TE AsylGH Beschluss 2009/6/25 S13 407233-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2009
beobachten
merken

Spruch

S13 407.233-1/2009/2E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, Beschwerde erhoben durch: Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Str. 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, FZ 09 01.354 - EAST-West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der minderjährige (11 Jahre) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit XXXX, den er als seinen Onkel bezeichnete, illegal in Österreich ein und stellte am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).Der minderjährige (11 Jahre) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit römisch 40 , den er als seinen Onkel bezeichnete, illegal in Österreich ein und stellte am 02.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).

Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Schärding. Die Erstbefragung erfolgte unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Farsi und in Anwesenheit von XXXX als Vertrauensperson. Ein Rechtsberater war nicht anwesend.Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Schärding. Die Erstbefragung erfolgte unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Farsi und in Anwesenheit von römisch 40 als Vertrauensperson. Ein Rechtsberater war nicht anwesend.

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und mehrere Geschwister noch in Afghanistan lebten undXXXX, der ihn begleitet habe, sein Onkel sei und er sich den Angaben seines Onkels anschließe.

XXXX hatte in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung zu seinem eigenen Asylantrag u.a. angegeben, er sei mit seinem Neffen von Kabul aus über Iran und Türkei vor ca. sieben Monaten in Griechenland eingereist. Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 03.02.2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 34/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) eine Anfrage an die griechischen Behörden (der Asylgerichtshof verweist insoweit auf den Akt des Asylgerichtshofes, XXXX, S13 407.232-1/2009).römisch 40 hatte in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung zu seinem eigenen Asylantrag u.a. angegeben, er sei mit seinem Neffen von Kabul aus über Iran und Türkei vor ca. sieben Monaten in Griechenland eingereist. Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 03.02.2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 34 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) eine Anfrage an die griechischen Behörden (der Asylgerichtshof verweist insoweit auf den Akt des Asylgerichtshofes, römisch 40 , S13 407.232-1/2009).

Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer und an XXXX gerichteten Schreiben gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass seit dem 03.03.2009 Konsultationen mit Griechenland stattfinden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AVG zurückzuweisen. XXXX bestätigte den Empfang des Schreibens am 06.02.2009 (AS 25).Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt in einem an den Beschwerdeführer und an römisch 40 gerichteten Schreiben gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass seit dem 03.03.2009 Konsultationen mit Griechenland stattfinden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AVG zurückzuweisen. römisch 40 bestätigte den Empfang des Schreibens am 06.02.2009 (AS 25).

Am 17.02.2009 gegen 10:40 h verließ der Beschwerdeführer die EAST-West, in der er gemeinsam mit XXXX untergebracht worden war und ist seither abgängig (AS 33).Am 17.02.2009 gegen 10:40 h verließ der Beschwerdeführer die EAST-West, in der er gemeinsam mit römisch 40 untergebracht worden war und ist seither abgängig (AS 33).

Am 09.03.2009 wurde XXXX nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Farsi und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (der Asylgerichtshof verweist insoweit auf den Akt des Asylgerichtshofes, XXXX, S13 407.232-1/2009).Am 09.03.2009 wurde römisch 40 nach erfolgter Rechtsberatung unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Farsi und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (der Asylgerichtshof verweist insoweit auf den Akt des Asylgerichtshofes, römisch 40 , S13 407.232-1/2009).

Im Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer findet sich ein als niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bezeichnetes Protokoll. Diese ist wortgleich mit jenem der Einvernahme des XXXXvom selben Tag und enthält lediglich Aussagen des Letztgenannten. Das Protokoll der Einvernahme wird eingeleitet mit den Worten: "Ich, XXXX ... gebe an, dass ich der Onkel (des Beschwerdeführers) bin und meinen Neffen auch im Verfahren vertrete").Im Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer findet sich ein als niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bezeichnetes Protokoll. Diese ist wortgleich mit jenem der Einvernahme des XXXXvom selben Tag und enthält lediglich Aussagen des Letztgenannten. Das Protokoll der Einvernahme wird eingeleitet mit den Worten: "Ich, römisch 40 ... gebe an, dass ich der Onkel (des Beschwerdeführers) bin und meinen Neffen auch im Verfahren vertrete").

