TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/10 S14 407505-1/2009

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Veröffentlicht am 10.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 407.505 - 1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 05.108-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael Genner, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, FZ. 09 05.108-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 30.04.2009 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und minderjährigem Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag - ebenso wie ihr Ehegatte und Sohn - bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 30.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 11f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Heimatort XXXX am 25.04.2009 gemeinsam mit ihrer Familie (Ehemann und Sohn) verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gereist, wo sie am 28.04.2009 in XXXX angekommen sei. In Polen seien Fingerabdrücke von ihnen genommen und Photos gemacht worden und sie hätten Asylanträge gestellt. Anstatt sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, seien sie einem Schlepper nach Warschau gefolgt und seien von diesem am 29.04.2009 mit einem PKW Richtung Österreich gefahren, wo sie am darauffolgenden Tag angekommen seien.Am 30.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt (AS 11f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Heimatort römisch 40 am 25.04.2009 gemeinsam mit ihrer Familie (Ehemann und Sohn) verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gereist, wo sie am 28.04.2009 in römisch 40 angekommen sei. In Polen seien Fingerabdrücke von ihnen genommen und Photos gemacht worden und sie hätten Asylanträge gestellt. Anstatt sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, seien sie einem Schlepper nach Warschau gefolgt und seien von diesem am 29.04.2009 mit einem PKW Richtung Österreich gefahren, wo sie am darauffolgenden Tag angekommen seien.

Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei mehrmals von Tschetschenen, die für die russischen Behörden arbeiten würden, in der Moschee mit Entführung bedroht worden. Weiters sei der Bruder der Beschwerdeführerin von Vochabisty (Tschetschenen arabischer Abstammung) angeschossen worden und sei seitdem gelähmt. Sie selber sei schwer herzkrank und bekomme seit der Entbindung mittels Kaiserschnitt schwer Luft. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil sie gehört habe, dass man in Polen nicht gut leben könne.

Eine Eurodac-Abfrage am 30.04.2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28.04.2009 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt hat (AS 7).

Das Bundesasylamt richtete am 04.05.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41). Am 08.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 51). Mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59).Das Bundesasylamt richtete am 04.05.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41). Am 08.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 51). Mit Schreiben vom 05.05.2009, eingelangt am 06.05.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 59).

Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief und eine Echokardiographie (TTE) des Landesklinikums XXXX vom 07.05.2009 vor, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 06.05.2009 bis 07.05.2009 im Landesklinikum XXXX wegen Thoraxschmerzen stationär aufgenommen worden war. Das Vorliegen eines akuten Coronarsyndrom wurde ausgeschlossen, aber eine "hochgradige MI" (Anm.: Mitralinsuffizienz, Herzklappenfehler) diagnostiziert. Hinsichtlich der weiteren Therapie wird den ärztlichen Schreiben zufolge eine "weiterführende Abklärung mit Vorstellung an einer Herzvitien-Ambulanz" "unbedingt [...] dringend angeraten". Eine medikamentöse Therapie sei nicht nötig (AS 63f.).Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief und eine Echokardiographie (TTE) des Landesklinikums römisch 40 vom 07.05.2009 vor, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 06.05.2009 bis 07.05.2009 im Landesklinikum römisch 40 wegen Thoraxschmerzen stationär aufgenommen worden war. Das Vorliegen eines akuten Coronarsyndrom wurde ausgeschlossen, aber eine "hochgradige MI" Anmerkung, Mitralinsuffizienz, Herzklappenfehler) diagnostiziert. Hinsichtlich der weiteren Therapie wird den ärztlichen Schreiben zufolge eine "weiterführende Abklärung mit Vorstellung an einer Herzvitien-Ambulanz" "unbedingt [...] dringend angeraten". Eine medikamentöse Therapie sei nicht nötig (AS 63f.).

In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet. Die Beschwerdeführerin nehme derzeit keine Medikamente. Die Beschwerdeführerin sei derzeit wegen angeblicher Herzklappenprobleme in Behandlung (AS 85f).

Am 05.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 93f.) und legte einen Echocardiographie-Befund und einen Befundbericht der Vitien-Ambulanz des Landesklinikums XXXX jeweils vom 04.06.2009 vor. Aus diesen ärztlichen Schreiben geht hervor, dass wegen "hochgradiger Mitralinsuffizienz (Grad IV)" bzw. "symptomatischer Mitralinsuffizienz" eine Klappenoperation und Vorstellung an einer Thoraxchirurgie indiziert sei. Darüber hinaus wird eine medikamentöse Einstellung durch den Hausarzt unter ständiger Blutdruckkontrolle empfohlen (AS 101f.).Am 05.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 93f.) und legte einen Echocardiographie-Befund und einen Befundbericht der Vitien-Ambulanz des Landesklinikums römisch 40 jeweils vom 04.06.2009 vor. Aus diesen ärztlichen Schreiben geht hervor, dass wegen "hochgradiger Mitralinsuffizienz (Grad römisch vier)" bzw. "symptomatischer Mitralinsuffizienz" eine Klappenoperation und Vorstellung an einer Thoraxchirurgie indiziert sei. Darüber hinaus wird eine medikamentöse Einstellung durch den Hausarzt unter ständiger Blutdruckkontrolle empfohlen (AS 101f.).

