Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S14 310.767-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2009, GZ 09 05.695-EAST West , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte erstmals am 07.10.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo sie am 08.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2007, GZ. 06 10.703-BAT, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgesprochen.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte erstmals am 07.10.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo sie am 08.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2007, GZ. 06 10.703-BAT, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, zumal die Beschwerdeführerin laut diesem Aktenvermerk am 19.01.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) zurückgereist war.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, zumal die Beschwerdeführerin laut diesem Aktenvermerk am 19.01.2009 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) zurückgereist war.
2. Am 07.05.2009 verließ die Beschwerdeführerin (mit ihren zwei minderjährigen Kindern) XXXX bzw. die Russische Föderation neuerlich und reiste über Moskau und Brest zunächst nach Polen, wo sie am 10.05.2009 einen Asylantrag stellte, und anschließend weiter nach Österreich, wo sie am 13.05.2009 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.2. Am 07.05.2009 verließ die Beschwerdeführerin (mit ihren zwei minderjährigen Kindern) römisch 40 bzw. die Russische Föderation neuerlich und reiste über Moskau und Brest zunächst nach Polen, wo sie am 10.05.2009 einen Asylantrag stellte, und anschließend weiter nach Österreich, wo sie am 13.05.2009 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Am 14.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe XXXX am 07.05.2009 wieder verlassen und sei über Moskau und Brest nach Terespol/Polen gefahren, wo Fingerabdrücke von ihr genommen worden seien. Sie sei der Aufforderung der polnischen Polizei, in ein Lager zu fahren, nicht gefolgt, sondern sei weiter nach Österreich gefahren. Am 19.01.2009 sei sie nach XXXX zurückgekehrt. Die Russische Föderation habe sie neuerlich verlassen, weil ihr Ehegatte am 15.04.2009 vom russischen Militär und "Kadyrowzi" mitgenommen worden sei.Am 14.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe römisch 40 am 07.05.2009 wieder verlassen und sei über Moskau und Brest nach Terespol/Polen gefahren, wo Fingerabdrücke von ihr genommen worden seien. Sie sei der Aufforderung der polnischen Polizei, in ein Lager zu fahren, nicht gefolgt, sondern sei weiter nach Österreich gefahren. Am 19.01.2009 sei sie nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Russische Föderation habe sie neuerlich verlassen, weil ihr Ehegatte am 15.04.2009 vom russischen Militär und "Kadyrowzi" mitgenommen worden sei.
Aus der Eurodac-Abfrage am 13.05.2009 ergab sich die Asylantragstellung am 08.10.2006 in Österreich (AS 55). Das Bundesasylamt richtete am 15.05.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen (AS 37). Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 15.05.2009) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 19.05.2009 mitgeteilt (AS 79). Mit Schreiben vom 18.05.2009, eingelangt am 19.05.2009, stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu. Im Zustimmungsschreiben wird die Zuständigkeit Polens dahingehend erläutert, dass die Beschwerdeführerin am 10.05.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt habe, welcher noch offen sei (AS 69).Aus der Eurodac-Abfrage am 13.05.2009 ergab sich die Asylantragstellung am 08.10.2006 in Österreich (AS 55). Das Bundesasylamt richtete am 15.05.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen (AS 37). Das Führen von Konsultationen mit Polen (seit 15.05.2009) wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 19.05.2009 mitgeteilt (AS 79). Mit Schreiben vom 18.05.2009, eingelangt am 19.05.2009, stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu. Im Zustimmungsschreiben wird die Zuständigkeit Polens dahingehend erläutert, dass die Beschwerdeführerin am 10.05.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt habe, welcher noch offen sei (AS 69).
Am 26.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Die Frage des Bundesasylamtes, ob die Beschwerdeführerin "im Bereich der EU, in Norwegen oder Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung" bestehe, beantwortete die Beschwerdeführerin der Niederschrift zufolge dahingehend, dass sie eine Schwester in Österreich habe, welche in XXXX lebe und anerkannter Flüchtling sei. Es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester.Am 26.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Die Frage des Bundesasylamtes, ob die Beschwerdeführerin "im Bereich der EU, in Norwegen oder Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung" bestehe, beantwortete die Beschwerdeführerin der Niederschrift zufolge dahingehend, dass sie eine Schwester in Österreich habe, welche in römisch 40 lebe und anerkannter Flüchtling sei. Es bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich habe. Es bestehe kein Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person. Bei einer Überstellung nach Polen sei die Beschwerdeführerin keiner "Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung" ausgesetzt (AS 153). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu diesen Feststellungen aus, dass die Beschwerdeführerin "auf direkte Befragung" angegeben habe, dass sie sich alleine im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Sie habe auf konkrete Fragestellung hin verneint, dass sich Verwandte bzw. Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich befinden. Aus diesen Erwägungen hätten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen gehabt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (AS 171). In der Begründung der Ausweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, habe das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden können (AS 181).Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich habe. Es bestehe kein Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person. Bei einer Überstellung nach Polen sei die Beschwerdeführerin keiner ""Art". 8 EMRK widersprechenden Behandlung" ausgesetzt (AS 153). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu diesen Feststellungen aus, dass die Beschwerdeführerin "auf direkte Befragung" angegeben habe, dass sie sich alleine im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Sie habe auf konkrete Fragestellung hin verneint, dass sich Verwandte bzw. Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Österreich befinden. Aus diesen Erwägungen hätten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen gehabt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar (AS 171). In der Begründung der Ausweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, habe das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden können (AS 181).
