Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 407.554-1/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, pA Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zahl: 09 03.695-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , pA Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2009, Zahl: 09 03.695-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 26.03.2009 illegal über Polen und Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer Schwiegertochter am 21.03.2009 mit dem Zug von Grosny nach Moskau über Brest nach Terespol/Polen gelangt zu sein. Dort hätten sie Asylanträge gestellt. Mittels LKW wären sie nach Warschau gefahren und wären sie per Anhalter über Tschechien am 26.03.2009 nach Wien gelangt. Auf der Flucht von Grosny nach Moskau wäre auch ihr Ehemann dabei gewesen; vier uniformierte Maskierte hätten ihren Mann jedoch aus dem Zug geholt und festgenommen. Der Fluchtgrund ihres Sohnes wäre auch ihr Fluchtgrund, die Tschetschenier würden alle, die mit Sport zu tun hätten (ihr Sohn wäre Gewichtheber) in den Wald verschleppen und töten. Sie sei nicht in Polen geblieben, da die Leute im Zug, welche ihren Ehemann mitgenommen hätten, gesagt hätten, dass sie sie in Polen ohnehin bekommen würden.
1.2. Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen am 24.03.2009 einen Asylantrag stellte.
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 02.04.2009 für die Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 02.04.2009 für die Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.
1.4. Über die Führung von Konsultationen mit Polen wurde die Beschwerdeführerin am 06.04.2009 informiert.
1.5. Polen hat am 07.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.1.5. Polen hat am 07.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Gemäß der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 15.04.2009 (Zwischenbericht) werde aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ein Sachverhalt mit sexualisierter Gewalt angenommen. Die Beschwerdeführerin wirke depressiv, die Befindlichkeit teils negativ getönt, der Affekt überschießend, inkontinent. Nesteln und Zerren, ungeordnete Darstellung von Sachverhalten würden einen deutlichen Hinweis auf eine belastungsabhängige Störung geben. Seitens der untersuchenden Ärztin wurde ein neuer Termin mit einem weiblichen Dolmetscher angeregt.Gemäß der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 15.04.2009 (Zwischenbericht) werde aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ein Sachverhalt mit sexualisierter Gewalt angenommen. Die Beschwerdeführerin wirke depressiv, die Befindlichkeit teils negativ getönt, der Affekt überschießend, inkontinent. Nesteln und Zerren, ungeordnete Darstellung von Sachverhalten würden einen deutlichen Hinweis auf eine belastungsabhängige Störung geben. Seitens der untersuchenden Ärztin wurde ein neuer Termin mit einem weiblichen Dolmetscher angeregt.
Gemäß der abschließenden gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 11.05.2009 liege ein hochgradiger Verdacht auf dissoziative Störung, F.44.8 bei der Beschwerdeführerin vor. Eine Affekthandlung sei nicht auszuschließen und könnte der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung durch instabile soziale Verhältnisse aus ärztlicher Sicht derzeit nicht zugemutet werden.Gemäß der abschließenden gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 11.05.2009 liege ein hochgradiger Verdacht auf dissoziative Störung, F.44.8 bei der Beschwerdeführerin vor. Eine Affekthandlung sei nicht auszuschließen und könnte der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung durch instabile soziale Verhältnisse aus ärztlicher Sicht derzeit nicht zugemutet werden.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, bereits in ihrer Heimat vergewaltigt und von verschiedenen Kadyrowleuten bedroht worden zu sein, diese hätten auch ihren ersten Ehemann und zwei ihrer Söhne getötet. 70 % der Kadyrowleute würden bereits in Polen leben. Viele würden aus Polen verschleppt und mit einer Injektion getötet werden.
Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater der Beschwerdeführerin wies auf das Gutachten von Dr. XXXX hin, wonach eine Überstellung nach Polen zum derzeitigen Zeitpunkt eine zusätzliche, unzumutbare Belastung darstellen würde, welche zu einer - laut Gutachten - extremen Verschlechterung des Störungsbildes führen würde. Zusätzlich würde jede soziale Veränderung eine weitere Belastung darstellen, weshalb der Verbleib der Beschwerdeführerin sowie jener des Sohnes und dessen Ehefrau in Österreich erforderlich scheine.Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater der Beschwerdeführerin wies auf das Gutachten von Dr. römisch 40 hin, wonach eine Überstellung nach Polen zum derzeitigen Zeitpunkt eine zusätzliche, unzumutbare Belastung darstellen würde, welche zu einer - laut Gutachten - extremen Verschlechterung des Störungsbildes führen würde. Zusätzlich würde jede soziale Veränderung eine weitere Belastung darstellen, weshalb der Verbleib der Beschwerdeführerin sowie jener des Sohnes und dessen Ehefrau in Österreich erforderlich scheine.
