Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D8 244313-2/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXalias XXXX alias XXXXalias XXXXalias XXXXalias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXalias römisch 40 alias XXXXalias XXXXalias XXXXalias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 07. Jänner 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem NamenXXXX in der Ukraine, einen Asylantrag, in dem sie im Wesentlichen angab, in ihrer Heimat nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein, sondern aus politischen und wirtschaftlichen Gründen aus der Ukraine ausgereist zu sein und dort keine Arbeit zu haben.
Am 08. Jänner 2003 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in welcher sie zusammengefasst angab, seit dem Jahr 2001 in Tschechien als Asylwerberin aufhältig und nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens nach Österreich gereist zu sein, da sie in der Ukraine von der Mafia zur Prostitution gezwungen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nach der Geburt ihres Kindes in Tschechien sei sie mit ihrem angeblichen Lebensgefährten und Vater ihres Kindes weiter nach Österreich gefahren.
In der am 10. November 2003 vor dem Bundesasylamt abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Vater ihres Kindes namentlich an und erklärte, sich nur als Familie ausgegeben zu haben, um nicht in Österreich sofort ins Gefängnis zu kommen. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, im Feber 2000 von der Mafia nach einem Discobesuch gemeinsam mit drei anderen Frauen bedroht worden zu sein. Sie sei seitdem zwar noch arbeiten, aber in keine Diskothek mehr gegangen.
Mit Bescheid vom 11. November 2003, Z 03 00.517-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 AsylG für zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Juni 2004, Z 244.313/0-IX/27/03, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Im November 2004 wurde die Beschwerdeführerin aus Tschechien rückübernommen.Mit Bescheid vom 11. November 2003, Z 03 00.517-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Juni 2004, Ziffer 244 Punkt 313 /, 0 -, römisch neun /, 27 /, 03,, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Im November 2004 wurde die Beschwerdeführerin aus Tschechien rückübernommen.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2007, Z 2006/19/0272-6, abgelehnt.Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2007, Ziffer 2006 /, 19 /, 0272 -, 6,, abgelehnt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 06. November 2007 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. In der am 07. November 2007 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Als Ausreisegrund gab sie nunmehr an, von der Mafia in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Der Vater ihrer Tochter sei Moslem und habe ihr gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und sie selbst umzubringen. Der Vater ihres Kindes habe seine Schwester umgebracht und frage ihre Mutter nach ihrem Aufenthalt.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 06. November 2007 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. In der am 07. November 2007 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Als Ausreisegrund gab sie nunmehr an, von der Mafia in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Der Vater ihrer Tochter sei Moslem und habe ihr gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und sie selbst umzubringen. Der Vater ihres Kindes habe seine Schwester umgebracht und frage ihre Mutter nach ihrem Aufenthalt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2007 und am 26. Feber 2008 niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie wegen der Probleme mit der Mafia aus der Ukraine ausgereist sei, vor einer Rückkehr aber insbesondere deshalb Angst habe, da der Vater ihres Kindes ihre Mutter aufsuche und gedroht habe, das gemeinsame Kind mitzunehmen und die Beschwerdeführerin zu töten. Am 25. März 2008 erstattete der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.
3. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 20. Mai 2008, Z 07 10.326-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23. Mai 2008) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren damaligen Vertreter (nunmehr) Beschwerde (Postaufgabe 06. Juni 2008). In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, ihr internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Ausweisungsentscheidung zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sie brachte vor, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, da die in der Einvernahme gewonnenen Eindrücke im Bescheid nicht verwertet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe detailreich Erlebtes geschildert. Die Beschwerdeführerin sei seit sieben Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und gehöre mit ihrer Tochter einer besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppe an. Sie werde es als alleinerziehende Mutter eines im Ausland aufgewachsenen Kindes in der Ukraine schwer haben und benötige die Tochter stabile Verhältnisse für eine gedeihliche Entwicklung, weshalb ein Herausreißen aus der gewohnten Umgebung in Österreich mit nachteiligen Folgen für die Psyche der Heranwachsenden verbunden sei.
5. Mit Aktenvermerk vom 21. November 2008, D5 244313-2/2008/6E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt.
6. Mit Aktenvermerk vom 29. April 2009, D8 244313-2/2008/10Z, wurde das Beschwerdeverfahren nach Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Frankreich fortgesetzt.
7. Der Asylgerichtshof führte am 25. Juni 2009 im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 25. Juni 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Sie reiste erstmals am 07. Jänner 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2007, Z 2006/19/0272-6, abgelehnt.Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Sie reiste erstmals am 07. Jänner 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2007, Ziffer 2006 /, 19 /, 0272 -, 6,, abgelehnt.
