Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 404.092-2/2009/3E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 08 12.345, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 08 12.345, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Polen hat am 16.12.2008, eingelangt am 18.12.2008, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 erklärt. Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Erstbescheid vom 12.01.2009 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§, 5, 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und ihre Ausweisung nach Polen für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde - ohne vorheriger - Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 06.02.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und ist der angeführte Erstbescheid mit diesem Erkenntnis behoben worden. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester im Bezug auf Art. 8 EMRK nicht hinreichend auseinandergesetzt habe; dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin angeführt hatte, Opfer einer Vergewaltigung gewesen zu sein und diesbezüglich zu ihrer Schwester ein besonderes Vertrauensverhältnis zu haben. Auch die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mangelhaft. Das vom Bundesasylamt verwendete medizinische Gutachten von Dr. M. setze sich mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergewaltigung sowie der persönlichen Bindung zu ihrer Schwester und der allfälligen Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung eben dieser Beziehung (die Schwester ist in Österreich anerkannter Flüchtling) nicht auseinander. Diesbezüglich sei eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens Dr. M und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme der Beschwerdeführerin angezeigt. Weiters sei die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Polen hat am 16.12.2008, eingelangt am 18.12.2008, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Erstbescheid vom 12.01.2009 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§, 5, 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und ihre Ausweisung nach Polen für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde - ohne vorheriger - Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 06.02.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und ist der angeführte Erstbescheid mit diesem Erkenntnis behoben worden. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester im Bezug auf Artikel 8, EMRK nicht hinreichend auseinandergesetzt habe; dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin angeführt hatte, Opfer einer Vergewaltigung gewesen zu sein und diesbezüglich zu ihrer Schwester ein besonderes Vertrauensverhältnis zu haben. Auch die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mangelhaft. Das vom Bundesasylamt verwendete medizinische Gutachten von Dr. M. setze sich mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergewaltigung sowie der persönlichen Bindung zu ihrer Schwester und der allfälligen Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung eben dieser Beziehung (die Schwester ist in Österreich anerkannter Flüchtling) nicht auseinander. Diesbezüglich sei eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens Dr. M und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme der Beschwerdeführerin angezeigt. Weiters sei die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen.
2. Der Asylgerichtshof hat den Verwaltungsakt, einschließlich eines seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten psychologischen Gutachtens, am 16.02.2009 dem Bundesasylamt rückgemittelt und ist der Akt am 19.02.2009 beim Bundesasylamt eingelangt. Am 20.02.2009 ging seitens der Erstaufnahmestelle West ein Schreiben an die Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, in dem der Akt zur Erlassung eines "§ 5 Ersatzbescheides" übermittelt wurde. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist mit 18.06.2009 eintreten werde. Am 03.03.2009 erging seitens der Außenstelle Linz eine Ladung an die Beschwerdeführerin zu einem psychologischen Gutachten am 17.03.2009.
Am 26.03.2009 langte die Ergänzung zur medizinischen Begutachtung von Dr. M. beim Bundesasylamt ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine durch die angegebene Vergewaltigung entstandene Vulnerabilität ergeben hätten, die bei der Überstellung eine lebensbedrohliche Situation darstellen würden. Zur Schwester wurde ausgeführt, dass die Beziehung zu derselbigen unauffällig erscheine. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Ladungsbescheid vom 01.04.2009 zu einer ergänzenden Einvernahme am 14.04.2009 in die Außenstelle Linz des Bundesasylamtes geladen. Diese Einvernahme erfolgte zu der angegebenen Zeit und befasste sich mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat und in Österreich. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, dass sie einem Dolmetscher für Tschetschenisch über ihre psychologischen Probleme sich nicht anvertrauen wolle. Andererseits könne sie sich in Russisch nicht so gut äußern. Sie könne nicht ohne ihre Schwester in Polen leben, dies widerspräche den Sitten. Ihr in Polen lebender Bruder könne sie gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückbringen. Sie würde sich etwas antun, wenn sie nach Polen überstellt würde. Die Vertretung der Beschwerdeführerin legte ein Gutachten des Therapieprojektes Oasis über die Beschwerdeführerin vor. Daraus geht hervor, dass die Unterbringung bei der Schwester für die Beschwerdeführerin, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, stabilisierend wirke. Eine unfreiwillige Entfernung aus der familiären Umgebung würde von der Beschwerdeführerin als ein angstauslösendes Ereignis wahrgenommen werden. In der Folge wurde die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen; dies im Wesentlichen zu ihrer Beziehung zu der Beschwerdeführerin. In weiterer Folge versandte das Bundesasylamt am 15.04.2009 Länderfeststellungen zu Polen sowie das Protokoll der Zeugeneinvernahme an die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen hiezu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme, die insbesondere das ergänzte Gutachten von Dr. M. kritisiert, langte am 30.04.2009 beim Bundesasylamt ein.