TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/3 S6 407364-1/2009

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 407.364-1/2009/2E

S6 407.361-1/2009/3E

S6 407.362-1/2009/2E

S6 407.365-1/2009/2E

S6 407.363-1/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden

des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.982-EAST Ost,des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.982-EAST Ost,

der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.984-EAST Ost,der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.984-EAST Ost,

der mj. XXXX, vertreten von der Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.985-EAST Ost,der mj. römisch 40 , vertreten von der Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.985-EAST Ost,

der mj. XXXX, vertreten von der Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.986-EAST Ost,der mj. römisch 40 , vertreten von der Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.986-EAST Ost,

des mj. XXXX, vertreten von der Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.987-EAST Ost,des mj. römisch 40 , vertreten von der Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, ZI. 09 02.987-EAST Ost,

alle StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die fünf Beschwerdeführer, das sind Vater, Mutter und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, reisten am 10.03.2009 schlepperunterstützt per PKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits am 16.11.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Am 12.03.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmegesuch die fünf Beschwerdeführer betreffend an Griechenland, welches sich auf Art. 10 Abs. 1 der VO (Nr. 343/2003 des Rates) stützte.Am 12.03.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers ein dringliches Aufnahmegesuch die fünf Beschwerdeführer betreffend an Griechenland, welches sich auf Artikel 10, Absatz eins, der VO (Nr. 343 aus 2003, des Rates) stützte.

Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie die Führung von Konsultationen mit Griechenland, erhielten die Beschwerdeführer, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin, am 13.03.2009.Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie die Führung von Konsultationen mit Griechenland, erhielten die Beschwerdeführer, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin, am 13.03.2009.

Am 14.04.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit durch Zeitablauf auf Griechenland übergegangen sei.Am 14.04.2009 teilte das Bundesasylamt den griechischen Behörden mit, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-II-VO die Zuständigkeit durch Zeitablauf auf Griechenland übergegangen sei.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in Griechenland zweimal versucht zu haben, einen Asylantrag zu stellen. Beim dritten Versuch wäre eine Schlägerei ausgebrochen und wäre ihm auf den Rücken geschlagen worden. Im Rahmen der Fingerabdrucknahme habe man ihm ins Gesicht geschlagen, da er sich geweigert habe, Fingerabdrücke abzugeben. Die Vorstellung nach Griechenland zurückzukehren wäre für ihn bzw. für seine Familie sehr schlimm. Wegen des in Griechenland erlittenen Schlages auf den Rücken habe er massive Probleme und hätte er am 24.06.2009 einen Untersuchungstermin in der Orthopädie des XXXX.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in Griechenland zweimal versucht zu haben, einen Asylantrag zu stellen. Beim dritten Versuch wäre eine Schlägerei ausgebrochen und wäre ihm auf den Rücken geschlagen worden. Im Rahmen der Fingerabdrucknahme habe man ihm ins Gesicht geschlagen, da er sich geweigert habe, Fingerabdrücke abzugeben. Die Vorstellung nach Griechenland zurückzukehren wäre für ihn bzw. für seine Familie sehr schlimm. Wegen des in Griechenland erlittenen Schlages auf den Rücken habe er massive Probleme und hätte er am 24.06.2009 einen Untersuchungstermin in der Orthopädie des römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin machte für sich und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Angaben wie ihr Ehegatte (der Erstbeschwerdeführer). Sie seien alle für zehn Tage in Griechenland im Gefängnis gewesen, dort hätte man sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten in einem Raum gelebt, wo ca. 20 Personen untergebracht gewesen wären. Nahrungsmittel hätten sie sich von Kirchen erbetteln müssen. Sie hätten sich eine Decke für die Kinder erbetteln wollen, es habe dann jemand die Polizei gerufen. Es gäbe keine medizinische Versorgung, auch nicht für die Kinder. Nachdem die Kinder Durchfall gehabt hätten und sie medizinische Hilfe gebraucht hätten, hätte sie mit ihrem Mann die Entscheidung getroffen, einen Asylantrag in Griechenland zu stellen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, da ihnen gesagt worden wäre, dass sie das Land verlassen sollten.

Sie habe sich in ihrem Heimatland den Ellenbogen gebrochen und werde deswegen in Österreich untersucht werden.

In Griechenland wären ihre Kinder und sie selbst darauf fixiert gewesen, sich darüber zu sorgen, woher sie die nächste Mahlzeit bekommen würden.

