TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/10 S4 401687-1/2008

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Veröffentlicht am 10.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 264.209-0/2009/9E

S4 264.210-1/2009/14E

S4 264.212-0/2009/9E

S4 264.214-0/2009/9E

S4 264.215-0/2009/9E

S4 401.687-1/2008/3E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der XXXX, 4.) des XXXX und 5.) der XXXX und 6.) der XXXX, alle StA. von Russland, die 3.) bis 6.) Beschwerdeführer vertreten durch dieDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der römisch 40 , 4.) des römisch 40 und 5.) der römisch 40 und 6.) der römisch 40 , alle StA. von Russland, die 3.) bis 6.) Beschwerdeführer vertreten durch die

1.) und 2.) Beschwerdeführer (Eltern) als gesetzliche Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes bezüglich der 1.- bis 5.- Beschwerdeführer jeweils vom 29.8.2005, Zahlen: 05 12.068 bis .072-EAST Ost, sowie bezüglich der 6.-Beschwerdeführerin vom 11.9.2008, Zahl 08 06.583-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden der 1.- bis 5.-Beschwerdeführer wird gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und zur Durchführung der materiellen Asylverfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Den Beschwerden der 1.- bis 5.-Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und zur Durchführung der materiellen Asylverfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Der Beschwerde der 6.-Beschwerdeführerin wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der 6.-Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien. Die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer sind von einem Drittstaat über Polen kommend letztlich ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellten sie am 9.8.2005 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz (vormals Asylanträge), die sämtlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.8.2005, Zahlen wie im Spruch, gem. § 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins. Die Asylwerber sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien. Die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer sind von einem Drittstaat über Polen kommend letztlich ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellten sie am 9.8.2005 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz (vormals Asylanträge), die sämtlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.8.2005, Zahlen wie im Spruch, gem. Paragraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Berufung erhoben, die jedoch mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 12.10.2005, Zl. 264.209, .210, .212, .214, .215/0-III/07/05, abgewiesen wurde.

Gegen die Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates haben die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer in der Folge Bescheidbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 legte die 2.-Beschwerdeführerin einen "psychologischen Befund" des Therapieprojektes XXXX vom 13.10.2005 vor, wonach sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide und ihr psychischer Zustand mit den traumatischen Erlebnissen in Tschetschenien in Zusammenhang stehe (AS 199 des bezughabenden Verwaltungsaktes).Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 legte die 2.-Beschwerdeführerin einen "psychologischen Befund" des Therapieprojektes römisch 40 vom 13.10.2005 vor, wonach sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide und ihr psychischer Zustand mit den traumatischen Erlebnissen in Tschetschenien in Zusammenhang stehe (AS 199 des bezughabenden Verwaltungsaktes).

Die 6.-Beschwerdeführerin wurde erst am XXXX im Bundesgebiet geboren, ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2008, Zl. 08 06.583-EASt Ost, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.9.2008, Zl. S4 401.687-1/2008/2Z, aufgrund des Umstandes, dass die Bescheidbeschwerden ihrer Eltern und Geschwister mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, aufschiebende Wirkung gewährt.Die 6.-Beschwerdeführerin wurde erst am römisch 40 im Bundesgebiet geboren, ihrer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2008, Zl. 08 06.583-EASt Ost, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.9.2008, Zl. S4 401.687-1/2008/2Z, aufgrund des Umstandes, dass die Bescheidbeschwerden ihrer Eltern und Geschwister mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, aufschiebende Wirkung gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der Beschwerden der 1.- bis 5.-Beschwerdeführer die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2005 mit Erkenntnissen jeweils vom 21.1.2009, Zahl:

