingesamt gingen bis Anfang März 2004 4100 Anträge ein, die meisten davon von bereits verurteilten Straftätern. Vor allem der Ausschluss von Führungskadern wurde von Teilen der Öffentlichkeit, insbesondere aber von der DEHAP und der PKK selbst kritisiert und dafür verantwortlich gemacht, dass die mit dem Gesetz verbundenen Erwartungen - dazu gehörte auch die Herauslösung von PKK-Angehörigen aus ihrem Rückzugsgebiet im Nordirak - nicht erfüllt wurden. Die DEHAP forderte nach wie vor eine Generalamnestie, auch für A. Öcalan und die Führungskader. Im Juni 2004 wurde ein Gesetz über die Entschädigung von Opfern terroristischer Gewalttaten und der Terrorbekämpfung verabschiedet. Art. 221 Abs. 2 n.F. tStGB (in Kraft seit 01.06.2005) fasst die Reuebestimmungen neu (s. Anlage S. 49). Aufgrund der neu gefassten Reuebestimmungen wurden im Jahre 2005 67 Mitglieder der PKK frei gelassen, sowie in der Regel ihre Strafakten geschlossen. Der Notstand ("OHAL") bzw. zuvor "Ausnahmezustand" galt im Südosten der Türkei ununterbrochen ab 1979. Er wurde bereits zum 30.11.2002 in den letzten beiden Provinzen Diyarbakir und Sirnak endgültig beendet.Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete sog. "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckte sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen (s.u.). Die türkische Regierung hatte lange Zeit die Kurdenfrage nur einseitig als Kampf gegen Terrorismus und Separatismus der PKK betrachtet, ohne daneben die kulturelle Dimension zu sehen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Seitdem hat sich die Lage beruhigt. Die Stärke der PKK wird aktuell auf noch 5.000-5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Türkische Erwartungen, die USA würden im Nordirak gegen die PKK vorgehen, haben sich bisher nicht erfüllt. Die PKK verkündete jedoch zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen "Waffenstillstands". Seitdem kam es im Südosten nach offiziellen Angaben wieder vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKKTerroristen, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind. Nach türkischen Angaben kamen in den letzten drei Jahren 359 PKK-Terroristen, 203 türkische Soldaten, 21 Polizisten und 22 Dorfschützer zu Tode. Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbessernde Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildete ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft eines ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Aufgrund schwerer Vorwürfe gegen den designierten Generalstabschef leitete der Staatsanwalt Ermittlungen ein. Dies hatte zur Folge, dass gegen den Staatsanwalt ein Disziplinarverfahren wegen Überschreitung seiner Kompetenzen eröffnet wurde. Diese Begleitumstände im Fall Semdinli lösten erneut eine Kontroverse um die Rolle der Armee aus und dürften das in der Region vorhandene generelle Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen weiter verstärkt haben. Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den - wie schon in den vergangenen Jahren - friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakr und im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften kam. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte - hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte - gefordert. Erstmals seit langer Zeit hat die PKK 2005 und 2006 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so z.B. am 16.07.2005 in Kusadasi (bei Izmir) mit fünf Todesopfern, zuletzt am 02.04.2006 in Istanbul. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL), ohne dass dies an ihrem Charakter als Terrororganisation etwas änderte. Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. (Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten). Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara-Meer. Es wird vermutet, dass er aus der Haft über seine Rechtsanwälte weiterhin die PKK lenkt. Im Zusammenhang mit dem neuen Strafvollzugsgesetz war beabsichtigt, Möglichkeiten der Steuerung der PKK durch Öcalan durch Einschränkungen im Verkehr mit seinen Rechtsanwälten zu unterbinden. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK in letzter Zeit wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Am 19. August 2005 verkündete die PKK einen auf einen Monat befristeten Waffenstillstand. Die PKK bezeichnet ihre terroristischen Aktionen als "Freiheitskampf". Sie befindet sich nach Einschätzung aller Beobachter vor einer Spaltung. Während ein Flügel, darunter die Führungskader in Mitteleuropa, die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat propagiert und dies auch umsetzt, will ein anderer Teil die gewaltsamen Auseinandersetzungen beenden, der Idee eines eigenen kurdischen Staates abschwören und in einen Dialog mit der türkischen Regierung eintreten, um über diesen Weg eine erweiterte Amnestie anzustreben. Zwischen diesen beiden Extremen innerhalb der PKK dürfte es weitere Interessengruppen geben. Die überwiegende Mehrheit der kurdischstämmigen Bevölkerung tritt für ein friedliches Miteinander ein. Sie hat kein Interesse an einer Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des bewaffneten Kampfes. Die Wirkung des "Gesetzes zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" vom 06.08.2003 ist mittlerweile bis auf einige wenige rechtliche Konstellationen ausgelaufen. Es eröffnete z.B. Mitgliedern und Unterstützern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellen, Straffreiheit. Anträge auf Strafminderung sind noch möglich, nicht jedoch Anträge auf völlige Straffreiheit. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gesetz sind vor allem Führungskader der Organisationen, die gemäß Legaldefinition gegenüber allen Mitgliedern auf nationaler Ebene weisungsbefugt sind oder waren. Offiziellen Angaben (Stand: Ende 2004) zufolge hatten sich nur 352 PKK-Angehörige, die nicht bereits eine Haftstrafe verbüßten, gestellt. Hinzu kommen 1726 Personen, die wegen Delikten in Verbindung mit PKK-Aktivitäten inhaftiert sind. Mit Ausnahme der Inhaftierten haben wichtige PKK-Mitglieder angeblich nur ganz vereinzelt Anträge gestellt. Die Regierung erklärt den zahlenmäßigen Misserfolg mit dem großen Druck und der Kontrolle innerhalb der PKK, die ein Ausscheren aus der Gruppe unmöglich machten. Glaubwürdigen Presseberichten zufolge hat es Fälle gegeben, in denen wiedereingliederungsbereite PKK-Angehörige auf Anordnung von PKKFührungskadern hingerichtet wurden. Das führende DEHAP-Mitglied Fidan wurde im Juli 2005 allem Anschein nach von der PKK ermordet, nachdem er sich öffentlich von ihr distanziert hatte. Das Wiedereingliederungsgesetz war seinem Wortlaut nach nicht auf PKK-Straftäter beschränkt. Deshalb haben auch zahlreiche Anhänger anderer Organisationen (u.a. Hizbullah, DHKP-C, die sog. "Sivas-Attentäter" und sogar einige an den Anschlägen in Istanbul vom 15./20.11.2003 Beteiligte) Anträge gestellt. Ingesamt gingen bis Anfang März 2004 4100 Anträge ein, die meisten davon von bereits verurteilten Straftätern. Vor allem der Ausschluss von Führungskadern wurde von Teilen der Öffentlichkeit, insbesondere aber von der DEHAP und der PKK selbst kritisiert und dafür verantwortlich gemacht, dass die mit dem Gesetz verbundenen Erwartungen - dazu gehörte auch die Herauslösung von PKK-Angehörigen aus ihrem Rückzugsgebiet im Nordirak - nicht erfüllt wurden. Die DEHAP forderte nach wie vor eine Generalamnestie, auch für A. Öcalan und die Führungskader. Im Juni 2004 wurde ein Gesetz über die Entschädigung von Opfern terroristischer Gewalttaten und der Terrorbekämpfung verabschiedet. Artikel 221, Absatz 2, n.F. tStGB (in Kraft seit 01.06.2005) fasst die Reuebestimmungen neu (s. Anlage S. 49). Aufgrund der neu gefassten Reuebestimmungen wurden im Jahre 2005 67 Mitglieder der PKK frei gelassen, sowie in der Regel ihre Strafakten geschlossen. Der Notstand ("OHAL") bzw. zuvor "Ausnahmezustand" galt im Südosten der Türkei ununterbrochen ab 1979. Er wurde bereits zum 30.11.2002 in den letzten beiden Provinzen Diyarbakir und Sirnak endgültig beendet.
Die türkische Hisbollah ist eine islamisch-fundamentalistische Organisation. Die Entstehung der Organisation reicht bis 1982 zurück, wobei einige Personen sich in Dyabakir bei einer Buchhandlung versammelt und organisiert haben. Später gab es politische Konflikte innerhalb der Führungskräfte, welche zu einer Spaltung der Organisation führte. Aus dieser Spaltung ist die Hisbollah hervorgegangen.
XXX:
Die türkische Hisbollah ist eine islamisch-fundamentalistische Organisation. Die Entstehung der Organisation reicht bis 1982 zurück, wobei einige Personen sich in Dyabakir bei einer Buchhandlung versammelt und organisiert haben. Später gab es politische Konflikte innerhalb der Führungskräfte, welche zu einer Spaltung der Organisation führte. Aus dieser Spaltung ist die Hisbollah hervorgegangen.