Dem Befund des Röntgeninstitutes, XXXX vom 17.03.2009 ist zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer postoperativ ein unauffälliger Befund an der Brustwirbelsäule gegeben ist. Bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Gefühlsstörung und Kontrollverlust seines linken Armes wurde er an die orthopädische Ambulanz des XXXX verwiesen, wo ein Termin für den 24.06.2009 vereinbart wurde.Dem Befund des Röntgeninstitutes, römisch 40 vom 17.03.2009 ist zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer postoperativ ein unauffälliger Befund an der Brustwirbelsäule gegeben ist. Bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Gefühlsstörung und Kontrollverlust seines linken Armes wurde er an die orthopädische Ambulanz des römisch 40 verwiesen, wo ein Termin für den 24.06.2009 vereinbart wurde.

Laut Befundbericht des Landesklinikums XXXX, Unfallchirurgie, vom 03.04.2009 sowie 23.04.2009 wird bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Metallentfernung im Bereich des linken Ellenbogens nach einer vor ca. zwei Jahren erfolgten Operation empfohlen.Laut Befundbericht des Landesklinikums römisch 40 , Unfallchirurgie, vom 03.04.2009 sowie 23.04.2009 wird bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Metallentfernung im Bereich des linken Ellenbogens nach einer vor ca. zwei Jahren erfolgten Operation empfohlen.

Dem Befund des neurodiagnostischen Labors XXXX vom 07.04.2009 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ist zu entnehmen, dass die Nervenleitgeschwindigkeit im linken Unterarmbereich vermindert ist.Dem Befund des neurodiagnostischen Labors römisch 40 vom 07.04.2009 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ist zu entnehmen, dass die Nervenleitgeschwindigkeit im linken Unterarmbereich vermindert ist.

Laut Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 10.04.2009 war der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Schädelbasisfraktur sowie Affektkrämpfen in stationärer Behandlung. Das Kind wurde im guten Allgemeinzustand entlassen, als auffälliger Befund zeigte sich eine Verschattung der Sinus maxillaris sin., sowie der Sinus ethmoidalis sin..Laut Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 10.04.2009 war der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Schädelbasisfraktur sowie Affektkrämpfen in stationärer Behandlung. Das Kind wurde im guten Allgemeinzustand entlassen, als auffälliger Befund zeigte sich eine Verschattung der Sinus maxillaris sin., sowie der Sinus ethmoidalis sin..

3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 03.06.2009, ZI. 09 02.982-EAST Ost betreffend XXXX, Zl. 09 02.984-EAST Ost betreffend XXXX, Zl. 09 02.985-EAST Ost betreffend mj. XXXX, Zl. 09 02.986-EAST Ost betreffend mj. XXXX sowie Zl. 09 02.987-EAST Ost betreffend mj. XXXX wurden die Anträge der fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art.18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 03.06.2009, ZI. 09 02.982-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zl. 09 02.984-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zl. 09 02.985-EAST Ost betreffend mj. römisch 40 , Zl. 09 02.986-EAST Ost betreffend mj. römisch 40 sowie Zl. 09 02.987-EAST Ost betreffend mj. römisch 40 wurden die Anträge der fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt verwies in seinen Entscheidungen auf die dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vorgehaltenen Feststellungen zu Griechenland. Der erwähnte Vorhalt umfasse umfangreiche länderkundliche Feststellungen, insbesondere zum griechischen Asylwesen und zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin Überstellung sowie zum Refoulementschutz.

Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die Antragsteller keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die Antragsteller keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Damit werden die erstinstanzlichen Entscheidungen zur Gänze angefochten. Seitens des Erstbeschwerdeführers wären genaue Angaben über seine gesundheitlichen Probleme, die durch Angriffe der griechischen Polizisten verursacht worden wären, gemacht worden sowie auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Untersuchung am 24.06.2009 zur Klärung stattfinde. Die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, dass keine Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes behauptet worden wären, sei unrichtig. Aufgrund des vom Erstbeschwerdeführers gemachten Erfahrungen in Griechenland hätte dieser kein Vertrauen in das griechische Rechtsystem gewinnen können und habe sich deswegen auch nicht getraut, den Vorfall des Übergriffes der griechischen Polizei bei den Behörden zu melden.

In der Folge wird auf Ausschnitte von Berichten von UNHCR, Human Rights Watch verwiesen.

Der Beschwerde beigelegt ist ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführer, aus dem hervorgeht, dass sie in Griechenland in Kartonagen vor einer Kirche geschlafen hätten und sich aus Mistkübeln ernährt hätten. Sie seien hierauf in ein Zimmer gezogen, wo sie zu 25. gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer wäre am 24.06.2009 zur Untersuchung im AKH gewesen und wäre dort festgestellt worden, dass durch den Polizeischlag auf seinen Rücken in Griechenland ein Wirbel gebrochen worden wäre, wodurch sein linker Arm gelähmt wäre. Er habe einen Operationstermin bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls wegen ihrer linken Hand schon Operationstermine, sie leide überdies an Depressionen.

Laut dem am 01.07.2009 dem Asylgerichtshof per Fax übermittelten Berichtes des Klinikums XXXX die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurde diese am 24.06.2009 am linken Ellenbogen operiert und wurde als weiterer Termin der 06.07.2009 vereinbart.Laut dem am 01.07.2009 dem Asylgerichtshof per Fax übermittelten Berichtes des Klinikums römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurde diese am 24.06.2009 am linken Ellenbogen operiert und wurde als weiterer Termin der 06.07.2009 vereinbart.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurden die Asylanträge am 10.03.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurden die Asylanträge am 10.03.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO besteht. Da Griechenland der Aufnahme der drei Beschwerdeführer nicht fristgerecht zugestimmt hat, wurde die Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO festgestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO besteht. Da Griechenland der Aufnahme der drei Beschwerdeführer nicht fristgerecht zugestimmt hat, wurde die Zustimmung gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO festgestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.2.1.2.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der fünf Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.

Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

Unbestrittenermaßen ist aus den vorliegenden behördlicherseits beigeschafften Unterlagen erweislich, dass verschiedene griechische Staatsorgane ihren Willen bekundet haben ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen, was auch von Vertreten griechischer NGOs nicht in Abrede gestellt wird bzw. ist von deren Seite nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland behauptet worden.

Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im März 2009 vorliegenden Berichte.Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus Griechenland abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist einleitend festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im März 2009 vorliegenden Berichte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin-II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern, eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).

Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin-II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).

2.1.2.2. Im vorliegenden ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders vulnerablen Personen bzw. Personengruppen, wie Familien mit Kleinkindern, in Zusammenhalt mit der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu klären.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass Familien mit Kindern bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche besonders schützenswerte (vulnerable) Personengruppe.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich - dem am 01.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Fax zufolge - schon einer Operation unterzogen und haben eventuelle Nachuntersuchungen/weitere operative Eingriffe (ist aus dem Fax nicht ersichtlich) zu erfolgen.

Der Erstbeschwerdeführer hat schon in seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen, unter Beschwerden nach einem angeblichen Schlag eines griechischen Polizisten auf seinen Rücken zu leiden. Er wurde diesbezüglich auch zur weiteren Abklärung an das XXXX überwiesen und wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und angezeigt gewesen, die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers abzuwarten. Die diesbezüglichen von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Der Erstbeschwerdeführer hat schon in seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen, unter Beschwerden nach einem angeblichen Schlag eines griechischen Polizisten auf seinen Rücken zu leiden. Er wurde diesbezüglich auch zur weiteren Abklärung an das römisch 40 überwiesen und wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und angezeigt gewesen, die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers abzuwarten. Die diesbezüglichen von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Griechenland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt.

Im vorliegenden Fall ist jedoch im Zusammenhalt mit den drei minderjährigen Kindern, der postoperativ notwendigen weiteren medizinischen Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin und des zusätzlich von der erstinstanzlichen Behörde nicht ausreichend erhobenen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers eine zugleich derart unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zumutbar.

Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung der minderjährigen Kinder, insbesonders des knapp dreijährigen Fünftbeschwerdeführers im Falle durch beim Erst- und/oder Zweitbeschwerdeführer notwendige medizinische Maßnahmen sich ergebende Abwesenheit wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf.

3. 1. Gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. 1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. Entsprechend dieser Bestimmung ist das Verfahren durch die gegenständliche Entscheidung ex lege zugelassen. Das Bundesasylamt hat daher das Verfahren nun entsprechend fortzusetzen. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen. Sofern im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG beabsichtigt wäre, werden in diesem Zusammenhang jedoch weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Insbesondere wird seitens des Bundesasylamtes eine geeignete Zusicherung der griechischen Behörden über die Versorgung und Unterbringung der drei mj. Beschwerdeführer und deren Eltern einzuholen sein. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall auch erforderlich, eine ärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Psychologen durchzuführen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens dieses mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Zweitbeschwerdeführern allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Griechenland zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel den Beschwerdeführern im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sind.3.2. Entsprechend dieser Bestimmung ist das Verfahren durch die gegenständliche Entscheidung ex lege zugelassen. Das Bundesasylamt hat daher das Verfahren nun entsprechend fortzusetzen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen. Sofern im gegenständlichen Verfahren eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG beabsichtigt wäre, werden in diesem Zusammenhang jedoch weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Insbesondere wird seitens des Bundesasylamtes eine geeignete Zusicherung der griechischen Behörden über die Versorgung und Unterbringung der drei mj. Beschwerdeführer und deren Eltern einzuholen sein. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall auch erforderlich, eine ärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Psychologen durchzuführen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens dieses mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Zweitbeschwerdeführern allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Griechenland zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel den Beschwerdeführern im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muß gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muß gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, Unterkunft, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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