Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 400.129-1/2008/16E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 400.124-1/2008/11E
S10 400.127-1/2008/13E
S10 400.126-1/2008/14E
S10 400.125-1/2008/13E
S10 400.128-1/2008/13E
S10 400.122-1/2008/16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zahl: 07 12.341-EAST OST zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zahl: 07 12.341-EAST OST zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX (Erstbeschwerdeführer, in der Folge Erst-BF), seine Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, in der Folge Zweit-BF), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, (Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer, in der Folge Dritt- bis Siebent-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Russland und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr römisch 40 (Erstbeschwerdeführer, in der Folge Erst-BF), seine Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin, in der Folge Zweit-BF), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , (Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer, in der Folge Dritt- bis Siebent-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Russland und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.
1.1.1. Verfahren des Erst-BF:
Der Erst-BF hat am 30.12.2007 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei dieser Behörde gab er im Wesentlichen Folgendes an:Der Erst-BF hat am 30.12.2007 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei dieser Behörde gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 23.12.2007 mit dem Zug von Kiew nach Uschgorod gefahren, von dort sei er zu Fuß über die Grenze in die Slowakei gegangen. Er sei anschließend mit dem Zug nach Kosice gefahren und von dort mit dem Taxi nach Bratislava, und schließlich wiederum von Bratislava mit dem Zug nach Wien, von dort sei er mit dem Taxi zu seinem Vater nach St. Pölten gefahren, sein Halbbruder XXXX, der bei seinem Vater in St. Pölten wohne, habe ihn schließlich mit einem Pkw in das Flüchtlingslager gebracht. Die Einreise in die EU sei am 26.12.2007 erfolgt, er sei zu Fuß von der Ukraine über die slowakische Grenze gegangen.Er sei am 23.12.2007 mit dem Zug von Kiew nach Uschgorod gefahren, von dort sei er zu Fuß über die Grenze in die Slowakei gegangen. Er sei anschließend mit dem Zug nach Kosice gefahren und von dort mit dem Taxi nach Bratislava, und schließlich wiederum von Bratislava mit dem Zug nach Wien, von dort sei er mit dem Taxi zu seinem Vater nach St. Pölten gefahren, sein Halbbruder römisch 40 , der bei seinem Vater in St. Pölten wohne, habe ihn schließlich mit einem Pkw in das Flüchtlingslager gebracht. Die Einreise in die EU sei am 26.12.2007 erfolgt, er sei zu Fuß von der Ukraine über die slowakische Grenze gegangen.
Am 10.01.2008 wurde dem Erst-BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) mit Polen und der Slowakei führe und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages Frist nicht mehr gelte.Am 10.01.2008 wurde dem Erst-BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) mit Polen und der Slowakei führe und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages Frist nicht mehr gelte.
Am 30.01.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erst-BF, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Der Erst-BF erklärte, er sei illegal ohne Reisepass nach Österreich eingereist. Zu seinem Reiseweg hielt er die anlässlich seiner Erstbefragung getätigten Angaben aufrecht und führte ergänzend dazu aus, dass er am 27.12.2007 in die Slowakei eingereist sei. In Polen sei er nicht gewesen. In Österreich seien sein Vater sowie auch seine Halbgeschwister aufhältig.
Am 01.02.2008 wurde dem Erst-BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 30.01.2008 Konsultationen mit Frankreich, Polen und der Slowakei führe und aus diesem Grund die in § 28 AsylG definierte 20-Tages Frist nicht mehr gelte.Am 01.02.2008 wurde dem Erst-BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 30.01.2008 Konsultationen mit Frankreich, Polen und der Slowakei führe und aus diesem Grund die in Paragraph 28, AsylG definierte 20-Tages Frist nicht mehr gelte.
Am 03.04.2008 wurde dem Erst-BF im Zuge einer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost zur Kenntnis gebracht, dass die Anfragebeantwortungen von Frankreich, Polen und der Slowakei negativ ausgefallen wären und somit sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werde. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG wurde ausgefolgt.Am 03.04.2008 wurde dem Erst-BF im Zuge einer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost zur Kenntnis gebracht, dass die Anfragebeantwortungen von Frankreich, Polen und der Slowakei negativ ausgefallen wären und somit sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werde. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG wurde ausgefolgt.