Die Beschwerdeführerin führte bei der bereits angesprochenen Einvernahme am 05.06.2009 im Wesentlichen aus, dass sie auch für ihren minderjährigen Sohn spreche, der keine eigenen Fluchtgründe habe. Außer ihrer Familie würden noch zwei Brüder seit sechs Jahren in Österreich leben, von welchen sie abhängig sei. Diese Abhängigkeit beschrieb die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Brüder sie ins Krankenhaus bringen, ihr Kleidung kaufen und sie finanziell unterstützen würden. Als sie krank gewesen sei, hätten die Brüder Geld nach Russland geschickt. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme bzw. auf Befragen zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nervlich angeschlagen und habe deswegen Herzprobleme. Sie habe eine Überweisung erhalten und sei zweimal mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf weitere Abklärung der Herzbeschwerden und der Notwendigkeit einer Operation.

2. Mit dem - am 18.06.2009 zugestellten - nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.2. Mit dem - am 18.06.2009 zugestellten - nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt stellte im genannten Bescheid fest, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würden. In der Beweiswürdigung ist dazu ausgeführt, dass die "festgestellten gesundheitlichen Probleme mit dem Herzen" einer Behandlung bedürften, jedoch aus keinem Arztbrief hervorgehe, dass diese Behandlung mangels Behandlungsmöglichkeit in Polen in Österreich durchgeführt werden müsse. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt weder einen Termin für eine Operation vorgelegt habe, noch aus den Arztbriefen ersichtlich sei, dass eine Operation in unmittelbarer Zukunft zu erfolgen habe. Selbst vorgeschriebene Medikamente habe die Beschwerdeführerin abgesetzt. Auch wenn diese subjektiv gesehen nicht gewirkt hätten, so sei es doch recht fahrlässig, verschriebene Medikamente einfach nach eigenem Ermessen abzusetzen. Wären die Beschwerden tatsächlich derart akut, wären der Beschwerdeführerin zusätzliche Medikamente verschrieben worden und die Beschwerdeführerin würde diese auch nicht absetzen. Aus den umfangreichen Feststellungen zu Polen sei ersichtlich, dass dort alle Krankheiten behandelbar seien, wobei die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch nicht geltend gemacht, dass sie in Polen keine medizinische Versorgung bekomme oder dort menschenunwürdiger Behandlung oder Siechtum ausgesetzt sei.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie sich aus der offensichtlichen Verwendung von Textbausteinen ergebe, sei das Bundesasylamt nicht auf den individuellen Fall eingegangen. Weiters wird das Asylverfahren und die medizinische Versorgung in Polen beanstandet und geltend gemacht, dass eine Rücküberstellung nach Polen augrund der dadurch entstehenden konkreten Belastung unzumutbar und somit ein Eingriff in Art. 3 EMRK wäre. Darüber hinaus bestehe ein Familienleben mit den beiden in Österreich aufhältigen Brüdern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsland mit ihren Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei auch nach deren Flucht vor sechs Jahren in engem Kontakt mit ihren Brüdern gestanden, welche sie auch finanziell und praktisch unterstützt hätten.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst vorgebracht, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie sich aus der offensichtlichen Verwendung von Textbausteinen ergebe, sei das Bundesasylamt nicht auf den individuellen Fall eingegangen. Weiters wird das Asylverfahren und die medizinische Versorgung in Polen beanstandet und geltend gemacht, dass eine Rücküberstellung nach Polen augrund der dadurch entstehenden konkreten Belastung unzumutbar und somit ein Eingriff in Artikel 3, EMRK wäre. Darüber hinaus bestehe ein Familienleben mit den beiden in Österreich aufhältigen Brüdern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsland mit ihren Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei auch nach deren Flucht vor sechs Jahren in engem Kontakt mit ihren Brüdern gestanden, welche sie auch finanziell und praktisch unterstützt hätten.

