TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/16 D8 244314-2/2008

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Veröffentlicht am 16.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D8 244314-2/2008/14E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 2008, Z 07 10.329-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 2008, Z 07 10.329-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 07. Jänner 2003 mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch ihre Mutter, einen Asylantrag. Am 08. Jänner 2003 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. In der am 10. November 2003 vor dem Bundesasylamt abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, für ihre Tochter einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Asylantrag stellen zu wollen.

Mit Bescheid vom 11. November 2003, Z 03 00.529-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Juni 2004, Z 244.314/0-IX/27/03, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Im November 2004 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter aus Tschechien rückübernommen.Mit Bescheid vom 11. November 2003, Z 03 00.529-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Juni 2004, Ziffer 244 Punkt 314 /, 0 -, römisch neun /, 27 /, 03,, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen. Im November 2004 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter aus Tschechien rückübernommen.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, 2006/19/0087-6, abgelehnt.

2. Die Beschwerdeführerin stellte - vertreten durch ihre Mutter - am 06. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07. November 2007 wurde eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2007 und am 26. Feber 2008 niederschriftlich einvernommen. Am 25. März 2008 erstattete der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

3. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.329-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.329-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23. Mai 2008) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren damaligen Vertreter (nunmehr) Beschwerde (Postaufgabe 06. Juni 2008). In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, ihr internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Ausweisungsentscheidung zu beheben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Sie brachte vor, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, da die in der Einvernahme gewonnenen Eindrücke im Bescheid nicht verwertet worden seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe detailreich Erlebtes geschildert. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei seit sieben Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und gehöre mit der Beschwerdeführerin einer besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppe an. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin werde es als alleinerziehende Mutter eines im Ausland aufgewachsenen Kindes in der Ukraine schwer haben und benötige die Beschwerdeführerin stabile Verhältnisse für eine gedeihliche Entwicklung, weshalb ein Herausreißen aus der gewohnten Umgebung in Österreich mit nachteiligen Folgen für die Psyche der Beschwerdeführerin verbunden sei.

5. Mit Aktenvermerk vom 21. November 2008, D5 244313-2/2008/3E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt.

6. Mit Aktenvermerk vom 28. April 2009, D8 244314-2/2008/7Z, wurde das Beschwerdeverfahren nach Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Frankreich fortgesetzt.

7. Der Asylgerichtshof führte am 25. Juni 2009 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin in der am 25. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist die am XXXX in Tschechien geborene Tochter der XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXXalias XXXX. Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 07. Jänner 2003 einen Asylerstreckungsantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, 2006/19/0087-6, abgelehnt.Die Beschwerdeführerin ist die am römisch 40 in Tschechien geborene Tochter der XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias XXXXalias römisch 40 . Sie stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 07. Jänner 2003 einen Asylerstreckungsantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, 2006/19/0087-6, abgelehnt.

Am 06. November 2007 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Mutter der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführerin droht bei Rückkehr in die Ukraine weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit.

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter. Sie kommuniziert sich mit ihrer Mutter auf Russisch und besucht die Beschwerdeführerin seit einem Jahr den Kindergarten. Sie hat in Österreich außer ihrer Mutter keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine Großmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat.

Die gegen den Bescheid der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D8 244313-2/2008/18E, abgewiesen.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Präsident der Ukraine ist Viktor Juschtschenko (Amtsantritt: 23. Januar 2005), Regierungschefin ist Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden voraussichtlich im Januar 2010 stattfinden (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Seit der "Orangefarbenen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html).

Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium (MOI) und dem Inlandsgeheimdienst (SBU) und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet.

2007 gingen Fortbildungsprogramme hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte in der Ukraine in Kooperation mit dem Europarat und der Europäischen Kommission weiter.

Die Ukraine arbeitet mit dem Komitee zur Folterprävention des Europarats zusammen. Einige der Empfehlungen des Komitees bedürfen noch ihrer Umsetzung. Nichtregierungsorganisation werden zunehmend in das Monitoring der Haftanstalten mit einbezogen.

Die Ukraine hat das Zweite Optionale Protokoll zur Internationalen Konvention über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde noch nicht ratifiziert, dies würde Verfassungsänderungen voraussetzen (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008)

Korruption/Korruptionsbekämpfung

Die Regierung geht verstärkt gegen die Korruption vor. Im Ministerium für Inneres wurde eigens eine spezielle Hotline eingerichtet. SBU berichtet, dass Spezialeinheiten 1.939 Untersuchungen wegen angeblicher Korruptionsvorwürfe eingeleitet hätten und Klagen gegen 882 Regierungsbeamte während der ersten sechs Monate des Jahres 2008 eingebracht worden wären. In den ersten zehn Monaten des jahress 2008 wurde acht Richter wegen Korruption verurteilt und sechs Richter deswegen angeklagt. Während der ersten neun Monate des Jahres 2008 sind 1.271 Anklagen von der Staatsanwaltschaft wegen Korruption eingeleitet worden; im selben Zeitraum des Vorjahres waren es 1.129. (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009)

Verstärkte Maßnahmen gegen die Korruption wurden gesetzt. So wurden beispielsweise in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 24 Strafverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt. Am 15. Februar 2007 stimmte das Parlament auch der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Richter Oleh Pampura zu, der der Forderung eines Bestechungsgeldes in Höhe von USD 6.000,- für die Reduzierung einer Haftstrafe beschuldigt wurde. Auch im Bereich der Vollzugs- und Gesetzgebungsabteilungen waren Mitte des Jahres 2 721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03. 2008).

Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend die Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität (Maßnahmenplan) an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten.

Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt, darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen

(Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine).

Seit Ende 2006 wird eine weitere Anti-Korruptionsgesetzgebung diskutiert. Eine bessere Gesetzgebung um Korruption verfolgen zu können wurde angestrebt, die Immunität leitender Beamter sollte bekämpft werden. Politische Korruption und Korruption in der Justiz stellen die größten Probleme dar. Seit der neuerlichen politischen Krise, die mit der Auflösung des Parlaments im April 2007 begann, sind die geplanten Reformen ins Stocken geraten.

(Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008)

In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im September 2006 verabschiedet (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006).

Entsprechend des Art. 4 des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption" führen die Bekämpfung der Korruption entsprechende Dienstellen des Innenministeriums der Ukraine, der Steuermiliz, des SBU, der Behörden des Staatsanwaltschaft, des Militärdienstes der Rechtsordnung in den Streitkräften der Ukraine und weitere Behörden und Dienststellen, die zum Zweck der Bekämpfung der Korruption entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine geschaffen werden.Entsprechend des Artikel 4, des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption" führen die Bekämpfung der Korruption entsprechende Dienstellen des Innenministeriums der Ukraine, der Steuermiliz, des SBU, der Behörden des Staatsanwaltschaft, des Militärdienstes der Rechtsordnung in den Streitkräften der Ukraine und weitere Behörden und Dienststellen, die zum Zweck der Bekämpfung der Korruption entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine geschaffen werden.

Im Bereich der internationalen Arbeit hat die Ukraine das Konvent der UNO gegen die Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.251-V vom 18.10.2006), das Zivilkonvent über die Bekämpfung der Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.2476-IV vom 16.03.2005), das Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.252-V vom 18.10.2006), das Zusatzprotokoll zum Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.253-V vom 18.10.2006) ratifiziert.

Laut der Gesetzgebung der Ukraine ist für die Korruptionsrechtsverletzungen die administrative Verantwortung vorgesehen. In der Ukraine werden jährlich ca. 5.000 Verstöße gegen das Gesetz der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", darunter unmittelbar Korruptionstaten (Art.1 des Gesetzes) - ca. 20-25%, der Rest der Verstöße betrifft spezielle Begrenzungen der staatlichen Beamten und anderer Personen, die Staatsfunktionen erfüllen.Laut der Gesetzgebung der Ukraine ist für die Korruptionsrechtsverletzungen die administrative Verantwortung vorgesehen. In der Ukraine werden jährlich ca. 5.000 Verstöße gegen das Gesetz der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", darunter unmittelbar Korruptionstaten (Artikel eins, des Gesetzes) - ca. 20-25%, der Rest der Verstöße betrifft spezielle Begrenzungen der staatlichen Beamten und anderer Personen, die Staatsfunktionen erfüllen.

Außerdem, die Kriminalisierung der Taten, die mit der Korruption verbunden sind, werden in den Art. 368 (Übernahme der Bestechung), Art. 369 (Übergabe der Bestechung) und Art. 370 (Provozieren der Bestechung) des Kriminalgesetzbuches der Ukraine vorgesehen.Außerdem, die Kriminalisierung der Taten, die mit der Korruption verbunden sind, werden in den Artikel 368, (Übernahme der Bestechung), Artikel 369, (Übergabe der Bestechung) und Artikel 370, (Provozieren der Bestechung) des Kriminalgesetzbuches der Ukraine vorgesehen.

Im Jahre 2006 wurden 3.014 Bestechungsfälle festgestellt, in 125 Fällen übersteigt der Bestechungsbetrag 10.000 Hryvna, in 54 - 30.000 Hryvna. In 27 Fällen der Bestechung, begangen von organisierten Verbrechergruppen, sind die Ermittlungen abgeschlossen und die Kriminalsachen zum Gericht übergeben worden (Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, 14.05.2007).

Rechtsschutz - Justiz

Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung teilen sich in jene die nach administrativer Ebene (Distrikte-, Regionen- und Höchstgericht), und jene die nach Spezialisierung eingerichtet sind. Die höchste Instanz ist hier das Höchstgericht. Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung und Gesetze. Handelsgerichte haben ein eigenes System, das Höchstgericht kann Urteile der Handelsgerichte aufheben. Militärgerichte zählen zu den spezialisierten Gerichten.

Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz starkem Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt. Außerdem gilt der Justizapparat als korrupt und ineffizient. Kritisiert werden von ukrainischen Richtern unter anderem Einmischungen durch Politiker und Höchstgericht, oder versuchte Einflussnahme bei Gerichtsverhandlungen, die Regierungsmitglieder betreffen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.03.2008).

2001 unterzeichneten die EU und die Ukraine den "EU-Ukraine Action Plan on Justice and Home Affairs", der die Zusammenarbeit in Bezug auf Freiheit, Sicherheit und Justiz erleichtern soll. Die Zusammenarbeit soll sich über folgende Bereiche erstrecken:

Migration und Asyl; Grenzüberwachung und Visa; Organisierte Kriminalität und Terrorismus; Kooperation der Gesetzesvollstreckungsbehörden; Stärkung der Justiz; Rechtsstaatlichkeit; und good governance (European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MOI) ist für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Polizei und hat eine eigene Militäreinheit. Der SBU, der inländische Geheim- bzw. Sicherheitsdienst, berichtet bzw. untersteht direkt dem Präsidenten. Der Ombudsman ist autorisiert, Untersuchungen bezüglich der Aktivitäten des Militärs einzuleiten (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).

Die Nationale Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erarbeitet ein Konzept für eine umfassende Reform der Strafjustiz, die auch ein neues Gesetz über die Sicherheitsbehörden einschließt (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.09.2007).

Die Polizeireform wurde klar von der sowjetischen Vergangenheit beeinflusst, als die Polizei eher dem Parteienstaat, als dem Schutz der Bürger und Gemeinschaften diente. Der Aufbau war insofern zentralisiert und streng hierarchisch, dem einzelnen Polizisten blieben wenig Entscheidungsmöglichkeiten. Diesbezüglich wurden seit der Unabhängigkeit erhebliche Fortschritte gemacht. Ausländische Hilfe wurde für die Polizeireform zur Verfügung gestellt, wie beispielsweise durch den Europarat. Mangelnde finanzielle Ressourcen erschweren den Reformprozess (Ukraine National Police Academy,

"POLICE REFORM IN EUROPE AND UKRAINE: PLANS AND TRENDS",

http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009).

