Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A13 204.553-3/2008/25E
A13 401.063-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und Dr. Lassmann als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin VB Eitler über die Beschwerden
1.) der XXXX verehel. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.1998, AZ. 98 00.452-BAG, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg,1.) der römisch 40 verehel. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.1998, AZ. 98 00.452-BAG, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Plainstraße 23, 5020 Salzburg,
2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, AZ. 08 05.250-BAS,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, AZ. 08 05.250-BAS,
beide StA Ghana, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX verehel. XXXX wird gem.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 verehel. römisch 40 wird gem.
§§ 7 und 8 AsylG 1997 idF BGBL I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile I und II des angefochtenen Bescheides richtet, gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde vonrömisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides richtet, gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde von
XXXX gegen den Spruchteil III des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.römisch 40 gegen den Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 20.01.1998 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 20.01.1998 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997).
Am 26.02.1998 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren statt (AS 25-37 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz
AS-BAG>).
Das BAG wies mit Bescheid vom 17.07.1998, AZ. 98 00.452-BAG, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Ghana gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAG 51-63).Das BAG wies mit Bescheid vom 17.07.1998, AZ. 98 00.452-BAG, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Ghana gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (AS-BAG 51-63).
Gegen den og. Bescheid des BAG richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Asyl zu gewähren, in eventu zu erkennen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana nicht zulässig sei.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 16.08.1998, Zahl 204.553/0-XI/35/98 die Berufung gem. § 7 AsylG 1997 ab und erklärte gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana für zulässig.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 16.08.1998, Zahl 204.553/0-XI/35/98 die Berufung gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte gem. Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana für zulässig.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zahl 98/20/0544-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf.Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zahl 98/20/0544-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf.
6. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".6. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
7. Die am XXXX geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 17.06.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag gem. § 34 AsylG 2005.7. Die am römisch 40 geborene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellte durch ihre gesetzliche Vertretung, das ist die Kindesmutter und Erstbeschwerdeführerin, am 17.06.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag gem. Paragraph 34, AsylG 2005.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), wies mit Bescheid vom 25.07.2008, AZ 08 05.250-BAS den Asylantrag gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 ab und wies die Zweitbeschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), wies mit Bescheid vom 25.07.2008, AZ 08 05.250-BAS den Asylantrag gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, ab und wies die Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.08.2008, in der die Zweitbeschwerdeführerin beantragt, ihr den Status der Asylberechtigten bzw. der Subsidiärschutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für nicht zulässig zu erklären.
9. Der Asylgerichtshof führte in den ggst. Rechtssachen am 30.06.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, nicht jedoch ihr gewählter Rechtsvertreter teilnahm.
10. Mit Schreiben vom 09.07.2009 teilt der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit, dass seines Erachtens Asyl oder zumindest Abschiebungsschutz zu erteilen wäre.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAG betreffend die Erstbeschwerdeführerin, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAG vom 26.02.1998, sowie die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vom 10.08.1998, durch Einsicht in das die Erstbeschwerdeführerin betreffende psychiatrische Gutachten von Primaria Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.05.2009, ein Schreiben der Caritas Salzburg sowie einer Beratungsstelle für Frauen "XXXX" die Situation der Erstbeschwerdeführerin betreffend darstellend; weiters in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAS betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2008; weiters durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I 2.2. lit b) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der beiden Beschwerdeführerinnen und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAG betreffend die Erstbeschwerdeführerin, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAG vom 26.02.1998, sowie die Berufung der Erstbeschwerdeführerin vom 10.08.1998, durch Einsicht in das die Erstbeschwerdeführerin betreffende psychiatrische Gutachten von Primaria Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.05.2009, ein Schreiben der Caritas Salzburg sowie einer Beratungsstelle für Frauen "XXXX" die Situation der Erstbeschwerdeführerin betreffend darstellend; weiters in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAS betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2008; weiters durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt römisch eins 2.2. Litera b,) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der beiden Beschwerdeführerinnen und durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
a) Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ghana. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX in XXXX, Ghana, geboren, führte vor der Eheschließung den Familiennamen XXXX und gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ghana. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Ghana, geboren, führte vor der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 und gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an.
Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX in Salzburg, Österreich, geboren und gehört ebenfalls der christlichen Religionsgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann weitere zwei Kinder.Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in Salzburg, Österreich, geboren und gehört ebenfalls der christlichen Religionsgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann weitere zwei Kinder.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 19.01.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch Angehörige der religiösen Gemeinschaft "Trokosi-Kult") sowie die von der Erstbeschwerdeführerin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch drohende Beschneidung) werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Nicht festgestellt wird weiters, dass die beiden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in ihrer Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wären.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführerin:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Ghana liegt in Westafrika an der Voltamündung. Die Bevölkerung wird mit ca. 20 Mio. angegeben und setzt sich aus zahlreichen Völkern und Ethnien zusammen. Nachbarstaaten Ghanas sind die Elfenbeinküste im Westen, Togo im Osten sowie Burkina Faso im Norden. Vor allem aus der Elfenbeinküste hat Ghana in der Vergangenheit zahlreiche Flüchtlinge aufgenommen.
Ghana ist eine demokratische Republik. Ghanas Verwaltungssystem bezieht sich auf 10 Regionen (Ashanti, Brong-Ahafo, Central, Eastern, Greater Accra, Northern, Upper East, Upper West, Volta, Western), jede Region ist in mehrere Bezirke unterteilt. Die staatliche Struktur ist von Zentralismus geprägt, wobei die Staatsmacht vor allem im ländlichen Raum schwach entwickelt ist. Dazu kommt, dass die Stammesvorstehenden großen Machteinfluss haben. Ihre hierarchische Machtstellung ist auch in der Verfassung festgeschrieben (praktisch eine Weiterführung der vormaligen afrikanischen Königsreiche) und existiert parallel zu den Parteien. Weder dürfen die Clanchefs in die politischen Belange der Parteien, noch die Parteien in die Machtbefugnis der Clanchefs eingreifen.
Nach den am 7.12.2008 erfolgten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen war für die Wahl des Staatspräsidenten eine Stichwahl am 28.12.2008 notwendig. Im Vorfeld der Wahlen und während der Wahltage, wie auch kurz nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Präsidentschaftswahl kam es vereinzelt zu spontanen Protesten und gewalttätigen Auseinandersetzungen. John Evans Atta - Mills, Parteivorsitzender des National Democratic Congress (NDC ist wichtigste Oppositionspartei d. ehem. Staatschef J.J. Rawlings) ging mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Der in Ghana ansässige ehemalige UN Generalsekretär Kofi Anan vermittelte zwischen der bisherigen Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) mit Spitzenkandidat Nana Akufo-Addo als Nachfolger von John Kufuar und konnte somit gewaltvolle Auseinandersetzungen verhindern. Die Amtsübergabe verlief friedfertig, die Regierungsgeschäfte werden im Einvernehmen weitergeführt.
In den nördlichen Landesteilen Ghanas wird die Sicherheitslage durch gelegentliche Konflikte zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt und nächtliche Ausgangssperren können die Folge sein. Seit mehr als einem Jahr besteht etwa in Bawku in der Upper East Region und den umliegenden Orten Gushiegu, Zabugu, Binduri, Pusiga und Zoosi nach bewaffneten Auseinandersetzungen eine Ausgangssperre von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Unruhen ist die Situation in Ghana jedoch ruhig.
