TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/2 S12 407354-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 407.354-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto-Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, FZ. 08 13.124, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto-Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, FZ. 08 13.124, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2008 auf Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde .

Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 03.09.1992 geboren, habe sein Heimatland mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder bereits vor ca. drei Jahren verlassen und im Iran gelebt. Vor ca. vier Monaten sei er von Teheran aus illegal in die Türkei gereist, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich geschleppt worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe auch keine Familienangehörigen im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island. Sein Heimatland habe er verlassen, da er vor ca. drei Jahren mit seinem Handy eine Aufnahme von einem Streit zwischen Sunniten und Schiiten aufgenommen habe, in der eine Schlägerei und das Anzünden einer Moschee zu sehen gewesen seien. Diese Aufnahme sei zu einem Beweisstück geworden und seien einige Schuldige festgenommen und verurteilt worden. Kurz darauf sei er von Sunniten mit dem Tode bedroht und geschlagen worden. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland gab er an, er habe sich etwas länger als einen Monat in Athen aufgehalten. Dies habe er zuvor verschwiegen, da er Angst gehabt habe, man würde ihn zurückschicken. Er habe allerdings in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Über Griechenland könne er nur sagen, dass die Behörden mit ihm nicht gut umgegangen wären. Er wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurück.

2. Am 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, RB Dr. Zach, sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er sei von der Türkei nach Griechenland eingereist und habe sohin das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland betreten. Bei der Einreise nach Griechenland sei er kontrolliert worden und habe den Namen XXXX angegeben sowie, dass er 18 Jahre alt sei. Er habe sich als Achtzehnjähriger ausgegeben, da andere minderjährige Afghanen mehrere Monate lang in einem Camp angehalten worden seien. In Griechenland habe er sich ca. einen Monat und zwei Tage aufgehalten. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, da es dort viele Probleme gebe. Er habe vor einer Kirche geschlafen und auch von der Kirche Essen erhalten. Von der Polizei sei er nicht geschlagen worden, habe allerdings gehört, dass die griechische Polizei andere Leute an Armen und Beinen geschlagen habe. In Samos habe er sich im Lager aufgehalten und in Athen in der Nähe dieser Kirche. Der geplanten Vorgehensweise, das Bundesasylamt beabsichtige aufgrund seiner Angaben und seines äußeren Erscheinungsbildes eine Anfrage an die griechischen Behörden richten, stimme er zu. Auf Vorhalt, seine Angaben zu seinem Alter würden einer Überprüfung durch eine fachärztliche Untersuchung unterzogen, gab er an, er habe sich seit dem Tod seines Vaters um die Familie kümmern müssen und schwer gearbeitet. Daher komme der Arzt vielleicht auf ein höheres Alter.2. Am 02.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, RB Dr. Zach, sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er sei von der Türkei nach Griechenland eingereist und habe sohin das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland betreten. Bei der Einreise nach Griechenland sei er kontrolliert worden und habe den Namen römisch 40 angegeben sowie, dass er 18 Jahre alt sei. Er habe sich als Achtzehnjähriger ausgegeben, da andere minderjährige Afghanen mehrere Monate lang in einem Camp angehalten worden seien. In Griechenland habe er sich ca. einen Monat und zwei Tage aufgehalten. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, da es dort viele Probleme gebe. Er habe vor einer Kirche geschlafen und auch von der Kirche Essen erhalten. Von der Polizei sei er nicht geschlagen worden, habe allerdings gehört, dass die griechische Polizei andere Leute an Armen und Beinen geschlagen habe. In Samos habe er sich im Lager aufgehalten und in Athen in der Nähe dieser Kirche. Der geplanten Vorgehensweise, das Bundesasylamt beabsichtige aufgrund seiner Angaben und seines äußeren Erscheinungsbildes eine Anfrage an die griechischen Behörden richten, stimme er zu. Auf Vorhalt, seine Angaben zu seinem Alter würden einer Überprüfung durch eine fachärztliche Untersuchung unterzogen, gab er an, er habe sich seit dem Tod seines Vaters um die Familie kümmern müssen und schwer gearbeitet. Daher komme der Arzt vielleicht auf ein höheres Alter.