Der Geheimdienst SBU hat beispielsweise allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 25 Kriminalverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03.2008).

Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein.

In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai 2007 berichtete die Zeitung Silski Visti, dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03.2008).

Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 1103.2008).

Sicherheitsdienst SBU

Es Der Sluschba bespeky Ukrajiny (SBU, deutsch: Sicherheitsdienst der Ukraine) ist der Inlandsgeheimdienst der Ukraine. Der SBU untersteht dem Staatspräsidenten der Ukraine, sowie der Kontrolle durch das Parlament (SBU,

http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny, Zugriff 23.06.2009).

Die Behauptung, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU "ein unkontrollierbarer Staat im Staat" sei, erscheint aus der Sicht der Botschaft übertrieben. Selbstverständlich hat der Sicherheitsdienst Einfluss im Land, ist aber selbst gegen grobe Pannen nicht gefeit. Die Veröffentlichung von umfangreichen Tonbandaufnahmen mit vertraulichen Gesprächen Präsident Kutschmas, die von einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes aus der unmittelbaren Umgebung des Präsidenten gemacht wurden, hat zu einer schweren innenpolitischen Krise und zur Entlassung von Geheimdienstchef Leonid DERKACH geführt. Die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes ist auch in der Ukraine vorbei (Anfrage an die Österreichischen Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001).

Der SBU ist relativ frei von politischen Interventionen (SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine, Zugriff 23.06.2009).

Politische Gefangene

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).

Menschenrechtsorganisationen

Die ukrainische Zivilgesellschaft spielt in der Innenpolitik eine wichtige Rolle. Trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung wuchs die Zivilgesellschaft 2007 leicht an. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NRO) registriert, mehr als 40% der Bevölkerung, nämlich beinahe 20 Millionen Mitglieder sind in Organisationen involviert, jedoch sind laut der Organisation "Counterpart Creative Center" nur 4.000 aktiv. Die NRO unterscheiden sich in ihren Zielen und ihrer Struktur stark voneinander, es gibt große Gewerkschaften und kleine Think Tanks, sowie Organisationen, die sich mit ethnischen, kulturellen, Jugend-, oder Menschenrechtsthemen befassen.

Behörden greifen nicht in die Arbeit der NRO ein, etwa indem sie ständig Steuern einheben oder zusätzlicher Barrieren und Hindernisse für die Registrierung und das Funktionieren der Organisationen einführen (Freedom House, Nations in Transit 2008: Ukraine, Juni 2008).

Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 27.05.2009).

Das Gesetz verbietet alle Formen des Menschenhandels; trotzdem gibt es mehrere Berichte vom Handel mit Männern, Frauen und Kindern. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von drei bis acht Jahren für Handel mit Frauen und Männern zwecks sexueller oder Arbeitsausbeutung vor. Bei Handel mit Minderjährigen (14-18 Jahren) liegt die Strafandrohung bei zwölf Jahren (US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm).

Der Handel mit Frauen zwecks sexueller Ausbeutung stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (Freedom House, Freedom in the World - Ukraine 2008).

Im November 2005 hat die Ukraine das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Im Jänner 2006 wurde das Strafgesetzbuch geändert, um eine strafrechtliche Haftung für Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution einzuführen (Europäische Kommission, ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 04.12.2006).

Die ukrainische Regierung hat ihre Bemühungen verstärkt, den Menschenhandel zu bekämpfen. Unter anderem wurde ein staatliches Departement zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. Im Jänner 2006 wurde der Art. 149 des ukrainischen Strafgesetzbuches in Einklang mit dem Zusatzprotokoll der UN-Konvention zur Bekämpfung von Menschenhandel gebracht. Der bisherige Straftatbestand wurde erweitert und stellt Menschenhandel nun unter Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Die Antragstellering hat die Möglichkeit, sich im Fall einer drohenden Zwangsprostitution mit den zuständigen Polizeibehörden in Verbindung zu setzen und den Vorgang zur Anzeige zu bringen. Die Ukraine ist ein Flächenstaat mit mehreren großen Metropolen und ca. 48 Mio. Einwohnern. Allein Kiew hat ca. 3 Mio. Einwohner, gefolgt von Charkow (1,5 Mio.), Donezk (1 Mio.) und Odessa (1 Mio.). Bei Wohnortwechsel und Anmietung einer Wohnung ist es nicht üblich, sich bei den örtlichen Behörden anzumelden. Eine Registrierung erfolgt in den Fällen, in denen Wohnungseigentum erworben wird (Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007).Die ukrainische Regierung hat ihre Bemühungen verstärkt, den Menschenhandel zu bekämpfen. Unter anderem wurde ein staatliches Departement zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. Im Jänner 2006 wurde der Artikel 149, des ukrainischen Strafgesetzbuches in Einklang mit dem Zusatzprotokoll der UN-Konvention zur Bekämpfung von Menschenhandel gebracht. Der bisherige Straftatbestand wurde erweitert und stellt Menschenhandel nun unter Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Die Antragstellering hat die Möglichkeit, sich im Fall einer drohenden Zwangsprostitution mit den zuständigen Polizeibehörden in Verbindung zu setzen und den Vorgang zur Anzeige zu bringen. Die Ukraine ist ein Flächenstaat mit mehreren großen Metropolen und ca. 48 Mio. Einwohnern. Allein Kiew hat ca. 3 Mio. Einwohner, gefolgt von Charkow (1,5 Mio.), Donezk (1 Mio.) und Odessa (1 Mio.). Bei Wohnortwechsel und Anmietung einer Wohnung ist es nicht üblich, sich bei den örtlichen Behörden anzumelden. Eine Registrierung erfolgt in den Fällen, in denen Wohnungseigentum erworben wird (Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007).

Situation der Frauen in der Ukraine

Obwohl in der Ukraine ein Gesetz zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern erlassen wurde, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern, genießen Männer trotzdem noch einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, sind öfter in Manager Positionen vertreten, verdienen mehr und werden Frauen oft in schlechter bezahlte Jobs gedrängt. Selbst wenn Frauen aber teilweise der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine Diskriminierung iS von Verfolgung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich Frauen in der Ukraine generell in einer "unmenschlichen Lage" befinden würden oder beispielsweise am Hungertod leiden müssten. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit und staatliche Transferleistungen sind eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008; Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 05.05.2008).