Die Kriminalitätsrate ist landesweit niedrig. Nur in der Hauptstadt Accra ist in letzter Zeit eine Zunahme von Gewalttaten zu verzeichnen. Vor allem am Flughafen Kotoka, im Geschäftsviertel Osu sowie in den Wohnbezirken von Ausländern (Stadtteile Cantonments, Labone und Airport Residential Area) werden allwöchentlich Diebstahls- oder Gewaltdelikte registriert.
Ghana gilt als Umschlagplatz für den internationalen Drogenhandel. Die Sicherheitsorgane gehen mit großer Härte gegen Drogendelikte vor, auch Ausländer kommen immer wieder in Haft. Die Mindeststrafe in Ghana für Drogenbesitz bzw. -konsum, auch bei kleinsten Mengen, liegt bei 5 Jahren Gefängnis. Der Handel mit Drogen wird mit mindestens 10 Jahren Gefängnis bestraft.
Ebenso streng verfolgt wird die Förderung von Prostitution und homosexuelle Handlungen. Hier werden Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren verhängt.
Ghanas Infrastruktur ist in der Region vergleichsweise gut, das Land verfügt über ein wachsendes und gut ausgebautes Straßennetz. Dennoch ist die Unfallgefahr im Straßenverkehr sehr hoch.
Es gibt 215 Krankenhäuser in Ghana, darin beinhaltet sind auch psychiatrische Abteilungen. Das Gesundheitswesen verschlechterte sich in den letzten Jahren, die Basisversorgung ist jedoch gegeben. Bessere Versorgung muss selbst bezahlt werden, deshalb verlassen sich ärmere Gesellschaftsschichten zunehmend auf die traditionelle Medizin. 2006 erhielt Ghana ein Hilfspaket der Weltbank und der WHO zur Einrichtung von HIV/AIDS - Anlaufstellen und Besorgung adäquater Medikamente.
Weibliche Genitalverstümmelung ist gesetzlich verboten, sie wird dennoch ausgeführt und eine staatliche Verfolgung der Ausführenden ist nicht bekannt. Verschiedene NGO¿s, vor allem christliche, unterstützen Mädchen und Frauen bei der Flucht vor einem Eingriff. Ebenso unterstützen sie Mädchen, die dem Trokossi-Kult gewidmet werden sollen. Der Trokossi-Kult fällt im Wesentlichen unter Sklaverei, die ebenfalls gesetzlich verboten ist. Auch hier ist staatliche Verfolgung nicht bekannt.
(Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise. Auswärtiges Amt Berlin, 12.12.2008
taz, Der gute Mensch von Ghana. Kofi Anan rettet Ghana vor dem Bürgerkrieg, 13.01.2009,
http://www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/der-gute-mensch-von-ghana/
NZZ, In Ghana siegt die Demokratie, 05.01.2009,
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/in_ghana_siegt_die_demokratie_1.1639776.html
Bericht des Home Office, Ghana - Country of Origin Document, 27.08.2008
Bericht des Home Office, Operational Guidance Notes - Ghana, 28.01.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).
Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.
Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.
Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.
Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.
Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.
(UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2008
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008 vom 16.06.2008)
Genitalverstümmelung
Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird nach Art. 69A des ghanaischen Strafgesetzbuches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Einige Strafverfahren haben zu mehrjärigen Freiheitsstrafen geführt. Zuletzt wurde eine Frau im Jahr 2006 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen der Vornahme von FGM an mindestens sieben Mädchen verurteilt. Die Gesetzgebung wurde mit einer Änderung des Strafgesetzbuches am 07.08.2007 erheblich verschärft. So wurde das Vergehen selbst von "Female Circumcision" in "Female Genital Mutilation" umbenannt, um das Ausmaß an Verletzung des Opfers deutlich zu machen. Weiterhin wurde die Höchststrafe von mindestens 5 auf mögliche 10 Jahre erhöht (not less than 5 and not more than 10 years of imprisonment), und das Vergehen ist nicht mehr nur für die Ausführenden, sondern für alle konsentierenden Beteiligten strafbar. Genitalverstümmelung wird vor allem in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Die strafrechtliche Verfolgung in Ghana hat dazu geführt, dass sie Praxis in die Illegalität abgedrängt wurde. Trotzdem werden, nach Angaben des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2005, immer noch 15 % der 12- bis 19-jährigen Frauen in den drei nördlichen Regionen in Ghana der Genitalverstümmelung unterzogen. Zur Durchführung der Genitalverstümmelung wird zunehmend auch über die Grenzen nach Burkina Faso und Togo ausgewichen. Während viele afrikanische Stämme die Genitalverstümmelung im Kleinkindalter durchführen (in der Upper West Region üblicherweise bereits im Alter von zwei Wochen), findet sie bei einigen Stämmen in Ghana bei Erreichen des heiratsfähigen Alters (ca. 15 Jahre) vor der Eheschließung oder sogar noch während der Geburt des ersten Kindes statt. Veranlasst werden die Genitalverstümmelungen jeweils von der Familie, gegen deren erklärten Willen es hierzu nicht kommt. Der soziale Druck auf die Opfer wie auch deren Familien, eine Genitalverstümmelung vornehmen zu lassen, ist im Norden Ghanas erheblich. Man kann nicht davon ausgehen, dass sich Opfer in jedem Fall der Genitalverstümmelung entziehen können. Genitalverstümmelung wird in Einzelfällen auch gewaltsam, gegen den Willen der Opfer vorgenommen. Migration der Opfer in den Süden des Landes bietet relative, aber nicht völlige Sicherheit gegenüber Genitalverstümmelung, da es angesichts der sehr engen und breit gefächerten Familienbeziehungen in Ghana schwierig ist, völlig unterzutauchen, zumal da auch in den großen Städten im Süden bereits größere Migrantengemeinden aus dem Norden ansässig sind. Das Risiko, Opfer dieser Praxis zu werden, differiert stark nach Region, Stammeszugehörigkeit, dem Alter und dem Aufenthaltsort.Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird nach Artikel 69 A, des ghanaischen Strafgesetzbuches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Einige Strafverfahren haben zu mehrjärigen Freiheitsstrafen geführt. Zuletzt wurde eine Frau im Jahr 2006 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen der Vornahme von FGM an mindestens sieben Mädchen verurteilt. Die Gesetzgebung wurde mit einer Änderung des Strafgesetzbuches am 07.08.2007 erheblich verschärft. So wurde das Vergehen selbst von "Female Circumcision" in "Female Genital Mutilation" umbenannt, um das Ausmaß an Verletzung des Opfers deutlich zu machen. Weiterhin wurde die Höchststrafe von mindestens 5 auf mögliche 10 Jahre erhöht (not less than 5 and not more than 10 years of imprisonment), und das Vergehen ist nicht mehr nur für die Ausführenden, sondern für alle konsentierenden Beteiligten strafbar. Genitalverstümmelung wird vor allem in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Die strafrechtliche Verfolgung in Ghana hat dazu geführt, dass sie Praxis in die Illegalität abgedrängt wurde. Trotzdem werden, nach Angaben des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2005, immer noch 15 % der 12- bis 19-jährigen Frauen in den drei nördlichen Regionen in Ghana der Genitalverstümmelung unterzogen. Zur Durchführung der Genitalverstümmelung wird zunehmend auch über die Grenzen nach Burkina Faso und Togo ausgewichen. Während viele afrikanische Stämme die Genitalverstümmelung im Kleinkindalter durchführen (in der Upper West Region üblicherweise bereits im Alter von zwei Wochen), findet sie bei einigen Stämmen in Ghana bei Erreichen des heiratsfähigen Alters (ca. 15 Jahre) vor der Eheschließung oder sogar noch während der Geburt des ersten Kindes statt. Veranlasst werden die Genitalverstümmelungen jeweils von der Familie, gegen deren erklärten Willen es hierzu nicht kommt. Der soziale Druck auf die Opfer wie auch deren Familien, eine Genitalverstümmelung vornehmen zu lassen, ist im Norden Ghanas erheblich. Man kann nicht davon ausgehen, dass sich Opfer in jedem Fall der Genitalverstümmelung entziehen können. Genitalverstümmelung wird in Einzelfällen auch gewaltsam, gegen den Willen der Opfer vorgenommen. Migration der Opfer in den Süden des Landes bietet relative, aber nicht völlige Sicherheit gegenüber Genitalverstümmelung, da es angesichts der sehr engen und breit gefächerten Familienbeziehungen in Ghana schwierig ist, völlig unterzutauchen, zumal da auch in den großen Städten im Süden bereits größere Migrantengemeinden aus dem Norden ansässig sind. Das Risiko, Opfer dieser Praxis zu werden, differiert stark nach Region, Stammeszugehörigkeit, dem Alter und dem Aufenthaltsort.
