TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/23 S16 306691-4/2009

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 306.691-4/2009-3E

S16 306.692-4/2009-4E

S16 306.693-4/2009-3E

S16 310.800-3/2009-3E

ERKENNTNIS

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX geb. XXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.187-EAST-West, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 geb. römisch 30 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.187-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.189-EAST-West, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.189-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr.XXX, geb. XXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.191-EAST-West, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr.XXX, geb. römisch 30 , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.191-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr.XXX geb. XXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter XXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.190-EAST West, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr.XXX geb. römisch 30 , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 30 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2009, FZ. 08 05.190-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerden wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellten in Österreich erstmals am 23.08.2006 Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführer wurde durch die Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 31.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Erstverfahren der Beschwerdeführer endete mit rechtskräftigen zweitinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß §§ 5, 10 AsylG in Bezug auf die Slowakei, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art 9 Abs 4 der VO (EG) 343/2003 (auch: Dublin II VO) zugestimmt hatte. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30.08.2007 ab und die Beschwerdeführer wurden am 25.09.2007 am Landweg in die Slowakei überstellt.Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellten in Österreich erstmals am 23.08.2006 Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführer wurde durch die Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 31.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Erstverfahren der Beschwerdeführer endete mit rechtskräftigen zweitinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in Bezug auf die Slowakei, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) 343 aus 2003, (auch: Dublin römisch zwei VO) zugestimmt hatte. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30.08.2007 ab und die Beschwerdeführer wurden am 25.09.2007 am Landweg in die Slowakei überstellt.

In der Folge reisten die Beschwerdeführer von der Slowakei kommend neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 04.12.2007 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem EURODAC-Treffer ergeben haben, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, wurden mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt und erklärte die Slowakei am 28.12.2007 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO (EG) 343/2003. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.In der Folge reisten die Beschwerdeführer von der Slowakei kommend neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 04.12.2007 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem EURODAC-Treffer ergeben haben, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, wurden mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt und erklärte die Slowakei am 28.12.2007 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 343 aus 2003,. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ohne Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben (weder wurden die Beschwerdeführer zuvor in die Slowakei überstellt noch haben diese das Bundesgebiet selbst freiwillig verlassen) stellten die Beschwerdeführer am 15.06.2008 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamts die nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz.

Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits im zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die slowakischen Behörden, welches diesen am selben Tag elektronisch zugestellt wurde. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 dahingehend informiert, dass diese am "13.06.2008" [richtigerweise langten diese Beschlüsse beim Bundesasylamt jedoch bereits am 11.06.2008 ein] ergangen seien, sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten; gleichzeitig wurde dem Übernahmeersuchen die bereits von den slowakischen Behörden erteilte Zustimmung vom 28.12.2007 beigefügt.Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits im zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, an die slowakischen Behörden, welches diesen am selben Tag elektronisch zugestellt wurde. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 dahingehend informiert, dass diese am "13.06.2008" [richtigerweise langten diese Beschlüsse beim Bundesasylamt jedoch bereits am 11.06.2008 ein] ergangen seien, sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten; gleichzeitig wurde dem Übernahmeersuchen die bereits von den slowakischen Behörden erteilte Zustimmung vom 28.12.2007 beigefügt.

Am 19.06.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gemäß § 29 Abs 3 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und, dass seit 17.06.2008 mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt werden. Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt.Am 19.06.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und, dass seit 17.06.2008 mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt werden. Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum Vorverfahren (betreffend die zweiten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz vom 04.12.2007) ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gem Art 16 Abs.1 lit.c der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum Vorverfahren (betreffend die zweiten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz vom 04.12.2007) ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gem Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.

Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes an die Bundespolizeidirektion München vom 07.07.2008, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes per Fax eingelangt am 08.07.2008, wurde einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß VO (EG) 343/2003 mit der Begründung nicht zugestimmt, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei und daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes an die Bundespolizeidirektion München vom 07.07.2008, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes per Fax eingelangt am 08.07.2008, wurde einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß VO (EG) 343 aus 2003, mit der Begründung nicht zugestimmt, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei und daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Am 07.07.2008 wurde vom Bundesasylamt an den Erstbeschwerdeführer und an die Zweitbeschwerdeführerin (dieser gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Ladungsbescheide an die dem Bundesasylamt bekannt gegebene Adresse per Rsa verschickt, welche jedoch am 10.07.2008 beim Bundesasylamt wieder eingelangt sind. Darauffolgend durchgeführte Anfragen im Zentralen Melderegister verliefen negativ.

Am 14.07.2007 informierte das Bundesasylamt die slowakischen Behörden darüber, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da diese flüchtig seien; gleichzeitig wurde die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Bezugnahme auf Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 2 der Dublin II VO auf 18 Monate in Anspruch genommen.Am 14.07.2007 informierte das Bundesasylamt die slowakischen Behörden darüber, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da diese flüchtig seien; gleichzeitig wurde die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Bezugnahme auf Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate in Anspruch genommen.

Nachdem vom Bundesasylamt am 12.09.2008 durchgeführte Anfragen beim Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadressen der Beschwerdeführer ergaben, wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gem. § 24 Abs 2 Z 1 AsylG mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.Nachdem vom Bundesasylamt am 12.09.2008 durchgeführte Anfragen beim Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadressen der Beschwerdeführer ergaben, wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.

Am 17.05.2009 erschienen die Beschwerdeführer neuerlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes und wurde diesen vom Bundesasylamt noch am selben Tag Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG ausgefolgt.Am 17.05.2009 erschienen die Beschwerdeführer neuerlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes und wurde diesen vom Bundesasylamt noch am selben Tag Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG ausgefolgt.

Am 18.05.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Vom Bundesasylamt dazu befragt, ob sie bezüglich ihrer im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2008 gemachten Angaben Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen wollen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie nach Deutschland zur Polizei gegangen, dort in Schubhaft genommen und anschließend in die Slowakei abgeschoben worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie hätten Österreich freiwillig verlassen und seien zunächst nach Deutschland gegangen. Nach zwei Monaten seien sie von Deutschland in die Slowakei abgeschoben worden. In der Slowakei seien sie dann neun Monate geblieben, bis sie diese am 16.05.2009 wieder verlassen hätten. Sie seien mit einem Bus über Pressburg nach Linz gefahren, von wo sie mit dem Zug nach Attnang-Puchheim und anschließend mit einem Taxi zur Erstaufnahmestelle West gefahren seien. Die Familie sei niemals getrennt gewesen.

In der Folge teilte das Bundesaylamt den Beschwerdeführern mit, dass es vorläufig zur Ansicht gelange, dass auf Grund des EURODAC-Treffers (Asylantragstellung am 25.09.2007 in der Slowakei) die Slowakei für das Asylverfahren zuständig sei. Zu den Einzelheiten der Dublin II VO seien die Beschwerdeführer bereits in dem ihnen anlässlich der Fingerabdruckabnahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung der Slowakei werde beabsichtigt, die Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die sofortige Ausweisung in die Slowakei zu veranlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie die ganzen negativen Bescheide aus der Slowakei bei sich hätten und legte sie diese in der Einvernahme vor. Das Bundesasylamt vermerkte dazu in der Niederschrift "Abweisung 2[.] Instanz" sowie, dass Kopien davon zum Akt genommen worden seien [welche sich jedoch tatsächlich nicht im gegenständlichen Verfahrensakt befinden]. Auf die Frage des Bundesasylamtes, in welche Stadium sich das Asylverfahren in der Slowakei befinde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie in der Slowakei noch nicht beim Obersten Gerichtshof gewesen sein, die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Verfahren negativ sei, es aber noch eine letzte Instanz gäbe.In der Folge teilte das Bundesaylamt den Beschwerdeführern mit, dass es vorläufig zur Ansicht gelange, dass auf Grund des EURODAC-Treffers (Asylantragstellung am 25.09.2007 in der Slowakei) die Slowakei für das Asylverfahren zuständig sei. Zu den Einzelheiten der Dublin römisch zwei VO seien die Beschwerdeführer bereits in dem ihnen anlässlich der Fingerabdruckabnahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung der Slowakei werde beabsichtigt, die Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die sofortige Ausweisung in die Slowakei zu veranlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie die ganzen negativen Bescheide aus der Slowakei bei sich hätten und legte sie diese in der Einvernahme vor. Das Bundesasylamt vermerkte dazu in der Niederschrift "Abweisung 2[.] Instanz" sowie, dass Kopien davon zum Akt genommen worden seien [welche sich jedoch tatsächlich nicht im gegenständlichen Verfahrensakt befinden]. Auf die Frage des Bundesasylamtes, in welche Stadium sich das Asylverfahren in der Slowakei befinde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie in der Slowakei noch nicht beim Obersten Gerichtshof gewesen sein, die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Verfahren negativ sei, es aber noch eine letzte Instanz gäbe.

Ohne zuvor neuerlich mit den slowakischen Behörden Konsultationen aufgenommen zu haben, wies das Bundesasylamt mit gegenständlich bekämpften Bescheiden zu oben angeführten Zahlen vom 23.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Ohne zuvor neuerlich mit den slowakischen Behörden Konsultationen aufgenommen zu haben, wies das Bundesasylamt mit gegenständlich bekämpften Bescheiden zu oben angeführten Zahlen vom 23.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Im Zuge der Ausführungen zum Verfahrensgang führte das Bundesasylamt insbesondere an, dass am 17.06.2008 mit der Slowakei ein Konsultationsverfahren geführt worden sei, dies den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt worden sei und sich die Slowakei mit Erklärung vom 03.07.2008 gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II VO für zuständig erklärt habe. Am 10.07.2008 seien die Ladungen negativ retourniert worden, eine folgende Anfrage im ZMR sei ebenfalls negativ verlaufen, weshalb das Verfahren in weiterer Folge gemäß § 24 AsylG eingestellt worden sei. Gemäß der Dublin II VO sei eine Aussetzung mit der Slowakei bis 03.01.2010 verfügt worden. Am 17.05.2009 hätten sich die Beschwerdeführer aus eigenem wiederum in der EAST West eingefunden und seien diese am 18.05.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden (vgl. Seite 3 des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer). Als Beweismittel wurden vom Bundesasylamt in seinem Bescheid unter anderem die [nicht im gegenständlichen Verfahrensakt vorfindbaren] Asylbescheide der slowakischen Behörden betreffend die Beschwerdeführer angeführt.Im Zuge der Ausführungen zum Verfahrensgang führte das Bundesasylamt insbesondere an, dass am 17.06.2008 mit der Slowakei ein Konsultationsverfahren geführt worden sei, dies den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt worden sei und sich die Slowakei mit Erklärung vom 03.07.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt habe. Am 10.07.2008 seien die Ladungen negativ retourniert worden, eine folgende Anfrage im ZMR sei ebenfalls negativ verlaufen, weshalb das Verfahren in weiterer Folge gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt worden sei. Gemäß der Dublin römisch zwei VO sei eine Aussetzung mit der Slowakei bis 03.01.2010 verfügt worden. Am 17.05.2009 hätten sich die Beschwerdeführer aus eigenem wiederum in der EAST West eingefunden und seien diese am 18.05.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden vergleiche Seite 3 des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer). Als Beweismittel wurden vom Bundesasylamt in seinem Bescheid unter anderem die [nicht im gegenständlichen Verfahrensakt vorfindbaren] Asylbescheide der slowakischen Behörden betreffend die Beschwerdeführer angeführt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesaylamt insbesondere "betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes" aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Asylantragstellung in der Slowakei in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden seien. Da die Slowakei nach Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert habe, bekräftige diese seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung. Die Zustimmung nach lit c bedeute aber auch zweifelsfrei, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sei. Aus dem Antwortschreiben der slowakischen Behörden gehe klar hervor, dass das dortige Verfahren der Beschwerdeführer noch anhängig sei. Die Slowakei komme also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, das Schutzbegehren der Beschwerdeführer, für welches die Slowakei zuständig sei, weiter zu prüfen (vgl. Seite 14 f. des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer).Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesaylamt insbesondere "betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes" aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Asylantragstellung in der Slowakei in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden seien. Da die Slowakei nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert habe, bekräftige diese seine bereits durch die Nicht-Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuständigkeit kraft erster Asylantragstellung. Die Zustimmung nach Litera c, bedeute aber auch zweifelsfrei, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sei. Aus dem Antwortschreiben der slowakischen Behörden gehe klar hervor, dass das dortige Verfahren der Beschwerdeführer noch anhängig sei. Die Slowakei komme also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, das Schutzbegehren der Beschwerdeführer, für welches die Slowakei zuständig sei, weiter zu prüfen vergleiche Seite 14 f. des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer).