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 08 12.345-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass, wenn die Beschwerdeführerin eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Schwester anführe, "erneut" auf die Schlussfolgerungen der medizinischen Begutachtungen von Dr. M. verwiesen werde. Vor der Ausreise hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester nicht zusammengelebt. Es hätte daher längere Zeit kein Familienleben mehr bestanden. Eine Grundversorgung und medizinische Behandlung wären nach den Länderfeststellungen auch in Polen möglich. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne die Unterstützung ihrer Schwester nicht überleben könnte. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin per Aktenlage nach am 29.05.2009 persönlich zugestellt und wurde dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.05.2009, Zl. 08 12.345-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass, wenn die Beschwerdeführerin eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Schwester anführe, "erneut" auf die Schlussfolgerungen der medizinischen Begutachtungen von Dr. M. verwiesen werde. Vor der Ausreise hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester nicht zusammengelebt. Es hätte daher längere Zeit kein Familienleben mehr bestanden. Eine Grundversorgung und medizinische Behandlung wären nach den Länderfeststellungen auch in Polen möglich. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne die Unterstützung ihrer Schwester nicht überleben könnte. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin per Aktenlage nach am 29.05.2009 persönlich zugestellt und wurde dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
4. Die nunmehrige Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof erfolgte am 18.06.2009.
5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sich aus dem Beweisverfahren sehr wohl ergäbe, dass zwischen den Schwestern eine intensive Beziehung im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe. Von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Gutachten seien unzureichend beachtet worden.5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sich aus dem Beweisverfahren sehr wohl ergäbe, dass zwischen den Schwestern eine intensive Beziehung im Sinn des Artikel 8, EMRK bestehe. Von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Gutachten seien unzureichend beachtet worden.
In einer am 19.06.2009 eingelangten Nachreichung wurde zudem ausgeführt, dass die Überstellungsfrist am 18.06.2009, 24.00 Uhr abgelaufen sei und daher die Überstellung der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund rechtswidrig wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach § 5 AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 geworden ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, geworden ist.
2. Die Beschwerde ist jedoch dahingehend im Recht, dass die Überstellungsfrist im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit.d Dublin II VO mit 18.06.2009, 24.00 Uhr (sohin sechs Monate nach Einlangens der Zustimmungserklärung Polens bei der Verwaltungsbehörde) bereits abgelaufen ist. Die zitierte Bestimmung der Dublin II VO sieht vor, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist am 18.12.2008 dem Bundesasylamt zugekommen. Im gegenständlichen Gesamtverfahren hat es niemals einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegeben. Folgerichtig ist die 6-Monatsfrist am 18.06.2009, 24.00 Uhr abgelaufen, was das Bundesasylamt ja auch selbst im Zuge der Aktenübermittlung von der Erstaufnahmestelle West an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz ausgeführt hat, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Aus diesem Grunde ist die Zuständigkeit Polens mit diesem Datum erloschen und an Österreich übergegangen, was vom Asylgerichtshof zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aufzugreifen war und ist.2. Die Beschwerde ist jedoch dahingehend im Recht, dass die Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO mit 18.06.2009, 24.00 Uhr (sohin sechs Monate nach Einlangens der Zustimmungserklärung Polens bei der Verwaltungsbehörde) bereits abgelaufen ist. Die zitierte Bestimmung der Dublin römisch zwei VO sieht vor, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen hat. Die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ist am 18.12.2008 dem Bundesasylamt zugekommen. Im gegenständlichen Gesamtverfahren hat es niemals einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegeben. Folgerichtig ist die 6-Monatsfrist am 18.06.2009, 24.00 Uhr abgelaufen, was das Bundesasylamt ja auch selbst im Zuge der Aktenübermittlung von der Erstaufnahmestelle West an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz ausgeführt hat, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Aus diesem Grunde ist die Zuständigkeit Polens mit diesem Datum erloschen und an Österreich übergegangen, was vom Asylgerichtshof zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aufzugreifen war und ist.
