TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/15 S2 407028-1/2009

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 407.028-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2009, FZ. 09 00.240 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2009, FZ. 09 00.240 - EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin, StA Türkei, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer beiden minderjährigen Töchter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2009 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, StA Türkei, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer beiden minderjährigen Töchter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.01.2009 bei der Erstaufnahmestelle West einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22.12.2006 in Belgien (Brüssel) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 23).

2. Das Bundesasylamt richtete am 09.01.2009 ein Informationsansuchen an Belgien gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), ob die Beschwerdeführerin dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben sie dort getätigt habe, wie ihr Asylverfahren ausgegangen bzw. ob sie abgeschoben worden sei (AS 63).2. Das Bundesasylamt richtete am 09.01.2009 ein Informationsansuchen an Belgien gemäß Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), ob die Beschwerdeführerin dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben sie dort getätigt habe, wie ihr Asylverfahren ausgegangen bzw. ob sie abgeschoben worden sei (AS 63).

Am 09.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Belgien geführt würden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (AS 81)Am 09.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Belgien geführt würden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (AS 81)

3. Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien (AS 143ff).3. Das Bundesasylamt richtete am 21.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien (AS 143ff).

Am 21.04.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.04.2009 Konsultationen mit Belgien geführt würden (AS 163f).Am 21.04.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.04.2009 Konsultationen mit Belgien geführt würden (AS 163f).

Mit Schreiben vom 28.04..2009, eingelangt am 28.04.2009, stimmte Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 167).Mit Schreiben vom 28.04..2009, eingelangt am 28.04.2009, stimmte Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 167).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Belgien zulässig sei (AS 205 ff).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Belgien zulässig sei (AS 205 ff).

5. Die vorliegende fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle im Familienverfahren ergangene Bescheide, es wird beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihren Beschwerden Folge gegeben wird und sie für das weitere Verfahren in Österreich zugelassen werden und die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden (AS 281 ff).

6. Am 09.06.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.06.2009, eingelangt am 10.06.2009, wurde mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihrer beiden minderjährigen Töchter in Österreich seit 23.08.2007 anerkannter Flüchtling sei. Es liege daher ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor, weshalb der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt werde. Wenn Art. 8 EMRK sinngemäß angewendet werden würde, könne man nur zur Ansicht gelangen, dass ein Familienleben nur in Österreich möglich sei und nicht in Belgien. Sie könnten jedoch keine Personaldokumente vorlegen und beantragten einen Vaterschaftstest von Amts wegen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Familienregisterauszug vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien seit 09.06.2009 bei ihrem Lebensgefährten bzw. Vater gemeldet und würden bei ihm wohnen. Sie seien sehr glücklich, dass sie nun wieder in Österreich vereint seien. Der Lebensgefährte und Vater habe einmal illegal in Belgien die Beschwerdeführerin und seine ältere Tochter besucht und dabei sei die jüngste Tochter gezeugt worden.7. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.06.2009, eingelangt am 10.06.2009, wurde mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihrer beiden minderjährigen Töchter in Österreich seit 23.08.2007 anerkannter Flüchtling sei. Es liege daher ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor, weshalb der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt werde. Wenn Artikel 8, EMRK sinngemäß angewendet werden würde, könne man nur zur Ansicht gelangen, dass ein Familienleben nur in Österreich möglich sei und nicht in Belgien. Sie könnten jedoch keine Personaldokumente vorlegen und beantragten einen Vaterschaftstest von Amts wegen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Familienregisterauszug vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien seit 09.06.2009 bei ihrem Lebensgefährten bzw. Vater gemeldet und würden bei ihm wohnen. Sie seien sehr glücklich, dass sie nun wieder in Österreich vereint seien. Der Lebensgefährte und Vater habe einmal illegal in Belgien die Beschwerdeführerin und seine ältere Tochter besucht und dabei sei die jüngste Tochter gezeugt worden.

8. Den Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 407.027-1/2009 und S2 407.026-1/2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.8. Den Beschwerden der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 407.027-1/2009 und S2 407.026-1/2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) zur Anwendung gelangt.

2. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung die gesetzliche Vertreterin ihrer unverheirateten minderjährigen Töchter XXXX, deren Asylverfahren nunmehr zugelassen sind.2. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung die gesetzliche Vertreterin ihrer unverheirateten minderjährigen Töchter römisch 40 , deren Asylverfahren nunmehr zugelassen sind.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Beschwerdeführerin ist als Elternteil eines minderjährigen Kindes Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ihrer Töchter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Die Beschwerdeführerin ist als Elternteil eines minderjährigen Kindes Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ihrer Töchter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Aufgrund der Zulassung der Verfahren der minderjährigen Kinder ist nach dem oben Gesagten auch jenes der Beschwerdeführerin zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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