Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 405.812-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl: 09 00.371-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl: 09 00.371-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), die minderjährige XXXX alias XXXX (Erst-Beschwerdeführerin, in der Folge Erst-BF), geboren am XXXX, und Herr XXXX alias XXXX (Zweit-Beschwerdeführer, in der Folge Zweit-BF), geboren am XXXX, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, miteinander verheiratet, und haben am 12.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), die minderjährige römisch 40 alias römisch 40 (Erst-Beschwerdeführerin, in der Folge Erst-BF), geboren am römisch 40 , und Herr römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-Beschwerdeführer, in der Folge Zweit-BF), geboren am römisch 40 , sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, miteinander verheiratet, und haben am 12.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Befragungen und Einvernahmen:
1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des Landespolizeikommandos für Wien, Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände, am 12.01.2009 gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätten Afghanistan vor ca. 2 Monaten verlassen und wären über den Iran in die Türkei gereist. Mit einem Schlauchboot hätten sie von dort nach Griechenland übergesetzt, wo sie sich ca. einen Monat in Athen aufgehalten hätten. Ein Schlepper hätte ihnen dann geholfen, mit dem Flugzeug Griechenland zu verlassen und nach Österreich einzureisen. Als Fluchtgrund gaben die BF an, vor dem Cousin der Erst-BF, welcher ein gefährlicher Mann wäre, geflohen zu sein. Er hätte die Erst-BF heiraten wollen, ihre Familie hätte dies jedoch abgelehnt. Als sie den Zweit-BF ehelichte, hätte sie der Cousin mit dem Tod bedroht, woraufhin die BF ihr Heimatland verlassen hätten.
1.2.2. Bei ihrer Einvernahme am 19.03.2009 durch Organe des Erstaufnahmestelle (EAST) Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters gaben die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie würden nicht nach Griechenland zurückkehren wollen, es gehe Flüchtlingen dort sehr schlecht. Die europäischen Gesetze würden dort nicht gelten, der Zweit-BF sei von der Polizei geschlagen worden, und es wäre genauso schlimm wie in Afghanistan gewesen.
Die Erst-BF führte weiters aus, schwanger zu sein. Neben einem Ultraschallbild legte sie eine Ambulanzkarte des XXXX vom 19.02.2009 vor, welche einen positiven Schwangerschaftstest bestätigte.Die Erst-BF führte weiters aus, schwanger zu sein. Neben einem Ultraschallbild legte sie eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom 19.02.2009 vor, welche einen positiven Schwangerschaftstest bestätigte.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Mytilini (Griechenland) am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstücken vom 22.01.2009, von den BF jeweils persönlich übernommen am selben Tag, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 21.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 21.01.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 24.02.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vorher in Mytilini (Griechenland) am 14.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstücken vom 22.01.2009, von den BF jeweils persönlich übernommen am selben Tag, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 21.01.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 21.01.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht fristgerecht beantwortete, wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 24.02.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.4. Mit Bescheiden vom 25.03.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.1.4. Mit Bescheiden vom 25.03.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.
Die Bescheide wurden am selben Tag von den BF persönlich übernommen.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und zur Anerkennungsquote.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Griechenland sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland). Die Angaben der BF zur Situation von Asylwerbern in Griechenland seien zum einen unkonkret und allgemein geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland in Frage zu stellen.
1.5. Gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Ehegatten mit undatierten Schreiben, eingelangt bei der Erstbehörde am 08.04.2009, gleichlautende Beschwerden. Beantragt wurde, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass der Bescheid betreffend die Ehegattin aufgrund ihrer Minderjährigkeit rechtswidrig zustande gekommen sei, da ihr dieser persönlich zugestellt worden wäre. Es wäre der minderjährigen Ehefrau weder ein gesetzlicher Vertreter bestellt noch ihr Mann als solcher angesehen worden. Darüber hinaus wäre ihr auch das Schreiben betreffend das Führen von Griechenland-Konsultationen persönlich übergeben und somit nicht rechtmäßig zugestellt worden, womit die 20-tägige Frist abgelaufen und das Verfahren somit in Österreich zuzulassen sei.
Darüber hinaus kritisierten die BF die aktuelle Situation von Asylwerbern in Griechenland und ergänzten ihre Ausführungen durch zahlreiche, teils in englischer Sprache abgefasste Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisationen.
