TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/25 S1 407299-1/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 407.299-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 09 03.745-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 09 03.745-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 27.03.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 18.03.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 06.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er von vornherein nach Österreich habe wollen, weil er in Tschetschenien gehört habe, dass es hier so gute Ärzte gebe. Diese gebe es in Polen nicht. Er sei in Tschetschenien am Kopf angeschossen worden und lebe seither mit der Behinderung. In der Niederschrift findet sich vom Befrager folgender Hinweis: "Der AW hört sehr schlecht und leidet an einem ausgeprägten Sprachfehler. Diese Behinderung resultiert lt. seinen Angaben aus der Kopfverletzung. Die Einvernahme gestaltete sich sehr schwierig."Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 18.03.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 06.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er von vornherein nach Österreich habe wollen, weil er in Tschetschenien gehört habe, dass es hier so gute Ärzte gebe. Diese gebe es in Polen nicht. Er sei in Tschetschenien am Kopf angeschossen worden und lebe seither mit der Behinderung. In der Niederschrift findet sich vom Befrager folgender Hinweis: "Der AW hört sehr schlecht und leidet an einem ausgeprägten Sprachfehler. Diese Behinderung resultiert lt. seinen Angaben aus der Kopfverletzung. Die Einvernahme gestaltete sich sehr schwierig."

Der Beschwerdeführer legte einen Pensions- bzw. Behindertenausweis und zwei ärztliche Befunde in russischer Sprache vor (Kopien auf den As. 37-51 BAA, deutsche Übersetzung der ärztlichen Befunde As. 93-95). Gemäß der Schreibens des Leiters des Klinischen Spitals, leidet der Beschwerdeführer seit 1994 an diversen Verletzungsfolgen eines offenen Kopftraumas mit Gehirnprellung, weshalb er in Behandlung der neurologischen Abteilung stand (seine Beschwerden seien Kopfschmerzen, Schwindel, Kraftlosigkeit, Gefühllosigkeit rechts, Bewegungsstörungen des rechten Armes, Sprechstörung, Geräusch im Kopf, Gehörlosigkeit rechts und Gehörstörung links, Gehstörungen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen). In beiden ärztlichen Schreiben wird die Behandlung im Ausland, speziell Österreich (!), angeraten.

Einer ersten fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 103 bis 107 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Es lägen jedoch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Die Gutachterin hält fest, dass nicht zu verifizieren sei, ob ein organisches Psychosyndrom vorliege, da nicht klar sei, ob der Asylwerber nicht höre oder auch nicht verstehe. Die Sprachverständigung sei äußerst schlecht gewesen. Die Konzentration des Beschwerdeführers sei nicht prüfbar, die Auffassung fraglich gegeben. Die Befindlichkeit scheine nicht getrübt, der Affekt unauffällig. Jedoch seien die Antworten oftmals nicht sinngemäß. Schlussfolgernd wird von Dr. H. ausgeführt, dass bei den äußerst eingeschränkten Untersuchungsbedingungen an jenem Tag keine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne (aufgrund der sehr eingeschränkten Kommunikationsbedingungen). Es sei nicht klar, ob die nicht adäquaten Antworten lediglich ein Hörproblem oder auch ein Problem der Auffassung seien. Daher müsse aufgrund der doch massiven organischen Ausfälle auch ein organisches Psychosyndrom suspiziert werden; eventuelle Wiederbegutachtung nach der Operation an der Abteilung für HNO XXXX Ende Mai bzw. Begutachtung beim Facharzt für Neurologie. Die Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers könnten heute nicht sicher beurteilt werden, da aufgrund mangelhafter Kommunikation auch keine sicheren Aussagen über die zur Flucht geführt habenden Ereignisse zu treffen seien (sic!).Einer ersten fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 103 bis 107 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung. Es lägen jedoch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Die Gutachterin hält fest, dass nicht zu verifizieren sei, ob ein organisches Psychosyndrom vorliege, da nicht klar sei, ob der Asylwerber nicht höre oder auch nicht verstehe. Die Sprachverständigung sei äußerst schlecht gewesen. Die Konzentration des Beschwerdeführers sei nicht prüfbar, die Auffassung fraglich gegeben. Die Befindlichkeit scheine nicht getrübt, der Affekt unauffällig. Jedoch seien die Antworten oftmals nicht sinngemäß. Schlussfolgernd wird von Dr. H. ausgeführt, dass bei den äußerst eingeschränkten Untersuchungsbedingungen an jenem Tag keine belastungsabhängige psychische Störung gefunden werden könne (aufgrund der sehr eingeschränkten Kommunikationsbedingungen). Es sei nicht klar, ob die nicht adäquaten Antworten lediglich ein Hörproblem oder auch ein Problem der Auffassung seien. Daher müsse aufgrund der doch massiven organischen Ausfälle auch ein organisches Psychosyndrom suspiziert werden; eventuelle Wiederbegutachtung nach der Operation an der Abteilung für HNO römisch 40 Ende Mai bzw. Begutachtung beim Facharzt für Neurologie. Die Auswirkungen einer Überstellung des Beschwerdeführers könnten heute nicht sicher beurteilt werden, da aufgrund mangelhafter Kommunikation auch keine sicheren Aussagen über die zur Flucht geführt habenden Ereignisse zu treffen seien (sic!).

