Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 407.311-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, p.A. Mürzsteg 4/2, 8693 Mürzsteg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, FZ. 08 13.183, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, p.A. Mürzsteg 4/2, 8693 Mürzsteg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, FZ. 08 13.183, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2008 auf Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde (XXXX).Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2008 auf Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde (römisch 40 ).
Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 25.04.1992 geboren, habe sein Heimatland vor ca. sechs Monaten illegal verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei eingereist. Von der Türkei aus sei er mit ca. 30 anderen Flüchtlingen mit einem Motorboot nach Griechenland gefahren und sei dort am 30.09.2008 von der Polizei angehalten und festgenommen worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und nach einigen Tagen sei er wieder freigelassen worden. Dann sei er nach Athen und von dort aus nach Patras gefahren. Am 18.12.2008 habe er Patras mit einem LKW verlassen und sei nach Italien eingereist. Am 27.12,2008 sei er von Rom aus mit dem Zug nach Wien gefahren. Er habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Über Griechenland könne er nur sagen, dass er eine Ausreiseaufforderung erhalten und keine Unterstützung bekommen habe. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da er von dort ausgewiesen worden sei. Sein Heimatland habe er verlassen, da ihn jemand aufgrund eines Grundstücksstreits des Mordes an dessen Bruder beschuldigt habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. In Österreich lebe sein Schwager.
2. Am 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, XXXX, sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig gewesen. Er sei am 30.09.2008 illegal von der Türkei nach Griechenland eingereist und am 18.12.2008 von Griechenland nach Italien gefahren. Er sei zwar von der italienischen Polizei angehalten worden, habe jedoch nicht um Asyl angesucht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, und er habe auch nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. In seinem Heimatland werde er von der Polizei und den Taliban gesucht, da er beschuldigt werde, jemanden getötet zu haben. Sein Schwager (= der Mann seiner Schwester) lebe als "Asylant" in Österreich. Er sei am XXXX geboren und habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von acht Jahren habe er erstmals die Schule besucht. Seine Schulzeugnisse würden sich in Afghanistan befinden; er könne diese jedoch nicht vorlegen, da er niemanden mehr in Afghanistan habe. Seine Familie sei - glaube er - derzeit in Pakistan. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Aufnahme seiner persönlichen Daten angegeben, er habe von 1987 bis 2005 die Schule besucht, gab er an, das stimme nicht. Er habe insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht und danach seinen Vater auf der Landwirtschaft unterstützt. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es bestünden Zweifel an seinem Alter, brachte er vor, er sei am XXXX geboren. Sein Geburtsdatum kenne er, da es sein Vater auf der Rückseite des Korans eingetragen habe. Er wolle in Österreich bleiben, da das Leben hier viel angenehmer und sicherer sei. Jemand sei ermordet worden und der Sohn des Ermordeten habe ihn bei der Polizei angezeigt. Einen Monat zuvor, am 05.04.2008, sei sein Vater getötet worden. Sein Vater und der Ermordete hätten Streitigkeiten wegen eines Grundstückes gehabt. Ferner wolle er noch angeben, dass er verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe am 21.03.2008 geheiratet. Auf Vorhalt, dass er somit volljährig sei, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es keine Gesetze, dass man erst mit 18 Jahren heiraten dürfe. Seine Ehefrau sei in Afghanistan.2. Am 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, römisch 40 , sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig gewesen. Er sei am 30.09.2008 illegal von der Türkei nach Griechenland eingereist und am 18.12.2008 von Griechenland nach Italien gefahren. Er sei zwar von der italienischen Polizei angehalten worden, habe jedoch nicht um Asyl angesucht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, und er habe auch nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. In seinem Heimatland werde er von der Polizei und den Taliban gesucht, da er beschuldigt werde, jemanden getötet zu haben. Sein Schwager (= der Mann seiner Schwester) lebe als "Asylant" in Österreich. Er sei am römisch 40 geboren und habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von acht Jahren habe er erstmals die Schule besucht. Seine Schulzeugnisse würden sich in Afghanistan befinden; er könne diese jedoch nicht vorlegen, da er niemanden mehr in Afghanistan habe. Seine Familie sei - glaube er - derzeit in Pakistan. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Aufnahme seiner persönlichen Daten angegeben, er habe von 1987 bis 2005 die Schule besucht, gab er an, das stimme nicht. Er habe insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht und danach seinen Vater auf der Landwirtschaft unterstützt. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es bestünden Zweifel an seinem Alter, brachte er vor, er sei am römisch 40 geboren. Sein Geburtsdatum kenne er, da es sein Vater auf der Rückseite des Korans eingetragen habe. Er wolle in Österreich bleiben, da das Leben hier viel angenehmer und sicherer sei. Jemand sei ermordet worden und der Sohn des Ermordeten habe ihn bei der Polizei angezeigt. Einen Monat zuvor, am 05.04.2008, sei sein Vater getötet worden. Sein Vater und der Ermordete hätten Streitigkeiten wegen eines Grundstückes gehabt. Ferner wolle er noch angeben, dass er verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe am 21.03.2008 geheiratet. Auf Vorhalt, dass er somit volljährig sei, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan gebe es keine Gesetze, dass man erst mit 18 Jahren heiraten dürfe. Seine Ehefrau sei in Afghanistan.
3. Am 09.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.3. Am 09.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.
4. Am 05.01.2009 erfolgte im Auftrag des Bundesasylamtes eine Untersuchung zur Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne durch XXXX, der zu dem Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht in Einklang zu bringen seien und sohin das Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Ohne radiologische Untersuchungsmethode sei eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende, Beurteilung des Reifezustandes der Zähne nicht möglich. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden dem Alter eines 19jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/-drei Jahren angegeben werde.4. Am 05.01.2009 erfolgte im Auftrag des Bundesasylamtes eine Untersuchung zur Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne durch römisch 40 , der zu dem Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht in Einklang zu bringen seien und sohin das Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Ohne radiologische Untersuchungsmethode sei eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende, Beurteilung des Reifezustandes der Zähne nicht möglich. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden dem Alter eines 19jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/-drei Jahren angegeben werde.
Ferner findet sich im Akt ein als "gutachterliche Vorinformation" bezeichnetes Schreiben, in welchem auf eine fachärztliche Untersuchung vom 05.01.2009 verwiesen und angeführt wird, der Beschwerdeführer sei betreffend seine Altersangaben als "Grenzfall" (+/- 19 Jahre) zu bezeichnen.
5. Am 12.01.2009 erfolgte eine weitere Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers und zwar durch XXXX, der aufgrund physiologischer Kriterien das Alter des Beschwerdeführers auf zwischen 17 und 19 Jahren einschätzte und festhielt, dass dieses somit mit dem angegebenen Alter durchwegs übereinstimmen könne.5. Am 12.01.2009 erfolgte eine weitere Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers und zwar durch römisch 40 , der aufgrund physiologischer Kriterien das Alter des Beschwerdeführers auf zwischen 17 und 19 Jahren einschätzte und festhielt, dass dieses somit mit dem angegebenen Alter durchwegs übereinstimmen könne.
6. Am 14.01.2009 wurden dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 09.01.2009 geführt würden.6. Am 14.01.2009 wurden dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 09.01.2009 geführt würden.
7. Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, XXXX, sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des Gutachtens von XXXX, der sein Alter auf zwischen 17 und 19 Jahre eingeschätzt habe, gab er an, er werde in vier Monaten 17 Jahre alt. Auf Vorhalt des Gutachtens von XXXX, der sein Alter auf zwischen 16 und 22 Jahre eingeschätzt habe, brachte er vor, dieser habe mehr Recht. Sein Heimatland habe er verlassen, da man ihm den Mord an einem Mitglied einer aufgrund eines Grundstücksstreits verfeindeten Familie anhängen habe wollen, und er von dieser Familie mit dem Tod bedroht worden sei.7. Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, römisch 40 , sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des Gutachtens von römisch 40 , der sein Alter auf zwischen 17 und 19 Jahre eingeschätzt habe, gab er an, er werde in vier Monaten 17 Jahre alt. Auf Vorhalt des Gutachtens von römisch 40 , der sein Alter auf zwischen 16 und 22 Jahre eingeschätzt habe, brachte er vor, dieser habe mehr Recht. Sein Heimatland habe er verlassen, da man ihm den Mord an einem Mitglied einer aufgrund eines Grundstücksstreits verfeindeten Familie anhängen habe wollen, und er von dieser Familie mit dem Tod bedroht worden sei.