Aufgrund der in Österreich gestellten Asylanträge seiner Gattin und seiner Kinder (Zweit-BF und Dritt- bis Siebent-BF), die zuvor schon in Polen Asylanträge gestellt hatten, wurde am 25.04.2008 ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Mit Erklärung vom 29.04.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 05.05.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 14 der Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des Erst-BF zuständig.Aufgrund der in Österreich gestellten Asylanträge seiner Gattin und seiner Kinder (Zweit-BF und Dritt- bis Siebent-BF), die zuvor schon in Polen Asylanträge gestellt hatten, wurde am 25.04.2008 ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Mit Erklärung vom 29.04.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 05.05.2008) erklärte sich Polen gemäß Artikel 14, der Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens des Erst-BF zuständig.
Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde dies dem Erst-BF am 20.05.2008, von ihm unterfertigt am selben Tag, schriftlich mitgeteilt.Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde dies dem Erst-BF am 20.05.2008, von ihm unterfertigt am selben Tag, schriftlich mitgeteilt.
Am 31.05.2008 wurde der Erst-BF von einem Arzt untersucht. Aus der gutachtlichen Stellungnahme geht hervor, dass der Erst-BF (seinen Angaben zufolge) in seiner Heimat erfahren habe, dass er auf einer Fahndungsliste stehe, er sei auf einem Polizeiposten verhört worden; sein Neffe habe ihm schließlich zum Verlassen des Landes geraten. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Erst-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG erfolgte am 04.06.2008 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme, in der im Wesentlichen - insbesondere zur Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG - Folgendes vorgebracht wurde:Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 29, Absatz 5, AsylG erfolgte am 04.06.2008 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme, in der im Wesentlichen - insbesondere zur Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG - Folgendes vorgebracht wurde:
Der Erst-BF erklärte, dass sich in Österreich seine Gattin, seine fünf Kinder, seine Schwester sowie auch sein Vater und seine Stiefmutter befinden würden. Bis zum Jahr 1999 habe er in einem Haus in XXXX gemeinsam mit seiner Mutter gelebt. Zuvor habe er bis 1995 bei seinem Vater gewohnt. Sein Vater und seine Mutter hätten sich im Jahr 1995 oder 1996 getrennt. Das Gericht habe einen Teil des Hauses der Mutter und einen Teil dem Vater zugesprochen. Sein Vater habe auch über eine Wohnung in Grosny verfügt, sein Vater habe "einmal dort und einmal da gewohnt". Er habe in der Heimat regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater gehabt, er habe diesen einmal in der Woche, alle zwei Wochen oder einmal im Monat gesehen. Der Erst-BF erklärte weiters, dass er im Jahr 1999 das Elternhaus verlassen habe, zu diesem Zeitpunkt habe sein Vater mit zwei Kindern und seiner neuen Frau gelebt. Er habe seinen Vater im Jahr 1999 zuletzt gesehen. Auf konkrete Nachfrage, ob er von seinem Vater unterstützt werde, erklärte der Erst-BF, dass ihm sein Vater Kleider gekauft habe, er habe ihm insgesamt Euro 150 gegeben. Er wolle nicht zurück nach Polen, weil es in Polen wie in Russland sei. Er könne über Polen nichts sagen, dort habe er niemanden. In Polen würde er auf keinen Fall bleiben.Der Erst-BF erklärte, dass sich in Österreich seine Gattin, seine fünf Kinder, seine Schwester sowie auch sein Vater und seine Stiefmutter befinden würden. Bis zum Jahr 1999 habe er in einem Haus in römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter gelebt. Zuvor habe er bis 1995 bei seinem Vater gewohnt. Sein Vater und seine Mutter hätten sich im Jahr 1995 oder 1996 getrennt. Das Gericht habe einen Teil des Hauses der Mutter und einen Teil dem Vater zugesprochen. Sein Vater habe auch über eine Wohnung in Grosny verfügt, sein Vater habe "einmal dort und einmal da gewohnt". Er habe in der Heimat regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater gehabt, er habe diesen einmal in der Woche, alle zwei Wochen oder einmal im Monat gesehen. Der Erst-BF erklärte weiters, dass er im Jahr 1999 das Elternhaus verlassen habe, zu diesem Zeitpunkt habe sein Vater mit zwei Kindern und seiner neuen Frau gelebt. Er habe seinen Vater im Jahr 1999 zuletzt gesehen. Auf konkrete Nachfrage, ob er von seinem Vater unterstützt werde, erklärte der Erst-BF, dass ihm sein Vater Kleider gekauft habe, er habe ihm insgesamt Euro 150 gegeben. Er wolle nicht zurück nach Polen, weil es in Polen wie in Russland sei. Er könne über Polen nichts sagen, dort habe er niemanden. In Polen würde er auf keinen Fall bleiben.
Zum psychologischen Gutachten vom 31.05.2008, wonach beim Erst-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, erklärte dieser: "Ich habe keine psychischen Störungen, wenn man normal mit mir spricht."
1.1.2. Verfahren der Zweit-BF und der Dritt- bis Siebent-BF:
Die Zweit-BF hat gemeinsam mit den Dritt- bis Siebent-BF am 20.4.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei dieser Behörde gab sie im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei am 13.04.2008 zusammen mit ihren fünf Kindern (den Drittbis Siebent-BF) und ihrer Schwägerin XXXX mit dem Zug von Grosny nach Moskau und von dort weiter nach Brest (Weißrussland) gefahren. Am 16.04.2008 seien sie mit dem Schnellzug weiter nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie von der polnischen Polizei aus dem Zug geholt worden seien. Sie hätten in Polen um Asyl angesucht und seien in der Folge mit einem Taxi nach Warschau gefahren, wo sie von einem Mann angesprochen worden sei. Diesem Mann habe sie erklärt, dass sie ein Fahrzeug nach Österreich benötigen würde; mit diesem Mann seien sie schließlich am 17.04.2008 Richtung Österreich gefahren. Am 18.04.2008 seien sie in Österreich angekommen, wo sie mit ihrem Schwiegervater Kontakt aufgenommen habe. Bis zur Antragstellung hätten sie sich in der Wohnung des Schwiegervaters aufgehalten. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sich ihr Gatte seit Dezember 2007 hier aufhalte. Ihre Kinder befänden sich seit der Geburt bei ihr, für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie auch für sie selbst gelten.Sie sei am 13.04.2008 zusammen mit ihren fünf Kindern (den Drittbis Siebent-BF) und ihrer Schwägerin römisch 40 mit dem Zug von Grosny nach Moskau und von dort weiter nach Brest (Weißrussland) gefahren. Am 16.04.2008 seien sie mit dem Schnellzug weiter nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie von der polnischen Polizei aus dem Zug geholt worden seien. Sie hätten in Polen um Asyl angesucht und seien in der Folge mit einem Taxi nach Warschau gefahren, wo sie von einem Mann angesprochen worden sei. Diesem Mann habe sie erklärt, dass sie ein Fahrzeug nach Österreich benötigen würde; mit diesem Mann seien sie schließlich am 17.04.2008 Richtung Österreich gefahren. Am 18.04.2008 seien sie in Österreich angekommen, wo sie mit ihrem Schwiegervater Kontakt aufgenommen habe. Bis zur Antragstellung hätten sie sich in der Wohnung des Schwiegervaters aufgehalten. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sich ihr Gatte seit Dezember 2007 hier aufhalte. Ihre Kinder befänden sich seit der Geburt bei ihr, für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie auch für sie selbst gelten.
Am 24.04.2008 wurde der Zweit-BF und den Dritt- bis Siebent-BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass seit 22.04.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden.Am 24.04.2008 wurde der Zweit-BF und den Dritt- bis Siebent-BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass seit 22.04.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden.
Mit Erklärung vom 25.04.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.04.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Zweit-BF und der Dritt- bis Siebent-BF für zuständig.Mit Erklärung vom 25.04.2008 (bei der Erstbehörde eingelangt am 28.04.2008) erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Zweit-BF und der Dritt- bis Siebent-BF für zuständig.