3. Am 02.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.3. Am 02.01.2009 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

4. Im Akt befindet sich ein als "gutachterliche Vorinformation" bezeichnetes Schreiben, in welchem auf eine fachärztliche Untersuchung vom 05.01.2009 verwiesen und angeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser fachärztlichen Untersuchung jedenfalls als minderjährig zu bezeichnen (vgl. AS 55).4. Im Akt befindet sich ein als "gutachterliche Vorinformation" bezeichnetes Schreiben, in welchem auf eine fachärztliche Untersuchung vom 05.01.2009 verwiesen und angeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser fachärztlichen Untersuchung jedenfalls als minderjährig zu bezeichnen vergleiche AS 55).

5. Am 05.01.2009 erfolgte im Auftrag des Bundesasylamtes eine Untersuchung zur Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne durch XXXX, der zu dem Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht in Deckung zu bringen seien und sohin das Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei, das behauptete Alter jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Ohne radiologische Untersuchungsmethode sei eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne nicht möglich. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden dem Alter eines 18jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/-zwei Jahren angegeben werde.5. Am 05.01.2009 erfolgte im Auftrag des Bundesasylamtes eine Untersuchung zur Alterseingrenzung / Altersannäherung anhand der Zähne durch römisch 40 , der zu dem Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht in Deckung zu bringen seien und sohin das Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei, das behauptete Alter jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Ohne radiologische Untersuchungsmethode sei eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne nicht möglich. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden dem Alter eines 18jährigen entsprechen, wobei aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/-zwei Jahren angegeben werde.

6. Am 08.01.2009 wurden dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin II-VO mit Griechenland führe und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter haben diese Mitteilung unterfertigt (vgl. AS 51f).6. Am 08.01.2009 wurden dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Absatz 2, Dublin II-VO mit Griechenland führe und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter haben diese Mitteilung unterfertigt vergleiche AS 51f).

7. Da trotz Urgenz keine Antwort der griechischen Behörden auf das Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO eingelangt ist, richtete das Bundesasylamt am 05.03.2009 ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an die zuständige griechische Behörde.7. Da trotz Urgenz keine Antwort der griechischen Behörden auf das Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin II-VO eingelangt ist, richtete das Bundesasylamt am 05.03.2009 ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an die zuständige griechische Behörde.

8. Am 06.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 05.03.2009 geführt würden. Auf dieser Mitteilung befindet neben dem Namen des Beschwerdeführers der Vermerk "festgestellte Volljährigkeit" (vgl. AS 115f).8. Am 06.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 05.03.2009 geführt würden. Auf dieser Mitteilung befindet neben dem Namen des Beschwerdeführers der Vermerk "festgestellte Volljährigkeit" vergleiche AS 115f).

9. Am 08.04.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass diese nunmehr aufgrund Zeitablaufs / Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Übernahme des Asylwerbers zuständig geworden sind.9. Am 08.04.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass diese nunmehr aufgrund Zeitablaufs / Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Übernahme des Asylwerbers zuständig geworden sind.

10. Am 22.04.2009 langte ein weiteres, vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes, Gutachten zur Alterseingrenzung des Beschwerdeführers, erstellt vonXXXX, ein; dabei wurde die Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) durchgeführt. Zugrunde gelegt wurde dieser Bewertung die Publikation von Schmidt et al ("Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification") in J Legal Med. (2007) 121: 321-324. Der Gutachter stellte aufgrund der Untersuchung ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeins beiderseits fest und führte dazu aus, dass dies nach Schmidt et al (2007) in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Asylwerber angegebene Alter hiermit nicht vereinbar sei. Der Asylwerber dürfte älter sein.

11. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der vorhergehenden Gutachten erteilte das Bundesasylamt am 22.04.2009 dem Ludwig Boltzmann Institut einen Auftrag zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung, welches am 07.05.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Diesem zusammenfassenden Gutachten wurden die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, das Gutachten vonXXXX samt Magnetresonanztomografie-Bilder der Schlüsselbeine und das zahnärztliche Gutachten samt Untersuchungsbericht von XXXX zugrunde gelegt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten ausgeführt: "XXXX weist in Bezug auf die Schambehaarung ein Stadium PH5 und auf die Entwicklung des Genitales gemäß Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (G5) auf. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung gehen weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervor. Das Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt gestützt auf die oben erwähnten Tabellen (5) mindestens 15,3 Jahre. Eine obere Grenze lässt sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen; XXXX kann sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein."11. Aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der vorhergehenden Gutachten erteilte das Bundesasylamt am 22.04.2009 dem Ludwig Boltzmann Institut einen Auftrag zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung, welches am 07.05.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Diesem zusammenfassenden Gutachten wurden die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Ludwig Boltzmann Institut, das Gutachten vonXXXX samt Magnetresonanztomografie-Bilder der Schlüsselbeine und das zahnärztliche Gutachten samt Untersuchungsbericht von römisch 40 zugrunde gelegt. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde im gerichtsmedizinischen Gutachten ausgeführt: "XXXX weist in Bezug auf die Schambehaarung ein Stadium PH5 und auf die Entwicklung des Genitales gemäß Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (G5) auf. Gesundheitliche Gründe für eine Entwicklungsverzögerung gehen weder aus seinen Angaben noch aus der körperlichen Untersuchung hervor. Das Alter zum Untersuchungszeitpunkt beträgt gestützt auf die oben erwähnten Tabellen (5) mindestens 15,3 Jahre. Eine obere Grenze lässt sich bei vollständiger körperlicher Entwicklung nicht bestimmen; römisch 40 kann sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein."

(Hervorhebungen im Original). In weiterer Folge wurden die radiologische Beurteilung von XXXX und die zahnärztliche Beurteilung von XXXX zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten in der Folge zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.(Hervorhebungen im Original). In weiterer Folge wurden die radiologische Beurteilung von römisch 40 und die zahnärztliche Beurteilung von römisch 40 zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten in der Folge zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

12. Am 08.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Auf Vorhalt der Gutachten und, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er aufgrund der gutachterlichen Ergebnisse jedenfalls volljährig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter sein Alter und auch sein genaues Geburtsdatum gesagt hätte. Dies habe er sich gemerkt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass man in Griechenland zwischen Personen, die einen Asylantrag gestellt hätten, und Anderen nicht unterscheide. Man müsse unter miesen Umständen leben und werde oft gezwungen, das Land zu verlassen. Die Griechen seien überfordert und könnten sich um die Flüchtlinge nicht kümmern. Er habe in Griechenland auch keinen Asylantrag stellen wollen. Auf Vorhalt, in diesem Fall habe er keinen Anspruch auf Grundversorgung, gab er an, er habe in Griechenland Familien gesehen, die eine "rote Karte" gehabt hätten und trotzdem auf der Straße leben hätten müssen, da sich die griechischen Behörden nicht um sie gekümmert hätten. Auf Vorhalt des Berichtes über die Fact-Finding-Mission des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008, brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in Griechenland werde man dazu gezwungen entweder schwarz zu arbeiten, zu stehlen oder Drogen zu verkaufen. Auch wenn man in Griechenland als Asylwerber legal einer Beschäftigung nachgehen dürfe, kenne er jemanden, der eine rote Karte gehabt habe und schon seit fünf oder sechs Monaten Arbeit suche. Mit diesem Mann habe er gemeinsam für einen Griechen Arbeiten erledigt. Dieser Grieche habe weder ihm noch dem Mann Lohn bezahlt. In Griechenland gebe es auch keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern. Es gebe auch Kinder, die von den Zuwendungen der Kirche leben müssten. Einer Ausweisung nach Griechenland stehe entgegen, dass er sich nicht dem Elend dort aussetzen wolle und daher lieber nach Afghanistan zurückgehe. Auf Vorhalt, er habe in Griechenland angegeben, er sei volljährig, brachte er vor, er sei dazu gezwungen worden, sich älter zu machen. Im Lager, in dem er gewesen sei, seien nur Erwachsene untergebracht gewesen. Man habe ihm gesagt, wenn er angebe, er sei minderjährig, würde man Kinderhandel betreiben und ihm Organe entnehmen. Eine Dolmetscherin habe ihm gesagt, er müsse "dort" bleiben, bis er volljährig sei, da das Leben in Athen für Minderjährige sehr schwer sei.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Rechtsberater eine Stellungnahme von UNHCR vom 01.12.2008, eine Stellungnahme von Pro Asyl vom 19.02.2009 und ein Urteil des VG XXXX vom 15.05.2008 vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der Rechtsberater eine Stellungnahme von UNHCR vom 01.12.2008, eine Stellungnahme von Pro Asyl vom 19.02.2009 und ein Urteil des VG römisch 40 vom 15.05.2008 vor.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.13. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er minderjährig sei und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund sei Österreich zur Führung des materiellen Asylverfahrens verpflichtet. Zur Altersfeststellung von XXXX werde ausgeführt, dass dieser ein Zeitfenster von vier Jahren und zwar ein Alter von 18 Jahren (+/- 2 Jahre) angegeben habe und sohin genauso gut von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dies umso mehr, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. Zum MRT-Gutachten werde ausgeführt, dass viele der untersuchten Afghanen bei der MRT Untersuchung 23,8 Jahre alt seien. Diese ungewöhnliche Anhäufung identischer ärztlicher Befundung lasse den Schluss zu, dass die Befunde nicht das wahre Alter des Asylwerbers widerspiegeln würden. Ferner wurde die Situation in Griechenland, unter Zitierung mehrerer Berichte, kritisiert und hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung zu erhalten.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er minderjährig sei und in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund sei Österreich zur Führung des materiellen Asylverfahrens verpflichtet. Zur Altersfeststellung von römisch 40 werde ausgeführt, dass dieser ein Zeitfenster von vier Jahren und zwar ein Alter von 18 Jahren (+/- 2 Jahre) angegeben habe und sohin genauso gut von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dies umso mehr, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei. Zum MRT-Gutachten werde ausgeführt, dass viele der untersuchten Afghanen bei der MRT Untersuchung 23,8 Jahre alt seien. Diese ungewöhnliche Anhäufung identischer ärztlicher Befundung lasse den Schluss zu, dass die Befunde nicht das wahre Alter des Asylwerbers widerspiegeln würden. Ferner wurde die Situation in Griechenland, unter Zitierung mehrerer Berichte, kritisiert und hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung zu erhalten.