8. Am 13.02.2009 langte die Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO vom 31.01.2009 beim Bundesasylamt ein, in welchem angeführt wurde, der Asylwerber habe die Möglichkeit bei der Ankunft in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, sofern er dies wolle. In Griechenland scheine der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. XXXX auf.8. Am 13.02.2009 langte die Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO vom 31.01.2009 beim Bundesasylamt ein, in welchem angeführt wurde, der Asylwerber habe die Möglichkeit bei der Ankunft in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, sofern er dies wolle. In Griechenland scheine der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 auf.
9. Am 16.03.2009 langte ein weiteres, vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes, Gutachten zur Alterseingrenzung des Beschwerdeführers, erstellt von XXXX, ein und zwar wurde hiermit die Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) durchgeführt. Zugrunde gelegt wurde dieser Bewertung die Publikation von Schmidt et al ("Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification") in J Legal Med. (2007) 121: 321-324. Der Gutachter stellte aufgrund der Untersuchung ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeines beiderseits fest und führte dazu aus, dass dies nach Schmidt et al (2007) in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Asylwerber angegebene Alter von unter 18 Jahren hiermit nicht vereinbar sei.9. Am 16.03.2009 langte ein weiteres, vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes, Gutachten zur Alterseingrenzung des Beschwerdeführers, erstellt von römisch 40 , ein und zwar wurde hiermit die Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) durchgeführt. Zugrunde gelegt wurde dieser Bewertung die Publikation von Schmidt et al ("Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification") in J Legal Med. (2007) 121: 321-324. Der Gutachter stellte aufgrund der Untersuchung ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeines beiderseits fest und führte dazu aus, dass dies nach Schmidt et al (2007) in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Asylwerber angegebene Alter von unter 18 Jahren hiermit nicht vereinbar sei.
10. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der vorhergehenden drei Gutachten erteilte das Bundesasylamt am 11.03.2009 dem Ludwig Boltzmann Institut einen Auftrag zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung, welches am 31.03.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Diesem zusammenfassenden Gutachten wurden die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, das Gutachten von XXXX samt Magnetresonanztomografie-Bilder der Schlüsselbeine und das zahnärztliche Gutachten samt Untersuchungsbericht von XXXX zugrunde gelegt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten ausgeführt: "XXXX weist in Bezug auf die Schambehaarung sowie auf die Entwicklung des Genitals gemäss Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) auf. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung gehen weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervor. Das Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt gestützt auf die oben erwähnten Tabellen (5) mindestens 15,3 Jahre. Eine obere Grenze lässt sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen; XXXX kann sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein." (Hervorhebungen im Original). In weiterer Folge wurden die radiologische Beurteilung von XXXX und die zahnärztliche Beurteilung von XXXX zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten in der Folge zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomo-grafischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch deutliche Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.10. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der vorhergehenden drei Gutachten erteilte das Bundesasylamt am 11.03.2009 dem Ludwig Boltzmann Institut einen Auftrag zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung, welches am 31.03.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Diesem zusammenfassenden Gutachten wurden die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, das Gutachten von römisch 40 samt Magnetresonanztomografie-Bilder der Schlüsselbeine und das zahnärztliche Gutachten samt Untersuchungsbericht von römisch 40 zugrunde gelegt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten ausgeführt: "XXXX weist in Bezug auf die Schambehaarung sowie auf die Entwicklung des Genitals gemäss Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) auf. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung gehen weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervor. Das Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt gestützt auf die oben erwähnten Tabellen (5) mindestens 15,3 Jahre. Eine obere Grenze lässt sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen; römisch 40 kann sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein." (Hervorhebungen im Original). In weiterer Folge wurden die radiologische Beurteilung von römisch 40 und die zahnärztliche Beurteilung von römisch 40 zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten in der Folge zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomo-grafischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch deutliche Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
11. Am 06.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein des gesetzlichen Vertreters,
XXXX (mündliche Vollmacht gemäß § 10 AVG durch XXXX erteilt) sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Aufgrund der Gutachten und dem Umstand, dass er in Griechenland ein Volljährigengeburtsdatum angegeben habe (XXXX) hielt das Bundesasylamt fest, dass es als erwiesen angesehen werde, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr überschritten habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gab er an, in Griechenland gebe es keinen Dolmetscher. Er sei 17 Jahre und zwei Monate alt. Er sei am XXXX geboren. Durch Dokumente könne er seine Angaben nicht beweisen und Stellung nehmen könne er hierzu auch nicht.römisch 40 (mündliche Vollmacht gemäß Paragraph 10, AVG durch römisch 40 erteilt) sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Aufgrund der Gutachten und dem Umstand, dass er in Griechenland ein Volljährigengeburtsdatum angegeben habe (römisch 40 ) hielt das Bundesasylamt fest, dass es als erwiesen angesehen werde, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr überschritten habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gab er an, in Griechenland gebe es keinen Dolmetscher. Er sei 17 Jahre und zwei Monate alt. Er sei am römisch 40 geboren. Durch Dokumente könne er seine Angaben nicht beweisen und Stellung nehmen könne er hierzu auch nicht.
Der Rechtsberater beantragte eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme und nahm an der weiteren Einvernahme nicht mehr teil.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, gab der Beschwerdeführer (nunmehr unvertreten) an, in Griechenland seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Er sei zwei Monate lang in Griechenland aufhältig gewesen und zwar zuerst in Athen und dann in Patras. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, da man in Italien kein Asyl und keine Unterkunft bekäme. In Österreich bekomme er wenigstes eine Unterkunft. Seiner Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass es in Griechenland Tausende von Asylwerbern gebe, die auf der Straße stünden. Er wolle lieber hier sterben. Aufgrund dieser Aussage (Selbstmordgedanken) wurde Kontakt mit dem psychosozialen Dienst der Betreuungsstelle aufgenommen, der der Weiterführung der Einvernahme zustimmte und für den nächsten Tag einen Gesprächstermin vereinbarte. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland vorgehalten und gab dieser dazu an, Griechenland sei kein Ort zum Leben. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in Therapie.
12. Mit Stellungnahme vom 13.05.2009 brachte der Rechtsberater, XXXX, vor, dass die Sachverständigengutachten erheblichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen würden. Es fehle eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten von XXXX, obwohl seine Untersuchungsergebnisse in der Praxis umstritten seien. Zu den einzelnen Gutachten wurde ausgeführt, dass auf den Widerspruch der Altersangaben nicht eingegangen worden sei und fehle eine Würdigung, aus welchen Gründen den Gutachten von XXXX und XXXX weniger Glauben geschenkt werde als dem Gutachten von XXXX. Zum Gutachten von XXXX werde weiters ausgeführt, dass sich aus dem Aufsatz von XXXX u.a. im International Journal of Legal Medicine, Volume 121, Number 4 / Juli 2007, Seiten 321-324, zur Altersbestimmung durch Feststellung des Verknöcherungsgrades, nicht entnehmen lasse, dass das Verknöcherungsstadium 4 frühestens im Alter von 23,8 Jahren auftrete. Es