Am 11.05.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost im Beisein seines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (As. 111-115 im Akt des BAA). Anlässlich dieser Einvernahme gab er an, nicht nach Polen zu wollen. Er wolle, wenn er gesund sei, in Österreich leben und arbeiten. Auf die Frage des Bundesasylamtes, was in Polen schlecht sei bzw. ob er in Polen Probleme gehabt habe, gab er nochmals an nicht in Polen sein zu wollen. Auf Vorhalt des psychologischen Gutachtens erklärte er, psychisch nicht gesund zu sein. Er mache sich große Sorgen und wolle in Österreich leben. Er sei am Kopf angeschossen worden und müsse noch an beiden Ohren, der Nase und dem Kiefer operiert werden. Er höre seit dieser Verletzung fast nichts mehr und könne nicht mehr atmen. Auch habe er mit seiner rechten Hand und seinem rechten Bein Beschwerden. Der Rechtsberater stellte folgende Anträge: Ausübung des Selbsteintrittsrechtes im Hinblick auf den schwerstangeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, in eventu auf ergänzende Untersuchung, auch durch einen Neurologen nach Durchführung der erwähnten Operationen, in enventu einen Durchführungsaufschub.

Vom Beschwerdeführer wurden weitere ärztliche Befunde und Bestätigungen vorgelegt (Überweisung von Dr. C.F., FA für HNO Krankheiten bezüglich OP, Computertomographie vom 21.04.2009 - As. 121-129 BAA).

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 09 03.745-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 09 03.745-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage stützen sich im Wesentlichen auf Berichte aus dem Jahr 2007 und der ersten Jahreshälfte des Jahres 2008. Aus ihnen geht hervor, dass die medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist, jedoch sind den Feststellungen keine Informationen über die Versorgung bzw. Unterstützung körperlich behinderter Personen zu entnehmen. Das Bundesasylamt stellte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, dass dieser aufgrund des Ergebnisses der Computertomographie an einer chronischen "Otitis media" (Mittelohrentzündung) und einer "Pneutatisierungsstörung der Cellulae mastoideae" leide. Er leide an keiner schweren psychischen Störung.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der psychologischen gutachterlichen Stellungnahme vom 17.04.2009 beim Beschwerdeführer keine psychische Störung bestehe. Polen sei als Mitgliedstaat der EU mit einem funktionierenden Gesundheitssystem ausgestattet, eventuell notwendige ärztliche Versorgung bzw. Behandlung sei in Polen absolut gewährleistet. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden konnte. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt auf die kurze Aufenthaltsdauer, woraus sich kein schützenswertes Privatleben in Österreich ergebe.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der psychologischen gutachterlichen Stellungnahme vom 17.04.2009 beim Beschwerdeführer keine psychische Störung bestehe. Polen sei als Mitgliedstaat der EU mit einem funktionierenden Gesundheitssystem ausgestattet, eventuell notwendige ärztliche Versorgung bzw. Behandlung sei in Polen absolut gewährleistet. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden konnte. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt auf die kurze Aufenthaltsdauer, woraus sich kein schützenswertes Privatleben in Österreich ergebe.