2.1. Unter diesem Gesichtspunkt war die Frage, inwieweit die nunmehrige Entscheidung des Bundesasylamtes (hinsichtlich der möglichen Verletzungen der EMRK bei einer Überstellung nach Polen) dem seinerzeitigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 hinreichend Rechnung getragen hat, nicht mehr abschließend zu würdigen, wobei eine Grobprüfung jedoch keine entscheidenden Verfahrensfehler oder diesbezüglichen Fehlbeurteilungen des Bundesasylamtes zu zeigen scheint.
2.2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu 2.1. ist jedoch klar festzuhalten, dass es sich das Bundesasylamt selbst zuzuschreiben hat, dass sämtliche von ihm gesetzte Verfahrensschritte hinsichtlich der neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung betreffend der Beschwerdeführerin im Ergebnis frustriert waren. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht hat das Bundesasylamt die ergänzten Erhebungsschnitte, die ihm vom Asylgerichtshof aufgetragen worden sind, unter Umständen nicht mit der angezeigten Beschleunigung und Effizienz durchgeführt. So wurde (immer der Aktenlage nach) der Akt nach Übermittlung an die Außenstelle Linz dort zunächst 2 Wochen überhaupt nicht bearbeitet. Besonders bedenklich erscheint aber, dass nach Einlangen der letzten Stellungnahme der Vertretung der Beschwerdeführerin am 30.04.2009 mehr als 4 Wochen vergangen sind, bis der verfahrensabschließende Bescheid des Bundesasylamtes ergangen ist, ohne dass sich im Akt irgendwelche Hinweise finden, welche diese Verzögerung erklärlich scheinen lassen. Den Akt sodann wenige Tage vor Ablauf der 6-Monatsfrist, jedoch ohne jeglichen Hinweis darauf in der Aktenvorlage, vorzulegen kommt einer befremdlichen Praxis nahe. Der Grund für die mangelnde Umsetzung der Dublin-Zuständigkeitsverordnung in diesem Fall - folgt man den entsprechenden Ausführungen im hier angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach §§ 5, 10 AsylG - liegt sohin eindeutig nicht im Bereich des Asylgerichtshofes. Dabei ist jedoch auch neuerlich auszuführen, dass - mag auch keine rechtliche Verpflichtung bestehen - der gegenständliche Fall aus unpräjudizieller Sicht des Asylgerichtshofes ohnedies geeignet erschienen (gewesen) wäre, aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, ohne damit das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Dublin II VO und der darin inhärenten Zuständigkeitsordnung in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.2.2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu 2.1. ist jedoch klar festzuhalten, dass es sich das Bundesasylamt selbst zuzuschreiben hat, dass sämtliche von ihm gesetzte Verfahrensschritte hinsichtlich der neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung betreffend der Beschwerdeführerin im Ergebnis frustriert waren. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht hat das Bundesasylamt die ergänzten Erhebungsschnitte, die ihm vom Asylgerichtshof aufgetragen worden sind, unter Umständen nicht mit der angezeigten Beschleunigung und Effizienz durchgeführt. So wurde (immer der Aktenlage nach) der Akt nach Übermittlung an die Außenstelle Linz dort zunächst 2 Wochen überhaupt nicht bearbeitet. Besonders bedenklich erscheint aber, dass nach Einlangen der letzten Stellungnahme der Vertretung der Beschwerdeführerin am 30.04.2009 mehr als 4 Wochen vergangen sind, bis der verfahrensabschließende Bescheid des Bundesasylamtes ergangen ist, ohne dass sich im Akt irgendwelche Hinweise finden, welche diese Verzögerung erklärlich scheinen lassen. Den Akt sodann wenige Tage vor Ablauf der 6-Monatsfrist, jedoch ohne jeglichen Hinweis darauf in der Aktenvorlage, vorzulegen kommt einer befremdlichen Praxis nahe. Der Grund für die mangelnde Umsetzung der Dublin-Zuständigkeitsverordnung in diesem Fall - folgt man den entsprechenden Ausführungen im hier angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach Paragraphen 5, 10, AsylG - liegt sohin eindeutig nicht im Bereich des Asylgerichtshofes. Dabei ist jedoch auch neuerlich auszuführen, dass - mag auch keine rechtliche Verpflichtung bestehen - der gegenständliche Fall aus unpräjudizieller Sicht des Asylgerichtshofes ohnedies geeignet erschienen (gewesen) wäre, aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auszuüben, ohne damit das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Dublin römisch zwei VO und der darin inhärenten Zuständigkeitsordnung in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.
3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides (respektive materiell bereits mit dem Moment des Fristablaufes) wird der Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen sein.3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides (respektive materiell bereits mit dem Moment des Fristablaufes) wird der Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen sein.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
25.08.2009