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 04.06.2009, FZ 0901.354 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. 18 Abs. 7 und 20 Abs 1 lit. c) Dublin II-VO Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Mit Bescheid vom 04.06.2009, FZ 0901.354 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7 und 20 Absatz eins, Litera c,) Dublin II-VO Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Der Bescheid erging an den Beschwerdeführer und an den als "Onkel" und "gesetzlichen Stellvertreter" bezeichneten XXXX und wurde dem Letztgeannten am 04.06.2009 eigenhändig ausgefolgt.Der Bescheid erging an den Beschwerdeführer und an den als "Onkel" und "gesetzlichen Stellvertreter" bezeichneten römisch 40 und wurde dem Letztgeannten am 04.06.2009 eigenhändig ausgefolgt.

Zur Begründung des Bescheides hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit Griechenlands ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO eingereist ist. Zum Verfahren wird ua. angeben, dass dem "gesetzliche Stellvertreter" - gemeint ist offenbar XXXX - das Führen von Konsulationen mit Griechenland mitgeteilt worden sei.Zur Begründung des Bescheides hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit Griechenlands ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO eingereist ist. Zum Verfahren wird ua. angeben, dass dem "gesetzliche Stellvertreter" - gemeint ist offenbar römisch 40 - das Führen von Konsulationen mit Griechenland mitgeteilt worden sei.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid legte Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Salzburg, am 12.06.2009 unter Berufung auf eine "erteilte Vollmacht" im Namen des "seit 17.02.2009 verschollenen" Beschwerdeführers Beschwerde ein.

In der Beschwerdeschrift trägt Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY im Wesentlichen vor, die Regelvermutung des § 5 AsylG, wonach Griechenland als Mitgliedsstaat der Dublin II-VO als sicher anzusehen sei, sei auf Grund zahlreicher Belege über die menschenrechtswidrige Behandlung von Flüchtlingen widerlegt und eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde seine Rechte aus Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Es sei daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuwenden und das Verfahren in Österreich zuzulassen.In der Beschwerdeschrift trägt Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY im Wesentlichen vor, die Regelvermutung des Paragraph 5, AsylG, wonach Griechenland als Mitgliedsstaat der Dublin II-VO als sicher anzusehen sei, sei auf Grund zahlreicher Belege über die menschenrechtswidrige Behandlung von Flüchtlingen widerlegt und eine Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde seine Rechte aus Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Es sei daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuwenden und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 19.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Eine Anfrage des Asylgerichtshofes bei Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY ergab, dass dieser nach eigenen Angaben wegen Abgängigkeit des unmündigen Beschwerdeführers weder von diesem selbst noch von einem Rechtsberater bevollmächtigt worden sei und eine Bevollmächtigung auch nachträglich nicht erfolgen werde.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 02.02.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind um unmündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nicht handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlichen Stellvertreter und sie dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt und einvernommen werden.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind um unmündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nicht handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlichen Stellvertreter und sie dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt und einvernommen werden.

Gemäß § 19 AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einzuvernehmen. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.Gemäß Paragraph 19, AsylG muss ein Fremder nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder im Zulassungsverfahren einer Erstbefragung unterzogen werden und im Zulassungsverfahren grundsätzlich zumindest einmal vom Bundesasylamt einzuvernehmen. Minderjährige dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Stellvertreters einvernommen werden.

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch unzulässig, da der angefochtene Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen und damit nicht anfechtbar ist. Zudem ist die Beschwerde mangels einer Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters nicht wirksam eingebracht.

Dazu ist zunächst, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde am 12.06.2009 und daher rechtzeitig erhoben wurde.

Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht wirksam zugestellt worden und war damit nicht erlassen. Eine Beschwerde dagegen ist somit nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig.Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht wirksam zugestellt worden und war damit nicht erlassen. Eine Beschwerde dagegen ist somit nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig.

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich lediglich dem XXXX, zugestellt, der den Beschwerdeführer im Asylverfahren jedoch nicht rechtswirksam vertreten hat.Der angefochtene Bescheid wurde nämlich lediglich dem römisch 40 , zugestellt, der den Beschwerdeführer im Asylverfahren jedoch nicht rechtswirksam vertreten hat.

Selbst wenn XXXX tatsächlich der Onkel des Beschwerdeführer sein sollte, so ist er keinesfalls - wovon das Bundesasylamt und offenbar auch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY ausgehen - gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, da dies im Falle von unmündigen Minderjährigen gemäß § 16 Abs. 2 AsylG nur die Eltern, nicht aber sonstige Blutsverwandte sein können. Gesetzlicher Stellvertreter eines unmündigen minderjährigen Asylwerbers, der sich ohne Elternteil in Österreich aufhält, ist vielmehr gemäß § 16 Abs. 5 AsylG ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater.Selbst wenn römisch 40 tatsächlich der Onkel des Beschwerdeführer sein sollte, so ist er keinesfalls - wovon das Bundesasylamt und offenbar auch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY ausgehen - gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, da dies im Falle von unmündigen Minderjährigen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AsylG nur die Eltern, nicht aber sonstige Blutsverwandte sein können. Gesetzlicher Stellvertreter eines unmündigen minderjährigen Asylwerbers, der sich ohne Elternteil in Österreich aufhält, ist vielmehr gemäß Paragraph 16, Absatz 5, AsylG ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keinen Rechtsberater zur Stellvertretung des Beschwerdeführers bestimmt hat. Dies ergibt sich daraus, dass bereits die Erstbefragung des Beschwerdeführers ohne Rechtsberater durchgeführt wurde und sich auch aus dem sonstigen Verwaltungsakt nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer in weiter Folge (nachträglich) ein bestimmter Rechtsberater zugeteilt worden wäre.

Der angefochtene Bescheid des unmündigen minderjährigen Beschwerdeführers konnte demnach nicht rechtswirksam zugestellt werden.

Die Beschwerde wurde darüber hinaus, mangels Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerdeführer nicht vom Beschwerdeführer erhoben.

Dies ergibt sich daraus, dass der rechtsfreundliche Vertreter nicht vom einem einzig zur gesetzlichen Vertretung befugten Rechtsberater des unmündigen Beschwerdeführers beauftragt wurde.

Verfahrensrechtliche und inhaltliche Überlegungen

Der Asylgerichtshof weist nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, jedenfalls an Verfahrensmängeln leidet und möglicherweise auch inhaltlich so nicht hätte erlassen werden können.

Der Bescheid wäre nämlich unter Verstoß gegen verschiedene asylrechtliche Verfahrensbestimmungen zustande gekommen.

Hiezu weist der Asylgerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen § 16 Abs. 5 AsylG kein Rechtsberater als gesetzlicher Stellvertreter beigestellt wurde.Hiezu weist der Asylgerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen Paragraph 16, Absatz 5, AsylG kein Rechtsberater als gesetzlicher Stellvertreter beigestellt wurde.

Somit erfolgte bereits die Erstbefragung des unmündigen Minderjährigen unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 iVm. § 16 Abs. 5 AsylG, welche hiefür die Anwesenheit eines gesetzlichen Stellvertreters zwingend vorschreiben.Somit erfolgte bereits die Erstbefragung des unmündigen Minderjährigen unter Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, AsylG, welche hiefür die Anwesenheit eines gesetzlichen Stellvertreters zwingend vorschreiben.

Hinzu kommt, dass entgegen § 19 Abs. 2 und Abs. 5 keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren erfolgte.Hinzu kommt, dass entgegen Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 5, keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren erfolgte.