3. Noch vor Beschwerdeerhebung (jedoch nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes) legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Bericht des Landesklinikum Thermenregion XXXX vom 09.06.2009 über seine stationäre Behandlung vom 08.06.2009 bis 09.06.2009 aufgrund eines Krampfanfalles vor. Als Diagnosen sind angeführt: Fokaler Epianfall (Narbenepilepsie), St. p. Kopfschuss, links chron. Oitits media mit subst. TF Destruktion, St. p. Radikal-Op re. Mittelohr (audial. komb.), Hörstörung beds. (Hörgerät empfohlen). Der Beschwerdeführer sei nach medikamentöser Behandlung, Infusion und CCT auf ausdrücklichen Wunsch am 09.06.2009 im stabilen Allgemeinzustand entlassen worden. Als Therapievorschlag werden Tegretol ret. 200 mg, Lansoprazol 30 mg, Sirdalud 2 mg, Vertirosan angeführt. Des weiteren werden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt, Internisten und Neurologen empfohlen (As. BAA 205-217 mit weiteren Befunden).3. Noch vor Beschwerdeerhebung (jedoch nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes) legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Bericht des Landesklinikum Thermenregion römisch 40 vom 09.06.2009 über seine stationäre Behandlung vom 08.06.2009 bis 09.06.2009 aufgrund eines Krampfanfalles vor. Als Diagnosen sind angeführt: Fokaler Epianfall (Narbenepilepsie), St. p. Kopfschuss, links chron. Oitits media mit subst. TF Destruktion, St. p. Radikal-Op re. Mittelohr (audial. komb.), Hörstörung beds. (Hörgerät empfohlen). Der Beschwerdeführer sei nach medikamentöser Behandlung, Infusion und CCT auf ausdrücklichen Wunsch am 09.06.2009 im stabilen Allgemeinzustand entlassen worden. Als Therapievorschlag werden Tegretol ret. 200 mg, Lansoprazol 30 mg, Sirdalud 2 mg, Vertirosan angeführt. Des weiteren werden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt, Internisten und Neurologen empfohlen (As. BAA 205-217 mit weiteren Befunden).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.06.2009 Beschwerde erhoben, wobei darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit der Schussverletzung praktisch ein Invalide sei. Es bestehe eine halbseitige Lähmung, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Atmung und habe er beidseitig eine gravierende Hörstörung. Aus diesem Grund sei eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass er in Polen nicht die für ihn notwendige Unterstützung und Behandlung bekommen würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass Operationen in Österreich seine körperlichen Beschwerden heilen bzw. zumindest lindern könnten. Aufgrund der Kopfverletzung leide der Beschwerdeführer auch an einer Narbenepilepsie, wodurch es zu Krampfanfällen komme. Die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. H. sei zweifelhaft, da offensichtlich keine Verständigung möglich gewesen sei. Dies treffe auch auf die niederschriftliche Einvernahme zu. Laut Gutachten würden sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen und werden therapeutische und medizinische Maßnahmen angeraten. Zudem werde eine Wiederbegutachtung bzw. Begutachtung beim Facharzt für Neurologie angeregt. Auf diese Vorschläge der Gutachterin werde im Bescheid nicht eingegangen. Eine Überstellung nach Polen würde eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bedeuten, die die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten würde. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei neben seiner "Beinahe-Taubheit" durch die Verwendung der russischen Sprache erschwert worden, da er dieser kaum mächtig sei. Es seien ihm lediglich Schlagworte genannt worden, z.B. "Abschiebung nach Polen". Die Behörde hätte sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Verfahrens verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe in Polen keine Chance, dass seine Erkrankungen behandelt werden.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.06.2009 Beschwerde erhoben, wobei darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit der Schussverletzung praktisch ein Invalide sei. Es bestehe eine halbseitige Lähmung, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Atmung und habe er beidseitig eine gravierende Hörstörung. Aus diesem Grund sei eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass er in Polen nicht die für ihn notwendige Unterstützung und Behandlung bekommen würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass Operationen in Österreich seine körperlichen Beschwerden heilen bzw. zumindest lindern könnten. Aufgrund der Kopfverletzung leide der Beschwerdeführer auch an einer Narbenepilepsie, wodurch es zu Krampfanfällen komme. Die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. H. sei zweifelhaft, da offensichtlich keine Verständigung möglich gewesen sei. Dies treffe auch auf die niederschriftliche Einvernahme zu. Laut Gutachten würden sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen und werden therapeutische und medizinische Maßnahmen angeraten. Zudem werde eine Wiederbegutachtung bzw. Begutachtung beim Facharzt für Neurologie angeregt. Auf diese Vorschläge der Gutachterin werde im Bescheid nicht eingegangen. Eine Überstellung nach Polen würde eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bedeuten, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten würde. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei neben seiner "Beinahe-Taubheit" durch die Verwendung der russischen Sprache erschwert worden, da er dieser kaum mächtig sei. Es seien ihm lediglich Schlagworte genannt worden, z.B. "Abschiebung nach Polen". Die Behörde hätte sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Verfahrens verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe in Polen keine Chance, dass seine Erkrankungen behandelt werden.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer mangelhaft. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, hat sich das Bundesasylamt über die Bedenken und Anregungen der Dr. H. hinweggesetzt, obwohl ihrer gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich zu entnehmen ist, dass massive Verständigungsprobleme während der Untersuchung des Beschwerdeführers vorlagen und unklar sei, inwieweit diese auf Hörprobleme oder kognitive Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Jedenfalls zu beachten gewesen wäre, dass die Gutachterin das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome bejaht und sich offensichtlich keine konkrete Aussage zu den Auswirkungen einer Überstellung nach Polen zu machen traute. Wie das Bundesasylamt daher zu der Feststellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer leide an keiner schweren psychischen Störung ist hier unverständlich. Auch die weiteren Feststellungen des Bundesasylamtes zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sind nicht plausibel nachvollziehbar. Obwohl sich aus der Akteninhalt Hinweise auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund der Schussverletzung ergeben (so hält Dr. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer an spastischer Halbseitenlähmung, Geräuschen im Kopf und extremer Schwerhörigkeit leide) stellte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis lapidar fest, dass dieser nur an einer Mittelohrentzündung leide.2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer mangelhaft. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, hat sich das Bundesasylamt über die Bedenken und Anregungen der Dr. H. hinweggesetzt, obwohl ihrer gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich zu entnehmen ist, dass massive Verständigungsprobleme während der Untersuchung des Beschwerdeführers vorlagen und unklar sei, inwieweit diese auf Hörprobleme oder kognitive Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Jedenfalls zu beachten gewesen wäre, dass die Gutachterin das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome bejaht und sich offensichtlich keine konkrete Aussage zu den Auswirkungen einer Überstellung nach Polen zu machen traute. Wie das Bundesasylamt daher zu der Feststellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer leide an keiner schweren psychischen Störung ist hier unverständlich. Auch die weiteren Feststellungen des Bundesasylamtes zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sind nicht plausibel nachvollziehbar. Obwohl sich aus der Akteninhalt Hinweise auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund der Schussverletzung ergeben (so hält Dr. römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer an spastischer Halbseitenlähmung, Geräuschen im Kopf und extremer Schwerhörigkeit leide) stellte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis lapidar fest, dass dieser nur an einer Mittelohrentzündung leide.

