TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/30 S1 317868-3/2009

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 317.868-3/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX auch XXX, geb. XXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.545-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 auch römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.545-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer hatte - gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin und 3 mj. Kinder) - bereits erstmals am 27.12.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.07.2008, zugestellt am 26.07.2008, rechtskräftig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates), unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Der Beschwerdeführer hatte - gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin und 3 mj. Kinder) - bereits erstmals am 27.12.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.07.2008, zugestellt am 26.07.2008, rechtskräftig gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates), unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Am 29.07.2008 wurde der Beschwerdeführer (und seine Familienmitglieder) nach Polen überstellt.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 18.11.2008, wiederum im Österreich, den zweiten Antrag ihm internationalen Schutz zu gewähren (wiederum mit seinen Angehörigen der Kernfamilie).

Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 18.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 24.11.2008 (eingelangt am 25.11.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des. Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer am 18.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 24.11.2008 (eingelangt am 25.11.2008) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des. Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung, sich nach seiner Überstellung aus Österreich im Juli 2008 nach Polen in Moschni aufgehalten zu haben. Er werde alles tun, um nicht mehr nach Polen abgeschoben zu werden. Beim Beschwerdeführer liegt einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (AS 67 bis 73 im Akt des BAA) keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon im Vorverfahren erzählt, dass es in Polen sehr viele "problematische Menschen" gebe und die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Eigentlich seien die gesundheitlichen Probleme seiner Frau der Hauptgrund. Er fühle sich in Österreich viel sicherer als in Polen, obwohl er obdachlos wäre.

Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist, zur Kenntnis gebracht.

Am 23.03.2009 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführes per Fax medizinische Unterlagen, welche jedoch lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers betrafen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.545-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.545-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt führt aus, dass der Antragsteller kein glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, erstattet hätten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen lasse sich keinesfalls erkennen. Der Beschwerdeführer würde nicht an einer derart schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Das Bundesasylamt führt aus, dass der Antragsteller kein glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, erstattet hätten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen lasse sich keinesfalls erkennen. Der Beschwerdeführer würde nicht an einer derart schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 09.04.2009 Beschwerde erhoben, wobei in dieser ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer schwer traumatisiert sei. Die Länderberichte zu Polen seien dem Beschwerdeführer nicht vollständig vorgehalten worden, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Parteirechten verletzt worden sei. In der Beschwerde wird unter Bezug auf mehrere Berichte aus dem Jahr 2005 die medizinische Versorgungslage in Polen kritisiert. Hinsichtlich der behaupteten fortdauernden Aktualität der Berichte aus dem Jahr 2005 wird auf den Bericht von ECRE von Mai 2007 verwiesen. Weiters wird kritisiert, dass tschetschenische Flüchtlinge in Polen nur eine "Duldung" erhalten würden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Gefahr von Übergriffen durch "Kadirowzy" auseinandergesetzt.

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2009 mittels Buscharter nach Polen überstellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen mj. Kinder konnten trotz Ermittlungen der Polizei aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes nicht überstellt werden (siehe Aktenvermerk vom 04.06.2009).

Die polnischen Behörden wurden durch das Dublinbüro der EAST Ost erst am 03.06.2009 per Fax von der Flucht der Ehegattin des Beschwerdeführers und Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO bezüglich dieser verständigt (dieses Fax wurde dem AsylGH am 03.06.2009 übermittelt - siehe OZ 4 im Akt des AsylGH betreffend die Ehegattin).Die polnischen Behörden wurden durch das Dublinbüro der EAST Ost erst am 03.06.2009 per Fax von der Flucht der Ehegattin des Beschwerdeführers und Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO bezüglich dieser verständigt (dieses Fax wurde dem AsylGH am 03.06.2009 übermittelt - siehe OZ 4 im Akt des AsylGH betreffend die Ehegattin).

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für die gegenständlichen Verfahren (Spruchpunkte II der Entscheidungen des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für die gegenständlichen Verfahren (Spruchpunkte römisch zwei der Entscheidungen des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Verfahren durchführte und im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des Asylantrages gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO zu Recht erfolgte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und hat auch das Bundesasylamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht nicht von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht; dies aus folgenden - wenn auch nicht mehr für das gegenständliche Erkenntnis unmittelbar entscheidungsrelevanten - Überlegungen.2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Verfahren durchführte und im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zu Recht erfolgte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und hat auch das Bundesasylamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht nicht von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch gemacht; dies aus folgenden - wenn auch nicht mehr für das gegenständliche Erkenntnis unmittelbar entscheidungsrelevanten - Überlegungen.