4. Am 23.06.2009 langten beim Bundesasylamt - neben den bereits vorgelegten Befunden - ein weiterer medizinischer Befund des Allgemeinen Krankenhauses XXXX vom 17.06.2009 (AS 175) sowie ein Auszug aus der Ambulanzkarte des Allgemeinen Krankenhauses XXXX vom 09.05.2009 (AS 185) ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur genaueren Abklärung der Mitralinsuffizienz zum TEE ins Allgemeinen Krankenhaus XXXX überwiesen worden war und eine Zuweisung zur präoperativen Abklärung einer rheumatischen Erkrankung erfolge.4. Am 23.06.2009 langten beim Bundesasylamt - neben den bereits vorgelegten Befunden - ein weiterer medizinischer Befund des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 vom 17.06.2009 (AS 175) sowie ein Auszug aus der Ambulanzkarte des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 vom 09.05.2009 (AS 185) ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur genaueren Abklärung der Mitralinsuffizienz zum TEE ins Allgemeinen Krankenhaus römisch 40 überwiesen worden war und eine Zuweisung zur präoperativen Abklärung einer rheumatischen Erkrankung erfolge.

Die Beschwerdeführerin legte am 03.07.2009 dem Bundesasylamt ein Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses XXXX vom 29.06.2009 vor, dem zufolge ein Operationstermin für den 27.07.2009 im Allgemeinen Krankenhaus XXXX festgesetzt ist.Die Beschwerdeführerin legte am 03.07.2009 dem Bundesasylamt ein Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 vom 29.06.2009 vor, dem zufolge ein Operationstermin für den 27.07.2009 im Allgemeinen Krankenhaus römisch 40 festgesetzt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Da die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens in rechtlicher Hinsicht schon aus Art. 10 und Art. 13 Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon wäre Polen zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich zuständig.2.1. Da die Beschwerdeführerin von der Russischen Föderation kommend in Polen eingereist ist und in Polen erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Polens in rechtlicher Hinsicht schon aus Artikel 10 und Artikel 13, Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ausgehend davon wäre Polen zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich zuständig.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob besondere Gründe iSd § 5 Abs. 3 AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob besondere Gründe iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Polen vorliegen bzw. ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

2.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Schreiben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige (Grad IV), symptomatische Herzklappeninsuffizienz vorliegt, was aus ärztlicher Sicht neben einer medikamentösen Behandlung einen operativen (chirurgischen) Eingriff erforderlich macht. Hiefür wurde bereits ein Termin für den 27.07.2009 in Österreich festgesetzt.2.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Schreiben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige (Grad römisch vier), symptomatische Herzklappeninsuffizienz vorliegt, was aus ärztlicher Sicht neben einer medikamentösen Behandlung einen operativen (chirurgischen) Eingriff erforderlich macht. Hiefür wurde bereits ein Termin für den 27.07.2009 in Österreich festgesetzt.