Der Beschwerdeführer war nämlich zum einen nach Lage der Akten zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits abgängig und somit bei der angeblichen "niederschriftliche Einvernahme" selbst nicht anwesend. Dies ergibt sich daraus, dass das Protokoll, welches lediglich Aussagen desXXXX enthält, keinerlei Hinweise darauf erkennen lässt, dass auch der Beschwerdeführer selbst anwesend war oder sich zumindest noch (oder wieder) in Gewahrsam des Einvernommenen befunden hat. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass lediglich eine niederschriftliche Einvernahme des XXXX, nicht aber des Beschwerdeführer selbst stattgefunden hat.Der Beschwerdeführer war nämlich zum einen nach Lage der Akten zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits abgängig und somit bei der angeblichen "niederschriftliche Einvernahme" selbst nicht anwesend. Dies ergibt sich daraus, dass das Protokoll, welches lediglich Aussagen desXXXX enthält, keinerlei Hinweise darauf erkennen lässt, dass auch der Beschwerdeführer selbst anwesend war oder sich zumindest noch (oder wieder) in Gewahrsam des Einvernommenen befunden hat. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass lediglich eine niederschriftliche Einvernahme des römisch 40 , nicht aber des Beschwerdeführer selbst stattgefunden hat.

Zum anderen wird im Protokoll der als niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführer bezeichneten Vernehmung des XXXX zwar die Anwesenheit eines näher bezeichneten Rechtsberaters angeführt, es ergibt sich aus dem Akt jedoch nicht, dass dieser Rechtsberater hier (auch) in der Funktion des gesetzlichen Vertreters des abgängigen unmündigen minderjährigen Beschwerdeführers tätig war.Zum anderen wird im Protokoll der als niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführer bezeichneten Vernehmung des römisch 40 zwar die Anwesenheit eines näher bezeichneten Rechtsberaters angeführt, es ergibt sich aus dem Akt jedoch nicht, dass dieser Rechtsberater hier (auch) in der Funktion des gesetzlichen Vertreters des abgängigen unmündigen minderjährigen Beschwerdeführers tätig war.

Bei dem Protokoll der als "niederschriftliche Einvernahme" bezeichneten Vernehmung handelt es sich somit nach Auffassung des Asylgerichtshofes lediglich um eine Kopie der Einvernahme desXXXX, die in Bezug auf den Beschwerdeführer nur den rechtlich unbedeutenden Hinweis des Letztgenannten enthält, auch für den Beschwerdeführer sprechen zu wollen. Diese Einvernahme vermochte als solche aber nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beteiligung eines bestimmten, erkennbar zur gesetzlichen Stellvertretung benannten Rechtsberaters) zu ersetzen.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schließlich Überlegungen des Asylgerichtshofes zur Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wegen Überschreitung der 20-Tage-Frist, welche möglicherweise nicht durch Mitteilung über Konsultation mit Griechenland gemäß § 29 Abs. 3 AsylG unterbrochen wurde, da diese Mitteilung ebenfalls lediglich an den insoweit nicht bevollmächtigtenXXXX erging. Ob die 20-Tage-Frist auch bei Abgängigkeit eines Elfjährigen ohne gesetzlichen Stellvertreter wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht oder Entziehung aus dem Verfahren außer Kraft gesetzt wird, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schließlich Überlegungen des Asylgerichtshofes zur Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wegen Überschreitung der 20-Tage-Frist, welche möglicherweise nicht durch Mitteilung über Konsultation mit Griechenland gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG unterbrochen wurde, da diese Mitteilung ebenfalls lediglich an den insoweit nicht bevollmächtigtenXXXX erging. Ob die 20-Tage-Frist auch bei Abgängigkeit eines Elfjährigen ohne gesetzlichen Stellvertreter wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht oder Entziehung aus dem Verfahren außer Kraft gesetzt wird, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Verfahrensmangel, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten