Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 404.538-1/2009-4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E11 404.535-1/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der XXX geb. XXX, geb. XXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 07 11.796-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der römisch 30 geb. römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, FZ. 07 11.796-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, XXX (nachfolgend: BF) stellte am 18.12.2007 einen Asylantrag und wurden in der Folge asylbehördlich zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin, römisch 30 (nachfolgend: BF) stellte am 18.12.2007 einen Asylantrag und wurden in der Folge asylbehördlich zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 0711.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 0711.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Erstbehörde führt in ihren Feststellungen aus, dass die Identität der BF nicht fest steht, da diese aufgrund unbedenklicher Personaldokumente oder sonstiger Unterlagen bzw. auf andere geeignete Weise nicht belegt wurde. Beweiswürdigend führte die Erstbehörde dazu an, dass der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste, da sie bei ihren Einvernahmen angab, im Besitz eines armenischen Reisepasses (RP), welcher die Farbe rot gehabt hätte und fünf Jahre gültig war, gewesen zu sein. Dem hält die Erstbehörde entgegen, dass die Farbe der armenischen RP blau wäre und diese für zehn Jahre Gültigkeit haben. Dass die BF nicht in der Lage wäre, die Farbe des Passes jenes Landes, von welchem sie Staatsbürgerin wäre, zu benennen, lässt für die Behörde den Schluss zu, dass sie nicht die Staatsbürgerschaft dieses Landes besitze. Dass sie durch die Heirat die armenische Staatsbürgerschaft erhalten habe, war ebenfalls nicht auszugehen, da die BF von den hierzu erforderlichen Dokumenten nichts erwähnte. Weiters habe sie auch nichts von einem für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Eid erwähnt. Auch war für die Behörde der Umstand, dass die BF nicht wusste, welche Papiere sie unterschrieben hatte, ein weiteres Indiz, dass diese nie im Besitz eines armenischen Reisepasses war (AS 497f).
Die Erstbehörde übersieht bei dieser Schlussfolgerung jedoch, dass von der BF immer wieder behauptet wurde, dass sie den armenischen Reisepass anlässlich ihrer Heirat mit XXX, geb. XXX armenischer Staatsangehöriger, im Jahre 2005 vom Passamt in Jerewan, Bezirksverwaltung zur Wohnadresse "XXX", erhalten habe. Zu diesem Zweck habe sie eine Meldebestätigung und eine Heiratsurkunde vorgelegt sowie "irgendwelche" Papiere unterschrieben. Auf Grund dieser Angaben wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, weitere Ermittlungsschritte vor Ort zu veranlassen, um die Richtigkeit dieser zu verifizieren. Dies umso mehr, da die armenische Rechtslage die Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Heirat vorsieht. Auch der durchgeführten Sprachanalyse ist zu entnehmen, dass ein ausreichender Grund dafür gegeben ist, dass die BF in einem armenisch sprachigen Milieu sozialisiert wurde. Wenn die Erstbehörde die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit nunmehr auf die Farbe des Reisepasses sowie aufgrund Divergenzen von vorzulegenden Dokumenten für die Ausstellung eines RP, reduziert, ist festzuhalten, dass die Erstbehörde sich auch mit der behaupteten Ausstellung des RP durch die Passbehörde in Armenien auseinanderzusetzen hat. Auch wurde dem Umstand, im Hinblick darauf, dass die Eltern der BF die armenische Staatsangehörigkeit angenommen haben, nicht weiter beigetreten. Es wurde durch die Erstbehörde nicht weiter hinterfragt, ob bei Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern die BF noch minderjährig und daher mit diesen ihr die Staatsbürgerschaft bereits verliehen wurde. Da die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers ein wichtiges Element im weiteren Verfahren darstellt, und nach den armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ein Reisepass die Staatsbürgerschaft bescheinigt, ist es für den Asylgerichtshof unerlässlich, dass sich die Erstbehörde nochmals mit dieser Thematik eingehend auseinander setzt.Die Erstbehörde übersieht bei dieser Schlussfolgerung jedoch, dass von der BF immer wieder behauptet wurde, dass sie den armenischen Reisepass anlässlich ihrer Heirat mit römisch 30 , geb. römisch 30 armenischer Staatsangehöriger, im Jahre 2005 vom Passamt in Jerewan, Bezirksverwaltung zur Wohnadresse "XXX", erhalten habe. Zu diesem Zweck habe sie eine Meldebestätigung und eine Heiratsurkunde vorgelegt sowie "irgendwelche" Papiere unterschrieben. Auf Grund dieser Angaben wäre es der Erstbehörde möglich gewesen, weitere Ermittlungsschritte vor Ort zu veranlassen, um die Richtigkeit dieser zu verifizieren. Dies umso mehr, da die armenische Rechtslage die Erlangung der Staatsangehörigkeit durch Heirat vorsieht. Auch der durchgeführten Sprachanalyse ist zu entnehmen, dass ein ausreichender Grund dafür gegeben ist, dass die BF in einem armenisch sprachigen Milieu sozialisiert wurde. Wenn die Erstbehörde die Unglaubwürdigkeit der BF hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit nunmehr auf die Farbe des Reisepasses sowie aufgrund Divergenzen von vorzulegenden Dokumenten für die Ausstellung eines RP, reduziert, ist festzuhalten, dass die Erstbehörde sich auch mit der behaupteten Ausstellung des RP durch die Passbehörde in Armenien auseinanderzusetzen hat. Auch wurde dem Umstand, im Hinblick darauf, dass die Eltern der BF die armenische Staatsangehörigkeit angenommen haben, nicht weiter beigetreten. Es wurde durch die Erstbehörde nicht weiter hinterfragt, ob bei Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft durch die Eltern die BF noch minderjährig und daher mit diesen ihr die Staatsbürgerschaft bereits verliehen wurde. Da die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers ein wichtiges Element im weiteren Verfahren darstellt, und nach den armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz ein Reisepass die Staatsbürgerschaft bescheinigt, ist es für den Asylgerichtshof unerlässlich, dass sich die Erstbehörde nochmals mit dieser Thematik eingehend auseinander setzt.