Das im Zuge der Einvernahme am 18.05.2009 erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich [kurz nach seiner am 15.06. 2008 erfolgten dritten Asylantragstellung in Österreich] nach Deutschland, der Abschiebung der Familie von Deutschland in die Slowakei, zu dem in der Folge neunmonatigen Aufenthalt in der Slowakei sowie die Angaben zu deren anschließend dort geführten Asylverfahren wurden dabei vom Bundesasylamt erkennbar für nicht unglaubwürdig erachtet (vgl. Seite 17 des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer).Das im Zuge der Einvernahme am 18.05.2009 erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich [kurz nach seiner am 15.06. 2008 erfolgten dritten Asylantragstellung in Österreich] nach Deutschland, der Abschiebung der Familie von Deutschland in die Slowakei, zu dem in der Folge neunmonatigen Aufenthalt in der Slowakei sowie die Angaben zu deren anschließend dort geführten Asylverfahren wurden dabei vom Bundesasylamt erkennbar für nicht unglaubwürdig erachtet vergleiche Seite 17 des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend den Erstbeschwerdeführer).

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 15.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass die Slowakei für den ersten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Unstrittig ist weiters, dass die Slowakei nach dem am 15.06.2008 von den Beschwerdeführern zum dritten Mal in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und dem darauffolgend an die Slowakei gerichteten Übernahmeersuchen des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 03.07.2008 unter Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren erteilte Zustimmung gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO bekräftigt und unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der zum vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Ablehnungsbeschlüsse des (österreichischen) Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass die Slowakei für den ersten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Unstrittig ist weiters, dass die Slowakei nach dem am 15.06.2008 von den Beschwerdeführern zum dritten Mal in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und dem darauffolgend an die Slowakei gerichteten Übernahmeersuchen des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 03.07.2008 unter Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren erteilte Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bekräftigt und unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der zum vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Ablehnungsbeschlüsse des (österreichischen) Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.

2.1.1.2. Das Bundesasylamt hat jedoch die Rechtslage verkannt, wenn es davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Zuständigkeit nach Art 16 Abs 1 lit c tatsächlich noch gegeben ist beziehungsweise ist ungeklärt, ob die Slowakei ihre Zustimmung nach wie vor aufrecht erhält.2.1.1.2. Das Bundesasylamt hat jedoch die Rechtslage verkannt, wenn es davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, tatsächlich noch gegeben ist beziehungsweise ist ungeklärt, ob die Slowakei ihre Zustimmung nach wie vor aufrecht erhält.

So hat das Bundesasylamt gemäß der Aktenlage bzw. dem Asylwerberinformationssystem kein Konsultationsverfahren mehr mit der Slowakei geführt, nachdem sich die Beschwerdeführer am 17.05.2009 - und somit rund elf Monate nach ihrer letzten Ausreise aus Österreich - neuerlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes eingefunden hatten und sich sohin auch nicht mehr versichert, ob die Slowakei ihre einstige Zustimmung vom 28.12.2007, welche mit Schreiben der slowakischen Behörden vom 03.07.2008 von diesen noch bekräftigt wurde, weiterhin aufrecht hält, beziehungsweise, ob unter Umständen mittlerweile Endigungs- oder Erlöschenstatbestände eingetreten sind. Grundsätzlich wäre es - nach dem "Wiederauftauchen" der Beschwerdeführer - die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, den zuständigen Mitgliedstaat Slowakei schon allein aufgrund guter Kooperationserwägungen über diesen Sachverhalt im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Kenntnis zu setzen.