2008/23/0950, 0951-8 (bez. der 2.-Beschwerdeführerin) sowie Zahlen 2008/230246 bis 0253-10 (bez. des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer), wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bez. der 2.-Beschwerdeführerin sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bez. des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im die 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens, wonach die 2.-Beschwerdeführerin traumatisiert sei, sie im vorangegangenen Verfahren jedoch "nichts erzählt" habe, um Rückerinnerungen zu vermeiden, der unabhängige Bundesasylsenat gehalten gewesen wäre, eine "ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren" einzuholen. Die psychologische Untersuchung der 2.-Beschwerdeführerin vom 23.8.2005 im Zulassungsverfahren, die "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswerte psychische Störung" ergeben habe, habe dem Berufungsvorbringen zufolge auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht und sich daher dem Berufungsvorbringen nicht entgegen halten lassen.

Bezüglich des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung des die 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 10 Abs. 5 AsylG 1997 (Anmerkung: Familienverfahren) auf die Verfahren der Familienangehörigen durchschlage.Bezüglich des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung des die 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 (Anmerkung: Familienverfahren) auf die Verfahren der Familienangehörigen durchschlage.

In der Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes bezüglich der 2.-Beschwerdeführerin eine ergänzende fachliche Beurteilung bezüglich ihres psychischen Zustandes und der Frage, ob sie traumatisiert ist bzw. sein könnte, im Wege eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 13.6.2009 von Univ.Prof., Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Dieses lautet zur Frage einer möglichen Traumatisierung wie folgt:In der Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes bezüglich der 2.-Beschwerdeführerin eine ergänzende fachliche Beurteilung bezüglich ihres psychischen Zustandes und der Frage, ob sie traumatisiert ist bzw. sein könnte, im Wege eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 13.6.2009 von Univ.Prof., Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Dieses lautet zur Frage einer möglichen Traumatisierung wie folgt:

"Betreffend der Möglichkeit des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung ist folgendes festzuhalten: Als eines der wesentlichen Symptome der Zuordnung psychischer Störungen zu dieser Diagnose ist das typische Merkmal des wiederholten Erlebens eines Traumas, in sich aufdrängenden Erinnerungen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, das mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma, auftritt. Bei der Betroffenen wurde bei der Untersuchung im Zulassungsverfahren im August 2005 keine derartige Symptomatik festgestellt. Im Oktober 2005 wird erstmals diagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung in einer psychologischen Untersuchung des Therapieprojektes XXXX festgestellt, wobei unterschiedliche Ereignisse und Situationen, die sich in ihrem Umfeld ereigneten, keine Ereignisse oder Situationen außergewöhnlicher Bedrohung, die sie selbst unmittelbar betrafen, angeführt werden. Es werden auch keine diesbezüglichen Nachhallerinnerungen im gegenständlichen Befund erwähnt."Betreffend der Möglichkeit des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung ist folgendes festzuhalten: Als eines der wesentlichen Symptome der Zuordnung psychischer Störungen zu dieser Diagnose ist das typische Merkmal des wiederholten Erlebens eines Traumas, in sich aufdrängenden Erinnerungen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, das mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma, auftritt. Bei der Betroffenen wurde bei der Untersuchung im Zulassungsverfahren im August 2005 keine derartige Symptomatik festgestellt. Im Oktober 2005 wird erstmals diagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung in einer psychologischen Untersuchung des Therapieprojektes römisch 40 festgestellt, wobei unterschiedliche Ereignisse und Situationen, die sich in ihrem Umfeld ereigneten, keine Ereignisse oder Situationen außergewöhnlicher Bedrohung, die sie selbst unmittelbar betrafen, angeführt werden. Es werden auch keine diesbezüglichen Nachhallerinnerungen im gegenständlichen Befund erwähnt.

Bei der nunmehrigen Untersuchung werden Nachhallerinnerungen eines Ereignisses, das sie selbst erlebte, indem sie eine andere gewaltsam ums Leben gekommene Person sah, berichtet. Ein Ereignis, das allerdings vor 9 Jahren stattfand. Sonstige für die diagnostische Zuordnung einer posttraumatischen Belastungsstörung fassbare Symptome, wie des dauerndes Gefühls der Betäubtheit, Apathiezeichen oder auch in der Untersuchungssituation beobachtbare Symptome, wie Spannungsgefühl, Nervosität, erhöhte Schreckhaftigkeit, insbesondere beim Gespräch über das angeführte belastende Ereignis, waren nicht fassbar.

