Norm
AVG §68 Abs2Spruch
A3 319.438-1/2008/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird das am 29.09.2008 erlassene Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ A3 319.438-1/2008/3E, womit die Beschwerde der XXXXvom 19.05.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, Zl. 05 14.912-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen wurde, behoben.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird das am 29.09.2008 erlassene Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ A3 319.438-1/2008/3E, womit die Beschwerde der XXXXvom 19.05.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, Zl. 05 14.912-BAL, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde, behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste gemäß ihren Angaben am 15.09.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 05.05.2008, Zl. 05 14.912-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für nicht zulässig. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2009 erteilt.Mit Bescheid vom 05.05.2008, Zl. 05 14.912-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für nicht zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2009 erteilt.
Die fristgerecht gegen Spruchpunkt I. erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. A3 319.438-1/2008/3E abgewiesen.Die fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. A3 319.438-1/2008/3E abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen ist, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtstellung nicht verschlechtert werden darf.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2008, U 131/08, ausgeführt, dass der Asylgerichtshof § 60 AVG und den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht, wenn er die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht. Zwar ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2008, U 131/08, ausgeführt, dass der Asylgerichtshof Paragraph 60, AVG und den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht, wenn er die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht. Zwar ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist.
Diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes konnte dem Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Erlassung seines im Spruch angeführten Erkenntnisses noch nicht bekannt sein. In seinem im Spruch bezeichneten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des § 60 AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des § 60 AVG qualifiziert und erklärt, dass "die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden". Insgesamt erweist sich daher die Begründung der angefochtenen Entscheidung als nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre. Es war daher mit einer amtswegigen Behebung des am 29.09.2008 erlassenen Erkenntnisses, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, 05 14.912-BAL hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen wurde, vorzugehen, zumal aus dem Erkenntnis keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründende Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.Diese Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes konnte dem Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Erlassung seines im Spruch angeführten Erkenntnisses noch nicht bekannt sein. In seinem im Spruch bezeichneten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des Paragraph 60, AVG qualifiziert und erklärt, dass "die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden". Insgesamt erweist sich daher die Begründung der angefochtenen Entscheidung als nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre. Es war daher mit einer amtswegigen Behebung des am 29.09.2008 erlassenen Erkenntnisses, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, 05 14.912-BAL hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde, vorzugehen, zumal aus dem Erkenntnis keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründende Rechtstellung der Beschwerdeführerin durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BegründungspflichtZuletzt aktualisiert am
06.08.2009