Den Beschwerdeführern wurde lediglich im Rahmen der am 18.05.2009 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt von diesem mitgeteilt, dass auf Grund der EURODAC-Treffer (Asylantragstellung am 25.09.2007 in der Slowakei) die Slowakei für das Asylverfahren zuständig sei und mit Zustimmung der Slowakei beabsichtigt sei, ihre in Österreich gestellten (dritten) Asylanträge als unzulässig zurückzuweisen und die sofortige Ausweisung in die Slowakei zu veranlassen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2009 vorgebracht, kurz nach der Stellung ihres dritten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nach Deutschland weitergereist zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben und in der Folge von den deutschen Behörden in die Slowakei überstellt worden zu sein. Weiters wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in dieser Einvernahme vorgebracht, dass sie sich anschließend in der Slowakei bis zu ihrer neuerlichen Einreise in Österreich am 17.05.2009 aufgehalten hätten und von den slowakischen Behörden ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Zum Stand des Asylverfahrens in der Slowakei befragt gaben sie an, dass sie noch nicht beim Obersten Gerichtshof der Slowakei gewesen sein bzw., dass es noch eine letzte Instanz gäbe. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vom Bundesasylamt wurde das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nicht als unglaubwürdig erachtet und somit seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch im vorliegenden Verfahrensakt finden sich durchaus Anhaltspunkte, die dieses Vorbringen stützen: So wurden dem Bundesasylamt in der Einvernahme vom 18.05.2009 slowakische Asylbescheide vorgelegt - auch wenn sich diese selbst nicht im gegenständlichen Verfahrensakt wiederfinden - und dazu vom Bundesasylamt in der Niederschrift vermerkt "Abweisung 2[.] Instanz" (Seite 3 der Niederschrift vom 18.05.2009). Weiter ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 07.07.2008, welches der Erstaufnahmestelle am 08.07.2008 nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, einem offensichtlich zuvor von den deutschen Behörden gestellten Übernahmeersuchen gemäß der Dublin II VO mit der Begründung nicht zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei, daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei und die deutschen Behörden ersucht wurden, ein Übernahmeersuchen zuständigkeitshalber an die Slowakei zu richten. Spätestens mit diesem Datum musste dem Bundesasylamt daher jedenfalls bekannt gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten und sich im Verfügungsbereich der deutschen Behörden befunden haben mussten. Zusammen mit den vorgelegten slowakischen Asylbescheiden ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von Deutschland in weiterer Folge (nach Dublin-Konsultationen) in die Slowakei überstellt worden sind. Damit kommt der Österreich von der Slowakei mit Schreiben vom 03.07.2008 zugesicherten Überstellungsfrist jedoch keine Bedeutung mehr zu, da diese als annulliert anzusehen ist, wenn eine nachträgliche Zustimmung (hier: der Slowakei) aufgrund eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) hinsichtlich eines weiter gereisten Asylwerbers erfolgt ist (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, S. 151, K34.). Daran ändert somit auch der Umstand nichts, dass die österreichischen Behörden am 14.07.2007 die slowakischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da dieser flüchtig sei und gleichzeitig unter Bezugnahme auf Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 2 der Dublin II VO die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Anspruch genommen werde.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2009 vorgebracht, kurz nach der Stellung ihres dritten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nach Deutschland weitergereist zu sein, sich dort zwei Monate aufgehalten zu haben und in der Folge von den deutschen Behörden in die Slowakei überstellt worden zu sein. Weiters wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in dieser Einvernahme vorgebracht, dass sie sich anschließend in der Slowakei bis zu ihrer neuerlichen Einreise in Österreich am 17.05.2009 aufgehalten hätten und von den slowakischen Behörden ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Zum Stand des Asylverfahrens in der Slowakei befragt gaben sie an, dass sie noch nicht beim Obersten Gerichtshof der Slowakei gewesen sein bzw., dass es noch eine letzte Instanz gäbe. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vom Bundesasylamt wurde das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nicht als unglaubwürdig erachtet und somit seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch im vorliegenden Verfahrensakt finden sich durchaus Anhaltspunkte, die dieses Vorbringen stützen: So wurden dem Bundesasylamt in der Einvernahme vom 18.05.2009 slowakische Asylbescheide vorgelegt - auch wenn sich diese selbst nicht im gegenständlichen Verfahrensakt wiederfinden - und dazu vom Bundesasylamt in der Niederschrift vermerkt "Abweisung 2[.] Instanz" (Seite 3 der Niederschrift vom 18.05.2009). Weiter ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 07.07.2008, welches der Erstaufnahmestelle am 08.07.2008 nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, einem offensichtlich zuvor von den deutschen Behörden gestellten Übernahmeersuchen gemäß der Dublin römisch zwei VO mit der Begründung nicht zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei, daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei und die deutschen Behörden ersucht wurden, ein Übernahmeersuchen zuständigkeitshalber an die Slowakei zu richten. Spätestens mit diesem Datum musste dem Bundesasylamt daher jedenfalls bekannt gewesen sein, dass sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten und sich im Verfügungsbereich der deutschen Behörden befunden haben mussten. Zusammen mit den vorgelegten slowakischen Asylbescheiden ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von Deutschland in weiterer Folge (nach Dublin-Konsultationen) in die Slowakei überstellt worden sind. Damit kommt der Österreich von der Slowakei mit Schreiben vom 03.07.2008 zugesicherten Überstellungsfrist jedoch keine Bedeutung mehr zu, da diese als annulliert anzusehen ist, wenn eine nachträgliche Zustimmung (hier: der Slowakei) aufgrund eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) hinsichtlich eines weiter gereisten Asylwerbers erfolgt ist (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, S. 151, K34.). Daran ändert somit auch der Umstand nichts, dass die österreichischen Behörden am 14.07.2007 die slowakischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da dieser flüchtig sei und gleichzeitig unter Bezugnahme auf Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Anspruch genommen werde.