Der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX sowie dessen Ehefrau XXXX haben am 08.07.2009 eine Erklärung abgegeben, wonach sie beabsichtigen, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge als gegenstandslos abgelegt werden.Der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 sowie dessen Ehefrau römisch 40 haben am 08.07.2009 eine Erklärung abgegeben, wonach sie beabsichtigen, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und sich damit einverstanden erklären, dass nach erfolgter Ausreise ihre Asylanträge als gegenstandslos abgelegt werden.
Laut Arztbrief des XXXX, Abteilung Chirurgie, vom 05.06.2009 wird bei der Beschwerdeführerin Cholezystolithiasis (Infundibulumkonkrement) diagnostiziert und eine Operation für den 21.07.2009 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 06.07.2009 langt beim Asylgerichtshof ein Schreiben samt Kopie einer Überweisung ein, wonach die Beschwerdeführerin von der praktischen Ärztin Dr. XXXX an einen Facharzt für Neurologie zwecks Begutachtung überwiesen wurde.Laut Arztbrief des römisch 40 , Abteilung Chirurgie, vom 05.06.2009 wird bei der Beschwerdeführerin Cholezystolithiasis (Infundibulumkonkrement) diagnostiziert und eine Operation für den 21.07.2009 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 06.07.2009 langt beim Asylgerichtshof ein Schreiben samt Kopie einer Überweisung ein, wonach die Beschwerdeführerin von der praktischen Ärztin Dr. römisch 40 an einen Facharzt für Neurologie zwecks Begutachtung überwiesen wurde.
1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2009, Zahl: 09 03.695-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2009, Zahl: 09 03.695-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, insbesondere zur Versorgung von Asylwerbern, Berufungsmöglichkeiten und medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass in der Diagnose von Frau Dr. XXXX und des XXXX kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu erkennen wäre. Eine umfassende medizinische Behandlung wäre in Polen möglich und im Zuge der Grundversorgung für Asylwerber auch ausnahmslos gegeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass in der Diagnose von Frau Dr. römisch 40 und des römisch 40 kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu erkennen wäre. Eine umfassende medizinische Behandlung wäre in Polen möglich und im Zuge der Grundversorgung für Asylwerber auch ausnahmslos gegeben.
Da sie keinerlei nähere Angaben zu der von ihr geschilderten Bedrohungssituation in Polen habe machen können, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handle. Doch selbst bei Wahrunterstellung würde eine Billigung der Übergriffe durch die Behörden des Mitgliedsstaates nicht erkannt werden.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 30.06.2009 Beschwerde eingebracht.
Darin wird der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft und beantragt, den Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO bereit.2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bereit.
Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vgl. ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vergleiche ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).
2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin hat in ihrer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 11.05.2009 die Beschwerdeführerin betreffend als Schlussfolgerung festgehalten (AS 79):2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin hat in ihrer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 11.05.2009 die Beschwerdeführerin betreffend als Schlussfolgerung festgehalten (AS 79):
Derzeit besteht ein schweres dissoziatives Störungsbild aufgrund mannigfacher sequentieller Traumatisierungen. Die AW ist nicht suizidal, und verfügt über noch vorhandene Ressourcen, die sie mühsam aufrecht erhält, die jedoch bei weiterer Belastung rasch aufgebracht sein können. Die o.angeführte Darstellung ist lediglich eine sehr gekürzte Fassung einer Reihe von - bereits einzeln - kaum bewältigbarer Belastungen. Jede zusätzliche Belastung kann zu einer extremen Verschlechterung des Störungsbildes bis zum dissoziativen Stupor führen. Auch eine Affekthandlung ist nicht auszuschließen. Eine Verschlechterung durch instabile soziale Verhältnisse können der Frau aus ärztlicher Sicht derzeit nicht zugemutet werden.
Auch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Beschwerdeführerin per 17.06.2009 an einen Facharzt für Neurologie zur Begutachtung überwiesen.Auch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hat die Beschwerdeführerin per 17.06.2009 an einen Facharzt für Neurologie zur Begutachtung überwiesen.
Wenn im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird, dass nach der gutachtlichen Stellungnahme jede zusätzliche Belastung zu einer Verschlechterung des Störungsbildes bis zum dissoziativen Stupor "führen kann", die Verschlechterung des Störungsbildes letztlich als bloße Möglichkeit angeführt wird und die Ausführungen des Gutachtens daher keineswegs die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes indizieren, so wird dies nicht für ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen.Wenn im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird, dass nach der gutachtlichen Stellungnahme jede zusätzliche Belastung zu einer Verschlechterung des Störungsbildes bis zum dissoziativen Stupor "führen kann", die Verschlechterung des Störungsbildes letztlich als bloße Möglichkeit angeführt wird und die Ausführungen des Gutachtens daher keineswegs die maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes indizieren, so wird dies nicht für ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen.
Nachdem aus der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX eindeutig hervorgeht, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bejaht werden kann, wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine weitere ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob die Beschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Nachdem aus der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 eindeutig hervorgeht, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bejaht werden kann, wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine weitere ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob die Beschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009