Im Dezember 2006 wurde ein staatliches Programm für Geschlechtergleichstellung gestartet. Die Umsetzung des Rahmengesetzes ist jedoch eher schwach. Frauen verdienen im Durchschnitt weniger als Männer und haben weniger Weiterbildungsmöglichkeiten im Beruf (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008).

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gemäß der Verfassung verboten, Frauenrechte stellen jedoch für Regierungsbehörden keine Priorität dar. Obwohl einige Frauen in der Exekutive und Legislative in bedeutenden Positionen sind, haben Frauen immer noch nicht die gleichen Möglichkeiten wie Männer. Vor allem Frauenhandel für Prostitutionszwecke ist ein großes Problem (Freedom House, Freedom in the World 2008: Ukraine).

Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Im ersten Halbjahr 2007 wurden 619 Fälle von Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung angezeigt. Das ist ein Rückgang von 19,4 % gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr. In 571 der angezeigten Fälle konnte die Polizei die Täter ausforschen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008).

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird jedoch nicht deutlich angesprochen. Ein Gesetz verbietet "erzwungenen Geschlechtsverkehr mit materiell abhängigen Personen" und kann die Verfolgung von ehelicher Gewalt aufgrund dessen gewährleistet werden. Misshandlung in der Ehe ist illegal, kommt jedoch oft vor. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, wird diese möglicherweise durch die weit verbreitete Korruption nicht fair geführt. Dem Innenministerium zufolge wurden 2008 83.400 Fälle häuslicher Gewalt angezeigt, worunter sowohl physische, als auch psychische und wirtschaftliche Gewalt fällt (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007; U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009).

Anzeigen von vergewaltigten Frauen und Bemühungen seitens der Sicherheitsbehörden die Täter auszuforschen

Dem VB ist nicht Gegenteiliges bekannt. Wie weiter oben berichtet ist der ukrainische Kriminalkodex ähnlich jenem anderer europäischer Länder. Dem VB ist keine Dienstvorschrift bekannt, die "Bemühungen zur Ausforschung von Tätern (Vergewaltigern)" verbieten, verhindern, in Abrede stellen, nicht empfehlen odgl. (Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006).

Ombudsmann

Jede Person hat das Recht sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. (Verfassung der Ukraine, Art. 55). Der Ombudsmann im ukrainischen Parlament übt parlamentarische Kontrolle zur Überwachung der in der Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten aus. (Verfassung der Ukraine, Art. 101) (Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/).Jede Person hat das Recht sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. (Verfassung der Ukraine, Artikel 55,). Der Ombudsmann im ukrainischen Parlament übt parlamentarische Kontrolle zur Überwachung der in der Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten aus. (Verfassung der Ukraine, Artikel 101,) (Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/).

Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte beziehen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen:

Darunter das Nicht-Einhalten von Gerichtsregeln, ungesetzliche Handlungen der Richter, und die lange Dauer der Gerichtsverfahren. Vor allem die Gerichte in Zaporizhzhya, Zakarpattia, Ivano-Frankivsk, Mykolayiv, Poltava, Kharkiv, Chernihiv oblasts und Sevastopol werden beschuldigt, den verurteilten Personen die Einsicht in ihre Akte zu verwehren, um nicht berufen zu können. Das Höchstgericht stimmte nach einem diesbezüglichen Protestschreiben des Ombudsmanns zu, dass das Justizgesetz in allen Gerichten gleich ausgelegt werden sollte.

Mit 10. Oktober 2007 waren 63.839 Beschwerden im Büro des Ombudsmanns eingegangen: 53,8% bezogen sich auf Bürgerrechtsverletzungen, 18,6% auf Sozialrechtsverletzungen, 15,4% auf Verletzungen wirtschaftlicher Rechte, 11,2% auf Verletzungen von Persönlichkeitsrecht. Nur 0,9% der Beschwerden standen mit politischen Rechten in Zusammenhang (U.S. Department of State,

Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008;

Homepage des Ombudsmann: http://ombudsman.kiev.ua/).

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (Nina Karpatschowa ist Menschenrechtsbeauftragte). Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen (Homepage des Ombudsmann: http://www.ombudsman.kiev.ua/).

Frauenhäuser

In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Z 252.526-BAA/2006, 18.05.2006).In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Ziffer 252 Punkt 526 -, B, A, A, /, 2006, 18 Punkt 05 Punkt 2006,).

Es gibt staatliche Telefonhotlines und andere Formen von Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt, insgesamt jedoch eher wenig. Rehabilitationszentren sind nur für Frauen unter 35 Jahren zugänglich.

In Fastiv in der Region Kiew gibt es ein "Mutter-Kind Zentrum für Soziale und Psychologische Rehabilitation". Dieses ist eines von vielen Projekten, dass Frauen ihre Kinder nicht abgeben. Die Nichtregierungsorganisation "Hope and Homes for Children" setzt mit der Unterstützung von UNICEF ähnliche Projekte um.

Es gibt sechs öffentliche Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, 18 Krisenzentren für Frauen, und 24 Zentren für psychologische und medizinische Versorgung. Laut Gesetz sollte es in jeder größeren Stadt ein Frauenhaus geben, in der Praxis ist das nicht der Fall (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007; U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009).

Der Ukrainian Women's Fund (UWF) bietet auf seiner Website (http://www.uwf.kiev.ua/en_index.htm) eine Datenbank zu Nichtregierungsorganisationen für Frauen. Hier scheinen "Violence against Women" mit 78 Einträgen und "Psychological and social assistance" mit 144 Einträgen auf. Den Dokumenten kann entnommen werden, dass in der Ukraine von bestimmten NGOs psychologische Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, angeboten wird (Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006).