Durch staatliche Maßnahmen (Seminare, Aufklärungskampagnen. etc.) wird versucht, einen Bewusstseinswandel herbeizuführen. Nach Angaben einer Nichtregierungsorganisation im Norden Ghanas wurde die Zahl der Mädchen, an denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, von 8 % im Jahr 2002 auf etwa 3 % in 2004 reduziert. Nach Angaben der CHARJ ist allerdings zum Ende des Jahres 2006 wieder ein Anschwellen der Zahl zu verzeichnen, vor allem in Gbaw und Banda Ahenkro im Wenchi Bezirk in der Brong Ahafo Region, wo die Eingriffe nachts durchgeführt werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand Februar 2008 vom 16.06.2008)
TROKOSI
Diskriminierende Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) sowie die weiterhin ausgeübte weibliche Genitalverstümmelung, konnten trotz Bemühungen und erster Erfolge der Regierung, der CHRAJ und Menschenrechtsorganisationen bislang nicht unterbunden werden. Zwar wurde bereits im Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei ("customary servitude") unter Strafe gestellt (Art. 314A Criminal Code), aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind zu verzeichnen:Diskriminierende Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) sowie die weiterhin ausgeübte weibliche Genitalverstümmelung, konnten trotz Bemühungen und erster Erfolge der Regierung, der CHRAJ und Menschenrechtsorganisationen bislang nicht unterbunden werden. Zwar wurde bereits im Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei ("customary servitude") unter Strafe gestellt (Artikel 314 A, Criminal Code), aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind zu verzeichnen:
Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kultes nehmen ab, bestehen aber nach wie vor. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem befreite Frauen der Verfolgung von irgendeiner Seite ausgesetzt gewesen wären, aber der rituelle Prozess zur Entlassung der Frauen aus der Trokosi ist langwierig und erstreckt sich z.T. über Jahre. Wie viele Frauen tatsächlich noch Trokosi-Priestern dienen müssen, ist nicht zu ermitteln. Einige Stammesführer in der Voltaregion verwahren sich gegen den Vorwurf, dass es überhaupt diese Form der Sklaverei in ihrer Region gibt. Auch die CHRAJ kann keine verlässlichen Daten zur Entwicklung des Phänomens angeben. Auch wenn inzwischen der Eindruck entstanden ist, dass die Verbreitung von Trokosi in den letzten Jahren stark abgenommen habe, betont die CHRAJ Bedenken, dass der Kult nur stärker im Verborgenen praktiziert wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, vom 16.06.2008, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana (Stand Februar 2008)
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 13.02.2009 betr. Ghana: Trokosi - Gefahr der abermaligen Verpflichtung für einen Trokosi-Schrein nach Rückkehr; Einstellung staatlicher Organe zu Trokosi-Praxis;
Höchstalter für Trokosi:
Gefahr der abermaligen Verpflichtung für einen Trokosi-Schrein nach Rückkehr
Die ghanaische Tageszeitung Public Agenda berichtet im Juli 2008 über den Fall einer Trokosi-Sklavin, deren mehrmalige Versuche zu fliehen erfolglos geblieben seien. Einer der Gründe dafür sei gewesen, dass ihre Eltern sie bei ihrer Heimkehr wieder in den Schrein zurückgebracht hätten:
"On several occasions when she tried to escape, she was unsuccessful; in part because when she returned home her parents escorted her back her to the shrine." (Public Agenda, 25. Juli 2008)
Sarah C. Aird bericht im Human Rights Brief, einer von Studierenden organisierten Publikationsreihe des Washington College of Law der American University, dass Familien sich aus Glaubensgründen der Trokosi-Tradition beugen würden, was oft dazu führen würde, dass Verwandte entflohene oder entlassene Trokosi-Sklavinnen gewaltsam zu den Schreinen zurückbrächten:
"Families willingly participate in the trokosi tradition, turning their daughters over to local shrines with complete conviction that if they do not do so, the gods will wreak vengeance upon the family, or even the entire community. This belief is so strong relatives often forcibly return escaped or released trokosi slaves to shrines. Many people also fear former trokosi slaves, believing they bring misfortune. When community members easily can identify escaped or released slaves by their trokosi names or scars from beatings, they may reject them just as the former slaves' own families already have." (HRB, ohne Datum)
Darüber hinaus konnten in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Gefahr der abermaligen Verpflichtung als Trokosi nach Rückkehr gefunden werden.