Es kann daher derzeit aus psychiatrischer Sicht die diagnostische Zuordnung des Beschwerdebildes, das die Betroffene aufweist, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht getroffen werden. Es ist aber nicht mit völliger Sicherheit ausschließbar, dass die Betroffene, nachdem sie auch 2005 und 2006 durch 8 Monate eine psychotherapeutische Behandlung diesbezüglich durchlaufen hat, an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat, die nunmehr durch die Behandlung abgeklungen ist. Im Vordergrund des derzeitigen psychischen Beschwerdebildes steht jedenfalls eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz eins,, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Die Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 12.10.2005 betreffend die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 21.1.2009, Zahl: 2008/23/0950, 0951-8 (bez. der 2.-Beschwerdeführerin) sowie Zahlen 2008/230246 bis 0253-10 (bez. des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer) wirkt ex tunc, sodass für diese fortgesetzten Verfahren gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. das Asylgesetz 1997 anzuwenden ist.Die Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 12.10.2005 betreffend die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 21.1.2009, Zahl: 2008/23/0950, 0951-8 (bez. der 2.-Beschwerdeführerin) sowie Zahlen 2008/230246 bis 0253-10 (bez. des 1.- und der 3.- bis 5.-Beschwerdeführer) wirkt ex tunc, sodass für diese fortgesetzten Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. das Asylgesetz 1997 anzuwenden ist.

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständigGemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig

ist.

Gemäß § 5a Abs. 1 leg.cit. ist die Zurückweisung eines Antrages gem. der §§ 4, 4a, oder 5 mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, leg.cit. ist die Zurückweisung eines Antrages gem. der Paragraphen 4, 4 a,, oder 5 mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 24b Abs.1 AsylG 1997Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG 1997

Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder in einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungsreinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder in einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungsreinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.

§ 32a Abs.1 AsylG 1997Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997

Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (Paragraphen 4, 4 a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

§ 10 Abs. 5 AsylG 1997Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997

Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."

Gemäß § 1 Z 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Bezüglich der erst am XXXX geborenen 6.-Beschwerdeführerin ist das AsylG 2005 anzuwenden.Bezüglich der erst am römisch 40 geborenen 6.-Beschwerdeführerin ist das AsylG 2005 anzuwenden.

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG 2005 ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Familienverfahren im Inland (§ 34 AsylG 2005):Familienverfahren im Inland (Paragraph 34, AsylG 2005):

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMR mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMR mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 24b AsylG 1997 in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/23/0239 bis 0243-6, nachstehende (auszugsweise) Erwägungen angestellt (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 24 b, AsylG 1997 in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/23/0239 bis 0243-6, nachstehende (auszugsweise) Erwägungen angestellt (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

"Der Erstbeschwerdeführer behauptete in seiner Berufung, er sei aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse traumatisiert. Zum Beweis dafür legte er der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.10.2005 eine ärztliche Bestägigung der sozialpsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom XXXX vor, die folgendermaßen lautete: Bei dem Patienten (Erstbeschwerdeführer) welcher am XXXX an unserer Abteilung ambulant untersucht wurde, haben wir folgende Diagnose gestellt:Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2), mittelgr. depr. Episode (ICD-10 F 32.1), posttraumat. Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.1)."Der Erstbeschwerdeführer behauptete in seiner Berufung, er sei aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse traumatisiert. Zum Beweis dafür legte er der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.10.2005 eine ärztliche Bestägigung der sozialpsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 vor, die folgendermaßen lautete: Bei dem Patienten (Erstbeschwerdeführer) welcher am römisch 40 an unserer Abteilung ambulant untersucht wurde, haben wir folgende Diagnose gestellt:Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2), mittelgr. depr. Episode (ICD-10 F 32.1), posttraumat. Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.1).