Medizinische Versorgung

Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um Ineffizienzen und die Finanzierung, sowie Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitssystem, Mutter-Kind-Gesundheit, und die Kindersterblichkeitsrate zu verbessern. HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen sind große Probleme. Trotz der Reformen entspricht die medizinische Versorgung noch nicht westeuropäischem Standard (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008).

Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab (International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009).Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab (International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Ukraine, 2009).

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung (Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008).

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig (Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007).

Das Gesundheitssystem wird reformiert. Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist kostenlos und durch öffentliche medizinische Einrichtungen, welche Gesundheitsversorgung und vorbeugende Maßnahmen anbieten, gewährleistet.

Es wurden positive Schritte zur Verbesserung des Gesundheitswesens getroffen. Das neue Model, "Health system development 2007-2011", konzentriert sich auf:

Stärkung/Verbesserung der Finanzierung des Gesundheitswesens

Steigerung der Effektivität der Verwendung von Finanzmitteln

Schwerpunkt auf die Entwicklung der medizinischen Grundversorgung legen

Stärkung der Verwaltung des Gesundheitssystems

Umsetzung der Arzneimittelrichtlinie.

(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006; WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4, Zugriff 16.04.2009).

Rückkehrfragen/Grundversorgung

Ein Ukrainer, der aus dem Ausland zurückgeschoben wird, ist keiner Verfolgung ausgesetzt, nur weil er im Ausland um Asyl angesucht hatte, oder sonstige Umstände die Ausreise notwendig machten. Im Gegenteil: polizeiliche Zusammenarbeit wird sogar erschwert, weil die Behörden hier "keinen Tatbestand darin erkennen können, wenn jemand - auf welche Weise auch immer - die Ukraine verlassen möchte" (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008).

Laut dem ukrainischen Sicherheitsdienst gibt es keine irgendwie geartete Strafverfolgung für Ukrainer, die in einem anderen Staat um Asyl ansuchen. Das Kriminalgesetzbuch der Ukraine und das Gesetzbuch über die administrativen Vergehen sieht nicht die kriminelle oder administrative Verantwortung im Fall der Versuche von ukrainischen Bürgern, in einem anderen Staat das Asyl zu bekommen, vor (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006).

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern bzw. für Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen festzustellen (U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2008: Ukraine,

http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008).

Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3. April 2008).

In Fastiv in der Region Kiew gibt es ein "Mutter-Kind Zentrum für Soziale und Psychologische Rehabilitation". Dieses ist eines von vielen Projekten, dass Frauen ihre Kinder nicht abgeben. Die Nichtregierungsorganisation "Hope and Homes for Children" setzt mit der Unterstützung von UNICEF ähnliche Projekte um (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008).

Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Der Mangel an Facharbeitern und ein großer informeller Wirtschaftsmarkt stellen jedoch immer noch große Herausforderungen dar (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008).

In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NRO nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben (Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008).

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen. Bislang beschränkt sich diese Hilfe jedoch auf ein Projekt in der Hauptstadt Kiew, das ausschließlich Rückkehrer aus Belgien betrifft (Caritas Ukraine, Our Activity, 2007; http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009).

Rückkehrhilfe

Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe).

Im April 2008 startete das Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt auf dem Kosovo, auf Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Armenien, der Mongolei, der Ukraine und einigen kleineren westafrikanischen Ländern. Österreich stehen in den kommenden eineinhalb Jahren für die Rückkehrhilfe 800.000 Euro vom Europäischen Flüchtlingsfonds zur Verfügung, der Rest kommt vom Innenministerium. Die Caritas steuert 20 Prozent bei. "Das Projekt ist langfristig ausgerichtet", sagte Bettina Wagner, Leiterin von Erso bei einem Hintergrundgespräch. Caritas-Präsident Franz Küberl:

"Das Wichtigste ist, dass die Menschen daheim eine Perspektive haben." Österreich werde sich anstrengen müssen, "damit Qualität in der Rückkehrhilfe kein Fremdwort mehr ist".

Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet. Seit 1998 hat sie 7000 Menschen beim Neustart in der Heimat unterstützt, allein 2007 waren es 800 Menschen. In diesem Jahr kehren laut BMI 2164 Menschen in die Heimat zurück (Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008).

Bei einer näheren Betrachtung wird aber deutlich, dass der ukrainische Staat nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereitstellt, sondern dass staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte sind. Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern festzustellen.

Die Caritas Ukraine unterhält Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer:

"Medizinische Versorgung/Soziale Programme:

Hilfe für gefährdete Personen; umfassendes

Service in allen regionalen Organisationen (kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung)

Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche:

Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien;

Unterstützung für Opfer von Menschenhandel;

Unterstützung für Flüchtlinge;

Unterstützung für Rückkehrer;

Hilfe für:

Alleinerziehende Mütter

Frauen, die sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt sind

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008)

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

3.1 Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt. Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu ihren Verwandten in der Ukraine aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte nach gesamtheitlicher Würdigung sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks nach Durchführung einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gestaltete ihr Vorbringen in sich widersprüchlich und es ergaben sich auch zahlreiche Ungereimtheiten in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren. Massiv zu beobachten war die kontinuierliche Steigerung des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin, die permanent neue Bedrohungsszenarien ins Treffen führte. Die Mutter der Beschwerdeführerin sah sich veranlasst, ihr Vorbringen immer weiter zu steigern, weshalb ihr schon aus diesem Grund kein Glauben geschenkt werden kann. Die Widersprüche, die sich zudem im Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin ergaben und die der Mutter der Beschwerdeführerin vom erkennenden Senat jeweils vorgehalten wurden, konnte sie nicht plausibel aufklären. Aufgrund der divergierenden und nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben sowie des persönlichen Eindrucks der Mutter der Beschwerdeführerin während der Verhandlung geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat und die von ihr behaupteten Rückkehrbefürchtungen jeder Grundlage entbehren.