15. Die gegenständliche Beschwerde langte am 26.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, wäre Österreich gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens zuständig, da der Beschwerdeführer hier seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit Griechenlands wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt offensichtlich Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am 03.09.1992 geboren und sohin minderjährig. Im Akt findet sich hierzu eine "gutachterliche Vorinformation", gemäß welcher aufgrund einer am 05.01.2009 vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung, das Alter des Beschwerdeführers als "jedenfalls minderjährig" bezeichnet wurde. Allerdings ist zu dieser gutachterlichen Vorinformation zum einen auszuführen, dass - mangels lesbarer Unterschrift - nicht feststellbar ist, wer (welcher Arzt) das Alter des Beschwerdeführers als "jedenfalls minderjährig" eingestuft hat sowie zum andern, dass sich die in dem Schreiben angekündigten "konkreteren Ausführungen in Form einer ärztlichen Stellungnahme" nicht im Verwaltungsakt befinden.

Weiters findet sich im Akt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 05.01.2009 vonXXXX, der zu dem Schluss kam, dass die Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers auf ein Alter von 18 Jahren hinweisen würden, wobei jedoch ein Zeitfenster von +/- zwei Jahren angegeben werde. Ferner führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer aus odontologischer Sicht älter als angegeben sein müsse, wobei das von ihm angegebene Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, da eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich sei. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten von XXXX zwischen 16 und 20 Jahre alt ist.Weiters findet sich im Akt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Zähne vom 05.01.2009 vonXXXX, der zu dem Schluss kam, dass die Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers auf ein Alter von 18 Jahren hinweisen würden, wobei jedoch ein Zeitfenster von +/- zwei Jahren angegeben werde. Ferner führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer aus odontologischer Sicht älter als angegeben sein müsse, wobei das von ihm angegebene Alter nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, da eine sorgfältige Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich sei. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten von römisch 40 zwischen 16 und 20 Jahre alt ist.

