TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/21 2008/23/0950

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0951

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, I. über den Antrag der K A in B, geboren am 1. März 1972, vertreten durch Mag. Alexander Piermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2005, Zl. 264.210/0- III/07/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997, sowie II. über die genannte Beschwerde gegen diesen Bescheid (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, römisch eins. über den Antrag der K A in B, geboren am 1. März 1972, vertreten durch Mag. Alexander Piermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2005, Zl. 264.210/0- III/07/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997, sowie römisch zwei. über die genannte Beschwerde gegen diesen Bescheid (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste am 2. Juli 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (den beschwerdeführenden Parteien zu den Zlen. 2008/23/0250 bis 0253) in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellte an diesem Tag in Polen einen Asylantrag. Am 9. August 2005 reiste sie ins Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen (weiteren) Asylantrag ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen und der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2005 zugestellten Bescheid vom 12. Oktober 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 AsylG dorthin aus. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen und der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2005 zugestellten Bescheid vom 12. Oktober 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrages fest und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG dorthin aus.

I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zl. 2008/23/0950): römisch eins. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zl. 2008/23/0950):

Mit dem mit der Beschwerde verbundenen, am 19. Jänner 2006 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag - dem eidesstattliche Erklärungen sowie Kopien aus dem Terminkalender des Beschwerdevertreters zur Bescheinigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen sind - wird geltend gemacht, der Bestellungsbeschluss zum Verfahrenshelfer samt dem Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei dem Beschwerdevertreter am 24. November 2005 zugestellt worden. Eine Kanzleimitarbeiterin habe das Ende der Beschwerdefrist mit 5. Jänner 2006 in den Kalender eingetragen und den Akt dem Beschwerdevertreter vorgelegt, der die Richtigkeit des ordnungsgemäß auch auf dem Aktenumschlag vermerkten Fristendes überprüft habe. Nach Beischaffung des vollständigen Verwaltungsaktes und einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2005 sei der Akt wieder in die Aktenablage eingelegt worden, dieser hätte zur Ausführung der Beschwerde vor Ablauf der Frist wieder vorgelegt werden sollen. In der Kanzlei des Beschwerdevertreters seien drei Mitarbeiterinnen mit jeweils langjähriger Berufserfahrung in Anwaltskanzleien tätig, die wöchentlich abwechselnd mit der Postbearbeitung betraut seien. Diese hätten jeweils am Morgen die für diesen Tag bestehenden Fristvormerkungen zu überprüfen und die entsprechenden Akten dem Bearbeiter vorzulegen. Sei das im jeweiligen Akt zu Veranlassende erledigt, so werde der Fristvormerk gestrichen; stehe schon vorher fest, dass die vorgemerkte Handlung endgültig nicht ausgeführt werde, werde der Vormerk gleichfalls mit Wellenlinie gestrichen. Am 23. und 24. November 2005 seien in einer Verwaltungsangelegenheit, in der der Beschwerdevertreter eine größere Anzahl von Betroffenen vertrete, insgesamt etwa 40 Bescheide eingelangt, die nur mit Beschwerden an eines der Höchstgerichte angefochten hätten werden können. Für diese habe die Frist somit am 4. bzw. 5. Jänner 2006 geendet. Auch diese Fristvormerke seien mit einer Sammelbezeichnung im Kalender eingetragen worden. In dieser Angelegenheit sei spätestens in der Folgewoche nach Einlangen der Bescheide festgestanden, dass keine Beschwerden auszuführen seien. Der Beschwerdevertreter habe die Streichung der diesbezüglichen Fristvormerkung angeordnet, welche entweder von der in dieser oder noch in der vorangegangenen Woche mit der Postbearbeitung betrauten Mitarbeiterin vorgenommen worden sei. Der Fristvormerk für diese Beschwerden habe sich in der Rubrik für den 4. Jänner 2006 in den ersten beiden Zeilen, in derjenigen für den 5. Jänner nach dem in der ersten Zeile befindlichen Vermerk für die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin befunden. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - sei es, weil der Fristvormerk der zu streichenden Beschwerden am 4. Jänner bereits in der ersten Zeile begonnen habe, sei es, weil die Streichung der Vormerkung am 5. Jänner in zu ausladender Bewegung durchgeführt worden sei - ziehe sich die Wellenlinie, die die Streichung des Fristvormerks darstelle, am 5. Jänner 2006 auch über die erste Zeile, sodass die Vormerkung in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gleichfalls abgestrichen erscheine. Aufgrund dessen sei am 5. Jänner 2006 die Vorlage an den Beschwerdevertreter unterblieben, auch dieser sei bei der täglich am Morgen durchgeführten Einsicht in den Kalender aufgrund der augenscheinlichen Streichung nicht auf die vorgemerkte Beschwerde aufmerksam geworden. Der Beschwerdevertreter habe sich am 13. Jänner 2006 anlässlich eines Gesprächs mit seiner Kanzleipartnerin über eine Asylangelegenheit, in der diese zur Verfahrenshelferin bestellt worden war, an seine Bestellung für die Beschwerdeführerin erinnert und festgestellt, dass die Vorlage des Aktes am Tag des Fristendes aus den angeführten Gründen unterblieben sei. Das System der Postbearbeitung, des Fristenvormerks, der Fristenkontrolle und der Aktenablage in der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei in jahrzehntelanger Übung bewährt, die beiden für ein allfälliges Versehen in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen seien mit dieser Tätigkeit in der Kanzlei seit mehr als 5 bzw. 10 Jahren betraut gewesen, diejenige Mitarbeiterin, die damit in der Kanzlei des Beschwerdevertreters seit mehr als 5 Jahren betraut gewesen sei, sei zuvor mehr als 10 Jahre in anderen Anwaltskanzleien tätig gewesen. Bei beiden Mitarbeiterinnen handle es sich um außerordentlich verlässliche und gewissenhafte Arbeitskräfte, ein derartiges Versehen sei keiner der beiden jemals zuvor unterlaufen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein Antrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist ein Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/20/0305). Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/20/0305).

Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 17. Juli 2008). Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 17. Juli 2008).

Im vorliegenden Fall beruht die Fristversäumnis nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, das der Verwaltungsgerichtshof durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel in ausreichender Weise als glaubhaft gemacht ansieht, darauf, dass eine der beiden in Frage kommenden Mitarbeiterinnen des Beschwerdevertreters mit der von diesem angeordneten Streichung einer Fristvormerkung in einer anderen Angelegenheit irrtümlich auch die am gleichen Tag eingetragene Vormerkung betreffend die Beschwerdeführerin gestrichen hat. Vor dem Hintergrund, dass das bisherige Verhalten der beiden langjährig beim Beschwerdevertreter tätigen Mitarbeiterinnen keinen Anlass gegeben hat, mit einer derartigen versehentlichen Streichung rechnen zu müssen, ist dem Beschwerdevertreter fallbezogen nicht vorzuwerfen, dass das im Allgemeinen vorhandene Kontrollsystem der täglichen Einsichtnahme in das Fristenbuch um eine persönliche tägliche Überprüfung auch derjenigen Fristen, die bereits gestrichen wurden, ergänzt hätte werden müssen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben. Im vorliegenden Fall beruht die Fristversäumnis nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, das der Verwaltungsgerichtshof durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel in ausreichender Weise als glaubhaft gemacht ansieht, darauf, dass eine der beiden in Frage kommenden Mitarbeiterinnen des Beschwerdevertreters mit der von diesem angeordneten Streichung einer Fristvormerkung in einer anderen Angelegenheit irrtümlich auch die am gleichen Tag eingetragene Vormerkung betreffend die Beschwerdeführerin gestrichen hat. Vor dem Hintergrund, dass das bisherige Verhalten der beiden langjährig beim Beschwerdevertreter tätigen Mitarbeiterinnen keinen Anlass gegeben hat, mit einer derartigen versehentlichen Streichung rechnen zu müssen, ist dem Beschwerdevertreter fallbezogen nicht vorzuwerfen, dass das im Allgemeinen vorhandene Kontrollsystem der täglichen Einsichtnahme in das Fristenbuch um eine persönliche tägliche Überprüfung auch derjenigen Fristen, die bereits gestrichen wurden, ergänzt hätte werden müssen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, VwGG Folge zu geben.

