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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §24b Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0240 2008/23/0243 2008/23/0242 2008/23/0241Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des R K, geboren am 8. Oktober 1972, 2. der Z I, geboren am 31. Juli 1979, 3. der Z K, geboren am 1. September 1998, 4. der M K, geboren am 26. Jänner 2004, und 5. des R K, geboren am 16. Mai 2000, alle in R, alle vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 2005, Zlen. 264.309/0-V/14/05 (ad 1.), 264.307/0-V/14/05 (ad 2.), 264.306/0-V/14/05 (ad 3.), 264.303/0-V/14/05 (ad 4.) und 264.304/0- V/14/05 (ad 5.), betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des R K, geboren am 8. Oktober 1972, 2. der Z römisch eins, geboren am 31. Juli 1979, 3. der Z K, geboren am 1. September 1998, 4. der M K, geboren am 26. Jänner 2004, und 5. des R K, geboren am 16. Mai 2000, alle in R, alle vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 2005, Zlen. 264.309/0-V/14/05 (ad 1.), 264.307/0-V/14/05 (ad 2.), 264.306/0-V/14/05 (ad 3.), 264.303/0-V/14/05 (ad 4.) und 264.304/0- V/14/05 (ad 5.), betreffend Paragraphen 5,, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführende Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, zusammen somit EUR 4.956,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien; sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 27. Dezember 2004 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellten am selben Tag in Polen Asylanträge. Am 17. August 2005 reisten sie in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag (weitere) Asylanträge ein.
Im Rahmen einer am 7. September 2005 erfolgten Untersuchung des Erstbeschwerdeführers stellte Dr. I H, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, in ihrem formularmäßig erstellten Bericht keine "Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse" fest.
Mit Bescheiden vom 12. September 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien - nach Konsultationen mit den zuständigen polnischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück. Es stellte unter Hinweis auf die "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Mit Bescheiden vom 12. September 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien - nach Konsultationen mit den zuständigen polnischen Behörden - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück. Es stellte unter Hinweis auf die "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Der Erstbeschwerdeführer behauptete in seiner Berufung, er sei aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse traumatisiert. Zum Beweis dafür legte er der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 eine ärztliche Bestätigung der sozialpsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Neunkirchen vom 17. Oktober 2005 vor, die folgendermaßen lautete:
"Bei dem Patienten (Erstbeschwerdeführer) welcher am 17.10.05 an unserer Abteilung ambulant untersucht wurde, haben wir folgende
Diagnose gestellt: Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2), mittelgr. depr. Episode (ICD-10 F 32.1), posttraumat. Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.1)
Folgende Therapie kam zur Anwendung: Exploration, Beratung
...
Als weitere Behandlung ist vorgesehen: Trittico ret. 150 mg Tbl. 0- 0-0-1; wenn gut vertragen nach 3 Tagen auf 2 Tbl. abends steigern
...
Besondere Bemerkungen: engmaschige fachärztl. Termine bei ausgepr.
posttraumat. Belastungsstörung
...
17.10.05 Dr. W... (Unterschrift)"
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG ab. Sie ging zunächst - von der Beschwerde insoweit unbestritten - davon aus, dass für die Prüfung der Asylanträge nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen zuständig wäre. Zur Frage der Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde - nachdem sie festgestellt hatte, die ärztliche Untersuchung durch Dr. H habe ergeben, dass "keine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse" vorliege - in dem Bescheid wörtlich aus: Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien ohne weitere Ermittlungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG ab. Sie ging zunächst - von der Beschwerde insoweit unbestritten - davon aus, dass für die Prüfung der Asylanträge nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Polen zuständig wäre. Zur Frage der Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde - nachdem sie festgestellt hatte, die ärztliche Untersuchung durch Dr. H habe ergeben, dass "keine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse" vorliege - in dem Bescheid wörtlich aus:
"Zum Vorbringen, dass der Asylwerber in Bezugnahme auf einen Kurzbericht der sozial-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Neunkirchen (dem Akt beiliegend) vom 17.10.2005 traumatisiert sei, in welchem festgehalten ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, ist Folgendes festzustellen: Der gegenständliche Kurzbericht (dem Akt beiliegend) durch Dr. W..., Krankenhaus Neunkirchen, sozialpsychiatrische Abteilung, ist aus Sicht der erkennenden Behörde dergestalt, dass er keinesfalls ungeprüft einer wie immer gearteten Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Gegenstand der für das Verfahren relevanten Sach- und Rechtsfrage ist nämlich, ob der Asylwerber durch Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, was angesichts der Kürze und des Gegenstandes des vorliegenden Kurzberichtes (lediglich Diagnose ohne Begründung und Therapie) keinesfalls abzuleiten ist. Der diesbezügliche Kurzbericht durch Dr. W..., Krankenhaus Neunkirchen, sozial-psychiatrische Abteilung, vom 17.10.2005 vermag daher den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (§ 52 AVG) keinesfalls Genüge zu tun. "Zum Vorbringen, dass der Asylwerber in Bezugnahme auf einen Kurzbericht der sozial-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Neunkirchen (dem Akt beiliegend) vom 17.10.2005 traumatisiert sei, in welchem festgehalten ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, ist Folgendes festzustellen: Der gegenständliche Kurzbericht (dem Akt beiliegend) durch Dr. W..., Krankenhaus Neunkirchen, sozialpsychiatrische Abteilung, ist aus Sicht der erkennenden Behörde dergestalt, dass er keinesfalls ungeprüft einer wie immer gearteten Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Gegenstand der für das Verfahren relevanten Sach- und Rechtsfrage ist nämlich, ob der Asylwerber durch Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, was angesichts der Kürze und des Gegenstandes des vorliegenden Kurzberichtes (lediglich Diagnose ohne Begründung und Therapie) keinesfalls abzuleiten ist. Der diesbezügliche Kurzbericht durch Dr. W..., Krankenhaus Neunkirchen, sozial-psychiatrische Abteilung, vom 17.10.2005 vermag daher den Anforderungen des im AVG vorgesehenen Sachverständigenbeweises (Paragraph 52, AVG) keinesfalls Genüge zu tun.
Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der vorliegende Kurzbericht nicht einmal ansatzweise ausreichend ist, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein. Die Tätigkeit des Sachverständigen besteht nach allgemeiner Lehre darin, in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Dem vorliegenden Arztschreiben ist jedoch überhaupt nicht ableitbar, aufgrund welcher Überlegungen der Arzt zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Auf Grund dieser nicht ausreichenden ärztlichen Stellungnahme kann aus dieser das Vorliegen der in § 24b Abs. 1, 1. Satz AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden." Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der vorliegende Kurzbericht nicht einmal ansatzweise ausreichend ist, um einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu sein. Die Tätigkeit des Sachverständigen besteht nach allgemeiner Lehre darin, in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitzuwirken, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Dem vorliegenden Arztschreiben ist jedoch überhaupt nicht ableitbar, aufgrund welcher Überlegungen der Arzt zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylwerber an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Auf Grund dieser nicht ausreichenden ärztlichen Stellungnahme kann aus dieser das Vorliegen der in Paragraph 24 b, Absatz eins, eins, Satz AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht schlüssig abgeleitet werden."
Über die dagegen erhobenen - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen erhobenen - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Auslegung des (im vorliegenden Fall anzuwendenden) § 24b Abs. 1 AsylG durch die hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zusammengefasst. Im Erkenntnis vom 17. April 2007, Zlen. 2006/19/0851 bis 0854, hat der Verwaltungsgerichtshof die - auch dem vorliegenden Bescheid zugrunde liegende - unzutreffende Rechtsauffassung abgelehnt, nur die Vorlage eines die Traumatisierung bestätigenden Sachverständigengutachtens, das einer Entscheidung "ungeprüft" zugrunde gelegt werden könne, erfülle die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG. 1. Die Auslegung des (im vorliegenden Fall anzuwendenden) Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG durch die hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zusammengefasst. Im Erkenntnis vom 17. April 2007, Zlen. 2006/19/0851 bis 0854, hat der Verwaltungsgerichtshof die - auch dem vorliegenden Bescheid zugrunde liegende - unzutreffende Rechtsauffassung abgelehnt, nur die Vorlage eines die Traumatisierung bestätigenden Sachverständigengutachtens, das einer Entscheidung "ungeprüft" zugrunde gelegt werden könne, erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG.
2. Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen - auch hinsichtlich des Durchschlagens der Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf die Verfahren der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (also der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) - in den entscheidungswesentlichen Fragen den mit dem zuletzt genannten Erkenntnis entschiedenen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird. 2. Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen - auch hinsichtlich des Durchschlagens der Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf die Verfahren der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (also der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) - in den entscheidungswesentlichen Fragen den mit dem zuletzt genannten Erkenntnis entschiedenen, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird.
3. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 333. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 10. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008230239.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009