1.6. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ: S10 405.811-1/2009-2Z und S10 405.812-1/2009-2Z, wurden den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, GZ: S10 405.811-1/2009/3E, wurde die Beschwerde der Erst-BF gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, GZ: S10 405.811-1/2009/3E, wurde die Beschwerde der Erst-BF gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass aufgrund der Minderjährigkeit der Erst-BF und der fehlenden Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für diese die persönliche Zustellung an die Erst-BF rechtsunwirksam gewesen ist. Zumal eine rechtswirksame Zustellung für die Erlassung eines Bescheides zwingend erforderlich ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor, womit ungeachtet der dennoch erhobenen Beschwerde das Verfahren nach wie vor bei der Erstbehörde anhängig und dort noch nicht abgeschlossen ist.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, GZ: S10 405.812-1/2009/3E, wurde der Beschwerde des Zweit-BF gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zahl 09 00.371-EAST OST, behoben, da dieser aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG betreffend Familienverfahren nicht aufrechtzuerhalten war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, GZ: S10 405.812-1/2009/3E, wurde der Beschwerde des Zweit-BF gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, Zahl 09 00.371-EAST OST, behoben, da dieser aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG betreffend Familienverfahren nicht aufrechtzuerhalten war.
1.9. Bei einer weiteren Einvernahme am 19.03.2009 durch Organe der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und ihrer Rechtsberaterin und gesetzlichen Vertreterin Frau Mag. XXXX gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:1.9. Bei einer weiteren Einvernahme am 19.03.2009 durch Organe der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und ihrer Rechtsberaterin und gesetzlichen Vertreterin Frau Mag. römisch 40 gab die Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei 17 Jahre und 5 Monate alt und Analphabetin. Man habe ihr gesagt, dass sie im Monat Mizan (22.09.-23.10.) geboren sei, das Jahr kenne sie nicht. Des Weiteren sei sie nun im 5. Monat schwanger und würde auch einen Mutter-Kind-Pass besitzen.
1.10. Mit Bescheiden vom 29.05.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.1.10. Mit Bescheiden vom 29.05.2009, Zahlen 09 00.371-EAST OST und 09 00.372-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.
Der Bescheid betreffend die Erst-BF wurde am selben Tag ihrer Rechtsberaterin und gesetzlichen Vertreterin persönlich ausgehändigt, der Bescheid betreffend den Zweit-BF wurde von diesem ebenfalls am selben Tag übernommen.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide wiederum Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland und zur Anerkennungsquote.
Die beweiswürdigenden Ausführungen entsprachen wortgleich denen der Bescheide vom 25.03.2009.
1.11. Mit Schreiben vom 02.06.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 10.06.2009, erhob der Zweit-BF Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass das Mitteilungsschreiben betreffend das Führen von Griechenland-Konsultationen der minderjährigen Erst-BF persönlich übergeben und somit nicht rechtmäßig zugestellt worden wäre, womit die 20-tägige Frist abgelaufen und das Verfahren somit in Österreich zuzulassen sei.
Darüber hinaus kritisierte der Zweit-BF die aktuelle Situation von Asylwerbern in Griechenland und ergänzte seine Ausführungen um Stellungnahmen verschiedener Organisationen und Entscheidungen diverser in- und ausländischer Behörden betreffend Abschiebungen nach Griechenland. Seine Ehegattin zähle zu einer besonders schützenswerten Personengruppe, da sie minderjährig und schwanger sei.
1.12. Die Rechtsberaterin der minderjährigen Erst-BF brachte als gesetzliche Vertreterin für diese keine Beschwerde ein. Da es sich jedoch um ein Familienverfahren handelt und vom Zweit-BF Beschwerde gegen seine zurückweisende Entscheidung erhoben wurde, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die Erst-BF betreffende Entscheidung.1.12. Die Rechtsberaterin der minderjährigen Erst-BF brachte als gesetzliche Vertreterin für diese keine Beschwerde ein. Da es sich jedoch um ein Familienverfahren handelt und vom Zweit-BF Beschwerde gegen seine zurückweisende Entscheidung erhoben wurde, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die Erst-BF betreffende Entscheidung.
1.13. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 17.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art. 20 Dublin II-VO Abs. 1 lit. a bis c lauten:Artikel 20, Dublin II-VO Absatz eins, Litera a bis c lauten:
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren.