Die Mutter der Beschwerdeführerin führte nach negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens weitere Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates ins Treffen, denen mangels Plausibilität und wegen Übersteigerung keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte in ihrem ersten Asylverfahren ausschließlich vor, dass sie vom Vater der Beschwerdeführerin "schlecht behandelt" werde und erklärte nunmehr in ihrem zweiten Asylverfahren, dass ihr der Vater der Beschwerdeführerin gedroht habe, ihr die Beschwerdeführerin wegzunehmen und sie selbst zu töten sowie dass sie von ihm gegen ihren Willen in einer präparierten Wohnung festgehalten, geschlagen, bedroht und gefesselt worden sei und er ihr ein Messer an die Kehle angesetzt habe. Dem Bundesasylamt ist in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen sein müsste, die im Laufe des zweiten Asylverfahrens ins Treffen geführten Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren anzugeben und sich die Mutter der Beschwerdeführerin eben nach negativer Beendigung ihres ersten Asylverfahrens veranlasst sah, ihr Vorbringen zu verändern, um einen neues Fluchtvorbringen zu konstruieren, um (weiterhin) zum Aufenthalt vorläufig berechtigt zu sein.

Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte plötzlich bei ihrer dritten Einvernahme im zweiten Asylverfahren vor, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine seiner Schwestern, die sich gegen den Willen ihrer Familie aufgelehnt habe, ermordet habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zum genauen Ablauf der angeblichen Drohungen von Seiten des Vaters der Beschwerdeführerin befragt, konnte jedoch keine präzisen Angaben machen. Die erkennenden Richterinnen mussten mehrmals nachfragen, wann genau der Vater der Beschwerdeführerin begonnen habe, ihre Mutter zu bedrohen, die Mutter der Beschwerdeführerin wich jedoch den Fragen nur aus und antwortete allgemein. Mit diesem Verhalten hinterließ sie den Eindruck, dass sie exakte Angaben vermeiden wolle, um sich in keine (weiteren) Widersprüche zu verwickeln. Über neuerliche Frage der vorsitzenden Richterin, wann der Vater der Beschwerdeführerin sie bedroht habe, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Rückfrage und entzog sich einer konkreten Antwort. Es ist völlig unschlüssig, dass der Vater der Beschwerdeführerin einerseits die Beschwerdeführerin für sich beansprucht haben soll und ihrer Mutter wegnehmen wolle und andererseits nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Beschwerdeführerin von Tschechien nach Dagestan zurückgekehrt sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin nannte in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat als Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit dem Vater der Beschwerdeführerin- vage - "November oder September 2002". Es ist auch nicht plausibel, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Hals über Kopf nach der Geburt der Beschwerdeführerin imXXXX unmittelbar aus dem Krankenhaus in Tschechien nach Österreich gereist sein will, wenn doch nach ihren eigenen Angaben der Vater der Beschwerdeführerin seit September 2002 nicht mehr in Tschechien aufgehalten hat. Weshalb der Vater der Beschwerdeführerin aus Tschechien ausreisen soll, um nach Dagestan zurückzukehren und in der Ukraine nach der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu suchen, wenn sich die Beschwerdeführerin doch in Tschechien aufgehalten hat, ist für den erkennenden Senat vollkommen unschlüssig.

Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte während der öffentlichen mündlichen Verhandlung Behauptungen in den Raum, ohne auch nur ansatzweise exakte Angaben zu machen. So war sie nicht in der Lage, exakt anzugeben, wann der Vater der Beschwerdeführerin begonnen habe, sie zu bedrohen, in welcher Art und Weise er sie bedroht habe, wann genau er aus Tschechien ausgereist sei und seit wann sie von seinen Besuchen bei ihrer Familie in der Ukraine wisse. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab auf die Frage der vorsitzenden Richterin, wann sie mit ihrer Mutter, die ihr von den Besuchen des Vaters der Beschwerdeführerin berichtet habe, telefoniert habe, als Antwort, sich nicht erinnern zu können. Hätte die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihre Mutter von Drohungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin erfahren, müsste sie sich doch an dieses einprägsame Ereignis erinnern, wie es die besitzende Richterin der Mutter der Beschwerdeführerin auch vorgehalten hat.

Es ist dem erkennenden Senat auch vollkommen unverständlich, wieso sich Mutter der Beschwerdeführerin in Tschechien nicht an die Polizei gewendet haben will. Wäre sie tatsächlich den geschilderten Übergriffen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten, einem Mörder, ausgesetzt gewesen, ist jedenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - schon alleine aus Sorge um die damals ungeborene Beschwerdeführerin - die Polizei um Schutz ersucht hätte. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin ins Treffen geführte Erklärung, dass sie erst von einer Bekannten und Nachbarin des ehemaligen Lebensgefährten in Dagestan, welche zum selben Zeitpunkt wie die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Tschechien in Schubhaft gewesen sei, erfahren hätte, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein Mörder sei, war nicht überzeugend. Darüber hinaus konnte sie keine Erklärung dafür finden, weshalb sich die Mutter der Beschwerdeführerin nicht spätestens dann an die tschechischen Behörden gewandt hat.