Einstellung staatlicher Organe zur Trokosi-Praxis
Nach Angaben des UN Human Rights Committee (HRC) vom April 2008 sei die Praxis 1998 verboten und unter Strafe gestellt worden:
"On the same issue, the Special Rapporteur on violence against women reiterated similar concerns mainly about the practice of trokosi even though it has been criminalized in 1998 [...]" (HRC, 4. April 2008, S. 6)
Ein Bericht des HRC aus dem gleichen Monat erwähnt jedoch, dass die Trokosi-Tradition in der Volta-Region nach wie vor praktiziert werde und bislang noch keine einzige Person wegen dieses Gesetzesverstoßes verurteilt worden sei:
"Trokosi is still practiced in the Volta region and yet not a single person has been convicted of this offence." (HRC, 2. April 2008, S. 6)
Das US Department of State (USDOS) erwähnt in seinem internationalen Bericht zur Religionsfreiheit, dass Regierungseinrichtungen, wie die Kommission zu Menschenrechten und überwachender Gerechtigkeit (Commission on Human Rights and Administrative Justice), rituelle Sklaverei verboten hätten und Kampagnen gegen die Trokosi-Praxis führen würden:
"Government agencies, such as the Commission on Human Rights and Administrative Justice, maintained a ban on ritual servitude and campaigned against the Trokosi practice of pledging youth (commonly female teenagers) to extended service at shrines." (USDOS, 19. September 2008, Sek. III)"Government agencies, such as the Commission on Human Rights and Administrative Justice, maintained a ban on ritual servitude and campaigned against the Trokosi practice of pledging youth (commonly female teenagers) to extended service at shrines." (USDOS, 19. September 2008, Sek. römisch drei)
Im Bericht über menschliche Entwicklung des United Nations Development Programme (UNDP) aus dem Jahr 2007 werden eine Reihe von Institutionen, die sich gegen das Trokosi-System einsetzen, darunter neben NGOs und Einzelpersonen auch die ghanaische Regierung, die Kommission zu Menschenrechten und überwachender Gerechtigkeit, die Nationale Kommission Ghanas für Kinder (Ghana National Commission on Children), das Büro des Präsidenten und das Ministerium für Frauen und Kinder (Ministry of Women and Children's Affairs) erwähnt. Die Regierung sehe Trokosi nicht als religiöse Praxis an, sondern als Form von Sklaverei, die sie mit Erlass der Strafgesetzbuchnovelle (Gesetz 554) verboten habe. Wie bei jeder Form von Gesetzgebung, die versuche, etablierte traditionelle Praktiken, die sich auf kulturelle und religiöse Glaubensvorstellungen stützen würden, zu verbieten, bleibe die Exekution dieses Gesetzes jedoch eine Herausforderung. Aus diesem Grund würden Trokosi-Sklavinnen weiterhin Möglichkeiten und Chancen verwehrt, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen, sowie Zugang zu bedeutsamen Existenzgrundlagen und sozialen Dienstleistungen zu erhalten:
"In addition to the efforts of NGOs and individuals, the Ghana Government and other statutory bodies have taken an interest in the problem. The Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) and the Ghana National Commission on Children (GNCC) have initiated moves for a solution. The CHRAJ, for instance, was in direct partnership with International Needs Ghana in projects which were aimed at the liberation of trokosis and their effective integration into the wider society. The Office of the President has also thrown its weight behind efforts aimed at eradicating the practice through the advocacy efforts of the GNCC and the National Commission on Women and Development (NCWD) both of which now form part of the Ministry of Women and Children's Affairs (MOWAC). State interventions have included the Criminal Code Amendment Act, (Act 554), which seeks to abolish all forms of customary servitude as the Government does not recognize trokosi as a religious practice, but as a form of slavery. However, adherents of trokosi describe it as a practice based on Traditional African Religious Beliefs (IRFR, 2006). It has been suggested that the law has the potential of driving practitioners undercover in Ghana or to neighbouring countries where the practice remains legal. Moreover, like any legislation which seeks to prohibit long-standing traditional practices based on cultural and religious beliefs, enforcement of this law remains a challenge. Thus trokosis continue to be denied opportunities and capabilities to participate in decision making, gain access to meaningful livelihood opportunities and social services." (UNDP, 2007, S. 72f)"In addition to the efforts of NGOs and individuals, the Ghana Government and other statutory bodies have taken an interest in the problem. The Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) and the Ghana National Commission on Children (GNCC) have initiated moves for a solution. The CHRAJ, for instance, was in direct partnership with International Needs Ghana in projects which were aimed at the liberation of trokosis and their effective integration into the wider society. The Office of the President has also thrown its weight behind efforts aimed at eradicating the practice through the advocacy efforts of the GNCC and the National Commission on Women and Development (NCWD) both of which now form part of the Ministry of Women and Children's Affairs (MOWAC). State interventions have included the Criminal Code Amendment Act, (Act 554), which seeks to abolish all forms of customary servitude as the Government does not recognize trokosi as a religious practice, but as a form of slavery. However, adherents of trokosi describe it as a practice based on Traditional African Religious Beliefs (IRFR, 2006). römisch eins t has been suggested that the law has the potential of driving practitioners undercover in Ghana or to neighbouring countries where the practice remains legal. Moreover, like any legislation which seeks to prohibit long-standing traditional practices based on cultural and religious beliefs, enforcement of this law remains a challenge. Thus trokosis continue to be denied opportunities and capabilities to participate in decision making, gain access to meaningful livelihood opportunities and social services." (UNDP, 2007, S. 72f)
Laut USDOS vom März 2008 habe die Kommission zu Menschenrechten und überwachender Gerechtigkeit (CHRAJ) zwar aktiv gegen das Trokosi-System kampagnisiert, lokale Politiker dagegen hätten es als traditionelle Praxis dargestellt, die keine Misshandlung darstelle:
"Government agencies, such as CHRAJ, have at times actively campaigned against Trokosi, although local officials portrayed it as a traditional practice that was not abusive." (USDOS, 11. März 2008, Sek. 2c)
Laut HRC vom Februar 2008 habe die Regierung im Jahr 1998 ein Gesetz gegen rituelle Sklaverei erlassen, die die Praxis der Trokosi unter Strafe stelle - es habe allerdings keine Strafverfolgung unter dem Gesetz gegeben. Regierungsvertreter würden die Meinung vertreten, das Trokosi-System sei beinahe ausgerottet - andere Quellen würden jedoch darauf hinweisen, dass die Praxis weiterhin floriere; mindestens 23 Schreine in der Region Volta und 3 in der Region Greater Accra würden noch Trokosi annehmen. In vielen Bezirken würden die lokalen Behörden aus Angst vor Beliebtheitseinbußen und in machen Fällen auch vor negativen spirituellen Konsequenzen zögern, das Gesetz gegen rituelle Sklaverei umzusetzen. Während eine Reihe staatlicher Behörden sich deutlich gegen das Trokosi-System aussprechen würden, gebe es viele andere gewählte PolitikerInnen, die sich nicht öffentlich gegen die Praxis aussprechen würden, um Stammwählerschaften nicht zu verärgern:
"In 1998, the Government passed a law against ritual servitude (among other things), criminalizing the practice of trokosi, although there have been no prosecutions under the law. Government officials were under the impression that the practice had since almost vanished. Information obtained from other sources indicates that the practice continues to thrive. Reportedly, there are at least 23 shrines in the Volta Region and 3 in the Greater Accra Region which still accept trokosi. [...] In many districts, the local authorities are reluctant to enforce the law against ritual servitude, fearing a popular backlash. Some also seem to fear adverse spiritual consequences for themselves. While a number of national authorities, including the Commission on Human Rights and Administrative Justice and the Ministry for Women and Children's Affairs have taken a strong stance against the practice of trokosi, there are many other elected politicians who fail to publicly denounce it in order not to alienate key constituencies." (HRC, 21. Februar 2008, S. 15)
Höchstalter für Trokosi
Nach Angaben des USDOS vom November 2005 würden in vielen Fällen jungfräuliche Mädchen, manchmal jünger als 10 Jahre, oft aber Teenager, zu Trokosi gemacht. In Ausnahmefällen, wenn kein Mädchen verfügbar sei, würden auch Burschen oder Erwachsene zum Dienst herangezogen. Die Dienstdauer betrage zwischen einigen Wochen und drei Jahren:
"Trokosi, also known as Fiashidi, is a religious practice involving a period of servitude lasting up to 3 years. It is found primarily among the ethnic Ewe group in the Volta Region. To atone for an allegedly heinous crime committed by a family member, another family member is sent to be trained in traditional religion at a fetish shrine for a period lasting between several weeks and 3 years. In many cases, a virgin girl, sometimes under the age of 10 but often in her teens, is offered as a means of atonement. In exceptional cases, when no girl is available, boys or adults may serve." (USDOS, 8. November 2005, Sek. III)"Trokosi, also known as Fiashidi, is a religious practice involving a period of servitude lasting up to 3 years. römisch eins t is found primarily among the ethnic Ewe group in the Volta Region. To atone for an allegedly heinous crime committed by a family member, another family member is sent to be trained in traditional religion at a fetish shrine for a period lasting between several weeks and 3 years. In many cases, a virgin girl, sometimes under the age of 10 but often in her teens, is offered as a means of atonement. In exceptional cases, when no girl is available, boys or adults may serve." (USDOS, 8. November 2005, Sek. römisch drei)
In einem Aufsatz aus dem Jahr 2003 beschreibt Benjamin Rinaudo von der La Trobe University in Australien, dass sich das Alter der bisher befreiten 3.000 Frauen vom Kleinkindalter bis zum hochbetagten Alter erstreckt hätte. Eine der ersten entlassenen Frauen sei zwischen geschätzten 70 und 85 Jahren alt gewesen und habe mit Ausnahme ihrer ersten fünf Lebensjahre ihr gesamtes Leben als Sklavin verbracht:
"Of the 3,000 liberated today, ages have varied from little children to very old women. One of the earliest released Trokosi women was aged between 70 and 85 years old (it is hard to estimate age when the society doesn't measure it). This woman had lost contact with her family and her village, having been a slave for all but the first five years of her life." (La Trobe University, 2003, S. 5)
Christianity Today berichtet im Jänner 2005, dass sich die Altersspanne der Trokosi von 5 bis über 60 Jahre erstrecke:
"The Trokosi, taken to appease the presumed anger of the gods, range in age from 5 to more than 60 years." (Christianity Today, 25. Jänner 2005)
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur internationalen Religionsfreiheit vom November 2005, dass Trokosi nach Ableistung ihres Dienstes in einem Ritual entlassen würden, für das die Familien Gegenstände, die Getränke, Kleidung, Geld und manchmal Vieh umfassen könnten, an den Schrein abgeben müssten. In seltenen Fällen würde die Familie die Trokosi verstoßen oder könne die Kosten für das abschließende Ritual nicht aufbringen, weshalb die Trokosi-Sklavin unbegrenzt im Schrein bleiben müsse:
"After a Trokosi has completed her service to the shrine, her family completes its obligation by providing items that may include drinks, cloth, money, and sometimes livestock to the shrine for a final release ritual. After the release ritual, the girl returns to her family and resumes her life, without, in the vast majority of cases, any stigma attaching to her status as a former Trokosi shrine participant. In very infrequent cases, the family abandons the girl or cannot afford the cost of the final rites, in which case she may remain indefinitely at the shrine." (USDOS, 8. November 2005, Sek. III)"After a Trokosi has completed her service to the shrine, her family completes its obligation by providing items that may include drinks, cloth, money, and sometimes livestock to the shrine for a final release ritual. After the release ritual, the girl returns to her family and resumes her life, without, in the vast majority of cases, any stigma attaching to her status as a former Trokosi shrine participant. In very infrequent cases, the family abandons the girl or cannot afford the cost of the final rites, in which case she may remain indefinitely at the shrine." (USDOS, 8. November 2005, Sek. römisch drei)
Die US-amerikanische NGO Rational Examination Association of Lincoln Land (REALL), die sich zum Ziel gesetzt hat, paranormale und poulärwissenschaftliche (fringe-science) Phänomene zu untersuchen, erwähnt in einem Artikel über magische Praktiken in Westafrika (Ju-Ju, Voudon, Trokosi), dass Trokosi-Sklavinnen zwischen vier und 80 Jahre als seien und von ihren Familien für eine Dauer von drei bis fünf Jahren an Priester vergeben werden. Danach könnten sie von ihren Familien mit Vieh, Geld oder Alkohol (whiskey) zurückgekauft werden. Im Interesse der Priester sei es jedoch, die Frauen zu behalten, weshalb sie den Preis so hoch ansetzen würden, dass die Familie ihn sich nicht leisten könne. Trokosi würden damit für lange Zeit Sklavinnen bleiben:
"Trokosi range in age from four to 80 years old, and they are worked extremely hard, beaten with canes, and sexually abused. These indentured servants are given by their families to these magic men for a period of service of three to five years, at which time they can be repurchased by the family with livestock, money, or whiskey. But knowing a great thing when they have it, the practitioners push the price of freedom so high that it is usually beyond the means of most poor West African families. Trokosi remain slaves for years because of a system of extortion conducted in the name of the supernatural." (REALL, September 2000, S. 1)
Ein Buch über afrikanische Familien im 21. Jahrhundert aus dem Jahr 2006 von Yaw Oheneba-Sakyi und Baffour K. Takyi gibt die Altersspanne, in der "weibliche Jungfrauen" als Trokosi in Schreine geschickt würden, mit 6 bis 22 Jahre an:
"Usually when mysterious deaths occur in a family, the family members consult a soothsayer who happens to be connected with a shrine. A female virgin between 6 and 22 years is then sent to the shrine to atone for the sins supposedly committed by the family member." (Yaw Oheneba-Sakyi/Baffour K. Takyi, 2006, S. 147)
Nach Angaben der christlichen NGO Every Child Ministries seien viele der Mädchen, die im Rahmen einer von der Organisation organisierten Kampagne befreit worden seien, kurz vor der Pubertät in die Sklaverei geschickt worden, viele weitere seien nicht älter als viel Jahre gewesen. Zum Zeitpunkt der Befreiung hätten sich unter den Trokosi Frauen jeden Alters befunden:
"Although many of the girls were taken into slavery just before or at puberty, many also were taken as young as four years old. We have met one who was taken so young that they had to make special arrangements for her mother to continue breastfeeding her. Of course, they grow up, and so trokosi on liberation may be any age."
