Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 404.912-2/2009/2E
S4 404.914-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXX, XXX., und 2. des XXX, XXX geb., alle StA. der VR China, der 2.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 30 , römisch 30 ., und 2. des römisch 30 , römisch 30 geb., alle StA. der VR China, der 2.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter des mj. in Österreich zur Welt gekommenen 2.-Beschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige von China. Die 1.-Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge (vermutlich) am 16.5.2008 von Thailand per Flugzeug in die Schweiz, von wo sie schließlich am selben Tag mit dem Zug nach Österreich reiste und dort am 20.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 3 f. u. 21 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Für den am XXX geborenen 2.-Beschwerdeführer stellte die 1.-Beschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin am 18.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenseite 1 des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter des mj. in Österreich zur Welt gekommenen 2.-Beschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige von China. Die 1.-Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge (vermutlich) am 16.5.2008 von Thailand per Flugzeug in die Schweiz, von wo sie schließlich am selben Tag mit dem Zug nach Österreich reiste und dort am 20.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Aktenseite 3 f. u. 21 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Für den am römisch 30 geborenen 2.-Beschwerdeführer stellte die 1.-Beschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin am 18.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Aktenseite 1 des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).
Mit Schreiben vom 5.6.2008 ersuchte Österreich die Schweiz um die Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweiz über die Übernahme von Personen an der Grenze (Aktenseite 43 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 11.6.2008 der Rückübernahme der 1.-Beschwerdeführerin zu (Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 28.8.2008 ersuchte Österreich die Schweiz um Fristverlängerung betreffend die Rückübergabe der 1.-Beschwerdeführerin. Die Schweiz stimmte dieser Fristverlängerung mit Schreiben vom 3.9.2008 (vgl. Aktenseite 157 u. 163 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) zu. Dem weiteren Ersuchen seitens der österreichischen Behörden um Fristverlängerung vom 21.1.2009 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 27.1.2009 zu (vgl. Aktenseite 277 u. 295 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 5.6.2008 ersuchte Österreich die Schweiz um die Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweiz über die Übernahme von Personen an der Grenze (Aktenseite 43 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 11.6.2008 der Rückübernahme der 1.-Beschwerdeführerin zu (Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 28.8.2008 ersuchte Österreich die Schweiz um Fristverlängerung betreffend die Rückübergabe der 1.-Beschwerdeführerin. Die Schweiz stimmte dieser Fristverlängerung mit Schreiben vom 3.9.2008 vergleiche Aktenseite 157 u. 163 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) zu. Dem weiteren Ersuchen seitens der österreichischen Behörden um Fristverlängerung vom 21.1.2009 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 27.1.2009 zu vergleiche Aktenseite 277 u. 295 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 17.2.2009 (offensichtlich irrtümlich mit 17.2.2008 datiert), Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatssicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 17.2.2009 (offensichtlich irrtümlich mit 17.2.2008 datiert), Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG (wegen Drittstaatssicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.3.2009, Zlen. S4 404.912-1/2009/2E u. S4 404.914-1/2009/2E, gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Asylanträge zugelassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem In- Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags am 12.12.2008 die Schweiz ein Staat ist, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG damit ab diesem Zeitpunkt ausscheidet.Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.3.2009, Zlen. S4 404.912-1/2009/2E u. S4 404.914-1/2009/2E, gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Asylanträge zugelassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem In- Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags am 12.12.2008 die Schweiz ein Staat ist, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG damit ab diesem Zeitpunkt ausscheidet.
Mit E-mail vom 26.3.2009 ersuchte Österreich auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sodann die Schweiz um die Übernahme der Beschwerdeführer (Aktenseite 435 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).Mit E-mail vom 26.3.2009 ersuchte Österreich auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sodann die Schweiz um die Übernahme der Beschwerdeführer (Aktenseite 435 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).