Obwohl nunmehr bereits eine ärztliche Stellungnahme, die den Beschwerdeführer als jedenfalls minderjährig und ein weiteres Gutachten, das den Beschwerdeführer zumindest als möglicherweise minderjährig (zwischen 16 und 20 Jahre) bezeichnet, vorliegen und die sohin unabhängig voneinander aufgrund unterschiedlicher Untersuchungsmethoden, zu dem Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist bzw. sein könnte und sohin nicht eindeutig seine Volljährigkeit bestätigen, holte das Bundesasylamt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT Untersuchung der Sternoclaviculargelenke durch XXXX ein, der aufgrund des Verknöcherungsgrades des inneren Schlüsselbeinendes, der gemäß der dieser Untersuchungsmethode zugrundeliegenden Bewertung beim Beschwerdeführer das Stadium 4 erreichte, ausführte, das dieses Stadium in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Beschwerdeführer angegeben Alter von unter 18 Jahren mit diesem Ergebnis nicht vereinbar sei.Obwohl nunmehr bereits eine ärztliche Stellungnahme, die den Beschwerdeführer als jedenfalls minderjährig und ein weiteres Gutachten, das den Beschwerdeführer zumindest als möglicherweise minderjährig (zwischen 16 und 20 Jahre) bezeichnet, vorliegen und die sohin unabhängig voneinander aufgrund unterschiedlicher Untersuchungsmethoden, zu dem Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist bzw. sein könnte und sohin nicht eindeutig seine Volljährigkeit bestätigen, holte das Bundesasylamt ein Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der MRT Untersuchung der Sternoclaviculargelenke durch römisch 40 ein, der aufgrund des Verknöcherungsgrades des inneren Schlüsselbeinendes, der gemäß der dieser Untersuchungsmethode zugrundeliegenden Bewertung beim Beschwerdeführer das Stadium 4 erreichte, ausführte, das dieses Stadium in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete und sohin das vom Beschwerdeführer angegeben Alter von unter 18 Jahren mit diesem Ergebnis nicht vereinbar sei.

Zu diesem Gutachten ist zunächst rein objektiv anzuführen, dass es den vorhergehenden Gutachten (bzw. "gutachterliche Vorinformation") eklatant widerspricht, die zumindest die Möglichkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers doch relativ wahrscheinlich erscheinen lassen (Mindestalter bzw. "Untergrenze": 16 Jahre bzw. "jedenfalls minderjährig" (gutachterliche Vorinformation)). Aber auch das Höchstalter im Gutachten von XXXXist mit der MRT-Untersuchung nicht in Einklang zu bringen. So kommt XXXX (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- zwei Jahren) zu einem Höchstalter von 20 Jahren. Dieses festgestellte Höchstalter von 20 Jahren ist mit dem Ergebnis des Gutachtens auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung, die Verknöcherung des inneren Schlüsselbeins im Stadium 4 trete bei einem minimalen Lebensalter von 23,8 Jahren auf, nicht in Einklang zu bringen und ergeben sich für den Asylgerichtshof schon allein dadurch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Alterschätzung, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Vorinformation eindeutig als minderjährig bezeichnet wurde.Zu diesem Gutachten ist zunächst rein objektiv anzuführen, dass es den vorhergehenden Gutachten (bzw. "gutachterliche Vorinformation") eklatant widerspricht, die zumindest die Möglichkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers doch relativ wahrscheinlich erscheinen lassen (Mindestalter bzw. "Untergrenze": 16 Jahre bzw. "jedenfalls minderjährig" (gutachterliche Vorinformation)). Aber auch das Höchstalter im Gutachten von XXXXist mit der MRT-Untersuchung nicht in Einklang zu bringen. So kommt römisch 40 (bei Berücksichtigung eines Zeitfensters von +/- zwei Jahren) zu einem Höchstalter von 20 Jahren. Dieses festgestellte Höchstalter von 20 Jahren ist mit dem Ergebnis des Gutachtens auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung, die Verknöcherung des inneren Schlüsselbeins im Stadium 4 trete bei einem minimalen Lebensalter von 23,8 Jahren auf, nicht in Einklang zu bringen und ergeben sich für den Asylgerichtshof schon allein dadurch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Alterschätzung, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Vorinformation eindeutig als minderjährig bezeichnet wurde.