II. Über die Beschwerde (Zl. 2008/23/0951) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: römisch zwei. Über die Beschwerde (Zl. 2008/23/0951) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

3. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 23. August 2005 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG substantiiert entgegen getreten. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin klare Symptome einer Traumatisierung zeige. Bei der psychologischen Untersuchung hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "nichts erzählt", da sie Rückerinnerungen vermeiden hätten wollen. Der Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann "davor extra gesagt" worden, sie solle nicht in die Tiefe gehen, damit es ihr gesundheitlich nicht wieder schlecht ginge. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung habe sich die Beschwerdeführerin so aufgeregt, dass sie am 9. September 2005 ins Krankenhaus eingeliefert habe werden müssen. Es werde derzeit versucht, einen Termin bei einem Psychologen für die Beschwerdeführerin zu erhalten, ein Befund würde ehest möglich nachgereicht. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich weiters ein "Notaufnahmebericht" des Klinikums Mostviertel-Amstetten betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin am 9. September 2005, wobei in der Diagnose auf eine Überbelastung der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird. 3. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung den - auf einem ärztlichen Bericht vom 23. August 2005 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren beruhenden - Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Voraussetzungen für eine Zulassung des Asylverfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG substantiiert entgegen getreten. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin klare Symptome einer Traumatisierung zeige. Bei der psychologischen Untersuchung hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "nichts erzählt", da sie Rückerinnerungen vermeiden hätten wollen. Der Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann "davor extra gesagt" worden, sie solle nicht in die Tiefe gehen, damit es ihr gesundheitlich nicht wieder schlecht ginge. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung habe sich die Beschwerdeführerin so aufgeregt, dass sie am 9. September 2005 ins Krankenhaus eingeliefert habe werden müssen. Es werde derzeit versucht, einen Termin bei einem Psychologen für die Beschwerdeführerin zu erhalten, ein Befund würde ehest möglich nachgereicht. Im erstinstanzlichen Akt befindet sich weiters ein "Notaufnahmebericht" des Klinikums Mostviertel-Amstetten betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin am 9. September 2005, wobei in der Diagnose auf eine Überbelastung der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird.

4. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zur Frage einer möglichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin lediglich aus, die im (erstinstanzlichen) Verfahren durchgeführte "psychologische Untersuchung" habe "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswerte psychische Störung ergeben". Die in der Berufung erstmals aufgestellte gegenteilige Behauptung sei "demgemäß erkennbar bloß der Versuch, die Zulassung zum österreichischen Asylverfahren zu erzwingen".

5. Damit hat die belangte Behörde allerdings verkannt, dass die Richtigkeit des eingeholten fachkundigen Berichtes in der Berufung dadurch in Frage gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Behauptungen zufolge zur Vermeidung von gesundheitlich belastenden Rückerinnerungen und über ausdrückliches Anraten ihres Ehemannes bei der ärztlichen Untersuchung keine vollständigen bzw. detaillierten Angaben gemacht habe. Diesem Vorbringen ließ sich daher nicht der - dem Berufungsvorbringen zufolge auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage beruhende - Bericht vom 23. August 2005 entgegen halten; vielmehr hätte es diesbezüglich einer ergänzenden fachkundigen Beurteilung im Berufungsverfahren bedurft (vgl. dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Traumatisierung unter dem Blickwinkel des § 32 Abs. 1 AsylG vgl. weiters  das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675). 5. Damit hat die belangte Behörde allerdings verkannt, dass die Richtigkeit des eingeholten fachkundigen Berichtes in der Berufung dadurch in Frage gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Behauptungen zufolge zur Vermeidung von gesundheitlich belastenden Rückerinnerungen und über ausdrückliches Anraten ihres Ehemannes bei der ärztlichen Untersuchung keine vollständigen bzw. detaillierten Angaben gemacht habe. Diesem Vorbringen ließ sich daher nicht der - dem Berufungsvorbringen zufolge auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage beruhende - Bericht vom 23. August 2005 entgegen halten; vielmehr hätte es diesbezüglich einer ergänzenden fachkundigen Beurteilung im Berufungsverfahren bedurft vergleiche , dazu insbesondere Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Traumatisierung unter dem Blickwinkel des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG vergleiche , weiters  das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675).

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230950.X00

Im RIS seit

17.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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