4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend nach Polen eingereist ist und in Polen am 10.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Beschwerdeführerin schon aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Art. 13 Dublin II-VO. Da die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge nach der Asylantragstellung im Jahr 2006 in Österreich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist bzw. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, ist die Zuständigkeit Österreich aufgrund des im Jahr 2006 in Österreich gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO jedenfalls wieder entfallen. Diese Zuständigkeit Polens im Fall der Beschwerdeführerin schlägt gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO auf ihre minderjährigen Kinder durch. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) bereit erklärt. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Polens.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend nach Polen eingereist ist und in Polen am 10.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Polens im Falle der Beschwerdeführerin schon aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Artikel 13, Dublin II-VO. Da die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge nach der Asylantragstellung im Jahr 2006 in Österreich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist bzw. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, ist die Zuständigkeit Österreich aufgrund des im Jahr 2006 in Österreich gestellten Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO jedenfalls wieder entfallen. Diese Zuständigkeit Polens im Fall der Beschwerdeführerin schlägt gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auf ihre minderjährigen Kinder durch. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) bereit erklärt. Ausgehend davon ergäbe sich die grundsätzliche Zuständigkeit Polens.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
Die Beschwerde rügt diesbezüglich, dass das Bundesasylamt eine unzureichende Prüfung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK durchgeführt habe. Das Bundesasylamt habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich und keinen Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person habe und habe aktenwidrig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Familienmitgliedern verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe aber vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in XXXX lebe. Aufgrund der aktenwidrigen Feststellungen des Bundesasylamtes sei ein Familienbezug in Österreich gar nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Schwester psychisch unterstützt und habe zu ihr regelmäßig Kontakt. Die Schwester wird zum Beweis für das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich als Zeugin namhaft gemacht.Die Beschwerde rügt diesbezüglich, dass das Bundesasylamt eine unzureichende Prüfung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK durchgeführt habe. Das Bundesasylamt habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen in Österreich und keinen Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person habe und habe aktenwidrig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach Familienmitgliedern verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe aber vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in römisch 40 lebe. Aufgrund der aktenwidrigen Feststellungen des Bundesasylamtes sei ein Familienbezug in Österreich gar nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Schwester psychisch unterstützt und habe zu ihr regelmäßig Kontakt. Die Schwester wird zum Beweis für das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich als Zeugin namhaft gemacht.
Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Abs. 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Absatz 2, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff der "Familie" im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den (erwachsenen) Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff der "Familie" im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den (erwachsenen) Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Feststellungen bzw. den (beweiswürdigenden) Ausführungen des Bundesasylamtes den Aufenthalt von Verwandten in Österreich nicht verneint, sondern hat vielmehr angegeben, dass eine Schwester von ihr mit Asylstatus in Österreich lebe. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem angefochtenen Bescheid selbst, zumal die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den Bescheid aufgenommen wurden (vgl. AS 133), und stimmt mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Asylwerberinformation überein. Ausgehend davon wären vor dem Hintergrund des oben ausgeführten Familienbegriffs Sachverhaltsfeststellungen zur näheren Ausgestaltung und zur Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester indiziert gewesen, weil sie für die Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen unerlässlich sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt das Vorliegen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses verneint hat. Eine solche Abhängigkeit stellt nur einen - wenngleich gewichtigen - Aspekt der Beurteilung, ob besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände gegeben sind, dar. Da das Bundesasylamt jedoch seiner Entscheidung die aktenwidrige Feststellung zugrunde gelegt hat, die Beschwerdeführerin habe keine Angehörigen in Österreich und keinen Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person, hat es auch keinerlei Feststellungen zu Umfang, Ausmaß und Intensität der geschwisterlichen Beziehungen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen. Da es an einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das "Familienleben" der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, aber auch zur Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK mangelt, kann nicht gesagt werden, ob im Fall der Beschwerdeführerin das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist oder nicht. Zu Erhebung dieses Sachverhaltes erscheint es insbesondere zielführend, neben der Beschwerdeführerin auch ihre Schwester niederschriftlich zu befragen, zumal diese in der Beschwerde auch als Zeugin zum Beweis für das Vorliegen eines "Familienlebens" angeführt wird.Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Feststellungen bzw. den (beweiswürdigenden) Ausführungen des Bundesasylamtes den Aufenthalt von Verwandten in Österreich nicht verneint, sondern hat vielmehr angegeben, dass eine Schwester von ihr mit Asylstatus in Österreich lebe. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem angefochtenen Bescheid selbst, zumal die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den Bescheid aufgenommen wurden vergleiche AS 133), und stimmt mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Asylwerberinformation überein. Ausgehend davon wären vor dem Hintergrund des oben ausgeführten Familienbegriffs Sachverhaltsfeststellungen zur näheren Ausgestaltung und zur Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester indiziert gewesen, weil sie für die Prüfung einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen unerlässlich sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt das Vorliegen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses verneint hat. Eine solche Abhängigkeit stellt nur einen - wenngleich gewichtigen - Aspekt der Beurteilung, ob besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände gegeben sind, dar. Da das Bundesasylamt jedoch seiner Entscheidung die aktenwidrige Feststellung zugrunde gelegt hat, die Beschwerdeführerin habe keine Angehörigen in Österreich und keinen Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person, hat es auch keinerlei Feststellungen zu Umfang, Ausmaß und Intensität der geschwisterlichen Beziehungen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen. Da es an einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das "Familienleben" der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, aber auch zur Vornahme der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK mangelt, kann nicht gesagt werden, ob im Fall der Beschwerdeführerin das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist oder nicht. Zu Erhebung dieses Sachverhaltes erscheint es insbesondere zielführend, neben der Beschwerdeführerin auch ihre Schwester niederschriftlich zu befragen, zumal diese in der Beschwerde auch als Zeugin zum Beweis für das Vorliegen eines "Familienlebens" angeführt wird.
Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Einvernahme von Zeugen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Einvernahme von Zeugen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.
Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.09.2009