seien nämlich von Schmidt u.a. 36 Personen zwischen sechs und 40 Jahren untersucht worden und sei unter diesen Personen nur eine Person dabei gewesen, die gerade mit 23,8 Jahren das Verknöcherungsstadium 4 erreicht habe. Dem Aufsatz lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Verknöcherungsstadium von einem Minderjährigen nicht bzw. nicht früher erreicht werden könne. Nur weil eine Person, die von Schmidt u.a. untersucht worden sei, im Alter von 23.8 Jahren das Verknöcherungsstadium 4 erreicht habe, bedeute dies nicht, dass alle Menschen, die dieses Stadium erreicht hätten, mindestens 23,8 Jahre alt sein müssten. Ferner habe eine Untersuchung von Ronald Schulz u.a. (International Journal of Legal Medicine, Volume 122, Number 2 / März 2008, 8.1.2008) gezeigt, dass einer der dort Untersuchten das Verknöcherungsstadium 4 bereits im Alter von 22,5 Jahren erreicht habe. Ferner verwies der Rechtsberater auf einen Aufsatz von Fabian Quirmbach u.a. im International Journal of Legal Medicine, Online vorab veröffentlicht am 18.03.2009, der sich auf eine Untersuchung beziehe, bei der drei Personen unter 21 Jahren beidseitig und drei weitere Personen einseitig das Verknöcherungsstadium 4 erreicht hätten. Sohin lasse sich wissenschaftlich keine absolute Lebensalter-Untergrenze des Verknöcherungsstadiums 4 angeben und könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verknöcherungsstadium 4 mit 17,3 Jahren erreicht werden könne. Aus all diesen Gründen würden sich erhebliche Zweifel in Bezug auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben und werde daher beantragt, diesen weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn (den Rechtsberater) zu weiteren Verfahrensschritten als gesetzlichen Vertreter zu laden.12. Mit Stellungnahme vom 13.05.2009 brachte der Rechtsberater, römisch 40 , vor, dass die Sachverständigengutachten erheblichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen würden. Es fehle eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten von römisch 40 , obwohl seine Untersuchungsergebnisse in der Praxis umstritten seien. Zu den einzelnen Gutachten wurde ausgeführt, dass auf den Widerspruch der Altersangaben nicht eingegangen worden sei und fehle eine Würdigung, aus welchen Gründen den Gutachten von römisch 40 und römisch 40 weniger Glauben geschenkt werde als dem Gutachten von römisch 40 . Zum Gutachten von römisch 40 werde weiters ausgeführt, dass sich aus dem Aufsatz von römisch 40 u.a. im International Journal of Legal Medicine, Volume 121, Number 4 / Juli 2007, Seiten 321-324, zur Altersbestimmung durch Feststellung des Verknöcherungsgrades, nicht entnehmen lasse, dass das Verknöcherungsstadium 4 frühestens im Alter von 23,8 Jahren auftrete. Es seien nämlich von Schmidt u.a. 36 Personen zwischen sechs und 40 Jahren untersucht worden und sei unter diesen Personen nur eine Person dabei gewesen, die gerade mit 23,8 Jahren das Verknöcherungsstadium 4 erreicht habe. Dem Aufsatz lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Verknöcherungsstadium von einem Minderjährigen nicht bzw. nicht früher erreicht werden könne. Nur weil eine Person, die von Schmidt u.a. untersucht worden sei, im Alter von 23.8 Jahren das Verknöcherungsstadium 4 erreicht habe, bedeute dies nicht, dass alle Menschen, die dieses Stadium erreicht hätten, mindestens 23,8 Jahre alt sein müssten. Ferner habe eine Untersuchung von Ronald Schulz u.a. (International Journal of Legal Medicine, Volume 122, Number 2 / März 2008, 8.1.2008) gezeigt, dass einer der dort Untersuchten das Verknöcherungsstadium 4 bereits im Alter von 22,5 Jahren erreicht habe. Ferner verwies der Rechtsberater auf einen Aufsatz von Fabian Quirmbach u.a. im International Journal of Legal Medicine, Online vorab veröffentlicht am 18.03.2009, der sich auf eine Untersuchung beziehe, bei der drei Personen unter 21 Jahren beidseitig und drei weitere Personen einseitig das Verknöcherungsstadium 4 erreicht hätten. Sohin lasse sich wissenschaftlich keine absolute Lebensalter-Untergrenze des Verknöcherungsstadiums 4 angeben und könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verknöcherungsstadium 4 mit 17,3 Jahren erreicht werden könne. Aus all diesen Gründen würden sich erhebliche Zweifel in Bezug auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben und werde daher beantragt, diesen weiterhin als Minderjährigen zu behandeln und ihn (den Rechtsberater) zu weiteren Verfahrensschritten als gesetzlichen Vertreter zu laden.