Am 06. November 2007 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
Es kann weiters weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer privaten oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt war, noch, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführerin droht bei Rückkehr in die Ukraine weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt im zweiten Monat schwanger.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sie hat in Österreich außer ihrer minderjährigen Tochter keine Verwandten. Sie hat keinen Deutschkurs besucht und geht derzeit keiner Beschäftigung nach, hat keine Ausbildung absolviert und ist kein Mitglied eines Vereines. Sie hat Bekannte, welche ebenfalls Asylwerber sind, jedoch keine Freunde. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat.
2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Präsident der Ukraine ist Viktor Juschtschenko (Amtsantritt: 23. Januar 2005), Regierungschefin ist Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden voraussichtlich im Januar 2010 stattfinden (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangefarbenen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html).
Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium (MOI) und dem Inlandsgeheimdienst (SBU) und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet.
2007 gingen Fortbildungsprogramme hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte in der Ukraine in Kooperation mit dem Europarat und der Europäischen Kommission weiter.
Die Ukraine arbeitet mit dem Komitee zur Folterprävention des Europarats zusammen. Einige der Empfehlungen des Komitees bedürfen noch ihrer Umsetzung. Nichtregierungsorganisation werden zunehmend in das Monitoring der Haftanstalten mit einbezogen.
Die Ukraine hat das Zweite Optionale Protokoll zur Internationalen Konvention über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde noch nicht ratifiziert, dies würde Verfassungsänderungen voraussetzen (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008).
Korruption/Korruptionsbekämpfung
Die Regierung geht verstärkt gegen die Korruption vor. Im Ministerium für Inneres wurde eigens eine spezielle Hotline eingerichtet. SBU berichtet, dass Spezialeinheiten 1.939 Untersuchungen wegen angeblicher Korruptionsvorwürfe eingeleitet hätten und Klagen gegen 882 Regierungsbeamte während der ersten sechs Monate des Jahres 2008 eingebracht worden wären. In den ersten zehn Monaten des jahress 2008 wurde acht Richter wegen Korruption verurteilt und sechs Richter deswegen angeklagt. Während der ersten neun Monate des Jahres 2008 sind 1.271 Anklagen von der Staatsanwaltschaft wegen Korruption eingeleitet worden; im selben Zeitraum des Vorjahres waren es 1.129. (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009)
Verstärkte Maßnahmen gegen die Korruption wurden gesetzt. So wurden beispielsweise in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 24 Strafverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt. Am 15. Februar 2007 stimmte das Parlament auch der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Richter Oleh Pampura zu, der der Forderung eines Bestechungsgeldes in Höhe von USD 6.000,- für die Reduzierung einer Haftstrafe beschuldigt wurde. Auch im Bereich der Vollzugs- und Gesetzgebungsabteilungen waren Mitte des Jahres 2 721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03. 2008).
Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend die Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität (Maßnahmenplan) an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten.
Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt, darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen
(Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine).
Seit Ende 2006 wird eine weitere Anti-Korruptionsgesetzgebung diskutiert. Eine bessere Gesetzgebung um Korruption verfolgen zu können wurde angestrebt, die Immunität leitender Beamter sollte bekämpft werden. Politische Korruption und Korruption in der Justiz stellen die größten Probleme dar. Seit der neuerlichen politischen Krise, die mit der Auflösung des Parlaments im April 2007 begann, sind die geplanten Reformen ins Stocken geraten.
(Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008)
In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im September 2006 verabschiedet (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006).
Entsprechend des Art. 4 des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption" führen die Bekämpfung der Korruption entsprechende Dienstellen des Innenministeriums der Ukraine, der Steuermiliz, des SBU, der Behörden des Staatsanwaltschaft, des Militärdienstes der Rechtsordnung in den Streitkräften der Ukraine und weitere Behörden und Dienststellen, die zum Zweck der Bekämpfung der Korruption entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine geschaffen werden.Entsprechend des Artikel 4, des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption" führen die Bekämpfung der Korruption entsprechende Dienstellen des Innenministeriums der Ukraine, der Steuermiliz, des SBU, der Behörden des Staatsanwaltschaft, des Militärdienstes der Rechtsordnung in den Streitkräften der Ukraine und weitere Behörden und Dienststellen, die zum Zweck der Bekämpfung der Korruption entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine geschaffen werden.
Im Bereich der internationalen Arbeit hat die Ukraine das Konvent der UNO gegen die Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.251-V vom 18.10.2006), das Zivilkonvent über die Bekämpfung der Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.2476-IV vom 16.03.2005), das Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.252-V vom 18.10.2006), das Zusatzprotokoll zum Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.253-V vom 18.10.2006) ratifiziert.