Das Bundesasylamt hat Art und das konkrete Ausmaß der "gesundheitlichen Probleme [der Beschwerdeführerin] mit dem Herzen" im Bescheid nicht konkret festgestellt, es ging aber erkennbar vom Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde sowie davon aus, dass eine medizinische Behandlung erforderlich ist. Legt man allerdings die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben, aus welchen sich eine hochgradige, symptomatische Herzerkrankung (wegen der die Beschwerdeführerin in Österreich bereits stationär medizinisch behandelt werden musste) und die Notwendigkeit einer Operation ergibt, sowie den Operationstermin bereits am 27.07.2009 zugrunde, kann aber dem Bundesasylamt nicht ohne weitere Sachverhaltsgrundlagen darin gefolgt werden, dass keine "schwere körperliche [...] Erkrankung" vorliegt bzw. keine "unzumutbare Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintritt. Zur Beurteilung dieser Frage bzw. zur Beurteilung, ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK führt, insbesondere auch im Hinblick auf die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG, fehlt vielmehr eine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Medikamente verschrieben wurden und die Beschwerdeführerin ein Medikament abgesetzt hat - im Übrigen hat die Beschwerdeführerin angegeben, "Thrombo Ass" abgesetzt zu haben und nicht das am 04.06.2009 verordnete "Ramipril" -, kann jedenfalls nicht - wie das Bundesasylamt vermeint - geschlossen werden, ihr Zustand sei nicht akut. Im vorliegenden Fall sind konkrete, fallbezogene Feststellungen zu dem bei der Beschwerdeführerin gegebenen Krankheitsbild sowie zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen unerlässlich, insbesondere dahingehend, ob die - nach den ärztlichen Befunden notwendige - für Juli 2009 in Österreich fixierte Operation aus medizinischer Sicht zwingend (noch vor einer Überstellung) in Österreich durchgeführt werden muss, welche gesundheitlichen Folgen die Nichtdurchführung der Operation (auf die Überstellung der Beschwerdeführerin) hätte und in welchem zeitlichen Rahmen eine Operation der Beschwerdeführerin zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens für die Beschwerdeführerin notwendig ist bzw. ob die Beschwerdeführerin innerhalb dieses zeitlichen Rahmens Zugang zu einer derartigen medizinischen Behandlung (Operation) in Polen hätte (sofern sich ergeben sollte, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ohne Durchführung der Operation aus ärztlicher Sicht vertretbar ist). Die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben stellen in diesen entscheidungsrelevanten Punkten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar, auch die eingeholte neurologisch/psychiatrische Stellungnahme trifft diesbezüglich keine Aussage. Eine Sachverhaltsergänzung in diesen Punkten, durch Führen von weiteren Ermittlungen, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ist daher unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen (wenn sich etwa die medizinische Notwendigkeit ergäbe, den Eingriff in stationärer Behandlung in Österreich durchführen zu lassen), wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.Das Bundesasylamt hat Art und das konkrete Ausmaß der "gesundheitlichen Probleme [der Beschwerdeführerin] mit dem Herzen" im Bescheid nicht konkret festgestellt, es ging aber erkennbar vom Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde sowie davon aus, dass eine medizinische Behandlung erforderlich ist. Legt man allerdings die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben, aus welchen sich eine hochgradige, symptomatische Herzerkrankung (wegen der die Beschwerdeführerin in Österreich bereits stationär medizinisch behandelt werden musste) und die Notwendigkeit einer Operation ergibt, sowie den Operationstermin bereits am 27.07.2009 zugrunde, kann aber dem Bundesasylamt nicht ohne weitere Sachverhaltsgrundlagen darin gefolgt werden, dass keine "schwere körperliche [...] Erkrankung" vorliegt bzw. keine "unzumutbare Verschlechterung" des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eintritt. Zur Beurteilung dieser Frage bzw. zur Beurteilung, ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK führt, insbesondere auch im Hinblick auf die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, fehlt vielmehr eine ausreichende Sachverhalts- bzw. Entscheidungsgrundlage. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Medikamente verschrieben wurden und die Beschwerdeführerin ein Medikament abgesetzt hat - im Übrigen hat die Beschwerdeführerin angegeben, "Thrombo Ass" abgesetzt zu haben und nicht das am 04.06.2009 verordnete "Ramipril" -, kann jedenfalls nicht - wie das Bundesasylamt vermeint - geschlossen werden, ihr Zustand sei nicht akut. Im vorliegenden Fall sind konkrete, fallbezogene Feststellungen zu dem bei der Beschwerdeführerin gegebenen Krankheitsbild sowie zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen unerlässlich, insbesondere dahingehend, ob die - nach den ärztlichen Befunden notwendige - für Juli 2009 in Österreich fixierte Operation aus medizinischer Sicht zwingend (noch vor einer Überstellung) in Österreich durchgeführt werden muss, welche gesundheitlichen Folgen die Nichtdurchführung der Operation (auf die Überstellung der Beschwerdeführerin) hätte und in welchem zeitlichen Rahmen eine Operation der Beschwerdeführerin zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens für die Beschwerdeführerin notwendig ist bzw. ob die Beschwerdeführerin innerhalb dieses zeitlichen Rahmens Zugang zu einer derartigen medizinischen Behandlung (Operation) in Polen hätte (sofern sich ergeben sollte, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ohne Durchführung der Operation aus ärztlicher Sicht vertretbar ist). Die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben stellen in diesen entscheidungsrelevanten Punkten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar, auch die eingeholte neurologisch/psychiatrische Stellungnahme trifft diesbezüglich keine Aussage. Eine Sachverhaltsergänzung in diesen Punkten, durch Führen von weiteren Ermittlungen, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ist daher unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen (wenn sich etwa die medizinische Notwendigkeit ergäbe, den Eingriff in stationärer Behandlung in Österreich durchführen zu lassen), wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.

Der Hinweis des Bundesasylamtes, dass aus keinem Arztbrief hervorgehe, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin mangels Behandlungsmöglichkeit in Polen in Österreich durchgeführt werden müsse, ist insofern nicht schlüssig, als die vorliegenden ärztlichen Befunde und Schreiben zu diesem Themenkomplex überhaupt keine Aussagen treffen. Ob die Behandlung der Beschwerdeführerin zwingend in Österreich durchgeführt werden muss, weil es etwa in Polen keine Möglichkeit der (zeitgerechten) Behandlung der Beschwerdeführerin gibt, wurde in den vorliegenden ärztlichen Befunden und Schreiben nicht beurteilt. Auch der Verweis auf die nach den Feststellungen des Bundesasylamtes im Allgemeinen gegebene medizinische Versorgung in Polen ist zur Klärung dieser Frage nicht hinreichend, weil sich daraus gleichfalls nicht ergibt, ob die Behandlung aus medizinischer Sicht zwingend in Österreich durchgeführt werden muss oder ob eine solche auch in Polen erfolgen kann, weil etwa auch eine konkrete - auch zeitgerechte - medizinische Behandlungsmöglichkeit in Polen gegeben ist.

2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung bzw. der Frage, ob - und gegebenenfalls in welcher Dauer - ein Durchführungsaufschub zu erteilen ist, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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