Die Schweiz hat sich mit Schreiben vom 23.4.2009 (Aktenseite 441 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Die Schweiz hat sich mit Schreiben vom 23.4.2009 (Aktenseite 441 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 27.5.2009, Zlen. 08 04.451-BAL (ad 1.), 08 12.823-BAL (ad 2.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 3-Monats-Frist gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO, wonach die Aufnahme eines Asylwerbers in den vermutlich zuständigen Mitgliedstaat binnen drei Monaten ab Einreichung des Asylantrages zu beantragen sei, gegenüber der 1.-Beschwerdeführerin verstrichen wäre, da diese am 20.5.2008 ihren Asylantrag in Österreich eingebracht habe, das Aufnahmeersuchen an die Schweiz jedoch erst am 26.3.2009 gestellt worden sei. Selbst wenn die Zustimmung der Schweiz vom 11.6.2008 maßgeblich sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO jedenfalls verstrichen, sodass auch aus diesem Grund die Verfahren zuzulassen seien.Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 3-Monats-Frist gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO, wonach die Aufnahme eines Asylwerbers in den vermutlich zuständigen Mitgliedstaat binnen drei Monaten ab Einreichung des Asylantrages zu beantragen sei, gegenüber der 1.-Beschwerdeführerin verstrichen wäre, da diese am 20.5.2008 ihren Asylantrag in Österreich eingebracht habe, das Aufnahmeersuchen an die Schweiz jedoch erst am 26.3.2009 gestellt worden sei. Selbst wenn die Zustimmung der Schweiz vom 11.6.2008 maßgeblich sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO jedenfalls verstrichen, sodass auch aus diesem Grund die Verfahren zuzulassen seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragestellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
Ausgehend davon, dass die 1.-Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 20.5.2008 gestellt hat, endete die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs auf Grundlage der Dublin II VO für Österreich somit am 20.8.2008, sodass sich das seitens des Bundesasylamtes - in Anwendung der Dublin II VO - erst am 26.3.2009 gestellte Aufnahmeersuchen an die Schweiz jedenfalls als verspätet erweist und die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der 1.-Beschwerdeführerin daher schon aus diesem Grund gegeben ist.Ausgehend davon, dass die 1.-Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 20.5.2008 gestellt hat, endete die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs auf Grundlage der Dublin römisch zwei VO für Österreich somit am 20.8.2008, sodass sich das seitens des Bundesasylamtes - in Anwendung der Dublin römisch zwei VO - erst am 26.3.2009 gestellte Aufnahmeersuchen an die Schweiz jedenfalls als verspätet erweist und die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der 1.-Beschwerdeführerin daher schon aus diesem Grund gegeben ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst unter der - hypothetischen - Annahme, dass der am 5.6.2008 durch Österreich auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweiz über die Übernahme von Personen an der Grenze" gestellte Antrag auf Übernahme der Beschwerdeführer als Aufnahmeersuchen gemäß der Dublin II VO anzusehen wäre, die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO aufgrund der am 11.6.2008 (wiederum explizit auf Basis des o. a. Übereinkommens) erfolgten Zustimmung der Schweiz zur Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin mit Ablauf des 11.12.2008 geendet hätte. Vor dem Hintergrund, dass die 1.-Beschwerdeführerin bis dato nicht in die Schweiz überstellt worden ist, dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre und dem Rechtsbehelf "Beschwerde" im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung zukommt, war auch die gegenständlich (mehrmals) erfolgte Zustimmung der Schweiz zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist (vgl. Aktenseite 157 u. 163 sowie 277 u. 295 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) nicht geeignet, eine im Sinne der Dublin II VO zulässige Verlängerung der Überstellungsfrist zu erwirken. Hieraus folgt, dass auch bei dieser Betrachtung die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin auf Österreich als der Mitglied, in welchem diese ihren Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), wiederum ex lege (rück)übergangen wäre.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst unter der - hypothetischen - Annahme, dass der am 5.6.2008 durch Österreich auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweiz über die Übernahme von Personen an der Grenze" gestellte Antrag auf Übernahme der Beschwerdeführer als Aufnahmeersuchen gemäß der Dublin römisch zwei VO anzusehen wäre, die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO aufgrund der am 11.6.2008 (wiederum explizit auf Basis des o. a. Übereinkommens) erfolgten Zustimmung der Schweiz zur Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin mit Ablauf des 11.12.2008 geendet hätte. Vor dem Hintergrund, dass die 1.-Beschwerdeführerin bis dato nicht in die Schweiz überstellt worden ist, dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre und dem Rechtsbehelf "Beschwerde" im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung zukommt, war auch die gegenständlich (mehrmals) erfolgte Zustimmung der Schweiz zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist vergleiche Aktenseite 157 u. 163 sowie 277 u. 295 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) nicht geeignet, eine im Sinne der Dublin römisch zwei VO zulässige Verlängerung der Überstellungsfrist zu erwirken. Hieraus folgt, dass auch bei dieser Betrachtung die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin auf Österreich als der Mitglied, in welchem diese ihren Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), wiederum ex lege (rück)übergangen wäre.
Hinsichtlich des mj. 2.-Beschwerdeführers, der erst in Österreich geboren wurde, ist auszuführen, dass gem. Art. 4 Abs. 3 Dublin II die Situation eines Kindes, das erst nach Ankunft eines Asylwerbers in einem Mitgliedstaat geboren wurde, untrennbar mit der seines Elternteiles oder Vormundes verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteiles oder Vormundes zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Hieraus ergibt sich, dass auch hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, da durch Fristablauf Österreich eben auch zur Prüfung des Asylantrages seiner Mutter zuständig geworden ist.Hinsichtlich des mj. 2.-Beschwerdeführers, der erst in Österreich geboren wurde, ist auszuführen, dass gem. Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei die Situation eines Kindes, das erst nach Ankunft eines Asylwerbers in einem Mitgliedstaat geboren wurde, untrennbar mit der seines Elternteiles oder Vormundes verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteiles oder Vormundes zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Hieraus ergibt sich, dass auch hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, da durch Fristablauf Österreich eben auch zur Prüfung des Asylantrages seiner Mutter zuständig geworden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, FristversäumungZuletzt aktualisiert am
10.07.2009