Folgende Therapie kam zur Anwendung: Exploration, Beratung

...

Als weitere Behandlung ist vorgesehen: Trittico ret. 150 mg Tbl. 0-0-0-1; wenn gut vertragen nach drei Tagen auf 2 Tbl. abends steigern

...

Besondere Bemerkungen: engmaschige fachärztl. Termine bei ausgepr. posttraumat. Belastungsstörung

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XXXX Dr. XXXX Unterschrift)römisch 40 Dr. römisch 40 Unterschrift)

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere Ermittlungen gem. § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG ab. Sie ging zunächst - von der Beschwerde insoweit unbestritten - davon aus, dass für die Prüfung der Asylanträge nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen zuständig wäre. Zur Frage der Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde - nachdem sie festgestellt hatte, die ärztliche Untersuchung durch Dr. XXXX habe ergeben, dass "keine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse" vorliege - in dem Bescheid wörtlich aus:Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere Ermittlungen gem. Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG ab. Sie ging zunächst - von der Beschwerde insoweit unbestritten - davon aus, dass für die Prüfung der Asylanträge nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen zuständig wäre. Zur Frage der Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde - nachdem sie festgestellt hatte, die ärztliche Untersuchung durch Dr. römisch 40 habe ergeben, dass "keine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse" vorliege - in dem Bescheid wörtlich aus:

Zum Vorbringen, dass der Asylwerber in Bezugnahme auf einen Kurzbericht der sozial-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX (dem Akt beiliegend) vom XXXX traumatisiert sei, in welchem festgehalten ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, ist Folgendes festzustellen: Der gegenständliche Kurzbericht (dem Akt beiliegend) durch Dr. XXXX, Krankenhaus XXXX, sozial-psychiatrische Abteilung, ist aus Sicht der erkennenden Behörde dergestalt, dass er keinesfalls ungeprüft einer wie immer gearteten Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Gegenstand der für das Verfahren relevanten Sach- und Rechtsfrage ist nämlich, ob der Asylwerber durch Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, was angesichts der Kürze und des Gegenstandes des vorliegenden Kurzberichtes (lediglich Diagnose ohne Begründung und Therapie) keinesfalls abzuleiten ist. Der diesbezügliche Kurzbericht durch Dr. XXXX, Krankenhaus XXXX, sozial-psychiatrische Abteilung, vom XXXX vermag daher den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (§ 52 AVG) keinesfalls Genüge zu tun.Zum Vorbringen, dass der Asylwerber in Bezugnahme auf einen Kurzbericht der sozial-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 (dem Akt beiliegend) vom römisch 40 traumatisiert sei, in welchem festgehalten ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, ist Folgendes festzustellen: Der gegenständliche Kurzbericht (dem Akt beiliegend) durch Dr. römisch 40 , Krankenhaus römisch 40 , sozial-psychiatrische Abteilung, ist aus Sicht der erkennenden Behörde dergestalt, dass er keinesfalls ungeprüft einer wie immer gearteten Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Gegenstand der für das Verfahren relevanten Sach- und Rechtsfrage ist nämlich, ob der Asylwerber durch Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, was angesichts der Kürze und des Gegenstandes des vorliegenden Kurzberichtes (lediglich Diagnose ohne Begründung und Therapie) keinesfalls abzuleiten ist. Der diesbezügliche Kurzbericht durch Dr. römisch 40 , Krankenhaus römisch 40 , sozial-psychiatrische Abteilung, vom römisch 40 vermag daher den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (Paragraph 52, AVG) keinesfalls Genüge zu tun.