Laut der Gesetzgebung der Ukraine ist für die Korruptionsrechtsverletzungen die administrative Verantwortung vorgesehen. In der Ukraine werden jährlich ca. 5.000 Verstöße gegen das Gesetz der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", darunter unmittelbar Korruptionstaten (Art.1 des Gesetzes) - ca. 20-25%, der Rest der Verstöße betrifft spezielle Begrenzungen der staatlichen Beamten und anderer Personen, die Staatsfunktionen erfüllen.Laut der Gesetzgebung der Ukraine ist für die Korruptionsrechtsverletzungen die administrative Verantwortung vorgesehen. In der Ukraine werden jährlich ca. 5.000 Verstöße gegen das Gesetz der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", darunter unmittelbar Korruptionstaten (Artikel eins, des Gesetzes) - ca. 20-25%, der Rest der Verstöße betrifft spezielle Begrenzungen der staatlichen Beamten und anderer Personen, die Staatsfunktionen erfüllen.
Außerdem, die Kriminalisierung der Taten, die mit der Korruption verbunden sind, werden in den Art. 368 (Übernahme der Bestechung), Art. 369 (Übergabe der Bestechung) und Art. 370 (Provozieren der Bestechung) des Kriminalgesetzbuches der Ukraine vorgesehen.Außerdem, die Kriminalisierung der Taten, die mit der Korruption verbunden sind, werden in den Artikel 368, (Übernahme der Bestechung), Artikel 369, (Übergabe der Bestechung) und Artikel 370, (Provozieren der Bestechung) des Kriminalgesetzbuches der Ukraine vorgesehen.
Im Jahre 2006 wurden 3.014 Bestechungsfälle festgestellt, in 125 Fällen übersteigt der Bestechungsbetrag 10.000 Hryvna, in 54 - 30.000 Hryvna. In 27 Fällen der Bestechung, begangen von organisierten Verbrechergruppen, sind die Ermittlungen abgeschlossen und die Kriminalsachen zum Gericht übergeben worden.
Im Jahre 2006 sind zu den Dienstsstellen der Inneren Sicherheit
5.128 Informationen über die Verletzungen der Verfassungsrechte der Bürger seitens der Mitarbeiter der Behörden des Inneren eingegangen. Ihre Bestätigung haben 435 Fälle gefunden. Die häufigsten Fälle der Verstöße waren: Körperverletzungen, Torturen, Durchführung von nicht sanktionierten Durchsuchungen (Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, 14.05.2007).
Rechtsschutz - Justiz
Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung teilen sich in jene die nach administrativer Ebene (Distrikte-, Regionen- und Höchstgericht), und jene die nach Spezialisierung eingerichtet sind. Die höchste Instanz ist hier das Höchstgericht. Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung und Gesetze. Handelsgerichte haben ein eigenes System, das Höchstgericht kann Urteile der Handelsgerichte aufheben.
Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz starkem Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt. Außerdem gilt der Justizapparat als korrupt und ineffizient. Kritisiert werden von ukrainischen Richtern unter anderem Einmischungen durch Politiker und Höchstgericht, oder versuchte Einflussnahme bei Gerichtsverhandlungen, die Regierungsmitglieder betreffen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.03.2008).
2001 unterzeichneten die EU und die Ukraine den "EU-Ukraine Action Plan on Justice and Home Affairs", der die Zusammenarbeit in Bezug auf Freiheit, Sicherheit und Justiz erleichtern soll. Die Zusammenarbeit soll sich über folgende Bereiche erstrecken:
Migration und Asyl; Grenzüberwachung und Visa; Organisierte Kriminalität und Terrorismus; Kooperation der Gesetzesvollstreckungsbehörden; Stärkung der Justiz; Rechtsstaatlichkeit; und good governance (European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MOI) ist für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Polizei und hat eine eigene Militäreinheit. Der SBU, der inländische Geheim- bzw. Sicherheitsdienst, berichtet bzw. untersteht direkt dem Präsidenten. Der Ombudsman ist autorisiert, Untersuchungen bezüglich der Aktivitäten des Militärs einzuleiten (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).
Die Nationale Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erarbeitet ein Konzept für eine umfassende Reform der Strafjustiz, die auch ein neues Gesetz über die Sicherheitsbehörden einschließt (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.09.2007).
Die Polizeireform wurde klar von der sowjetischen Vergangenheit beeinflusst, als die Polizei eher dem Parteienstaat, als dem Schutz der Bürger und Gemeinschaften diente. Der Aufbau war insofern zentralisiert und streng hierarchisch, dem einzelnen Polizisten blieben wenig Entscheidungsmöglichkeiten. Diesbezüglich wurden seit der Unabhängigkeit erhebliche Fortschritte gemacht. Ausländische Hilfe wurde für die Polizeireform zur Verfügung gestellt, wie beispielsweise durch den Europarat. Mangelnde finanzielle Ressourcen erschweren den Reformprozess (Ukraine National Police Academy,
"POLICE REFORM IN EUROPE AND UKRAINE: PLANS AND TRENDS",
http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009).