2.1.1.1. Zur Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten veralteten Berichte zur Situation in Polen (insbesondere das Jahr 2004 und 2005 betreffend) einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten veralteten Berichte zur Situation in Polen (insbesondere das Jahr 2004 und 2005 betreffend) einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der durch das Bundesasylamt vorgehaltenen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert für die aktuelle Situation in Polen vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der durch das Bundesasylamt vorgehaltenen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert für die aktuelle Situation in Polen vorgebracht worden.

Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen, die in der Einvernahme vor dem BAA vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen AntragstellerInnen aus Tschetschenien aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber, insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, betreffen sollen. Aus einer Auskunft der Österreichischen Botschaft vom 28.02.2008 ergibt sich, dass diese Gesetzesänderung mit 20.07.2007 in Kraft getreten ist. Am 11.01.2008 sei der Entwurf vom Sejm angenommen worden. Demnach hätten Personen mit "Subsidiären Schutz" Anspruch auf Integrationshilfe.

Durch dieses Bemühen des polnischen Staates die Richtlinie 2004/83/EG umzusetzen, welches zur Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" führte, gibt es jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende in Polen potentiell gefährdet wären, bzw. das Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte, sodass auf die näheren Details der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zum polnischen Asylverfahren und der Versorgungslage von Asylwerbern in Polen, dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen detaillierten Vorhalt dieser Feststellungen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich diese seit seinem Vorfahren nicht wesentlich geändert hätten. Er wurde vom Bundesasylamt über die jederzeit mögliche Akteneinsicht belehrt. Es kann somit nicht von einer Verletzung des Parteiengehörs gesprochen werden. Im Übrigen wurde mit der Beschwerde keinerlei Berichte in Vorlage gebracht, die die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen in Zweifel ziehen könnten, da sämtliche in der Beschwerde zitierten Berichte als gänzlich veraltet anzusehen sind.

2.1.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnte vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des Beschwerdeführers ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 01.12.2008 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde die Überstellungsfähigkeit somit im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht.

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführers.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. In den Feststellungen des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. In den Feststellungen des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).

2.1.1.3. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer lediglich ein vages Unsicherheitsgefühl geäußert (es gebe in Polen viele "problematische und gefährliche" Menschen), erst in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Polen Übergriffe durch "Kadirowzy" fürchte. Hierzu ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), diese subjektiven Befürchtungen nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer lediglich ein vages Unsicherheitsgefühl geäußert (es gebe in Polen viele "problematische und gefährliche" Menschen), erst in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Polen Übergriffe durch "Kadirowzy" fürchte. Hierzu ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), diese subjektiven Befürchtungen nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.

Es ist grundsätzlich ferner von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.1.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.1.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Den Angaben des Beschwerdeführers nach, leben abgesehen von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (die ebenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz stellten) keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der ebenso in Österreich aufhältigen Schwester der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat im gegenständlichen Asylverfahren kein besonderes Naheverhältnis zu ihrer Schwester behauptet. Da im Hinblick auf diesen Umstand jedenfalls keine wesentliche Änderung der Sachlage in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwägerin eingetreten ist, ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.07.2008 (Vorverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers) hinzuweisen:

Zum einem ergibt sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin, noch aus den Angaben der Schwester als Zeugin vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, dass - abgesehen von ihrer gemeinsamen Kindheit -, die Schwestern vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätten und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. Ferner stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schwester bei der Betreuung ihrer Kinder anlässlich ihres Krankenhausaufenthaltes zur Entbindung ihres letzten Kindes vorübergehend unterstützte keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre (trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit dieser Umstände im Sinne des Art 15 Abs 2 Dublin II VO); es wurde insbesondere nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Beschwerdeführerin für die genannten Personen ein existenzbedrohender Zustand einträte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen, vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl zu Art 8 EMRK und VO 343/2003 des RATES, VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040 bis 0042 und VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, wobei die dem letztgenannten Erkenntnis zugrunde liegende Beziehungstiefe hier nicht erreicht ist).Zum einem ergibt sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin, noch aus den Angaben der Schwester als Zeugin vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, dass - abgesehen von ihrer gemeinsamen Kindheit -, die Schwestern vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätten und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. Ferner stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schwester bei der Betreuung ihrer Kinder anlässlich ihres Krankenhausaufenthaltes zur Entbindung ihres letzten Kindes vorübergehend unterstützte keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre (trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit dieser Umstände im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO); es wurde insbesondere nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Beschwerdeführerin für die genannten Personen ein existenzbedrohender Zustand einträte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen, vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche zu Artikel 8, EMRK und VO 343 aus 2003, des RATES, VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040 bis 0042 und VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, wobei die dem letztgenannten Erkenntnis zugrunde liegende Beziehungstiefe hier nicht erreicht ist).