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der vorliegende Kurzbericht nicht einmal ansatzweise ausreichend ist, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein. Die Tätigkeit des Sachverständigen besteht nach allgemeiner Lehre darin, in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Dem vorliegenden Arztschreiben ist jedoch überhaupt nicht ableitbar, aufgrund welcher Überlegungen der Arzt zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Aufgrund dieser nicht ausreichenden ärztlichen Stellungnahme kann aus dieser das Vorliegen der in § 24b Abs. 1, 1. Satz AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden.Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der vorliegende Kurzbericht nicht einmal ansatzweise ausreichend ist, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein. Die Tätigkeit des Sachverständigen besteht nach allgemeiner Lehre darin, in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Dem vorliegenden Arztschreiben ist jedoch überhaupt nicht ableitbar, aufgrund welcher Überlegungen der Arzt zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Aufgrund dieser nicht ausreichenden ärztlichen Stellungnahme kann aus dieser das Vorliegen der in Paragraph 24 b, Absatz eins, eins, Satz AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden.

Über die dagegen erhobenen - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobenen - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Auslegung des (im vorliegenden Fall anzuwendenden) § 24b Abs. 1 AsylG durch die hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0497, auf das gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zusammengefasst. Im Erkenntnis vom 17.4.2007, Zlen. 2006/19/0851 bis 0854, hat der Verwaltungsgerichtshof die - auch dem vorliegenden Bescheid zugrunde liegende - unzutreffende Rechtsauffassung abgelehnt, nur die Vorlage eines die Traumatisierung bestätigenden Sachverständigengutachtens, das einer Entscheidung "ungeprüft" zugrunde gelegt werden könne, erfülle die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG."Die Auslegung des (im vorliegenden Fall anzuwendenden) Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG durch die hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0497, auf das gem. Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zusammengefasst. Im Erkenntnis vom 17.4.2007, Zlen. 2006/19/0851 bis 0854, hat der Verwaltungsgerichtshof die - auch dem vorliegenden Bescheid zugrunde liegende - unzutreffende Rechtsauffassung abgelehnt, nur die Vorlage eines die Traumatisierung bestätigenden Sachverständigengutachtens, das einer Entscheidung "ungeprüft" zugrunde gelegt werden könne, erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG."

In seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0497-8, auf das im obzitierten Erkenntnis Bezug genommen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof nachstehende (auszugsweise) Erwägungen angestellt (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):

"In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht auf sein Vorbringen eingegangen worden sei. Wie seiner Einvernahme zu entnehmen sei, habe es zahlreiche Erlebnisse in Tschetschenien gegeben, die ihn schwer traumatisiert hätten. Er sei in beiden Tschetschenienkriegen als Kämpfer tätig gewesen, sei mehrfach, etwa mit Stromschlägen, gefoltert worden und leide noch immer unter damaligen Erlebnissen; er träume schlecht, sei sehr nervös und leicht erregbar. Wie die behandelnde Ärztin zu dem Ergebnis habe kommen können, dass er nicht traumatisiert sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beantragte daher, eine neuerliche psychologische Untersuchung durchzuführen.

Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen nur im Rahmen der Beurteilung der Risiken, denen der Beschwerdeführer durch die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, Bedeutung zugemessen und sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung beschränkt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Untersuchung durch eine Ärztin im Zulassungsverfahren nicht traumatisiert sei. Zu den Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG wurden hingegen keine weiteren Festestellungen getroffen.Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen nur im Rahmen der Beurteilung der Risiken, denen der Beschwerdeführer durch die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte, Bedeutung zugemessen und sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung beschränkt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Untersuchung durch eine Ärztin im Zulassungsverfahren nicht traumatisiert sei. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG wurden hingegen keine weiteren Festestellungen getroffen.

Damit hat die belangte Behörde zunächst in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass es nach Punkt 1.1. der Erwägung dieses Erkenntnisses nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer traumatisiert ist (oder gefoltert wurde), sondern ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte."