13. Mit e-mail vom 15.05.2009 nahm das Bundesasylamt zum Schreiben des Rechtsberaters Stellung und führte aus, dass nach der Einholung von vier medizinischen Gutachten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Daher gelte der Antragsteller nicht als unbegleiteter Minderjähriger und könne daher der Rechtsberater auch nicht als gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer einschreiten.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.14. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am XXXX nach persischem und am XXXX nach gregorianischem Kalender geboren sei. Es sei rechtswidrig davon auszugehen, er sei volljährig, da sich die herangezogenen Gutachten unterscheiden bzw. unterschiedliche Altersstufen festlegen würden. Ferner sei er in Griechenland nicht sicher. Er sei von der griechischen Polizei geschlagen worden und habe Angst, dass er unter einer Brücke schlafen müsse bzw. abgeschoben werden. Dass er in Österreich und in Griechenland unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe, sei so zu erklären, dass bei den Befragungen in Griechenland kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Gleich nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er ein Schreiben erhalten, dass er binnen eines Monates Griechenland verlassen müsse. Ferner lebe sein Schwager sein mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich. In Griechenland würden keine Verwandten leben.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am römisch 40 nach persischem und am römisch 40 nach gregorianischem Kalender geboren sei. Es sei rechtswidrig davon auszugehen, er sei volljährig, da sich die herangezogenen Gutachten unterscheiden bzw. unterschiedliche Altersstufen festlegen würden. Ferner sei er in Griechenland nicht sicher. Er sei von der griechischen Polizei geschlagen worden und habe Angst, dass er unter einer Brücke schlafen müsse bzw. abgeschoben werden. Dass er in Österreich und in Griechenland unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe, sei so zu erklären, dass bei den Befragungen in Griechenland kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Gleich nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er ein Schreiben erhalten, dass er binnen eines Monates Griechenland verlassen müsse. Ferner lebe sein Schwager sein mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich. In Griechenland würden keine Verwandten leben.
16. Die gegenständliche Beschwerde langte am 24.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG den Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG den Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und der Zustimmungserklärung Griechenlands, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig. Im Akt findet sich hierzu eine "gutachterliche Vorinformation", gemäß welcher aufgrund einer am 05.01.2009 vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung, das Alter des Beschwerdeführers als "Grenzfall (+/- 19 Jahre)" bezeichnet wurde. Allerdings ist dieser "gutachterlichen Vorinformation" mangels Unterschrift nicht zu entnehmen, wer diese Untersuchung vorgenommen hat noch aus welchen Gründen der untersuchende Arzt zu dieser Einschätzung kommt.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig. Im Akt findet sich hierzu eine "gutachterliche Vorinformation", gemäß welcher aufgrund einer am 05.01.2009 vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung, das Alter des Beschwerdeführers als "Grenzfall (+/- 19 Jahre)" bezeichnet wurde. Allerdings ist dieser "gutachterlichen Vorinformation" mangels Unterschrift nicht zu entnehmen, wer diese Untersuchung vorgenommen hat noch aus welchen Gründen der untersuchende Arzt zu dieser Einschätzung kommt.
Weiters findet sich im Akt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 05.01.2009 von XXXX, der zu dem Schluss kam, dass die Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers auf ein Alter von 19 Jahren hinweisen würden, wobei jedoch ein Zeitfenster von +/- drei Jahren angegeben werde. Ferner führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer aus odontologischer Sicht älter als angegeben sein müsse, wobei das von ihm angegebene Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, da eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich sei. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten von XXXX zwischen 16 und 22 Jahre alt ist.Weiters findet sich im Akt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 05.01.2009 von römisch 40 , der zu dem Schluss kam, dass die Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers auf ein Alter von 19 Jahren hinweisen würden, wobei jedoch ein Zeitfenster von +/- drei Jahren angegeben werde. Ferner führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer aus odontologischer Sicht älter als angegeben sein müsse, wobei das von ihm angegebene Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, da eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich sei. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten von römisch 40 zwischen 16 und 22 Jahre alt ist.