Am 16.05.2008 wurde die Zweit-BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, Frau Dr. med. XXXX untersucht. Aus der gutachtlichen Stellungnahme geht hervor, dass nach Angaben der Zweit-BF deren Ehemann verfolgt worden sei. Sie selbst sei weder geschlagen noch sexuell belästigt worden, man habe sie jedoch eingeschüchtert. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei der Zweit-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.Am 16.05.2008 wurde die Zweit-BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, Frau Dr. med. römisch 40 untersucht. Aus der gutachtlichen Stellungnahme geht hervor, dass nach Angaben der Zweit-BF deren Ehemann verfolgt worden sei. Sie selbst sei weder geschlagen noch sexuell belästigt worden, man habe sie jedoch eingeschüchtert. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei der Zweit-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG erfolgte am 04.06.2008 eine niederschriftliche Einvernahme, in der im Wesentlichen - insbesondere zur Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG - Folgendes vorgebracht wurde:Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 29, Absatz 5, AsylG erfolgte am 04.06.2008 eine niederschriftliche Einvernahme, in der im Wesentlichen - insbesondere zur Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG - Folgendes vorgebracht wurde:
Im Zuge dieser Einvernahme verwies die Zweit-BF auf die anlässlich ihrer Erstbefragung getätigten Angaben und erklärte, dass sie gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern und ihrer Schwägerin in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. In Österreich lebe zudem ihr Onkel, XXXX, welcher bereits seit zwei Jahren in Österreich sei. Sie habe auch zwei Cousins in Österreich, XXXX und XXXX, wo diese wohnen würden, wisse sie jedoch nicht. Mit ihrem Onkel bzw. den Cousins habe sie in der Heimat nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht einmal in derselben Stadt. Sie werde von diesen nicht finanziell unterstützt, es bestehe lediglich telefonischer Kontakt.Im Zuge dieser Einvernahme verwies die Zweit-BF auf die anlässlich ihrer Erstbefragung getätigten Angaben und erklärte, dass sie gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Kindern und ihrer Schwägerin in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. In Österreich lebe zudem ihr Onkel, römisch 40 , welcher bereits seit zwei Jahren in Österreich sei. Sie habe auch zwei Cousins in Österreich, römisch 40 und römisch 40 , wo diese wohnen würden, wisse sie jedoch nicht. Mit ihrem Onkel bzw. den Cousins habe sie in der Heimat nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht einmal in derselben Stadt. Sie werde von diesen nicht finanziell unterstützt, es bestehe lediglich telefonischer Kontakt.
Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie dort niemanden habe. Ihr Gatte sei hier in Österreich, sie wolle wegen ihrer Verwandten hier bleiben. Wegen der Probleme ihres Gatten habe sie Angst, in Polen zu bleiben. Konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben, es sei in Polen nichts passiert. Sie habe in Polen noch keine Entscheidung erhalten.
Zum psychologischen Gutachten vom 16.05.2008, wonach bei der Zweit-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, erklärte die Genannte: "Ich habe der Psychologin gesagt, dass ich nervös bin. Ich habe wahrscheinlich keine psychischen Störungen, aber ich möchte halt nicht nach Polen."
1.2. Weiterer Verfahrensgang betreffend alle BF:
1.2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 13.06.2008, Zahl: 07 12.341-EAST OST, den Antrag des Erst-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 14 Dublin II-VO Polen zuständig sei.1.2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 13.06.2008, Zahl: 07 12.341-EAST OST, den Antrag des Erst-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 14, Dublin II-VO Polen zuständig sei.
Mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 13.06.2008, Zahlen: 08 03.488-EAST OST, 08 03.489-EAST OST, 08 03.490-EAST OST, 08 03.491-EAST OST, 08 03.492-EAST OST und 08 03.493-EAST OST, hat das Bundesasylamt die Anträge der Zweit-BF sowie der Dritt- bis Siebent-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei.Mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 13.06.2008, Zahlen: 08 03.488-EAST OST, 08 03.489-EAST OST, 08 03.490-EAST OST, 08 03.491-EAST OST, 08 03.492-EAST OST und 08 03.493-EAST OST, hat das Bundesasylamt die Anträge der Zweit-BF sowie der Dritt- bis Siebent-BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei.
Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in den Begründungen dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen und zur Anerkennungsquote.
Weiters wurde festgestellt, dass die Zweit-BF, ihre Schwägerin XXXX und die Dritt- bis Siebent-BF von Polen illegal nach Österreich eingereist bzw. vor der illegalen Einreise in Polen aufhältig gewesen seien. Der Erst-BF, Ehegatte der Zweit-BF und Vater der Dritt- bis Siebent-BF, wäre bereits vor seiner Familie nach Österreich eingereist. Es liege ein Familienverfahren vor.Weiters wurde festgestellt, dass die Zweit-BF, ihre Schwägerin römisch 40 und die Dritt- bis Siebent-BF von Polen illegal nach Österreich eingereist bzw. vor der illegalen Einreise in Polen aufhältig gewesen seien. Der Erst-BF, Ehegatte der Zweit-BF und Vater der Dritt- bis Siebent-BF, wäre bereits vor seiner Familie nach Österreich eingereist. Es liege ein Familienverfahren vor.