Auf Grund der augenscheinlichen Absicht der Beschwerdeführer, sich einer Abschiebung in das Heimatland durch vermehrte Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu entziehen, wäre es grundsätzlich im Sinne einer guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten möglich gewesen, bei abermaliger Zustimmungserklärung der Slowakei und der ausdrücklichen Bereitschaft der Slowakei, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, schon allein aufgrund der primären Ziele und Grundsätze der Dublin II VO möglich, respektive zulässig, eine Zuständigkeit der Slowakei nach der erst kürzlich erfolgten und von dort kommenden Wiedereinreise in Österreich anzunehmen. Da das Bundesasylamt bisher jedoch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, eine aktuelle Zustimmungserklärung seitens der Slowakei einzuholen, waren die Verfahren der Beschwerdeführer mit Rechtswidrigkeit behaftet und die ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes im Sinne einer Kassationsentscheidung zu beheben.Auf Grund der augenscheinlichen Absicht der Beschwerdeführer, sich einer Abschiebung in das Heimatland durch vermehrte Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu entziehen, wäre es grundsätzlich im Sinne einer guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten möglich gewesen, bei abermaliger Zustimmungserklärung der Slowakei und der ausdrücklichen Bereitschaft der Slowakei, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, schon allein aufgrund der primären Ziele und Grundsätze der Dublin römisch zwei VO möglich, respektive zulässig, eine Zuständigkeit der Slowakei nach der erst kürzlich erfolgten und von dort kommenden Wiedereinreise in Österreich anzunehmen. Da das Bundesasylamt bisher jedoch keinerlei Anstrengungen unternommen hat, eine aktuelle Zustimmungserklärung seitens der Slowakei einzuholen, waren die Verfahren der Beschwerdeführer mit Rechtswidrigkeit behaftet und die ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes im Sinne einer Kassationsentscheidung zu beheben.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

2.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Missbrauch, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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