Im Sinne der obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht darauf ankommt, ob ein Beschwerdeführer (tatsächlich) traumatisiert ist (oder gefoltert wurde), sondern ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte, ist auszuführen, dass hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin aufgrund des amtswegig eingeholten Gutachtens Dris. XXXX vom 13.6.2009 sowie ferner des vorgelegten "psychologischen Befundes" des Therapieprojektes XXXX vom 13.10.2005, in dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung der 1.-Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist, letztlich solche medizinisch belegbaren Tatsachen für die Annahme einer Traumatisierung gegeben sind.Im Sinne der obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht darauf ankommt, ob ein Beschwerdeführer (tatsächlich) traumatisiert ist (oder gefoltert wurde), sondern ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte, ist auszuführen, dass hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin aufgrund des amtswegig eingeholten Gutachtens Dris. römisch 40 vom 13.6.2009 sowie ferner des vorgelegten "psychologischen Befundes" des Therapieprojektes römisch 40 vom 13.10.2005, in dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung der 1.-Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist, letztlich solche medizinisch belegbaren Tatsachen für die Annahme einer Traumatisierung gegeben sind.

Es wird dabei nicht verkannt, dass Zweifel an der Schlüssigkeit dieses "psychologischen Befundberichtes" des Therapieprojektes XXXX bestehen - weshalb das Gutachten Dris. XXXX eingeholt wurde - , da die 2.-Beschwerdeführerin im Rahmen des "diagnostischen Interviews", das diesem Bericht zugrunde liegt, "keine Ereignisse oder Situationen außergewöhnlicher Bedrohung, die sie selbst unmittelbar betrafen" geschildert hat (vgl. GA Dris. XXXX, Seiten 13, 14), was aber regelmäßig Voraussetzung für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist.Es wird dabei nicht verkannt, dass Zweifel an der Schlüssigkeit dieses "psychologischen Befundberichtes" des Therapieprojektes römisch 40 bestehen - weshalb das Gutachten Dris. römisch 40 eingeholt wurde - , da die 2.-Beschwerdeführerin im Rahmen des "diagnostischen Interviews", das diesem Bericht zugrunde liegt, "keine Ereignisse oder Situationen außergewöhnlicher Bedrohung, die sie selbst unmittelbar betrafen" geschildert hat vergleiche GA Dris. römisch 40 , Seiten 13, 14), was aber regelmäßig Voraussetzung für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist.

Letztlich kommt jedoch auch im Gutachten Dris. XXXX vom 13.6.2009 zum Ausdruck, dass die 2.-Beschwerdeführerin (vormals) an einer (zwischenzeitig abgeklungenen) posttraumatischen Belastungsstörung gelitten haben könnte, wenn ausgeführt wird, dass dies "nicht mit völliger Sicherheit ausschließbar" ist.Letztlich kommt jedoch auch im Gutachten Dris. römisch 40 vom 13.6.2009 zum Ausdruck, dass die 2.-Beschwerdeführerin (vormals) an einer (zwischenzeitig abgeklungenen) posttraumatischen Belastungsstörung gelitten haben könnte, wenn ausgeführt wird, dass dies "nicht mit völliger Sicherheit ausschließbar" ist.

Demzufolge war der Antrag der 2.-Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - gem. § 32a AsylG 1997 zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Demzufolge war der Antrag der 2.-Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - gem. Paragraph 32 a, AsylG 1997 zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG AsylG 1997 und § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach nach beiden Gesetzesstellen alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, auch auf die Verfahren der Familienangehörigen der 2.-Beschwerdeführerin (also die übrigen Beschwerdeführer: Ehegatte und die unverheirateten minderjährigen Kinder) durch.Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach nach beiden Gesetzesstellen alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, auch auf die Verfahren der Familienangehörigen der 2.-Beschwerdeführerin (also die übrigen Beschwerdeführer: Ehegatte und die unverheirateten minderjährigen Kinder) durch.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, medizinisch belegbare Tatsachen, Traumatisierung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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