Die Einholung eines Gutachten eines Facharztes für Neurologie oder zumindest zunächst die entsprechende Ergänzung des Gutachtens Dr. H. (und allfällig eine weitere Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt) - wie dies bereits durch den Rechtsberater beantragt wurde - und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) erscheint daher zwingend angezeigt, will man in diesem Fall nicht bereits aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der Bescheid des Bundesasylamtes lässt wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt eine besondere Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers auf Grund der Folgen seiner Schussverletzung (Hör-, Sprach- und Atemschwierigkeiten, Lähmungserscheinung) vermissen. Darüber hinaus ist aufgrund der nunmehr vorgelegten ärztlichen Berichte bei der Abklärung der Frage der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf der Möglichkeit eines epileptischen Anfalles im Zuge der Überstellung einzugehen. Zur Abklärung dieses Fragen wäre eine weitere gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers, nötig um abschließend feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt auch unter diesem Hintergrund überstellungsfähig wäre.

Um die Verständigkeitsmöglichkeiten mit dem Beschwerdeführer bei den durchzuführenden Untersuchungen und der ergänzenden Einvernahme zu erhöhen, wäre angezeigt diesen zuvor mit einem medizinischen Hörbehelf zu unterstützen und zusätzlich allenfalls einen muttersprachlichen Dolmetsch zuzuziehen.

Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann. Hiezu wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen in Polen (die zum überwiegenden Teil über ein Jahr alt sind) zumindest kursorisch zu aktualisieren bzw. im Bezug auf behinderte Asylwerber zu ergänzen. Auf ihre mangelnde Systematik und geringe Übersichtlichkeit wird nur ergänzend verwiesen.Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint werden kann. Hiezu wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen in Polen (die zum überwiegenden Teil über ein Jahr alt sind) zumindest kursorisch zu aktualisieren bzw. im Bezug auf behinderte Asylwerber zu ergänzen. Auf ihre mangelnde Systematik und geringe Übersichtlichkeit wird nur ergänzend verwiesen.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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