Die Erstbehörde sieht die BF auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. ist eine solche nicht glaubhaft (AS 499ff). Beweiswürdigend führte die Erstbehörde dazu aus, dass die BF nicht einmal bei ihren persönlichen Daten glaubwürdig war, umso mehr ist davon auszugehen, dass ihr übriges Vorbringen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Sie behauptete, dass sie von Freunden ihres Mannes, aufgrund seiner Geldschulden, verfolgt und bedroht werde. Im Konkreten führt die BF dazu zwei Vorfälle im November 2007 und Drohanrufe an. Für die Erstbehörde war es daher nicht plausibel wieso die BF nicht schon früher die Wohnadresse verlassen und sich zur Freundin begeben habe, wo sie doch mit dem Umbringen bedroht wurde. Dass die BF weiters an ihrer Wohnadresse geblieben ist, lässt für die Erstbehörde nur den Schluss zu, dass es keine derartigen Drohungen gegeben habe. Auch wäre es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass die BF einmal erklärte, sie habe ihren Gatten letztmalig am 30.09.2007, dann wiederum letztmalig Ende November, später dann Anfang November 2007, getroffen.
Die Erstbehörde hat bei Beurteilung jedoch den Umstand, dass die BF immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sie wegen dieser Bedrohungen Anzeige bei der Polizei erstattete, nicht entsprechend gewürdigt. So wurde in der Einvernahme am 11.03.2008 von der BF behauptet, dass die Maskierten die Anzeigebestätigung der Polizei mitgenommen haben. In weiterer Folge wird über Befragen des BAA, weshalb sie bei ihrer Einvernahme im Dezember 2007 angegeben habe, von der Polizei keine Bestätigung erhalten zu haben, von der BF angemerkt, dass sie nur die Anzeige hatte, die sie selbst verfasst hatte (zwei Mal). Die Behörde hat sich in der Folge mit der Divergenz dieser Aussage in keiner Weise auseinander gesetzt bzw. versucht, diese aufzuklären. Es wird daher im Rahmen der weiteren Ermittlungen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Person des Ehemannes der BF sowie der Behördenkenntnisse der geschilderten Vorfälle durch Erhebungen vor Ort (Vertrauensanwalt, bekannter Nachbarn etc) bedürfen, um die entsprechenden Rückschlüsse daraus ziehen zu können.
Die Erstbehörde hat auch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, inwieweit sie sich mit der von der BF anlässlich deren Einvernahme am 07.07.2008 vorgebrachten Erkrankung auseinandergesetzt hat. Auch wurde es von der Erstbehörde unterlassen, auf die Schreiben der Universitätsklinik Wien vom 26.03.2008 und 07.05.2008, die eine Erkrankung des minderjährigen Kindes der BF dokumentieren, einzugehen (AS 185f). Die Erstbehörde wird daher im Zuge der Einvernahmen auch den aktuellen Gesundheitszustand der BF sowie des minderjährigen Kindes zu eruieren und bei Hinweisen auf Vorliegen von aktuellen Erkrankungen ein eventuelles ärztliches Gutachten einzuholen haben bzw. bei Nichtvorliegen einer solchen Erkrankung ein Abschiebungshindernis dezidiert ausschließen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde -qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es bedarf jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es bedarf jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wird sich das Bundesasylamt beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben und es wird klar darzulegen sein, von welchem Sachverhalt aufgrund welcher Erwägungen ausgegangen wird.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten mangelhaften Verfahrensschritte zu verbessern und insbesondere eine schlüssige Beurteilung des Sachverhaltes auf Basis einer ergänzenden Einvernahme sowie Beischaffung der angeregten Beweismittel vorzunehmen haben.
Auch wird die Erstbehörde im neuerlichen Verfahrensgang die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und würdigen zu haben.
Da der Bescheid der BF gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der des Familienangehörigen der BF (1 Kind) betreffenden angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 erhalten nämlich alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von den Entscheidungen im Verfahren der BF zu ihren Familienangehörigen abhängig ist und umgekehrt. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehörigen sicherzustellen, ist auch der Bescheid des Familienangehörigen der BF gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005) zu beheben.Da der Bescheid der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, kann auch der des Familienangehörigen der BF (1 Kind) betreffenden angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 erhalten nämlich alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von den Entscheidungen im Verfahren der BF zu ihren Familienangehörigen abhängig ist und umgekehrt. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehörigen sicherzustellen, ist auch der Bescheid des Familienangehörigen der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.07.2009