2.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.1.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in großen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgende Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Dem Zweit-BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die folgende Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Dem Zweit-BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Betreffend die Erst-BF ist festzuhalten, dass das Schriftstück, in dem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG), der minderjährigen unvertretenen Erst-BF am 22.01.2009 persönlich ausgehändigt wurde. Obwohl die Behörde in diesem Schreiben den XXXX als Geburtsdatum der Erst-BF anführte und zum damaligen Zeitpunkt annahm, dass diese volljährig wäre, geht das Bundesasylamt im weiteren Verfahren, ohne das genaue Alter der Erst-BF geprüft und festgestellt zu haben, von der Minderjährigkeit der Erst-BF aus.Betreffend die Erst-BF ist festzuhalten, dass das Schriftstück, in dem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG), der minderjährigen unvertretenen Erst-BF am 22.01.2009 persönlich ausgehändigt wurde. Obwohl die Behörde in diesem Schreiben den römisch 40 als Geburtsdatum der Erst-BF anführte und zum damaligen Zeitpunkt annahm, dass diese volljährig wäre, geht das Bundesasylamt im weiteren Verfahren, ohne das genaue Alter der Erst-BF geprüft und festgestellt zu haben, von der Minderjährigkeit der Erst-BF aus.
Aus diesem Grund wurde somit der Erst-BF aufgrund ihrer Minderjährigkeit und der fehlenden gesetzlichen Vertretung das Schriftstück nicht rechtswirksam innerhalb der gesetzlich geforderten 20 Tage zugestellt. Es liegt somit ein Verfahrensmangel vor.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu den von ihnen behaupteten schlechten Zuständen für Asylwerber in Griechenland und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes die Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Eine Beurteilung, ob dies im vorliegenden Fall zu einer Beanstandung durch den Asylgerichtshof geführt hätte, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF womöglich nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte, mag angesichts des Spruches dieses Erkenntnisses dahingestellt bleiben. Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs unter Umständen dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, so etwa VwGH vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540.
Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen geantwortet, weshalb gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Griechenland hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen geantwortet, weshalb gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO davon auszugehen war, dass Griechenland dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.1.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im konkreten Fall wurden keinerlei familiäre Beziehungen der BF zu Österreich vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Mit heutigem Datum ergehen an beide Ehegatten gleichlautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes.
2.2.1.3. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:
2.2.1.3.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1.3.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Jänner 2009 vorliegenden Berichte.
2.2.1.3.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2.2.1.3.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.
2.2.1.3.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Es ist auch schlüssig anzunehmen, dass mit der nunmehr erfolgten Aufwertung der zweiten Instanz und den sonstigen Änderungen des griechischen Asylwesens, auf die auch UNHCR Nürnberg in seinem Schreiben vom Dezember 2008 Bezug nimmt, die Anerkennungsquote zukünftig steigen wird. Im Ergebnis geht der Asylgerichtshof also davon aus, dass in dem nun implementierten dreiinstanzlichen Asylverfahren (jedenfalls im Ergebnis nach gemeinschaftsrechtlichen und internationalen Standards) rechtskonforme Entscheidungen getroffen werden können. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes findet seine Bestätigung durch die Aussage von Vertretern des griechischen Flüchtlingsrates, wonach dessen Erfolgsquote in der dritten Instanz "sehr hoch" sei.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigen Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
2.2.1.3.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.2.2.1.3.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.
2.2.1.4. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall der Erst-BF, Art. 3 EMRK:2.2.1.4. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall der Erst-BF, Artikel 3, EMRK:
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen des Familienverfahrens zu berücksichtigen, dass die Familie aus einer erwachsenen Person, dem Zweit-BF, und seiner schwangeren und zusätzlich noch minderjährigen Ehegattin, der Erst-BF, besteht. Aus aktuellen Länderberichten geht - wie bereits erwähnt - hervor, dass Familien bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland anscheinend nicht in der Lage sind, insbesondere für Schwangere und Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Schwangeren und Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und ihr daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein kann.
Im vorliegenden Fall handelt es sich im Falle der Erst-BF um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Person. Die Erst-BF befindet sich im fünften Schwangerschaftsmonat und ist überdies minderjährig, womit ihr eine derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar ist, zumal auch weder eine Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme noch die Zusicherung der Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft vorliegt.
2.2.1.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage der schwangeren und minderjährigen Erst-BF -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Art. 3 EMRK so nicht zumutbar erscheint.2.2.1.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage der schwangeren und minderjährigen Erst-BF -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Artikel 3, EMRK so nicht zumutbar erscheint.
Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, konnte daher auch der angefochtene Bescheid des Zweit-BF unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, konnte daher auch der angefochtene Bescheid des Zweit-BF unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.2. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben war, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben war, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.11.2009