(Every Child Ministries, ohne Datum)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Februar 2009)
(¿ Christianity Today: Sex Slaves' Slow Freedom, 25. Jänner 2005
http://www.christianitytoday.com/ct/2005/february/19.22.html
¿ Every Child Ministries: Answers to Most Frequently Asked Questions About Child Slavery (The System of Child Slavery Known as Trokosi or Ritual Servitude), ohne Datum
http://www.ecmafrica.org/Page.aspx?id=36288
¿ HRB - Human Rights Brief (Autorin: Sarah C. Aird): Ghana's Slaves to the Gods, ohne Datum
http://www.wcl.american.edu/hrbrief/v7i1/ghana.htm
¿ HRC - UN Human Rights Council: Promotion And Protection Of All Human Rights, Civil, Political, Economic, Social And Cultural, Including The Right To Development - Addendum - Mission to Ghana[A/HRC/7/6/Add.3], 21. Februar 2008 (veröffentlicht auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1227_1225662595_ghana.pdf
¿ HRC - UN Human Rights Council: Summary Prepared By The Office Of The High Commissioner For Human Rights, In Accordance With Paragraph 15 (C) Of The Annex To Human Rights Council Resolution 5/1 - Ghana [A/HRC/WG.6/2/GHA/3], 2. April 2008 (veröffentlicht auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1227_1231710189_ghanasi.pdf
¿ HRC - UN Human Rights Council: Compilation Prepared By The Office Of The High Commissioner For Human Rights, In Accordance With Paragraph 15(B) Of The Annex To Human Rights Council Resolution 5/1 - Ghana [A/HRC/WG.6/2/GHA/2], 4. April 2008 (veröffentlicht auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1227_1231710015_ghanacomp.pdf
¿ La Trobe University (Autor: Benjamin Rinaudo): Trokosi Slavery:
Injustice in the name of religion, 2003
http://www.afsaap.org.au/Conferences/2003/Rinaudo.PDF
¿ Public Agenda: Ghana: Let's Unite Against Trokosi, 25. Juli 2008 (veröffentlicht auf allAfrica.com)
http://allafrica.com/stories/200807250736.html
¿ REALL - Rational Examination Association of Lincoln Land: Ju-Ju's Fetish Slaves, September 2000
http://www.reall.org/newsletter/v08/n09/reall-news-v08-n09.pdf
¿ UNDP - United Nations Development Programme: Ghana Human Development Report 2007 - Towards a More Inclusive Society, 2007 (veröffentlicht auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1227_1206544485_ghana.pdf
¿ USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2005 - Ghana, 8. November 2005
http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2005/51475.htm
¿ USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Ghana, 11. März 2008
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100484.htm
¿ USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2008 - Ghana, 19. September 2008
http://2001-2009.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108371.htm
¿ Yaw Oheneba-Sakyi, Baffour K. Takyi: African Families at the Turn of the 21st Century, 2006 (zitiert nach books.google.com)
http://books.google.com/books?id=sAgeKycuXMoC&printsec=frontcover&hl=de#PPA147,M1)
Rituelle Sklaverei und sexueller Missbrauch
Ein Mädchen, das bestimmt ist, Trokosi zu werden, wird üblicher weise im sehr jungen Alter (6-10 Jahre) dem Schrein übergeben, wo es mit einem Initiationsritus den Göttern gewidmet wird. Dieses Ritual schafft eine spirituelle Verbindung zwischen Mädchen und Schrein. Vom Zeitpunkt Ihrer Widmung muss sie als Trokosi ein spezielle Insignien tragen, welche Ihren Status anzeigen und ist es Außenseitern verboten, sexuellen Kontakt mit ihr zu haben. Wenn ein Mann mit so einer Trokosi schläft, glaubt man, dass seine Familie sich den Zorn der Götter zugezogen hat, daher muss die Familie eine jungfräuliche Tochter dem Schrein opfern. In der Zwischenzeit wird das Mädchen, mit dem der Mann sexuelle Kontakte hatte in einem spirituellen Ritus "gereinigt" und bleibt eine Trokosi des Schreines.
Ergänzend zu den erforderlichen rituellen Pflichten und Hausarbeiten im Schrein, wird von einer Trokosi üblicherweise erwartet, viele Stunden landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten und erhält sie keine Gegenleistung für ihre Arbeit und man erwartet von ihrer Familie, sie mit Lebensmittel und allen anderen notwendigen Dingen zu versorgen.
In dem Moment, wo eine Trokosi die Pubertät erreicht, hat der Fetisch-Priester das Recht, mit der Trokosi zu schlafen, um die Hochzeit zwischen ihr und den Göttern zu vollziehen. Die Mädchen werden in sehr jungem Alter verpflichtet, die Dienste für den Schrein zu akzeptieren und sind sie nicht in der Position dies zu verweigern. Die Töchter, die aus einer derartigen sexuellen Beziehung entstammen, haben auch bestimmte Pflichten dem Schrein gegenüber.
International Needs Ghana (ING) und andere NGOs haben Maßnahmen ergriffen, Trokosis zu befreien und diesem Brauch ein Ende zu setzen. Nach den Einschätzungen des ING wurden bislang 3.500 Mädchen befreit und 50 Trokosi-Schreine geschlossen. ING versucht, die Trokosi in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden zu befreien. Gemeinschaften, die kooperationswillig sind, werden mit benötigten Infrastrukturen, wie Schulen und Geburtenstationen unterstützt. Diese Fetisch-Priester und Schreinbesitzer werden ermutigt, Lebensmittel oder Geldzuwendungen anzunehmen, anstelle der Mädchen, die aus Familien stammen, die versuchen sich die Götter gewogen zu machen. Ist die Befreiung akzeptiert, wird ein Ritus vollzogen, um die spirituelle Verbindung zwischen der Trokosi und dem Schrein zu brechen. Befreite Trokosi werden in den ING Vocational Trainings Center umgeschult, um sich in das normale Leben einzufügen, welche aber auch für andere Mädchen und Frauen aus den betroffenen Gemeinden zugänglich sind.
(Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk,Mission to Ghana, 21 February 2008)
I.3. Beweiswürdigungrömisch eins.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und BAS und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und BAS und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Personenstand und Herkunft der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Personenstand und Herkunft der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.römisch eins.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Asylrelevanz zu versagen ist.römisch eins.3.4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Asylrelevanz zu versagen ist.
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.02.1998 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, ihr 1997 verstorbener Vater sei Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft mit dem Namen "Trokosi-Kult" gewesen. Nach den Bestimmungen dieser Gemeinschaft müsse ein Mitglied, wenn es gegen eine Regel verstoßen habe, eine Geldzahlung leisten. Wenn es dazu nicht in der Lage sei, müsse das erstgeborene Kind dieses Mitgliedes in ein Lager ("Trokosi Camp") gebracht werden und dort dienen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe gegen eine Regel verstoßen und die Strafe nicht zahlen können. Da nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin auch deren Mutter nicht imstande gewesen sei, die Zahlung zu leisten, sei die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 1997 in das "Trokosi Camp" gebracht worden, wo sie ihr Leben lang hätte bleiben sollen. In dem Lager habe sie kein Gewand tragen dürfen, sondern nur einen Stoff um die Hüfte gebunden gehabt. Sie habe zusammen mit anderen Mädchen einem Mann dienen müssen, der behauptet habe, ein Medium für den "Fetisch" zu sein und für diesen zu sprechen.
Die Erstbeschwerdeführerin sei von diesem Mann entjungfert und mit einem stockähnlichen Gegenstand geschlagen worden, wenn sie mit ihm nicht habe ins Bett gehen wollen. Auf Grund der Schläge sei sie in eine Feuerstelle gefallen, wovon sie eine Brandwunde am Oberschenkel davongetragen habe. Das "Trokosi-Lager" sei von einem Holzzaun umgeben gewesen und der Eingang von den Gehilfen des erwähnten Mannes, von denen die Beschwerdeführerin auch ins Lager gebracht worden sei, bewacht worden. Am Silvesterabend 1997 seien die Wachen betrunken gewesen, was es der Mutter der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, sie aus dem Lager zu bringen. Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, warum ihre Mutter daran schließend für ihre Ausreise gesorgt und sie nicht an einen anderen Ort in Ghana gebracht habe. Sich an staatliche Organe zu wenden, hätte nach den von ihrer Mutter in Gesprächen mit Freunden gewonnenen Erkenntnissen keinen Sinn gehabt, weil die "traditionellen Gesetze" in Ghana so stark seien, dass die Polizei nichts dagegen machen könne und diese Gesetze akzeptiere. Der bei der Einvernahme anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin brachte dazu vor, in religiösen bzw. kultischen Angelegen bestehe in Ghana keinerlei Schutz vor Verfolgung durch den Staat.
Das von Primaria Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstellte psychiatrische Gutachten vom 14.05.2009 ergab, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die durch die Trias von Nachhallerinnerungen (Flashbacks), vegetativer Hypererregbarkeit bei gleichzeitigem Gefühl des Abgestumpftseins und Vermeidungsverhalten gekennzeichnet ist, jedenfalls aktuell nicht feststellbar sei, wobei diese Tatsache nicht notwendigerweise gegen eine stattgehabte Traumatisierung spräche, da vor allem die mittlerweile verstrichene Zeitspanne zu berücksichtigen sei. Einige Details der Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin würden für eine Erlebnisfundiertheit der von ihr berichteten Ereignisse sprechen. Bei Annahme einer Traumatisierung wäre die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung als erhöht anzusehen, wobei eine solche, ausgehend von der aktuellen Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin, weniger durch die Rückkehr ins Heimatlandland selbst als durch die Entwurzelung durch die Abschiebung ausgelöst werden würde.Das von Primaria Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstellte psychiatrische Gutachten vom 14.05.2009 ergab, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die durch die Trias von Nachhallerinnerungen (Flashbacks), vegetativer Hypererregbarkeit bei gleichzeitigem Gefühl des Abgestumpftseins und Vermeidungsverhalten gekennzeichnet ist, jedenfalls aktuell nicht feststellbar sei, wobei diese Tatsache nicht notwendigerweise gegen eine stattgehabte Traumatisierung spräche, da vor allem die mittlerweile verstrichene Zeitspanne zu berücksichtigen sei. Einige Details der Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin würden für eine Erlebnisfundiertheit der von ihr berichteten Ereignisse sprechen. Bei Annahme einer Traumatisierung wäre die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung als erhöht anzusehen, wobei eine solche, ausgehend von der aktuellen Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin, weniger durch die Rückkehr ins Heimatlandland selbst als durch die Entwurzelung durch die Abschiebung ausgelöst werden würde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Fluchtgeschichte, führte ergänzend aus, dass ihr Vater schon lange Zeit Mitglied dieser religiösen Organisation gewesen wäre und es üblich wäre, dass nach dem Tod die erstgeborene Tochter seinen Platz übernehme. Ihre Mutter habe gewusst, dass ihr Vater schon so viele Jahre Mitglied dieser Gesellschaft gewesen sei, die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre Geschwister hätten nur gewusst, dass er wohin gehe, aber sonst nichts Genaueres. Den Namen Trokosi-Camp habe sie gekannt, auch den Ort, sie hätte jedoch nicht gewusst, welche Tätigkeit die Mitglieder ausgeübt hätten. Ihre Mutter habe gedacht, dass die Erstbeschwerdeführerin nie ins Trokosi-Camp verbracht werden würde, da sie selbst nicht Teil dieser Gruppe wäre. Frauen im Camp hätten ihr und den anderen gefangen gehaltenen Mädchen immer wieder erzählt, dass die Priester entflohene Mädchen suchen würden und dass sie sie auch finden würden, egal wo sie wären, es sei denn es wäre das Wasser, das Meer, zwischen ihnen.
Mit ihrer Mutter habe sie seit 1997, seitdem sie nach Österreich gelangt wäre, keinen Kontakt mehr.
Nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes sind die Angaben der Erstbeschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Einerseits brachte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt zentral vor, dass ihr Vater gegen eine Regel verstoßen habe und die Strafe nicht zahlen habe können. Da nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin auch deren Mutter nicht im Stande gewesen sei, die Zahlung zu leisten, sei die Beschwerdeführerin ins Trokosi-Camp gebracht worden, wo sie ihr Leben lang hätte bleiben sollen. Vor dem Asylgerichtshof gab sie dieser "Strafe" keinen Stellenwert mehr, als sie dort davon sprach, dass es üblich sei, dass nach dem Tod eines Mitgliedes der religiösen Gemeinschaft die erstgeborene Tochter seinen Platz übernehmen würde.
Völlig im Dunklen und mehrmals in verschiedenen Versionen dargebracht bleibt auch, ob sie selbst und ihre Mutter von der Mitgliedschaft ihres Vaters im Trokosi-Camp und den Vorgängen darin Bescheid gewusst haben oder nicht. "Vorsitzende Richterin (in der Folge: VR): Haben Sie gewusst, dass Ihr Vater schon so viele Jahre in dieser Gesellschaft Mitglied ist? Beschwerdeführerin: Meine Mutter hat das schon gewusst, wir Kinder nicht. Wir haben schon gewusst, er geht wohin, aber wir wussten nicht wohin (Seite 4 des Protokolls AsylGH)."
Dazu konträr: "VR: Haben Sie dann im Nachhinein erfahren, wie dieses Trokosi-Camp geheißen hat und welchen Namen es getragen hat? BF: Ich habe den Namen Trokosi-Camp gewusst. Ich wusste, wo sie waren, aber ich wusste nicht, welche Tätigkeit sie hatten. (Seite 5 Protokoll AsylGH)."
Dazu wiederum konträr: "VR: Sie haben gesagt, ihre Mutter hat gewusst, dass ihr Vater die Funktion einer dieser Ältesten hatte.
BF: Sie hat gewusst, dass er dorthin gegangen ist, aber keine Details. Meine Mutter ist immer in die Kirche gegangen und sie hat diesen Trokosi-Kult nicht gemocht und darum auch kein Interesse daran gehabt, was mein Vater dort gemacht hat (Seite 6 Protokoll AsylGH)."
Dazu wiederum konträr: "VR: Wenn man in Ghana lebt, weiß man nicht, dass es dieses Trokosi-Camp gibt und was dort geschieht? BF: Von wo ich komme, da wissen sie es schon. VR: Dann wird Ihre Mutter ja doch auch gewusst haben, was dort drinnen geschieht. BF: Die Mama hat mir erzählt, dass man hört, dass es im Trokosi-Camp Bestrafungen geben soll. Wir haben gewusst, dass, wenn in einer Familie schlecht über die Priester oder den Priester gesprochen wurde, die Leute gekommen sind und das Mädchen mitgenommen haben (Seite 6 Protokoll AsylGH)."
Insgesamt erscheint es nach Ansicht des Asylgerichtshofes unglaubwürdig, dass - wie von der Erstbeschwerdeführerin angegeben - ihr Vater sehr lange Zeit Mitglied eines Trokosi-Camps gewesen wäre, und seine engste Familie, das heißt Ehefrau und Kinder, nichts oder nur marginal über die Vorgänge in einem solchen gewusst haben. In diesem Lichte und aufgrund der weiteren Widersprüchlichkeiten muss angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen nicht wahrheitsgemäß antwortete.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fiel weiters auf, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin durchwegs oberflächlich waren und keine persönliche Betroffenheit ihrer Person zum Ausdruck brachten. Sie gab oft ausweichende Antworten und veränderte ihre Angaben immer wieder. So ist in diesem Sinne auch auszuführen, dass sie noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass ihre Mutter ihre Flucht organisiert hätte und sie nicht angeben könne, warum sie sie nicht zu einem anderen Ort in ihrem Heimatland gebracht hätte (AS-BAG 35). Hiezu widersprüchlich gab sie vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr im Trokosi-Camp immer wieder gesagt worden wäre, dass sie immer gefunden werden würde, egal wohin sie auch fliehen würde. ("VR:
Woher haben Sie gewusst, dass diese Priester Sie suchen werden? BF:
Weil das haben sie uns immer wieder erzählt, sie werden uns immer finden, wenn wir fliehen, egal wo wir sind, es sei denn zwischen uns gibt es das Wasser, das Meer. VR: Wer hat Ihnen das erzählt? BF:
Diese Frauen im Camp haben es uns immer gesagt und auch gesagt, dass die Priester sie daran erinnert haben, das uns mitzuteilen, im Falle, dass wir versuchen würden zu fliehen" (Protokoll AsylGH Seite 7).