Aufgrund eines Eurodac-Treffers betreffend die Zweit-BF sowie der Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Familienangehörigen (die Zweit-BF und die Dritt- bis Siebent-BF) in Polen Asylanträge gestellt hätte, stehe fest, dass Polen laut Dublin II-VO zur Prüfung der Asylanträge der BF zuständig sei. Darüber hinaus lägen Zustimmungserklärungen der polnischen Asylbehörde vor.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die BF in ihrem gesamten Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe, dies auch aufgrund der allgemeinen Lage in Polen. Die Ausführungen der BF zu Polen seien nicht genügend substantiiert vorgebracht worden, um vor der Behörde als glaubhaft zu gelten. Vielmehr hätten die BF den Sachverhalt zu Polen vage geschildert bzw. seien sie trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu machen. Die allgemein gehaltenen Darstellungen der BF seien nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen. Die BF würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leiden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, wie dies nach diesbezüglichen Untersuchungen (Psy-III) des Erst- und der Zweit-BF mitgeteilt wurde. Des Weiteren sei derartiges auch von den BF nicht ins Treffen geführt worden, die Zweit-BF habe diesbezüglich nur angegeben, dass sie nervös sei, aber wahrscheinlich keine psychische Störung habe.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die BF in ihrem gesamten Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte drohe, dies auch aufgrund der allgemeinen Lage in Polen. Die Ausführungen der BF zu Polen seien nicht genügend substantiiert vorgebracht worden, um vor der Behörde als glaubhaft zu gelten. Vielmehr hätten die BF den Sachverhalt zu Polen vage geschildert bzw. seien sie trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu machen. Die allgemein gehaltenen Darstellungen der BF seien nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen. Die BF würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leiden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, wie dies nach diesbezüglichen Untersuchungen (Psy-III) des Erst- und der Zweit-BF mitgeteilt wurde. Des Weiteren sei derartiges auch von den BF nicht ins Treffen geführt worden, die Zweit-BF habe diesbezüglich nur angegeben, dass sie nervös sei, aber wahrscheinlich keine psychische Störung habe.
1.2.2. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 01.07.2008 bei der Erstbehörde gleichlautende Berufungen erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Vater des Erst-BF sowie dessen Stiefmutter und vier Halbgeschwister in Österreich leben würden. Die Erstbehörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der Intensität der Familienbindung zwischen dem Erst-BF und dessen Vater durchgeführt. Ein aktuelles Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sei nicht erforderlich, um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) GZ 314.583-1/4E-II/04/07 vom 01.10.2007 zu verweisen. Auch im Falle des Erst-BF liege eine ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu dessen Vater im Sinne der oben zitierten Judikatur vor, sodass schon aus diesem Grund eine Selbsteintrittspflicht Österreichs vorliege.1.2.2. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 01.07.2008 bei der Erstbehörde gleichlautende Berufungen erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Vater des Erst-BF sowie dessen Stiefmutter und vier Halbgeschwister in Österreich leben würden. Die Erstbehörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich der Intensität der Familienbindung zwischen dem Erst-BF und dessen Vater durchgeführt. Ein aktuelles Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sei nicht erforderlich, um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) GZ 314.583-1/4E-II/04/07 vom 01.10.2007 zu verweisen. Auch im Falle des Erst-BF liege eine ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu dessen Vater im Sinne der oben zitierten Judikatur vor, sodass schon aus diesem Grund eine Selbsteintrittspflicht Österreichs vorliege.
Diese Berufung gilt gemäß Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008, als Beschwerde.Diese Berufung gilt gemäß Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, als Beschwerde.
1.2.3. Die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langten am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.4. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2008, GZ: S10 400.122-1/2008-3E, S10 400.124-1/2008-2E, S10 400.125-1/2008-2E, S10 400.126-1/2008-2E, S10 400.127-1/2008-2E, S10 400.128-1/2008-2E und S10 400.129-1/2008-2E wurden die Beschwerden der BF gegen die erstbehördlichen Bescheid gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen.1.2.4. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2008, GZ: S10 400.122-1/2008-3E, S10 400.124-1/2008-2E, S10 400.125-1/2008-2E, S10 400.126-1/2008-2E, S10 400.127-1/2008-2E, S10 400.128-1/2008-2E und S10 400.129-1/2008-2E wurden die Beschwerden der BF gegen die erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen.