Der Geheimdienst SBU hat beispielsweise allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 25 Kriminalverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03.2008).
Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein.
In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai 2007 berichtete die Zeitung Silski Visti, dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03.2008).
Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 1103.2008).
Sicherheitsdienst SBU
Der Sluschba bespeky Ukrajiny (SBU, deutsch: Sicherheitsdienst der Ukraine) ist der Inlandsgeheimdienst der Ukraine. Der SBU untersteht dem Staatspräsidenten der Ukraine, sowie der Kontrolle durch das Parlament (SBU,
http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny, Zugriff 23.06.2009).
Die Behauptung, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU "ein unkontrollierbarer Staat im Staat" sei, erscheint aus der Sicht der Botschaft übertrieben. Selbstverständlich hat der Sicherheitsdienst Einfluss im Land, ist aber selbst gegen grobe Pannen nicht gefeit. Die Veröffentlichung von umfangreichen Tonbandaufnahmen mit vertraulichen Gesprächen Präsident Kutschmas, die von einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes aus der unmittelbaren Umgebung des Präsidenten gemacht wurden, hat zu einer schweren innenpolitischen Krise und zur Entlassung von Geheimdienstchef Leonid DERKACH geführt. Die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes ist auch in der Ukraine vorbei (Anfrage an die Österreichischen Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001).
Der SBU ist relativ frei von politischen Interventionen (SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine, Zugriff 23.06.2009).
Politische Gefangene
Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).
Menschenrechtsorganisationen
Die ukrainische Zivilgesellschaft spielt in der Innenpolitik eine wichtige Rolle. Trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung wuchs die Zivilgesellschaft 2007 leicht an. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NRO) registriert, mehr als 40% der Bevölkerung, nämlich beinahe 20 Millionen Mitglieder sind in Organisationen involviert, jedoch sind laut der Organisation "Counterpart Creative Center" nur 4.000 aktiv. Die NRO unterscheiden sich in ihren Zielen und ihrer Struktur stark voneinander, es gibt große Gewerkschaften und kleine Think Tanks, sowie Organisationen, die sich mit ethnischen, kulturellen, Jugend-, oder Menschenrechtsthemen befassen.
Behörden greifen nicht in die Arbeit der NRO ein, etwa indem sie ständig Steuern einheben oder zusätzlicher Barrieren und Hindernisse für die Registrierung und das Funktionieren der Organisationen einführen (Freedom House, Nations in Transit 2008: Ukraine, Juni 2008).
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 27.05.2009).
Das Gesetz verbietet alle Formen des Menschenhandels; trotzdem gibt es mehrere Berichte vom Handel mit Männern, Frauen und Kindern. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von drei bis acht Jahren für Handel mit Frauen und Männern zwecks sexueller oder Arbeitsausbeutung vor. Bei Handel mit Minderjährigen (14-18 Jahren) liegt die Strafandrohung bei zwölf Jahren (US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm).
Der Handel mit Frauen zwecks sexueller Ausbeutung stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (Freedom House, Freedom in the World - Ukraine 2008).
Im November 2005 hat die Ukraine das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Im Jänner 2006 wurde das Strafgesetzbuch geändert, um eine strafrechtliche Haftung für Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution einzuführen (Europäische Kommission, ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 04.12.2006).