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Erstbeschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen und der Erstbeschwerdeführerin vorgehaltenen Länderfeststellungen ergibt, besteht keine Gefahr einer zwangsweisen Rückverbringung aus Trokosi-Camps geflüchteter Frauen. Eine ghanaische Tageszeitung berichtet lediglich über den Fall einer Trokosi-Sklavin, deren mehrmalige Versuche zu fliehen erfolglos geblieben sei, da ihre Eltern sie bei ihrer Heimkehr wieder in den Schrein zurückgebracht hätten. Nachdem der Vater der Erstbeschwerdeführerin bereits verstorben ist, ihre Mutter ihr die entscheidende Hilfe zu ihrer Flucht aus dem Trokosi-Camp zukommen ließ und sie ihren eigenen Angaben vor dem Asylgerichtshof zufolge gar nicht weiß, wo sich ihre Familie befindet, besteht diese Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin nicht.
Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof, sie habe bei einer Rückkehr nach Ghana Angst, die religiöse Gruppe könne sie ins Camp zurückbringen, kann daher nicht gefolgt werden.
Aus den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Behörden Ghanas seit Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei unter Strafe gestellt haben (Art. 314A Ghana Criminal Code). Sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen setzen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind insofern zu verzeichnen, als Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kults abnehmen, aber auch nach wie vor bestehen. Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem befreite Frauen der Verfolgung von irgendeiner Seite ausgesetzt gewesen wären.Aus den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Behörden Ghanas seit Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei unter Strafe gestellt haben (Artikel 314 A, Ghana Criminal Code). Sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen setzen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind insofern zu verzeichnen, als Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kults abnehmen, aber auch nach wie vor bestehen. Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem befreite Frauen der Verfolgung von irgendeiner Seite ausgesetzt gewesen wären.
Auch wenn der Kult in Ghana zwar in wesentlich abgeschwächter Form, aber trotzdem noch praktiziert wird und sich nicht alle lokalen Politiker gegen die traditionelle Praxis aussprechen, so kann doch in Gesamtsicht nicht von einer Billigung der Aktivitäten des Trokosi-Kultes ausgegangen werden und sieht sich der Asylgerichtshof auf Basis vorliegender Länderfeststellungen nicht veranlasst, davon auszugehen, dass ghanaische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Mädchen und Frauen in Trokosi Camps zu verbringen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, haben Regierungseinrichtungen, wie die Kommission zu Menschenrechten und überwachender Gerechtigkeit, rituelle Sklaverei verboten und führen eine Reihe von Institutionen, darunter neben NGOs und Einzelpersonen auch die ghanaische Regierung, die Kommission zu Menschenrechten und überwachender Gerechtigkeit, die Nationale Kommission Ghanas für Kinder, das Büro des Präsidenten und das Ministerium für Frauen und Kinder Kampagnen gegen das Trokosi-System durch.
Die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wonach weder Regierung noch soziale Einrichtungen die Tradition der Trokosi-Camps genauso wenig wie die der Beschneidungen verbieten könnten, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhende Feststellungen zur Situation in Ghana und insbesondere zur Praxis des Trokosi-Kults sowie Genitalverstümmelungen zu begründen, wobei die Berichte in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darboten. Die Erstbeschwerdeführerin konnte in diesem Zusammenhang sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch Asylgerichtshof als auch in der Beschwerdeschrift keinerlei Länderberichte beibringen bzw. auf solche verweisen, die eine andere, abweichende Einschätzung der Situation erlauben würden.
Bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Kindesmutter für sie am 17.06.2008 einen Asylantrag stellte. Sie führte aus, dass sie keine eigenständigen Asylgründe und auch keine Gründe hinsichtlich einer allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes hätte.
In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes die Zweitbeschwerdeführerin betreffend und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte die Kindesmutter für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vor, dass diese doch eigene Fluchtgründe hätte. Sie habe Angst, dass ihre Tochter beschnitten werden würde. Weil sie selbst zur Gruppe der Trokosi gehören würde, würde ihre Tochter, egal ob sie selber zustimmen würde oder nicht, beschnitten werden. Sie habe ihre Tochter zwar in Österreich geboren, da sie von ihrem Blut sei, gehöre sie deshalb automatisch zu den Trokosi. Dies habe ihr niemand gesagt, dies wisse sie selbst.
Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Länderfeststellungen ergibt, werden Genitalverstümmelungen jeweils von der Familie veranlasst, gegen deren erklärten Willen es hiezu nicht kommt. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass sie selbst nicht beschnitten sei, da ihre Mutter dies nicht gewollt habe.
Es konnte kein Ländermaterial gefunden werden, welches dies - auch in Zusammenhang mit Trokosi - entkräften würde. Auch die Beschwerdeführerin war nicht im Stande zu erklären, von wem sie dieses Wissen habe (VR: Wer hat ihnen das jemals gesagt? BF: Ich weiß es selber. Protokoll AsylGH Seite 8) geschweige denn andere Beweismittel hiezu vorzulegen.
Doch im Lichte der obig belegten Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der mangelnden Gefahr der Rückverbringung der Erstbeschwerdeführerin in ein Trokosi-Camp, braucht darauf nicht näher eingegangen werden.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte somit mit ihrer Schilderung das erkennende Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben überzeugen.
Das Gericht gewann vielmehr den Eindruck, dass sie eine erfundene Geschichte als Fluchtgeschichte präsentierte und kommt daher zu dem Ergebnis, dass weder das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführerin von Asylrelevanz ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutzrömisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
In der ggst. Rechtssache der Erstbeschwerdeführerin sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin am 20.01.1998 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.In der ggst. Rechtssache der Erstbeschwerdeführerin sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin am 20.01.1998 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.
II.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
II.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Artikel 33, Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.
4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage, ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage, ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).
5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf deuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.
Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünde, konnte dem vorliegenden Akt, insbesondere dem psychiatrischen Gutachten, nicht entnommen werden.
Ergänzend ist auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen in Ghana kostenfrei sind.
II.1.3. Eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin war im Sinne der anzuwendenden Rechtslage durch den Asylgerichtshof nicht auszusprechen.römisch zwei.1.3. Eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin war im Sinne der anzuwendenden Rechtslage durch den Asylgerichtshof nicht auszusprechen.
Sohin war unter Spruchpunkt I. und II. keine gesetzliche Möglichkeit gegeben, eine durch den bereits langjährigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin allenfalls in Österreich erworbene Integration zu berücksichtigen.Sohin war unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. keine gesetzliche Möglichkeit gegeben, eine durch den bereits langjährigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin allenfalls in Österreich erworbene Integration zu berücksichtigen.
II.2. Zur Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz:römisch zwei.2. Zur Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").
Zur Abweisung des Asylantrages "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist auszuführen, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. (zum Familienverfahren siehe unten).Zur Abweisung des Asylantrages "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ist auszuführen, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt. (zum Familienverfahren siehe unten).
II.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte (vgl. dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu geschehen hatte vergleiche dazu ausführlich AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
Bei einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nach Ghana liegt keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ghana ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Bei einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nach Ghana liegt keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Ghana ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Erstbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die Zweitbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.Da der Erstbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war, kommt für die Zweitbeschwerdeführerin auch keine Zuerkennung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Betracht.
II.2.3. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III):römisch zwei.2.3. Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei):
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
Im Verfahren über den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Mutter verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben.Im Verfahren über den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde keine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne Mutter verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschneidung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Religion, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.09.2009