In der Folge holte das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten von XXXX zur Altersfeststellung aufgrund physiologischer Kriterien ein, dem zu entnehmen ist, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 17 bis 19 Jahren geschätzt werde und sohin mit dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers durchwegs übereinstimmen könne (Gutachten vom 12.01.2009).In der Folge holte das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten von römisch 40 zur Altersfeststellung aufgrund physiologischer Kriterien ein, dem zu entnehmen ist, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 17 bis 19 Jahren geschätzt werde und sohin mit dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers durchwegs übereinstimmen könne (Gutachten vom 12.01.2009).
Obwohl nunmehr bereits zwei Gutachten vorliegen, die unabhängig voneinander aufgrund unterschiedlicher Untersuchungsmethoden, zu dem Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sein könnte und sohin nicht eindeutig seine Volljährigkeit bestätigen, holte das Bundesasylamt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT Untersuchung der Sternoclaviculargelenke durch XXXX ein, der aufgrund des Verknöcherungsgrades des inneren Schlüsselbeinendes, der gemäß der dieser Untersuchungsmethode zugrundeliegenden Bewertung beim Beschwerdeführer das Stadium 4 erreichte, ausführte, das dieses Stadium in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Beschwerdeführer angegeben Alter von unter 18 Jahren mit diesem Ergebnis nicht vereinbar sei.Obwohl nunmehr bereits zwei Gutachten vorliegen, die unabhängig voneinander aufgrund unterschiedlicher Untersuchungsmethoden, zu dem Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sein könnte und sohin nicht eindeutig seine Volljährigkeit bestätigen, holte das Bundesasylamt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT Untersuchung der Sternoclaviculargelenke durch römisch 40 ein, der aufgrund des Verknöcherungsgrades des inneren Schlüsselbeinendes, der gemäß der dieser Untersuchungsmethode zugrundeliegenden Bewertung beim Beschwerdeführer das Stadium 4 erreichte, ausführte, das dieses Stadium in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Beschwerdeführer angegeben Alter von unter 18 Jahren mit diesem Ergebnis nicht vereinbar sei.
Zu diesem Gutachten ist zunächst rein objektiv anzuführen, dass es den vorhergehenden Gutachten eklatant widerspricht, die zumindest die Möglichkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen haben (Mindestalter bzw. "Untergrenze": 16 Jahre (XXXX) sowie 17 Jahre (XXXX). Aber auch das Höchstalter in den Gutachten von XXXX und XXXX ist mit der MRT-Untersuchung nicht in Einklang zu bringen. So kommt XXXX (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- zwei Jahren) zu einem Höchstalter von 19 Jahren und XXXX (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- drei Jahren) zu einem Höchstalter von 22 Jahren. Sowohl das festgestellte Höchstalter von 19 als auch jenes von 22 Jahren sind mit dem Ergebnis des Gutachtens auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung, die Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes im Stadium 4 trete bei einem minimalen Lebensalter von 23,8 Jahren auf, nicht in Einklang zu bringen und ergeben sich für den Asylgerichtshof schon allein dadurch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Alterschätzung.Zu diesem Gutachten ist zunächst rein objektiv anzuführen, dass es den vorhergehenden Gutachten eklatant widerspricht, die zumindest die Möglichkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen haben (Mindestalter bzw. "Untergrenze": 16 Jahre (römisch 40 ) sowie 17 Jahre (römisch 40 ). Aber auch das Höchstalter in den Gutachten von römisch 40 und römisch 40 ist mit der MRT-Untersuchung nicht in Einklang zu bringen. So kommt römisch 40 (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- zwei Jahren) zu einem Höchstalter von 19 Jahren und römisch 40 (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- drei Jahren) zu einem Höchstalter von 22 Jahren. Sowohl das festgestellte Höchstalter von 19 als auch jenes von 22 Jahren sind mit dem Ergebnis des Gutachtens auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung, die Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes im Stadium 4 trete bei einem minimalen Lebensalter von 23,8 Jahren auf, nicht in Einklang zu bringen und ergeben sich für den Asylgerichtshof schon allein dadurch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Alterschätzung.