Die ukrainische Regierung hat ihre Bemühungen verstärkt, den Menschenhandel zu bekämpfen. Unter anderem wurde ein staatliches Departement zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. Im Jänner 2006 wurde der Art. 149 des ukrainischen Strafgesetzbuches in Einklang mit dem Zusatzprotokoll der UN-Konvention zur Bekämpfung von Menschenhandel gebracht. Der bisherige Straftatbestand wurde erweitert und stellt Menschenhandel nun unter Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Die Antragstellering hat die Möglichkeit, sich im Fall einer drohenden Zwangsprostitution mit den zuständigen Polizeibehörden in Verbindung zu setzen und den Vorgang zur Anzeige zu bringen. Die Ukraine ist ein Flächenstaat mit mehreren großen Metropolen und ca. 48 Mio. Einwohnern. Allein Kiew hat ca. 3 Mio. Einwohner, gefolgt von Charkow (1,5 Mio.), Donezk (1 Mio.) und Odessa (1 Mio.). Bei Wohnortwechsel und Anmietung einer Wohnung ist es nicht üblich, sich bei den örtlichen Behörden anzumelden. Eine Registrierung erfolgt in den Fällen, in denen Wohnungseigentum erworben wird (Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007).Die ukrainische Regierung hat ihre Bemühungen verstärkt, den Menschenhandel zu bekämpfen. Unter anderem wurde ein staatliches Departement zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. Im Jänner 2006 wurde der Artikel 149, des ukrainischen Strafgesetzbuches in Einklang mit dem Zusatzprotokoll der UN-Konvention zur Bekämpfung von Menschenhandel gebracht. Der bisherige Straftatbestand wurde erweitert und stellt Menschenhandel nun unter Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Die Antragstellering hat die Möglichkeit, sich im Fall einer drohenden Zwangsprostitution mit den zuständigen Polizeibehörden in Verbindung zu setzen und den Vorgang zur Anzeige zu bringen. Die Ukraine ist ein Flächenstaat mit mehreren großen Metropolen und ca. 48 Mio. Einwohnern. Allein Kiew hat ca. 3 Mio. Einwohner, gefolgt von Charkow (1,5 Mio.), Donezk (1 Mio.) und Odessa (1 Mio.). Bei Wohnortwechsel und Anmietung einer Wohnung ist es nicht üblich, sich bei den örtlichen Behörden anzumelden. Eine Registrierung erfolgt in den Fällen, in denen Wohnungseigentum erworben wird (Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007).
Situation der Frauen in der Ukraine
Obwohl in der Ukraine ein Gesetz zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern erlassen wurde, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern, genießen Männer trotzdem noch einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, sind öfter in Manager Positionen vertreten, verdienen mehr und werden Frauen oft in schlechter bezahlte Jobs gedrängt. Selbst wenn Frauen aber teilweise der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine Diskriminierung iS von Verfolgung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich Frauen in der Ukraine generell in einer "unmenschlichen Lage" befinden würden oder beispielsweise am Hungertod leiden müssten. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit und staatliche Transferleistungen sind eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008; Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 05.05.2008).
Im Dezember 2006 wurde ein staatliches Programm für Geschlechtergleichstellung gestartet. Die Umsetzung des Rahmengesetzes ist jedoch eher schwach. Frauen verdienen im Durchschnitt weniger als Männer und haben weniger Weiterbildungsmöglichkeiten im Beruf (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008).
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gemäß der Verfassung verboten, Frauenrechte stellen jedoch für Regierungsbehörden keine Priorität dar. Obwohl einige Frauen in der Exekutive und Legislative in bedeutenden Positionen sind, haben Frauen immer noch nicht die gleichen Möglichkeiten wie Männer. Vor allem Frauenhandel für Prostitutionszwecke ist ein großes Problem (Freedom House, Freedom in the World 2008: Ukraine).
Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Im ersten Halbjahr 2007 wurden 619 Fälle von Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung angezeigt. Das ist ein Rückgang von 19,4 % gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr. In 571 der angezeigten Fälle konnte die Polizei die Täter ausforschen (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird jedoch nicht deutlich angesprochen. Ein Gesetz verbietet "erzwungenen Geschlechtsverkehr mit materiell abhängigen Personen" und kann die Verfolgung von ehelicher Gewalt aufgrund dessen gewährleistet werden. Misshandlung in der Ehe ist illegal, kommt jedoch oft vor. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, wird diese möglicherweise durch die weit verbreitete Korruption nicht fair geführt. Dem Innenministerium zufolge wurden 2008 83.400 Fälle häuslicher Gewalt angezeigt, worunter sowohl physische, als auch psychische und wirtschaftliche Gewalt fällt (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007; U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009).
Anzeigen von vergewaltigten Frauen und Bemühungen seitens der Sicherheitsbehörden die Täter auszuforschen
Dem VB ist nicht Gegenteiliges bekannt. Wie weiter oben berichtet ist der ukrainische Kriminalkodex ähnlich jenem anderer europäischer Länder. Dem VB ist keine Dienstvorschrift bekannt, die "Bemühungen zur Ausforschung von Tätern (Vergewaltigern)" verbieten, verhindern, in Abrede stellen, nicht empfehlen odgl. (Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006).
Ombudsmann
Jede Person hat das Recht sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. (Verfassung der Ukraine, Art. 55). Der Ombudsmann im ukrainischen Parlament übt parlamentarische Kontrolle zur Überwachung der in der Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten aus. (Verfassung der Ukraine, Art. 101) (Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/).Jede Person hat das Recht sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. (Verfassung der Ukraine, Artikel 55,). Der Ombudsmann im ukrainischen Parlament übt parlamentarische Kontrolle zur Überwachung der in der Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten aus. (Verfassung der Ukraine, Artikel 101,) (Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/).
Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte beziehen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen:
Darunter das Nicht-Einhalten von Gerichtsregeln, ungesetzliche Handlungen der Richter, und die lange Dauer der Gerichtsverfahren. Vor allem die Gerichte in Zaporizhzhya, Zakarpattia, Ivano-Frankivsk, Mykolayiv, Poltava, Kharkiv, Chernihiv oblasts und Sevastopol werden beschuldigt, den verurteilten Personen die Einsicht in ihre Akte zu verwehren, um nicht berufen zu können. Das Höchstgericht stimmte nach einem diesbezüglichen Protestschreiben des Ombudsmanns zu, dass das Justizgesetz in allen Gerichten gleich ausgelegt werden sollte.
Mit 10. Oktober 2007 waren 63.839 Beschwerden im Büro des Ombudsmanns eingegangen: 53,8% bezogen sich auf Bürgerrechtsverletzungen, 18,6% auf Sozialrechtsverletzungen, 15,4% auf Verletzungen wirtschaftlicher Rechte, 11,2% auf Verletzungen von Persönlichkeitsrecht. Nur 0,9% der Beschwerden standen mit politischen Rechten in Zusammenhang (U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008;
Homepage des Ombudsmann: http://ombudsman.kiev.ua/).
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (Nina Karpatschowa ist Menschenrechtsbeauftragte). Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen (Homepage des Ombudsmann: http://www.ombudsman.kiev.ua/).
Frauenhäuser
In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Z 252.526-BAA/2006, 18.05.2006).In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Ziffer 252 Punkt 526 -, B, A, A, /, 2006, 18 Punkt 05 Punkt 2006,).
Es gibt staatliche Telefonhotlines und andere Formen von Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt, insgesamt jedoch eher wenig. Rehabilitationszentren sind nur für Frauen unter 35 Jahren zugänglich.
In Fastiv in der Region Kiew gibt es ein "Mutter-Kind Zentrum für Soziale und Psychologische Rehabilitation". Dieses ist eines von vielen Projekten, dass Frauen ihre Kinder nicht abgeben. Die Nichtregierungsorganisation "Hope and Homes for Children" setzt mit der Unterstützung von UNICEF ähnliche Projekte um.
Es gibt sechs öffentliche Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, 18 Krisenzentren für Frauen, und 24 Zentren für psychologische und medizinische Versorgung. Laut Gesetz sollte es in jeder größeren Stadt ein Frauenhaus geben, in der Praxis ist das nicht der Fall (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007; U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009).
Der Ukrainian Women's Fund (UWF) bietet auf seiner Website (http://www.uwf.kiev.ua/en_index.htm) eine Datenbank zu Nichtregierungsorganisationen für Frauen. Hier scheinen "Violence against Women" mit 78 Einträgen und "Psychological and social assistance" mit 144 Einträgen auf. Den Dokumenten kann entnommen werden, dass in der Ukraine von bestimmten NGOs psychologische Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, angeboten wird (Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006).
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um Ineffizienzen und die Finanzierung, sowie Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitssystem, Mutter-Kind-Gesundheit, und die Kindersterblichkeitsrate zu verbessern. HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen sind große Probleme. Trotz der Reformen entspricht die medizinische Versorgung noch nicht westeuropäischem Standard (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008).
Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab (International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009).Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab (International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Ukraine, 2009).
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung (Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008).
Das strukturelle Prinzip der medizinischen Versorgung ist ein "Sprengelprinzip". Es gibt daher die so genannten "Polikliniken", die für bestimmte territoriale Flächen (im Prinzip sind das große Ambulatorien) zuständig sind und in denen Fachärzte für die verschiedensten Bereiche im Schichtbetrieb arbeiten. Stellt man symptomhaft fest, dass es sich um eine der unter lit. a bis h genannten Krankheiten (auch Alkoholkrankheit) handelt, die man ambulant nicht behandeln kann, dann wird man in ein Krankenhaus überstellt. Nicht nur Polikliniken, sondern auch Krankenhäuser sind flächendeckend. Das Kiewer Krankenhaus für Geisteskrankheiten heißt "Pawlow¿sches Krankenhaus".Das strukturelle Prinzip der medizinischen Versorgung ist ein "Sprengelprinzip". Es gibt daher die so genannten "Polikliniken", die für bestimmte territoriale Flächen (im Prinzip sind das große Ambulatorien) zuständig sind und in denen Fachärzte für die verschiedensten Bereiche im Schichtbetrieb arbeiten. Stellt man symptomhaft fest, dass es sich um eine der unter Litera a bis h genannten Krankheiten (auch Alkoholkrankheit) handelt, die man ambulant nicht behandeln kann, dann wird man in ein Krankenhaus überstellt. Nicht nur Polikliniken, sondern auch Krankenhäuser sind flächendeckend. Das Kiewer Krankenhaus für Geisteskrankheiten heißt "Pawlow¿sches Krankenhaus".