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Soweit können die grundsätzlichen Überlegungen zum fehlenden Vorliegen eines Selbsteintrittsgrundes im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes abgeschlossen werden.

3. Im Beschwerdeverfahren hat sich jedoch eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergeben:

Die Familienangehörigen (Ehefrau, mj. Kinder) des Beschwerdeführers befinden sich weiterhin in Österreich. Deren Überstellung nach Polen ist mittlerweile nicht mehr gemeinschaftsrechtlich zulässig; dies aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Prüfung derer Asylanträge auf Österreich (aufgrund von Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO und Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung - siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Ehefrau, XXX vom 24.06.2009 GZ. S1 317.866-3/2009/5E und die Erkenntnisse in den Verfahren der Kinder XXX auch XXX, GZ. S1 317.864-3/2009/4E, XXX auch XXX, GZ. S1 317.865-3/2009/4E, XXX auch XXX, GZ. S1 317.867-3/2009/4E, XXX GZ. S1 405.828-1/2009/4E) vom selben Tag.Die Familienangehörigen (Ehefrau, mj. Kinder) des Beschwerdeführers befinden sich weiterhin in Österreich. Deren Überstellung nach Polen ist mittlerweile nicht mehr gemeinschaftsrechtlich zulässig; dies aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Prüfung derer Asylanträge auf Österreich (aufgrund von Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO und Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung - siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Ehefrau, römisch 30 vom 24.06.2009 GZ. S1 317.866-3/2009/5E und die Erkenntnisse in den Verfahren der Kinder römisch 30 auch römisch 30 , GZ. S1 317.864-3/2009/4E, römisch 30 auch römisch 30 , GZ. S1 317.865-3/2009/4E, römisch 30 auch römisch 30 , GZ. S1 317.867-3/2009/4E, römisch 30 GZ. S1 405.828-1/2009/4E) vom selben Tag.

Da somit nunmehr Österreich für die Durchführung der Asylverfahren der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuständig ist, ist vom Selbsteintritt des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Da somit nunmehr Österreich für die Durchführung der Asylverfahren der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuständig ist, ist vom Selbsteintritt des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.

Die Überstellung des Beschwerdeführers am 20.05.2009 nach Polen ohne seine Ehefrau und mj. Kinder stellte zwar zum damaligen Zeitpunkt keine ungerechtfertige oder unverhältnismäßige Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar; dies angesichts des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Dublin II VO und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie (Der Beschwerdeführer weigerte sich Angaben zum Aufenthaltsort seiner durch die Fremdenpolizei nicht aufzufindenden Familienmitglieder zu geben. Die gesamte Familie versuchte offensichtlich durch das "Untertauchen" der Ehegattin der Überstellung nach Polen zu entgehen.). Jedoch ist nunmehr, da Österreich jedenfalls die Asylanträge der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird (dies aufgrund der mangelhaften Verfahrensführung im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundesasylamtes - siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Ehefrau), eine Trennung der Familienangehörigen nicht verhältnismäßig.Die Überstellung des Beschwerdeführers am 20.05.2009 nach Polen ohne seine Ehefrau und mj. Kinder stellte zwar zum damaligen Zeitpunkt keine ungerechtfertige oder unverhältnismäßige Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar; dies angesichts des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Dublin römisch zwei VO und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie (Der Beschwerdeführer weigerte sich Angaben zum Aufenthaltsort seiner durch die Fremdenpolizei nicht aufzufindenden Familienmitglieder zu geben. Die gesamte Familie versuchte offensichtlich durch das "Untertauchen" der Ehegattin der Überstellung nach Polen zu entgehen.). Jedoch ist nunmehr, da Österreich jedenfalls die Asylanträge der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird (dies aufgrund der mangelhaften Verfahrensführung im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundesasylamtes - siehe hierzu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Ehefrau), eine Trennung der Familienangehörigen nicht verhältnismäßig.

Es war daher hier nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers mit den Asylanträgen seiner Familienangehörigen als Familienverfahren inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Es war daher hier nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers mit den Asylanträgen seiner Familienangehörigen als Familienverfahren inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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