Hinzu kommt, dass die vom Rechtsberater eingebrachte Stellungnahme vom 13.05.2009 offenbar einige relevante Fragen zur Altersfeststellung nach der MRT-Untersuchung von XXXX aufwirft und zwar insbesondere dahingehend, dass sich aus dem von XXXX zur Bewertung herangezogenen Aufsatz nicht entnehmen lasse, dass das Verknöcherungsstadium 4 erst bei einem Mindestalter von 23,8 Jahren auftrete. Nach den Recherchen des Rechtsberaters in medizinischen Aufsätzen ist ein derartiges Verknöcherungsstadium auch schon bei jüngeren Personen aufgetreten.Hinzu kommt, dass die vom Rechtsberater eingebrachte Stellungnahme vom 13.05.2009 offenbar einige relevante Fragen zur Altersfeststellung nach der MRT-Untersuchung von römisch 40 aufwirft und zwar insbesondere dahingehend, dass sich aus dem von römisch 40 zur Bewertung herangezogenen Aufsatz nicht entnehmen lasse, dass das Verknöcherungsstadium 4 erst bei einem Mindestalter von 23,8 Jahren auftrete. Nach den Recherchen des Rechtsberaters in medizinischen Aufsätzen ist ein derartiges Verknöcherungsstadium auch schon bei jüngeren Personen aufgetreten.
Letztlich hat das Bundesasylamt ein weiteres, viertes, Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers eingeholt und zwar ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Zunächst ist diesbezüglich anzuführen, dass hierbei zwar die Untersuchungsergebnisse von XXXX und von XXXX zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht das Gutachten von XXXX und sohin nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Ludwig Boltzmann Institut für das "Gesamtgutachten" nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung standen. Ungeachtet dessen ist jedoch dieses Gutachten in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. In der Folge wurden die Gutachten von XXXX und XXXX zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht habe. Eine nähere Begründung enthält das Gutachten nicht.Letztlich hat das Bundesasylamt ein weiteres, viertes, Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers eingeholt und zwar ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Zunächst ist diesbezüglich anzuführen, dass hierbei zwar die Untersuchungsergebnisse von römisch 40 und von römisch 40 zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht das Gutachten von römisch 40 und sohin nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Ludwig Boltzmann Institut für das "Gesamtgutachten" nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung standen. Ungeachtet dessen ist jedoch dieses Gutachten in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. In der Folge wurden die Gutachten von römisch 40 und römisch 40 zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht habe. Eine nähere Begründung enthält das Gutachten nicht.
Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 18 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse der Gutachten von XXXX und XXXX, die einander ebenfalls widersprechen, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, alle Gutachten kämen unabhängig voneinander zu demselben Schluss, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 18 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse der Gutachten von römisch 40 und römisch 40 , die einander ebenfalls widersprechen, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei nicht minderjährig, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, alle Gutachten kämen unabhängig voneinander zu demselben Schluss, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.
Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut (als "Gesamtgutachter") ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von XXXX, XXXX und XXXX (welches dem Ludwig Boltzmann Institut noch vorzulegen sein wird) mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind. Ferner ist dem Ludwig Boltzmann Institut auch die Stellungnahme des Rechtsberaters zur Kenntnis zu bringen und sind betreffend die von XXXX angewendete Untersuchungsmethode die entsprechenden Fragen zur Richtigkeit, insbesondere Genauigkeit, dieser Methode zu stellen.Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut (als "Gesamtgutachter") ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (welches dem Ludwig Boltzmann Institut noch vorzulegen sein wird) mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind. Ferner ist dem Ludwig Boltzmann Institut auch die Stellungnahme des Rechtsberaters zur Kenntnis zu bringen und sind betreffend die von römisch 40 angewendete Untersuchungsmethode die entsprechenden Fragen zur Richtigkeit, insbesondere Genauigkeit, dieser Methode zu stellen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.07.2009