TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/22 S15 237669-4/2009

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Veröffentlicht am 22.06.2009
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Spruch

S15 237.669-4/2009/3E

S15 237.671-4/2009/3E

S15 259.187-3/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXXaliasXXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX aliasXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX, 3.) des XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, alle StA. der Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 08 07.109-BAL (ad. 1.), Zahl: 08 07.110-BAL (ad. 2.), Zahl: 08 07.111-BAL (ad. 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXXaliasXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , 3.) des römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. der Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 08 07.109-BAL (ad. 1.), Zahl: 08 07.110-BAL (ad. 2.), Zahl: 08 07.111-BAL (ad. 3.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsferfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsferfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 10.08.2008 aus Frankreich kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 24.10.2006 in Luxemburg einen Asylantrag gestellt hatten. Das Bundesasylamt richtete sodann am 14.08.2008 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige luxemburgische Behörde sowie aufgrund der in den Einvernahmen von den Beschwerdeführern getätigten Angaben ein Informationsansuchen an Frankreich und Ungarn gemäß Art. 21 Dublin II-VO.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 24.10.2006 in Luxemburg einen Asylantrag gestellt hatten. Das Bundesasylamt richtete sodann am 14.08.2008 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige luxemburgische Behörde sowie aufgrund der in den Einvernahmen von den Beschwerdeführern getätigten Angaben ein Informationsansuchen an Frankreich und Ungarn gemäß Artikel 21, Dublin II-VO.

Eine entsprechende Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Luxemburg, Ungarn und Frankreich und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde den Beschwerdeführern bzw. der gesetzlichen Vertreterin am 19.08.2008 ausgehändigt.Eine entsprechende Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Luxemburg, Ungarn und Frankreich und die Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde den Beschwerdeführern bzw. der gesetzlichen Vertreterin am 19.08.2008 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 14.08.2008 (eingelangt am 18.08.2008) erklärte Luxemburg gemäß Art.16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 14.08.2008 (eingelangt am 18.08.2008) erklärte Luxemburg gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer.

Am 21.08.2008 hat Frankreich bzw. am 02.09.2008 Ungarn der Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass über die Beschwerdeführer keine Daten vorliegen.Am 21.08.2008 hat Frankreich bzw. am 02.09.2008 Ungarn der Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass über die Beschwerdeführer keine Daten vorliegen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2008, Zahl: 08 07.109- EAST.West (ad. 1.), Zahl: 08 07.110- EAST-West (ad. 2.) Zahl: 08 07.111- EAST-West (ad. 3.), die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Luxemburg zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Luxemburg gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2008, Zahl: 08 07.109- EAST.West (ad. 1.), Zahl: 08 07.110- EAST-West (ad. 2.) Zahl: 08 07.111- EAST-West (ad. 3.), die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Luxemburg zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Luxemburg gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Der gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ: S8 237.699-3/2008/2Z (ad. 1), GZ: S8 237.671-3/2008/2Z (ad. 2), GZ: S8 259.187-2/2008/2Z (ad. 3) aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnissen vom 07.01.2009, GZen. S8 237.699-3/2008/2Z (ad. 1), S8 237.671-3/2008/2Z (ad. 2), S8 259.187-2/2008/2Z (ad. 3) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnissen vom 07.01.2009, GZen. S8 237.699-3/2008/2Z (ad. 1), S8 237.671-3/2008/2Z (ad. 2), S8 259.187-2/2008/2Z (ad. 3) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheiden vom 11.05.2009, Zahl: 08 07.109- BAL (ad. 1.), Zahl:

08 07.110- BAL (ad. 2.) Zahl: 08 07.111- BAL (ad. 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Luxemburg zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Luxemburg gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.08 07.110- BAL (ad. 2.) Zahl: 08 07.111- BAL (ad. 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der nunmehrigen Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Luxemburg zuständig sei. Gleichzeitig wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Luxemburg ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Luxemburg gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 27.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.2.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass Luxemburg für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, weil die Beschwerdeführer bereits in Luxemburg einen Asylantrag gestellt und Luxemburg der Übernahme der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO am 18.08.2008 ausdrücklich zugestimmt hat.3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass Luxemburg für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, weil die Beschwerdeführer bereits in Luxemburg einen Asylantrag gestellt und Luxemburg der Übernahme der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO am 18.08.2008 ausdrücklich zugestimmt hat.

3.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an die Beschwerdeführer war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO jedoch bereits abgelaufen. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 14.08.2008 Konsultationen mit Luxemburg, Frankreich und Ungarn gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den Beschwerdeführern innerhalb der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 18.08.2008 stimmte Luxemburg einer Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Zustimmung Luxemburgs am 18.08.2008 zu laufen.3.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an die Beschwerdeführer war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO jedoch bereits abgelaufen. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 14.08.2008 Konsultationen mit Luxemburg, Frankreich und Ungarn gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den Beschwerdeführern innerhalb der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 18.08.2008 stimmte Luxemburg einer Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Zustimmung Luxemburgs am 18.08.2008 zu laufen.

Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 29.12.2008 der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.01.2009 jedenfalls gehemmt war (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO).Der Asylgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 29.12.2008 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.01.2009 jedenfalls gehemmt war vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO).

Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.01.2009 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.01.2009 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.

Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.

Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird (vgl. zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird vergleiche zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).

Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 18.08.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 29.12.2008 bis 07.01.2009 gehemmt war, am 27.02.2009 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 18.08.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 29.12.2008 bis 07.01.2009 gehemmt war, am 27.02.2009 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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