Letztlich hat das Bundesasylamt ein weiteres, viertes, Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers eingeholt und zwar ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung, welches offenbar als "Gesamtgutachten" sämtliche, vorhergehenden Untersuchungsergebnisse zusammenfassend beurteilen hätte sollen. Allerdings ist dieses Gutachten in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. In der Folge wurden die Gutachten von XXXX und XXXX zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht habe, ohne dass diese Schlussfolgerung begründet worden wäre.Letztlich hat das Bundesasylamt ein weiteres, viertes, Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers eingeholt und zwar ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung, welches offenbar als "Gesamtgutachten" sämtliche, vorhergehenden Untersuchungsergebnisse zusammenfassend beurteilen hätte sollen. Allerdings ist dieses Gutachten in sich nicht schlüssig. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde zunächst ausgeführt, dass das Alter des Beschwerdeführers mindestens 15,3 Jahre betrage und eine obere Grenze nicht bestimmt werden könne. Allerdings könne der Beschwerdeführer auch älter als 15,3 Jahre sein. In der Folge wurden die Gutachten von römisch 40 und römisch 40 zusammengefasst und kommt die Gutachterin in der "zusammenfassenden Beurteilung" zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonaztomografischen Untersuchung zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht habe, ohne dass diese Schlussfolgerung begründet worden wäre.

Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des "Gesamtgutachtens" nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 18 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse der Gutachten von XXXXund XXXX, die einander ebenfalls widersprechen, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.Für den Asylgerichtshof ist das Ergebnis des "Gesamtgutachtens" nicht nachvollziehbar, da nicht erläutert bzw. begründet wurde, aus welchen Gründen man hier zu dem Ergebnis eines Mindestalters von 18 Jahren kommt. Zum einen wurde in demselben Gutachten (eine Seite zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführers sei mindestens 15,3 Jahre alt; aus welchen Gründen in weiterer Folge von einem Mindestalter von 18 Jahren ausgegangen wird, lässt sich dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen. Ebenso wenig kann man dem Gutachten entnehmen, inwieweit die Ergebnisse der Gutachten von XXXXund römisch 40 , die einander ebenfalls widersprechen, bei der Feststellung des Mindestalters von 18 Jahren berücksichtigt wurden. Zum andern ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den anderen Gutachten fehlt, sodass die Feststellung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen, nicht nachvollziehbar ist, da die diesbezügliche Begründung, die schlüssigen Sachverständigengutachten würden sein Alter auf deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzen, nicht dem Inhalt der Gutachten entspricht. Sohin konnten die Zweifel betreffend die Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit eines Asylwerbers auszugehen sei. Wenn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind, ist in einem solchen Fall, von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.

Zur Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe divergierende Altersangaben getätigt bzw. er habe vor den griechischen Behörden angegeben, er sei volljährig, ist auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des Asylgerichtshofes um eine "Hilfsbegründung" handelt, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt - nach dem Akteninhalt - keine divergierenden Angaben gemacht hat, sondern sein Geburtsdatum während des gesamten Verfahrens mit 03.09.1992 bezeichnet hat. Dass er sein Alter vor den griechischen Behörden als volljährig angegeben hat, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zugegeben (obwohl hierzu nicht einmal eine Erklärung der griechischen Behörden vorlag) und diesbezüglich erklärt, dass ihm gesagt worden sei, als Minderjähriger sei das Leben in Athen zu gefährlich und daher würde er in einem Camp angehalten werden. Der Asylgerichtshof erachtet dieses Vorbringen als nicht völlig abwegig und ist es somit nicht geeignet, ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darzustellen.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut (als "Gesamtgutachter") ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von XXXX und,XXXX mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind.Insbesondere werden dem Ludwig Boltzmann Institut (als "Gesamtgutachter") ergänzende Fragen dahingehend zu stellen sein, aus welchen Gründen ein Mindestalter von 18 Jahren festgestellt wird, wenn im selben Gutachten zuvor von einem Mindestalter von 15,3 Jahren ausgegangen wird sowie weiters, wie die vorliegenden Gutachten von römisch 40 und,römisch 40 mit dem Ergebnis des Gesamtgutachtens in Einklang zu bringen sind.

Ferner ist betreffend die gutachterliche Vorinformation (AS 55) festzustellen, wer diese Untersuchung durchgeführt hat und ist die - in dieser Vorinformation angeführte - diesbezügliche ärztliche Stellungnahme einzufordern und ebenfalls dem Ludwig Boltzmann Institut zur Kenntnis zu bringen, damit diese im Rahmen des ergänzenden Gesamtgutachtens mitberücksichtigt werden kann.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten