Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 400340-3/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ. 08 04.224-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, FZ. 08 04.224-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.05.2008 gemeinsam mit seiner Frau und seinen vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er zunächst am 15.05.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an er habe in seinem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden gehabt, da er mit seinem Taxi Waffen und Briefe für Widerstandkämpfer transportiert habe. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei selbständiger Taxifahrer in XXXX gewesen und ein Mann namens XXXX habe ihm vorgeschlagen den tschetschenischen Freiheitskämpfern zu helfen. Deshalb sei er von den Behörden bedroht worden. Diese haben gewusst, dass er mit den Rebellen gesprochen hat und haben erfahren wollen, worüber gesprochen worden sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund der Kontakte des Beschwerdeführers zu den Rebellen von den russischen Behörden festgenommen und so schwer misshandelt worden, dass er im Spital gestorben sei. Aber auch von den Freiheitskämpfern sei der Beschwerdeführer bedroht worden, da er sich geweigert habe sie zu unterstützen. Deshalb habe er mit seiner Familie sein Herkunftsland im April 2008 verlassen und sei nach Polen gelangt. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, sei aber nach zwei Tagen wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Am 09.05.2008 habe er die Russische Föderation erneut verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gereist. Nach Polen könne er nicht zurück, da es auch dort Leute von Kadyrow gäbe.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.05.2008 gemeinsam mit seiner Frau und seinen vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er zunächst am 15.05.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an er habe in seinem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden gehabt, da er mit seinem Taxi Waffen und Briefe für Widerstandkämpfer transportiert habe. Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei selbständiger Taxifahrer in römisch 40 gewesen und ein Mann namens römisch 40 habe ihm vorgeschlagen den tschetschenischen Freiheitskämpfern zu helfen. Deshalb sei er von den Behörden bedroht worden. Diese haben gewusst, dass er mit den Rebellen gesprochen hat und haben erfahren wollen, worüber gesprochen worden sei. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund der Kontakte des Beschwerdeführers zu den Rebellen von den russischen Behörden festgenommen und so schwer misshandelt worden, dass er im Spital gestorben sei. Aber auch von den Freiheitskämpfern sei der Beschwerdeführer bedroht worden, da er sich geweigert habe sie zu unterstützen. Deshalb habe er mit seiner Familie sein Herkunftsland im April 2008 verlassen und sei nach Polen gelangt. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, sei aber nach zwei Tagen wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Am 09.05.2008 habe er die Russische Föderation erneut verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gereist. Nach Polen könne er nicht zurück, da es auch dort Leute von Kadyrow gäbe.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.06.2008, Fz. 08 04.224- EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.06.2008, Fz. 08 04.224- EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits zuvor angegebenen Asylgründe an, weiters führt er aus, es bestehe ein wichtiger familiärer Bezug zu Österreich, da der Schwager des Beschwerdeführers mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und enger Kontakt zu diesem bestehe. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an Magenbeschwerden und habe ein chronisches Blasenleiden. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit diesen Umständen ausreichend auseinanderzusetzen.
1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, Gz. S8 400.340-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, Gz. S8 400.340-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Gz. S8 400.340-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen abzuklären, ob bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Obwohl der Beschwerdeführer angeben hat an einem chronischen Blasenleiden erkrankt zu sein und auch das Einverständnis zur weiteren medizinischen Abklärung des Leidens gegeben hat, sei das Bundesasylamt diesen Hinweisen nicht weiter nachgegangen.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Gz. S8 400.340-1/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die belangte Behörde habe es unterlassen abzuklären, ob bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen kann. Obwohl der Beschwerdeführer angeben hat an einem chronischen Blasenleiden erkrankt zu sein und auch das Einverständnis zur weiteren medizinischen Abklärung des Leidens gegeben hat, sei das Bundesasylamt diesen Hinweisen nicht weiter nachgegangen.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2009 erneut von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen folgendes an: Er habe sich in Polen nicht sicher gefühlt, da er Personen gesehen habe, die er kannte und am zweiten Tag nach seiner Ankunft in Polen habe er mit seiner Mutter telefoniert und diese habe ihm gesagt, dass ihr Mitarbeiter der Behörde bereits mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer sich in Polen befinde.
1.7. Im psychiatrischen Gutachten von DDr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.01.2009 wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese leidet, aber keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.1.7. Im psychiatrischen Gutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.01.2009 wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese leidet, aber keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
1.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2009, Fz. 08 04.224-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls geeignet seien, seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Familie in Polen in Zweifel zu ziehen.1.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2009, Fz. 08 04.224-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls geeignet seien, seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Familie in Polen in Zweifel zu ziehen.
1.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2008. Die in diesem Schriftsatz gerügten Verfahrensmängel, die der Asylgerichtshof bestätigt habe, seien nicht zur Gänze behoben worden sonst wäre das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gelangt.
1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Gz. S7 400.340-2/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, idgF, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Frist zur Rücküberstellung nach Polen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates abgelaufen ist.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Gz. S7 400.340-2/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, idgF, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben, da die Frist zur Rücküberstellung nach Polen gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates abgelaufen ist.
1.11. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.04.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer, erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, folgendes aus: Er habe als Taxifahrer in XXXX gearbeitet und sei von einem Mann namens XXXX angeworben worden, für die tschetschenischen Widerstandskämpfer als Kurier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und deshalb sei XXXX und ein weiterer Mann Mitte April 2008 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe die Frau des Beschwerdeführers nach ihm befragt. Am selben Tag seien die beiden Männer zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gekommen und da er sich erneut geweigert habe die Widerstandskämpfer zu unterstützen hätten sie ihm gedroht, sein Taxi zu sprengen. Am 20.04.2008 um die Mittagszeit seien Angehörige der Miliz zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und haben ihm gesagt, sie wüssten alles über ihn und er solle ihnen helfen die Männer, mit denen er gesprochen habe und die ihm Arbeit angeboten haben, festzunehmen. Sollte er ihnen nicht helfen, werde er Schwierigkeiten mit der Behörde bekommen. Am 21.04.2008 habe der Beschwerdeführer eine Ladung der Miliz an seine Wohnadresse in Tschetschenien bekommen. Diese sei seiner Mutter übergeben worden, da er nicht zu Hause gewesen sei.1.11. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.04.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer, erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, folgendes aus: Er habe als Taxifahrer in römisch 40 gearbeitet und sei von einem Mann namens römisch 40 angeworben worden, für die tschetschenischen Widerstandskämpfer als Kurier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und deshalb sei römisch 40 und ein weiterer Mann Mitte April 2008 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe die Frau des Beschwerdeführers nach ihm befragt. Am selben Tag seien die beiden Männer zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gekommen und da er sich erneut geweigert habe die Widerstandskämpfer zu unterstützen hätten sie ihm gedroht, sein Taxi zu sprengen. Am 20.04.2008 um die Mittagszeit seien Angehörige der Miliz zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und haben ihm gesagt, sie wüssten alles über ihn und er solle ihnen helfen die Männer, mit denen er gesprochen habe und die ihm Arbeit angeboten haben, festzunehmen. Sollte er ihnen nicht helfen, werde er Schwierigkeiten mit der Behörde bekommen. Am 21.04.2008 habe der Beschwerdeführer eine Ladung der Miliz an seine Wohnadresse in Tschetschenien bekommen. Diese sei seiner Mutter übergeben worden, da er nicht zu Hause gewesen sei.
1.12. Mit Bescheid vom 28.04.2009, FZ. 08 04.224-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.12. Mit Bescheid vom 28.04.2009, FZ. 08 04.224-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründet wurde diese Entscheidung mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Angaben zur Bedrohungssituation wirkten konstruiert und waren allgemein gehalten. Das Bundesasylamt verweist auf die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen und die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich der Treffen mit den Widerstandskämpfern und den Besuchen der Behörden und bezüglich des angeblich getöteten Bruders des Beschwerdeführers.
1.13. Gegen diesen am 29.04.2009 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits zuvor angegebenen Asylgründe an, weiters führt er aus, die Behörde habe ihren Bescheid im Wesentlichen auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen bei den einzelnen Befragungen gestützt. Es sei ihm aber nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde Widersprüche zu erkennen glaubt. Die Widersprüche seien allenfalls Missverständnisse und keinesfalls derart gravierend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als "Konstrukt" gewertet werden kann. Aufgrund seiner vorgebrachten Erkrankungen sei eine Abschiebung und Rücküberstellung in seinen Heimatstaat nicht vertretbar.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt Beschwerdeschrift
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Tschetschenischen Republik an (vgl. Seite 18 bis 35 des erstinstanzlichen Bescheides), die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können.Der Asylgerichtshof schließt sich den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Tschetschenischen Republik an vergleiche Seite 18 bis 35 des erstinstanzlichen Bescheides), die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können.
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 14.05.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt - abgesehen von seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwager und dessen Familie - weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten russischen Führerschein, XXXX.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten russischen Führerschein, römisch 40 .
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation an, da sie sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 28.4.2009, Zl. 08 04.224-BAT, die Ergebnisse des ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen. Die Angaben wirken konstruiert, sind allgemein gehalten und weisen zahlreiche Widersprüche auf, außerdem tätigt der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Vorbringen. Wie von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführt hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme noch angegeben, mit seinem Taxi Briefe und Waffen für Widerstandkämpfer transportiert zu haben. In weiterer Folge war davon aber keine Rede mehr, sondern habe es laut Beschwerdeführer nur Gespräche mit den Freiheitskämpfern hinsichtlich eines eventuellen Essenstransportes gegeben. In der letzten Einvernahme hat der Beschwerdeführer dann wiederum angegeben, es habe Gespräche betreffend den Transport von Papieren und Fotos gegeben. Von einem einheitlichen Vorbringen kann daher schon auf Grund dieser Aussagen nicht die Rede sein.
Wie das Bundesasylamt weiters richtig ausgeführt hat weist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Angaben seiner Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben macht, wann das erste Zusammentreffen mit seinem Bekannten XXXX stattgefunden hat, weist auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt XXXX und ein weiterer Mann hätten ihn zu Hause gesucht, seine Frau in ihrer Schilderung aber nur von einem Mann spricht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat weiters angegeben, die Männer hätten nur nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Laut Beschwerdeführer hätten die Männer der Ehegattin aber auch gesagt, der Beschwerdeführer müsse die ihm angebotene Arbeit annehmen. Ebenso widersprüchlich ist, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit der Psychologin vorbrachte, Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten der gesamten Familie mit der Ermordung gedroht und der Beschwerdeführer sei in Anwesenheit der ältesten Tochter geschlagen worden.Wie das Bundesasylamt weiters richtig ausgeführt hat weist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Angaben seiner Ehefrau zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben macht, wann das erste Zusammentreffen mit seinem Bekannten römisch 40 stattgefunden hat, weist auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt römisch 40 und ein weiterer Mann hätten ihn zu Hause gesucht, seine Frau in ihrer Schilderung aber nur von einem Mann spricht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat weiters angegeben, die Männer hätten nur nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Laut Beschwerdeführer hätten die Männer der Ehegattin aber auch gesagt, der Beschwerdeführer müsse die ihm angebotene Arbeit annehmen. Ebenso widersprüchlich ist, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit der Psychologin vorbrachte, Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten der gesamten Familie mit der Ermordung gedroht und der Beschwerdeführer sei in Anwesenheit der ältesten Tochter geschlagen worden.
Auch der Vorfall mit Angehörigen der Miliz wurde vom Beschwerdeführer derart widersprüchlich und unterschiedlich geschildert, dass der belangten Behörde zugestimmt werden muss, dass die Widersprüche ein eindrucksvoller Beweis für eine konstruierte Fluchtgeschichte sind. So hat die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht, am Abend des 20.04.2008 seien zwei bis drei Männer der Miliz ins Haus gekommen um mit ihrem Mann zu sprechen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, beim Mittagessen in einem Lokal gesessen zu sein, als ihm seine Gattin telefonisch von der Anwesenheit der Miliz in ihrem Haus erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gefahren und habe im Hof des Hauses mit den Männern gesprochen. Auch der Grund warum der Beschwerdeführer von der Miliz befragt bzw. verdächtigt worden sein soll ist vage und allgemein gehalten und trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.
Hinsichtlich des angeblich getöteten Bruders XXXX sind dem Vorbringen - wie vom Bundesasylamt zur Recht ins Treffen geführt - ebenfalls Ungereimtheiten zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde weder eine Sterbeurkunde vorgelegt noch konnte die Existenz des Bruders glaubhaft nachvollzogen werden, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers den Namen des Bruders mit "XXXX" angab. In der Beschwerdeschrift vom 04.07.2008 wird der Bruder dann plötzlich "XXXX" genannt. Dass die Ehefrau den Namen ihres Schwagers nicht weiß ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich der anderen Brüder des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde richtigerweise von Widersprüchen aus. So gibt der Beschwerdeführer in einer Einvernahme an, dass die Brüder auch geflüchtet seien und er deren Aufenthaltsort nicht kenne, in der letzten Einvernahme betonte er jedoch, dass die Brüder und seine Eltern keiner Verfolgung ausgesetzt und weiterhin an der Adresse in Tschetschenien aufhältig seien.Hinsichtlich des angeblich getöteten Bruders römisch 40 sind dem Vorbringen - wie vom Bundesasylamt zur Recht ins Treffen geführt - ebenfalls Ungereimtheiten zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde weder eine Sterbeurkunde vorgelegt noch konnte die Existenz des Bruders glaubhaft nachvollzogen werden, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers den Namen des Bruders mit "XXXX" angab. In der Beschwerdeschrift vom 04.07.2008 wird der Bruder dann plötzlich "XXXX" genannt. Dass die Ehefrau den Namen ihres Schwagers nicht weiß ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich der anderen Brüder des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde richtigerweise von Widersprüchen aus. So gibt der Beschwerdeführer in einer Einvernahme an, dass die Brüder auch geflüchtet seien und er deren Aufenthaltsort nicht kenne, in der letzten Einvernahme betonte er jedoch, dass die Brüder und seine Eltern keiner Verfolgung ausgesetzt und weiterhin an der Adresse in Tschetschenien aufhältig seien.
Abschließend ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme sein Vorbringen zusätzlich steigern wollte, indem er plötzlich angebliche Ladungen vor die Miliz erwähnte. Er konnte diese aber nicht vorlegen und hat die Ladungen in den vorangegangenen Einvernahmen auch nicht erwähnt. Hätte er die Ladungen tatsächlich erhalten und wäre aufgrund dieser Ladungen eine Verfolgungsgefahr erkennbar, hätte der Beschwerdeführer die Schriftstücke sicherlich schon in einem früheren Verfahrensstadium erwähnt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das Vorbringen dieser neuen Tatsachen versucht hat seine Chancen im Asylverfahren zu steigern.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht, sondern sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche aufzuklären, sondern wiederholte lediglich das Gerüst seiner Fluchtgeschichte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 19.12.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 19.12.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes konnten keine glaubhaften Gründe für einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zum subsidiären Schutz:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese und an einer chronischen Blasenentzündung bzw. an einer Magenerkrankung. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat steht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien psychologische Behandlung zur Verfügung bzw. wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Tschetschenien bezüglich seiner Magenerkrankung oder chronischen Blasenentzündung bereits ärztlich versorgt. Dies wird auch hinkünftig möglich sein und ergibt sich auch aus dem vom Bundesasylamt beigezogenen Länderbericht. Es besteht somit kein Hinweis auf Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Hindernisse der Annahme eines Arbeitsplatzes entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und wird ihm dies auch nach seiner Rückkehr möglich sein. Außerdem befinden sich seine Eltern und zwei Brüder in der Russischen Föderation, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können.Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung multifaktorieller Genese und an einer chronischen Blasenentzündung bzw. an einer Magenerkrankung. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat steht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien psychologische Behandlung zur Verfügung bzw. wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Tschetschenien bezüglich seiner Magenerkrankung oder chronischen Blasenentzündung bereits ärztlich versorgt. Dies wird auch hinkünftig möglich sein und ergibt sich auch aus dem vom Bundesasylamt beigezogenen Länderbericht. Es besteht somit kein Hinweis auf Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des Paragraph 8, AsylG geraten könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Hindernisse der Annahme eines Arbeitsplatzes entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und wird ihm dies auch nach seiner Rückkehr möglich sein. Außerdem befinden sich seine Eltern und zwei Brüder in der Russischen Föderation, sodass diese im Falle einer Rückkehr unterstützend wirken können.
3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 (vgl. § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009) sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, vergleiche Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Schwager des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich. Zu diesen besteht aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, der Kontakt beschränkt sich auf gelegentliche Besuche. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt ist ein vorübergehender aufgrund der Asylantragstellung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Verwandten noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger ist und in Kürze die Geburt ihres fünften Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Die Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist für einen Zeitraum von ungefähr fünf Monaten nach Geburt des Kindes - Geburtstermin ist im September - aufzuschieben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist " Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist " Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war daher auch für den Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen. Vor dem Hintergrund der Familieneinheit war daher auch für den Beschwerdeführer die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2010 aufzuschieben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, non refoulement, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
11.08.2009