Politisch ideologisch versucht die Hisbollah einen islamischen Staat nach dem Modell des Iran zu gründen. Sie vertritt die Meinung, dass die Republik Türkei, obwohl überwiegend von Moslems bewohnt, nicht nach dem Islam regiert wird. Deshalb muss diese gewaltsam übernommen werden, um einen den Islam entsprechenden Staat zu gründen.
Strategisch geht die Organisation in 3 Schritten vor: 1. die Ankündigung (Teblig), was politische Aufklärung bedeutet; 2. die Gemeinde (Cemaat), was den Aufbau der Organisation bedeutet; 3. der Cihat (heiliger Krieg).
Strukturell besteht die Organisation aus der Führung, die personell und funktionell politisch und theokratisch besetzt ist. Ihr unterliegt die Sura (Versammlung), welche die führenden Kader der Organisation umfasst und so ähnlich wie ein Zentralkomitee gesehen werden kann. Inhaltlich und funktionell ist diese in einen militärischen und politischen Flügel unterteilt. Dem militärischen unterstehen dann letztendlich die Verantwortlichen für militärischen Einheiten, denen wiederum die einzelnen Aktionseinheiten untergeordnet sind. Der politischen Führung stehen die Einheiten in Hoch- und Mittelschulen und die Einheiten, die für die Bevölkerung verantwortlich sind, unter. Letzteren wiederum unterstehen Moscheeverantwortliche und Verantwortliche für Bezirke und Dörfer.
Gefängnisse:
Die politischen Gefangenen werden in speziellen Gefängnissen untergebracht. Diese wurden aufgrund der Forderungen des Europarates gebaut, werden aber als Umerziehungsanstalten verwendet. Die Gefangenen sind stark untereinander isoliert und leben zu zweit oder zu dritt in einer Zelle. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen leiden die Insassen unter psychischem Druck und werden durch spezielle Verordnungen häufigr unmenschlich behandelt und gefoltert.
Auf eine Verschlechterung der Haftbedingungen in der Türkei deutet die große Zahl von Berichten zur schlechten medizinischen Versorgung, willkürlichen Disziplinarmassnahmen und verbale und physische Übergriffe des Aufsichtspersonals hin. Insbesondere nach der Begnadigung von Necmettin Erbakan durch den Staatspräsidenten wurde gefordert, dass anderen "todkranken" Gefangenen ebenfalls die Haft erspart werden solle. TIHV nannte die Namen von 42 Gefangenen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, während der IHD von 52 nicht adäquat behandelten Gefangenen sprach.
Quellen:
Bericht des Council of Europ; Report to the Turkish government on the visit to Turkey carried out by the European committee for the prevention of Torture an inhuman or degrading treatment of punishment (CPT) from 7 to 14 December 2005;
Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation - Mai 2006 vom 29. 5. 2006;
Bericht des Home Office über die Türkei - Oktober 2005;
Bericht des Home Office über die Türkei vom 11. 7. 2006;
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: Juni 2006);
Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse - Türkei 2006;
Bericht der International Helsinki Federation for human rights in the OSCE region: Europe, Central Asia and North America, Report 2006 (Events 2005);
Bericht des Bureau of Democracy, Human rights, and labor from March 8 2006, Country reports on human rights practices - 2005 Turkey;
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: Dezember 2006)
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Türkei - Zur aktuellen Situation - Mai 2006
Schriftlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Mag. Akgün vom 6. 4. 2008 zu gegenständlichem Verfahren
Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen (Oktober 2008), Helmut Oberdieck
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, beim unabhängigen Bundesasylsenat und beim Asylgerichtshof, einer Ladung des Staatssicherheitsgerichtes XXX, der Anklageschrift desselben Gerichtes, den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen für die politische Lage in der Türkei zu diesem Verfahren sowie aus oben angeführten Länderfeststellungen.Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, beim unabhängigen Bundesasylsenat und beim Asylgerichtshof, einer Ladung des Staatssicherheitsgerichtes römisch 30 , der Anklageschrift desselben Gerichtes, den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen für die politische Lage in der Türkei zu diesem Verfahren sowie aus oben angeführten Länderfeststellungen.
Was das Fluchtvorbringen anbelangt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und nachvollziehbar einzustufen. Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise für die XXX betätigt bzw deren Mitgliedschaft erworben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schulbesuches in dem "XXX", in dem vorwiegend Imame ausgebildet wurden, und des Umstandes, dass der Bruder des Beschwerdeführers Kontakte zu Anhängern der XXX hatte, von den türkischen Sicherheitskräften ebenfalls dieser Organisation zugerechnet worden ist. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines allgemeinen Ermittlungsverfahrens festgenommen, vor Gericht gestellt und trotz erhobener Anklage freigelassen worden ist. Nunmehr besteht gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl, weil er zu der anberaumten Gerichtsverhandlung nicht erschienen ist. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einen Gefängnisaufenthalt zu erwarten hat.Was das Fluchtvorbringen anbelangt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und nachvollziehbar einzustufen. Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise für die römisch 30 betätigt bzw deren Mitgliedschaft erworben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schulbesuches in dem "XXX", in dem vorwiegend Imame ausgebildet wurden, und des Umstandes, dass der Bruder des Beschwerdeführers Kontakte zu Anhängern der römisch 30 hatte, von den türkischen Sicherheitskräften ebenfalls dieser Organisation zugerechnet worden ist. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines allgemeinen Ermittlungsverfahrens festgenommen, vor Gericht gestellt und trotz erhobener Anklage freigelassen worden ist. Nunmehr besteht gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl, weil er zu der anberaumten Gerichtsverhandlung nicht erschienen ist. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einen Gefängnisaufenthalt zu erwarten hat.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2002, geführt.
Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, war gegenständlich auch über die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 126/2002 abzusprechen.Da gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 101 aus 2003, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, war gegenständlich auch über die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 126 aus 2002, abzusprechen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Gemäß den getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer politischen oder sonstigen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre. Es bestehen keinerlei Beweggründe dafür, dass von türkischer Seite eingestandenermaßen eine strafrechtliche Ahndung nur deshalb erfolgen würde, um damit den Beschwerdeführer aus konventionsrelevanten Motiven zu treffen, da aus der Anklageschrift keine Anhaltspunkte zu ersehen sind, dass gegen den Beschwerdeführer belastendes Beweismaterial vorliegt.
Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 2 unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, unterworfen zu werden.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit während seiner Inhaftierung Folterungen ausgesetzt war. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist wegen des bestehenden Haftbefehles wiederum zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko ausgesetzt ist, erneut einer solchen Behandlung unterzogen zu werden, die insbesondere Art. 3 EMRK widerspricht.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit während seiner Inhaftierung Folterungen ausgesetzt war. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist wegen des bestehenden Haftbefehles wiederum zu erwarten, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko ausgesetzt ist, erneut einer solchen Behandlung unterzogen zu werden, die insbesondere Artikel 3, EMRK widerspricht.
Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall eine solche Vorgehensweise unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Zustände im türkischen Strafvollzug, der menschenunwürdigen Situation in den dortigen Haftanstalten sowie der Gefahr der Anwendung von Folter bei Befragungen aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK als unzulässig anzusehen, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK widerfahren würde. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall eine solche Vorgehensweise unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Zustände im türkischen Strafvollzug, der menschenunwürdigen Situation in den dortigen Haftanstalten sowie der Gefahr der Anwendung von Folter bei Befragungen aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK als unzulässig anzusehen, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK widerfahren würde. Aus diesem Grund war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als in Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als in Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchsten fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Die Verlängerung gem. § 15 Abs. 1 AsylG sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchsten fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Die Verlängerung gem. Paragraph 15, Absatz eins, AsylG sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.
Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG ist eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach § 8 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (VwGH 24.02.2000, 99/20/0474; 25.01.2001, 99/20/0009). Ein solcher Ausspruch erfolgte mit Spruchpunkt I. Damit war die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 15 Abs. 2 AsylG im gesetzlich vorgeschriebenen Höchstausmaß von einem Jahr zu erteilen.Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG ist eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach Paragraph 8, AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (VwGH 24.02.2000, 99/20/0474; 25.01.2001, 99/20/0009). Ein solcher Ausspruch erfolgte mit Spruchpunkt römisch eins. Damit war die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG im gesetzlich vorgeschriebenen Höchstausmaß von einem Jahr zu erteilen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, Folter, Haft, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
22.07.2009