Dass die Großmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin die angeblichen Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater der Beschwerdeführerin widerstandslos seit dem Jahr 2003, wie es die Mutter der Beschwerdeführerin behauptet hat, hinnehmen würden, kann der erkennende Senat nicht für wahr halten und ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Ukraine vom Vater der Beschwerdeführerin, einem Mörder, regelmäßig aufgesucht werde, sich aber nicht an die Polizei wendet. Konfrontiert damit vermeinte die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich, dass es nichts brächte, in der Ukraine um Schutz zu ersuchen. Dass diese aufgestellte generelle Behauptung keine Deckung in den Länderberichten findet, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung mitgeteilt, woraufhin diese lediglich erneut die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch den ukrainischen Staat ohne nähere Begründung pauschal in Abrede stellte. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in der Ukraine nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden auszugehen ist. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Regierung verstärkt gegen Korruption vorgeht, dass im Ministerium für Inneres eigens eine spezielle Hotline eingerichtet wurde und bereits zahlreiche diesbezügliche Verfahren eingeleitet wurden. Es steht weiter jeder Person frei, sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. Das Amt des Ombudsmannes für Menschenrechte wurde auf Grundlage der Verfassung als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen. Weiters wurden mit dem Gesetz gegen Korruption besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind und ist auch die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes SBU, der relativ frei von politischen Interventionen agiert, in der Ukraine aus Sicht der Botschaft vorbei (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2).Dass die Großmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin die angeblichen Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater der Beschwerdeführerin widerstandslos seit dem Jahr 2003, wie es die Mutter der Beschwerdeführerin behauptet hat, hinnehmen würden, kann der erkennende Senat nicht für wahr halten und ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Ukraine vom Vater der Beschwerdeführerin, einem Mörder, regelmäßig aufgesucht werde, sich aber nicht an die Polizei wendet. Konfrontiert damit vermeinte die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich, dass es nichts brächte, in der Ukraine um Schutz zu ersuchen. Dass diese aufgestellte generelle Behauptung keine Deckung in den Länderberichten findet, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung mitgeteilt, woraufhin diese lediglich erneut die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch den ukrainischen Staat ohne nähere Begründung pauschal in Abrede stellte. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in der Ukraine nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden auszugehen ist. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Regierung verstärkt gegen Korruption vorgeht, dass im Ministerium für Inneres eigens eine spezielle Hotline eingerichtet wurde und bereits zahlreiche diesbezügliche Verfahren eingeleitet wurden. Es steht weiter jeder Person frei, sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. Das Amt des Ombudsmannes für Menschenrechte wurde auf Grundlage der Verfassung als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen. Weiters wurden mit dem Gesetz gegen Korruption besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind und ist auch die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes SBU, der relativ frei von politischen Interventionen agiert, in der Ukraine aus Sicht der Botschaft vorbei (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2).

Angesichts der teilweise vagen, unkonkreten und nicht plausiblen Schilderung sowie auf Grund der mehrfachen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin drängte sich dem erkennenden Senat der Verdacht auf, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich eine zur Asylgelangung konstruierte Geschichte darstellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte weder glaubhaft schildern, in der Vergangenheit einer staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein noch, dass ihr oder der Beschwerdeführerin eine aktuelle individuelle Verfolgung droht. Nach Abhaltung einer fünfstündigen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der sich die erkennenden Richterinnen einen persönlichen Eindruck von der Mutter der Beschwerdeführerin machen konnten, erhärtete sich der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin, welche bereits das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung konstatiert hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe hat, ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, die die Sorge um ihr Kind immer in Zusammenhang mit ihren eigenen Fluchtgründen erklärte.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes (D8 244313-2/2008).

3.2 Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf folgendem in die mündliche

Verhandlung eingeführten Dokumentationsmaterial:

Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 23.06.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Außen, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Aussenpolitik.html, Zugriff 23.06.2009

SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine, Zugriff 23.06.2009

SBU, http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny, Zugriff 23.06.2009

Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenverfügbarkeit, 15.04.2009

International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Ukraine, 2009

U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009

Ukraine National Police Academy, "POLICE REFORM IN EUROPE AND

UKRAINE: PLANS AND TRENDS",

http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009

WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4, Zugriff 16.04.2009

U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009

US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm

Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008

Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;

http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009

http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008

Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008

Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008

Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008

Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008

Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 05.05.2008

Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine,03.04.2008

Freedom House, Freedom in the World 2008: Ukraine

Freedom House, Nations in Transit 2008: Ukraine

Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007

Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006

Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007

Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, betreffend Korruptionsbekämpfung, 14.05.2007

Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007

Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Z 252.526-BAA/2006, 18.05.2006Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Ziffer 252 Punkt 526 -, B, A, A, /, 2006, 18 Punkt 05 Punkt 2006

U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006

Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006

European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006

Anfrage an die Österreichische Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe widerfahren könnte oder dass sie bei Rückkehr in eine "unmenschliche Lage" geraten würde oder beispielsweise am Hungertod leiden müsste. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass es zu deutlichen Verbesserungen bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern gekommen ist. Selbst wenn Frauen teilweise der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine Diskriminierung iS von Verfolgung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich Frauen in der Ukraine generell in einer "unmenschlichen Lage" befinden würden oder beispielsweise am Hungertod leiden müssten. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit, sondern sind staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte.

Die Caritas Ukraine unterhält zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen und wird durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und der Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Im April 2008 startete das Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt unter anderem auf der Ukraine.

Die Caritas Ukraine unterhält Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer, Medizinische Versorgung und soziale Programme (Hilfe für gefährdete Personen; umfassendes

Service in allen regionalen Organisationen [kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung], Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche; Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien; Unterstützung für Opfer von Menschenhandel; Unterstützung für Rückkehrer sowie Hilfe für alleinerziehende Mütter) (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, da nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ihre Großmutter, ihr Onkel und weitere Verwandte in der Ukraine leben. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verfügen somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnten. Schließlich bleibt festzuhalten, dass in der Ukraine landesweite und flächendeckend eine medizinische Grundversorgung zur Versorgung jeder Art von Krankheit gegeben ist (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2).Service in allen regionalen Organisationen [kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung], Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche; Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien; Unterstützung für Opfer von Menschenhandel; Unterstützung für Rückkehrer sowie Hilfe für alleinerziehende Mütter) (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, da nach den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ihre Großmutter, ihr Onkel und weitere Verwandte in der Ukraine leben. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verfügen somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnten. Schließlich bleibt festzuhalten, dass in der Ukraine landesweite und flächendeckend eine medizinische Grundversorgung zur Versorgung jeder Art von Krankheit gegeben ist (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2).

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.4.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 29/2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06. November 2007 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06. November 2007 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01. April 2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nach dem AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, iVm dem AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007, geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01. April 2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in Verbindung mit dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,, geführt.

4.2 Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. 29/2009, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass4.2 Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009,, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

4.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;

19.10.2000, 98/20/0233).

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und massiver Widersprüche und eklatanter Steigerung ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus der Ukraine bzw. ihrer Verfolgungsgründe und ihren Gründen ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Da das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ausreichte, um eine asylrelevante Verfolgung darzutun, muss dasselbe nun auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst gelten, die keine wie immer geartete, auf sich selbst bezogenen Verfolgungshandlungen behauptete.

Da sich das Vorbringen der Mutter der mj. Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen und für die Minderjährige selbst keine eigenen Fluchtgründe dargelegt wurden, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im konkreten Fall nicht vor.

Da der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D8 244313-2/2008/18E, der Status des Asylberechtigten in Österreich nicht gewährt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005) auch nicht gewährt werden.Da der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D8 244313-2/2008/18E, der Status des Asylberechtigten in Österreich nicht gewährt wurde, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) auch nicht gewährt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie bereits oben ausgeführt wurde, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Z 95/20/0380).Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0380,).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte die Mutter der Beschwerdeführerin keine sie oder die Beschwerdeführerin betreffende konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, bzw. Gründe für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft machen. Deshalb kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Ukraine asylrelevante Verfolgung droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, konnte die Mutter der Beschwerdeführerin keine sie oder die Beschwerdeführerin betreffende konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, bzw. Gründe für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft machen. Deshalb kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Ukraine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezügliches vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezügliches vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter einer gesunden Mutter im arbeitsfähigen Alter, die nach eigenen Angaben in der Ukraine berufstätig war und den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst an, dass sie arbeiten und für sich selbst sorgen könne, in Österreich jedoch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt der Familie unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet und steht der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei einer Rückkehr in die Ukraine darüber hinaus ein breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt ist und die Großmutter, der Onkel sowie zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Ukraine leben. Die Großmutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus und bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Mutter der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor der Polizeiinspektion Eben im Pongau am 24. März 2009 Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter Aufnahme finden könnte.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter einer gesunden Mutter im arbeitsfähigen Alter, die nach eigenen Angaben in der Ukraine berufstätig war und den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst an, dass sie arbeiten und für sich selbst sorgen könne, in Österreich jedoch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt der Familie unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet und steht der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei einer Rückkehr in die Ukraine darüber hinaus ein breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt ist und die Großmutter, der Onkel sowie zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in der Ukraine leben. Die Großmutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus und bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Mutter der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor der Polizeiinspektion Eben im Pongau am 24. März 2009 Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter Aufnahme finden könnte.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Da der Mutter der mj. Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D8 244313-2/2008/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte oder von Amts wegen hervorgekommen ist, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005) auch nicht gewährt werden.Da der Mutter der mj. Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D8 244313-2/2008/18E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und auch bei der Beschwerdeführerin selbst eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte oder von Amts wegen hervorgekommen ist, konnte der minderjährigen Beschwerdeführerin dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) auch nicht gewährt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

4.5 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.5 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

4.5.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).4.5.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Außer ihrer Mutter, deren Verfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig ist und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden wird, befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Außer ihrer Mutter, deren Verfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig ist und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden wird, befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

4.5.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).4.5.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, welcher jedoch zwei Mal unterbrochen war, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, welcher jedoch zwei Mal unterbrochen war, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Voranzustellen ist, dass die Ausweisungsentscheidung die Beschwerdeführerin betreffend, die in Tschechien geboren wurde, nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der Mutter betrachtet werden kann. Die mj. Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte ihre Mutter hier einen unbegründeten Asylantrag bzw. Asylerstreckungsantrag. Nach rechtskräftiger negativer Erledigung ihres ersten Asylverfahrens, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ablehnte, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und die Beschwerdeführerin einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag, welcher sich ebenfalls als unbegründet erwies.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wird jedoch dadurch schon gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, welches auf Grund der damals anzuwendenden Rechtslage ausweisungslos beendet wurde, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl bereits in ihrem ersten Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Mutter eine asylrelevante individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hätten werden können. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt war und auf Grund der neuerlichen Antragstellung erlaubt ist, die sich letztlich jeweils als unberechtigt erwiesen haben. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Familiäre Bindungen im Inland wurden von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und sind solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen. Dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit einem Jahr den Kindergarten besucht, fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber ihren Verbleib (und jenen ihrer Mutter) in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter ist, erst seit einem Jahr in Österreich den Kindergarten besucht, sich mit ihrer Mutter laut deren Angaben auf Russisch unterhält und in Begleitung mit ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi). An dieser Stelle ist anzumerken, dass in der Ukraine 74,4 % der Bevölkerung die Sprache Russisch beherrschen und dominiert Russisch als Muttersprache im Osten und Süden der Ukraine bis heute. Darüber hinaus befinden sich in der Ukraine nach wie vor die Großmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte, weshalb sie und ihre Mutter auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Österreich haben sich nicht ergeben (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wird jedoch dadurch schon gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, welches auf Grund der damals anzuwendenden Rechtslage ausweisungslos beendet wurde, stellte die Mutter der Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl bereits in ihrem ersten Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Mutter eine asylrelevante individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hätten werden können. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt war und auf Grund der neuerlichen Antragstellung erlaubt ist, die sich letztlich jeweils als unberechtigt erwiesen haben. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Familiäre Bindungen im Inland wurden von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und sind solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen. Dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit einem Jahr den Kindergarten besucht, fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber ihren Verbleib (und jenen ihrer Mutter) in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter ist, erst seit einem Jahr in Österreich den Kindergarten besucht, sich mit ihrer Mutter laut deren Angaben auf Russisch unterhält und in Begleitung mit ihrer Mutter in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung erleichtert wird (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi). An dieser Stelle ist anzumerken, dass in der Ukraine 74,4 % der Bevölkerung die Sprache Russisch beherrschen und dominiert Russisch als Muttersprache im Osten und Süden der Ukraine bis heute. Darüber hinaus befinden sich in der Ukraine nach wie vor die Großmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte, weshalb sie und ihre Mutter auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Österreich haben sich nicht ergeben vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit der Begründung der Ausweisungsentscheidung der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

4.5.3 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).4.5.3 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Verfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, an keiner Krankheit leide und keine Medikamente nehme. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Mutter der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Im vorliegenden Verfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, an keiner Krankheit leide und keine Medikamente nehme. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Mutter der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4.5.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.4.5.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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