1.2.5. In seiner erst nach Zustellung der in Punkt 1.2.4. genannten Erkenntnisse eingebrachten Berufungsergänzung vom 12.08.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 13.08.2008, brachte der Erst-BF vor, dass zur Prüfung seines Asylantrages und der Asylanträge seiner restlichen Familienangehörigen Österreich auf der Grundlage des Art. 8 Dublin II-VO zuständig sei. Die erfolgte Zulassung seines Asylverfahrens habe die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages begründet. Der vom Bundesasylamt zur vermeintlichen Zuständigkeitsbegründung Polens fälschlicherweise herangezogene Art. 14 der Dublin II-VO würde sich auf den Fall beziehen, dass mehrere Mitglieder einer Familie im selben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen, die Asylanträge innerhalb einer großen zeitlichen Nähe gestellt wurden und die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Dies sei im Falle seiner Familie aber nicht mehr möglich gewesen, da aufgrund der Zulassung seines Verfahrens sein eigenes Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen und die Zuständigkeit Österreichs bereits festgestanden wäre. Somit wäre auch für die Verfahren seiner Angehörigen Österreich zuständig.1.2.5. In seiner erst nach Zustellung der in Punkt 1.2.4. genannten Erkenntnisse eingebrachten Berufungsergänzung vom 12.08.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 13.08.2008, brachte der Erst-BF vor, dass zur Prüfung seines Asylantrages und der Asylanträge seiner restlichen Familienangehörigen Österreich auf der Grundlage des Artikel 8, Dublin II-VO zuständig sei. Die erfolgte Zulassung seines Asylverfahrens habe die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages begründet. Der vom Bundesasylamt zur vermeintlichen Zuständigkeitsbegründung Polens fälschlicherweise herangezogene Artikel 14, der Dublin II-VO würde sich auf den Fall beziehen, dass mehrere Mitglieder einer Familie im selben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen, die Asylanträge innerhalb einer großen zeitlichen Nähe gestellt wurden und die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Dies sei im Falle seiner Familie aber nicht mehr möglich gewesen, da aufgrund der Zulassung seines Verfahrens sein eigenes Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen und die Zuständigkeit Österreichs bereits festgestanden wäre. Somit wäre auch für die Verfahren seiner Angehörigen Österreich zuständig.
1.2.6. Gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erhoben die BF Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der diesen mit Beschlüssen vom 07.11.2008, Zahlen U 136/08-3 bis U 142/08-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
1.2.7. Mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.04.2009, Zahlen U 136/08-14 und U 137/08-19 bis U 142/08-19, wurden die in Punkt 1.2.4 genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.08.2008 aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Asylgerichtshof lediglich ausgeführt hätte, dass das Bundesasylamt richtigerweise eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 14 bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht hätte. Dabei hätte er es unterlassen, die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens näher zu prüfen und zu begründen, insbesondere in Hinblick auf Art. 8 Dublin II-VO. Da das Asylverfahren des Erst-BF bereits am 03.04.2008 für zulässig erklärt worden wäre, die Zweit- bzw. die Dritt- bis Siebent-BF erst nahezu vier Monate später in Österreich eingereist wären und Asylanträge gestellt hätten, hätte der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Asylgerichtshof lediglich ausgeführt hätte, dass das Bundesasylamt richtigerweise eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 14, bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht hätte. Dabei hätte er es unterlassen, die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens näher zu prüfen und zu begründen, insbesondere in Hinblick auf Artikel 8, Dublin II-VO. Da das Asylverfahren des Erst-BF bereits am 03.04.2008 für zulässig erklärt worden wäre, die Zweit- bzw. die Dritt- bis Siebent-BF erst nahezu vier Monate später in Österreich eingereist wären und Asylanträge gestellt hätten, hätte der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Art. 5 Dublin II-VO lautet:Artikel 5, Dublin II-VO lautet:
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Art. 8 Dublin II-VO lautet:Artikel 8, Dublin II-VO lautet:
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Gemäß Art. 14 lit. a Dublin II-VO ist für den Fall, dass mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Asylantrag stellen, für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist.Gemäß Artikel 14, Litera a, Dublin II-VO ist für den Fall, dass mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Asylantrag stellen, für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall, wie in der erst nach Erlassung der Erkenntnisse eingebrachten Beschwerdeergänzung geltend gemacht wurde, unzutreffenderweise vom Vorliegen der Zuständigkeit Polens auf der Grundlage des Art. 14 Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des Erst-BF ausgegangen.2.2.1. Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall, wie in der erst nach Erlassung der Erkenntnisse eingebrachten Beschwerdeergänzung geltend gemacht wurde, unzutreffenderweise vom Vorliegen der Zuständigkeit Polens auf der Grundlage des Artikel 14, Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages des Erst-BF ausgegangen.
Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO, dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Art. 14 Dublin II-VO nur dann zum Tragen käme, wenn Art. 8 Dublin II-VO (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Art. 13 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangen würde.Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO, dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 79). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Artikel 14, Dublin II-VO nur dann zum Tragen käme, wenn Artikel 8, Dublin II-VO (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Artikel 13, Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangen würde.
Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung des Erst-BF in Österreich am 30.12.2007 keine Familieneinheit mit seinen erst im April 2008 ins Bundesgebiet nachgereisten Familienangehörigen bestanden hat (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K2 zu Art. 14, Seite 103). Gerade eine solche wäre aber zwingende Voraussetzung zur Anwendung des Art. 14 Dublin II-VO. Für eine mögliche Anwendbarkeit der genannten Bestimmung mangelt es weiters auch an der geforderten großen zeitlichen Nähe der Asylantragstellungen sämtlicher Familienangehöriger, da letztlich zwischen der Asylantragstellung des Erst-BF und den Antragstellungen der Zweit- bzw. der Dritt- bis Siebent-BF in Österreich am 20.04.2008 nahezu vier Monate liegen (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K3 zu Art. 14, Seite 104). Angesichts der am 03.04.2008 erfolgten Zulassung des Asylverfahrens des Erst-BF scheidet die Anwendung des Art. 14 Dublin II-VO überdies deshalb aus, da diese Bestimmung in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K8 zu Art. 14, Seite 105).Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung des Erst-BF in Österreich am 30.12.2007 keine Familieneinheit mit seinen erst im April 2008 ins Bundesgebiet nachgereisten Familienangehörigen bestanden hat vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K2 zu Artikel 14,, Seite 103). Gerade eine solche wäre aber zwingende Voraussetzung zur Anwendung des Artikel 14, Dublin II-VO. Für eine mögliche Anwendbarkeit der genannten Bestimmung mangelt es weiters auch an der geforderten großen zeitlichen Nähe der Asylantragstellungen sämtlicher Familienangehöriger, da letztlich zwischen der Asylantragstellung des Erst-BF und den Antragstellungen der Zweit- bzw. der Dritt- bis Siebent-BF in Österreich am 20.04.2008 nahezu vier Monate liegen vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K3 zu Artikel 14,, Seite 104). Angesichts der am 03.04.2008 erfolgten Zulassung des Asylverfahrens des Erst-BF scheidet die Anwendung des Artikel 14, Dublin II-VO überdies deshalb aus, da diese Bestimmung in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage 2006, K8 zu Artikel 14,, Seite 105).
Aus Art. 8 Dublin II-VO ergibt sich hingegen die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellungen der Zweit-BF sowie der Dritt- bis Siebent-BF in Polen war das Asylverfahren des Erst-BF in Österreich bereits zugelassen. Über seinen Asylantrag war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen nachweislich in der Beschwerdeergänzung geäußerten Wunsches hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Art. 8 Dublin II-VO zum Tragen kommt und Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.Aus Artikel 8, Dublin II-VO ergibt sich hingegen die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellungen der Zweit-BF sowie der Dritt- bis Siebent-BF in Polen war das Asylverfahren des Erst-BF in Österreich bereits zugelassen. Über seinen Asylantrag war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen nachweislich in der Beschwerdeergänzung geäußerten Wunsches hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Artikel 8, Dublin II-VO zum Tragen kommt und Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Erst-BF und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 04.05.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.09.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Erst-BF und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nicht ausreicht vergleiche etwa VwGH 04.05.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.09.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 8 Dublin II-VO) erlassen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 8, Dublin II-VO) erlassen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des § 34 AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, konnten daher auch die angefochtenen Bescheide der Zweit- bzw. der Dritt- bis Siebent-BF unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Da die Verfahren der BF aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, konnten daher auch die angefochtenen Bescheide der Zweit- bzw. der Dritt- bis Siebent-BF unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
09.07.2009