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig (Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007).
Das Gesundheitssystem wird reformiert. Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist kostenlos und durch öffentliche medizinische Einrichtungen, welche Gesundheitsversorgung und vorbeugende Maßnahmen anbieten, gewährleistet.
Es wurden positive Schritte zur Verbesserung des Gesundheitswesens getroffen. Das neue Model, "Health system development 2007-2011", konzentriert sich auf:
Stärkung/Verbesserung der Finanzierung des Gesundheitswesens
Steigerung der Effektivität der Verwendung von Finanzmitteln
Schwerpunkt auf die Entwicklung der medizinischen Grundversorgung legen
Stärkung der Verwaltung des Gesundheitssystems
Umsetzung der Arzneimittelrichtlinie.
(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006; WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4, Zugriff 16.04.2009).
Rückkehrfragen/Grundversorgung
Ein Ukrainer, der aus dem Ausland zurückgeschoben wird, ist keiner Verfolgung ausgesetzt, nur weil er im Ausland um Asyl angesucht hatte, oder sonstige Umstände die Ausreise notwendig machten. Im Gegenteil: polizeiliche Zusammenarbeit wird sogar erschwert, weil die Behörden hier "keinen Tatbestand darin erkennen können, wenn jemand - auf welche Weise auch immer - die Ukraine verlassen möchte" (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008).
Laut dem ukrainischen Sicherheitsdienst gibt es keine irgendwie geartete Strafverfolgung für Ukrainer, die in einem anderen Staat um Asyl ansuchen. Das Kriminalgesetzbuch der Ukraine und das Gesetzbuch über die administrativen Vergehen sieht nicht die kriminelle oder administrative Verantwortung im Fall der Versuche von ukrainischen Bürgern, in einem anderen Staat das Asyl zu bekommen, vor (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006).
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern bzw. für Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen festzustellen (U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World:
Europe, 2008: Ukraine,
http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008).
Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3. April 2008).
In Fastiv in der Region Kiew gibt es ein "Mutter-Kind Zentrum für Soziale und Psychologische Rehabilitation". Dieses ist eines von vielen Projekten, dass Frauen ihre Kinder nicht abgeben. Die Nichtregierungsorganisation "Hope and Homes for Children" setzt mit der Unterstützung von UNICEF ähnliche Projekte um (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008).
Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Der Mangel an Facharbeitern und ein großer informeller Wirtschaftsmarkt stellen jedoch immer noch große Herausforderungen dar (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008).
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NRO nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben (Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008).
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen. Bislang beschränkt sich diese Hilfe jedoch auf ein Projekt in der Hauptstadt Kiew, das ausschließlich Rückkehrer aus Belgien betrifft (Caritas Ukraine, Our Activity, 2007; http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009).
Rückkehrhilfe
Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe).
Im April 2008 startete das Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt auf dem Kosovo, auf Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Armenien, der Mongolei, der Ukraine und einigen kleineren westafrikanischen Ländern. Österreich stehen in den kommenden eineinhalb Jahren für die Rückkehrhilfe 800.000 Euro vom Europäischen Flüchtlingsfonds zur Verfügung, der Rest kommt vom Innenministerium. Die Caritas steuert 20 Prozent bei. "Das Projekt ist langfristig ausgerichtet", sagte Bettina Wagner, Leiterin von Erso bei einem Hintergrundgespräch. Caritas-Präsident Franz Küberl:
"Das Wichtigste ist, dass die Menschen daheim eine Perspektive haben." Österreich werde sich anstrengen müssen, "damit Qualität in der Rückkehrhilfe kein Fremdwort mehr ist".
Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet. Seit 1998 hat sie 7000 Menschen beim Neustart in der Heimat unterstützt, allein 2007 waren es 800 Menschen. In diesem Jahr kehren laut BMI 2164 Menschen in die Heimat zurück (Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008).
Bei einer näheren Betrachtung wird aber deutlich, dass der ukrainische Staat nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereitstellt, sondern dass staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte sind. Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern festzustellen.
Die Caritas Ukraine unterhält Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer:
"Medizinische Versorgung/Soziale Programme:
Hilfe für gefährdete Personen; umfassendes
Service in allen regionalen Organisationen (kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung)
Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche:
Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien;
Unterstützung für Opfer von Menschenhandel;
Unterstützung für Flüchtlinge;
Unterstützung für Rückkehrer;
Hilfe für:
Alleinerziehende Mütter
Frauen, die sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt sind
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008)
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
3.1 Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Religion beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Asylverfahren. Der Verfahrensgang in ihrem ersten Asylverfahren ergibt sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Vorakt.
Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.6.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde bzw. der Asylgerichtshof kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein völlig übersteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, nachdem ihr erstes Asylverfahren negativ beendet wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aus Gründen, die in der GFK erfasst sind, verlassen habe.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach Durchführung einer Verhandlung ebenfalls zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin gestaltete ihr Vorbringen in sich widersprüchlich und es ergaben sich auch zahlreiche Ungereimtheiten in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren. Massiv zu beobachten war die kontinuierliche Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die permanent neue Bedrohungsszenarien ins Treffen führte und konnte ihrem Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund kein Glauben geschenkt werden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber bzw. Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben macht und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen, was in vorliegender Angelegenheit nach Ansicht des erkennenden Senates nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach Durchführung einer Verhandlung ebenfalls zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin gestaltete ihr Vorbringen in sich widersprüchlich und es ergaben sich auch zahlreiche Ungereimtheiten in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren. Massiv zu beobachten war die kontinuierliche Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die permanent neue Bedrohungsszenarien ins Treffen führte und konnte ihrem Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund kein Glauben geschenkt werden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber bzw. Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben macht und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen, was in vorliegender Angelegenheit nach Ansicht des erkennenden Senates nicht der Fall ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).
Die Beschwerdeführerin konnte zudem die Widersprüche in ihrem Vorbringen - konfrontiert damit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht plausibel aufklären. Aufgrund der divergierenden und nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben sowie des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin während der Verhandlung geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat und die von ihr behaupteten Rückkehrbefürchtungen jeder Grundlage entbehren.
Vorauszuschicken ist, dass die Verwendung von Aliasnamen nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beitragen kann, sondern erhärteten sich dadurch vielmehr die an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin entstandenen Zweifel. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin, während des anhängigen (zweiten) Asylverfahrens in Österreich nach Frankreich zu reisen, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, entspricht nicht dem Verhalten, das von einer Person erwartet wird, die um Schutz ersucht. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie in Österreich keine private Wohnung bekommen habe und deshalb Österreich verlassen habe, verstärkt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nur ihre wirtschaftliche Situation verbessern wollte und gar kein Interesse an ihrem Asylverfahren hatte.
Es spricht auch nicht für die Glaubwürdigkeit einer vermeintlich schutzsuchenden Person, vor österreichischen Behörden irgendeinen Mann als ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes zu präsentieren, wie es die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet getan hat. Als Motivation für dieses Vorgehen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt unverblümt an, dass sie angenommen habe, als Familie nicht abgeschoben zu werden und es daher für den Bekannten und sie jeweils besser gewesen sei, miteinander zu reisen und gemeinsam Asylanträge zu stellen.
Eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin war im Asylverfahren nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam und trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine Originaldokumente vorlegte. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig eine Geburtsurkunde ihr Kind betreffend in Vorlage, in welcher sich ein (weiterer) Aliasname der Beschwerdeführerin fand. In Bezug auf ihre unterschiedlichen Identitätsangaben befragt, versuchte die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Name in verschiedenen Schreibweisen festgehalten worden sei, weshalb sich Unterschiede ergäben, eine Erklärung zu finden. Die Beschwerdeführerin vermeinte weiter, dass sie ihr Asylverfahren einstellen habe wollen, weshalb sie sich nunmehr um die Geburtsurkunde ihres Kindes bemüht hätte, zumal sie dieses Dokument als Beweis, dass es sich bei dem Kind um ihre Tochter handle, benötige, um in die Ukraine zurückzukehren. Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat betreffend ihres "Wunsches", in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren - zumal sich die Beschaffung der Geburtsurkunde ihres Kind zwecks Rückkehr in die Ukraine nicht mit den Bedrohungsszenarien und ihren Rückkehrbefürchtungen, denen sie sich in der Ukraine ausgesetzt sieht, und welche sie im Laufe des Verfahrens immer drastischer schilderte, nicht in Einklang bringen lässt - antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde nun doch nicht zurückziehen und nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen. Zum Verbleib ihrer eigenen Identitätsdokumente konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine schlüssigen Angaben machen, sondern sah sich dazu veranlasst, eine Gegenfrage zu stellen. Der Verbleib des Führerscheins der Beschwerdeführerin konnte auf Grund widersprüchlicher Angaben ebenso wenig geklärt werden. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, den Führerschein glaublich in der Ukraine zurück gelassen und ihn seit ihrer Ausreise nicht mehr gehabt zu haben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 4). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass sie in Verdacht gestanden sei, verschiedene Fahrzeuge für kriminelle Aktivitäten zu benützen, weshalb sie vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 07. August 2008 einvernommen worden sei. Sie habe dabei angegeben habe, den bis Juni 2008 gültigen Führerschein bei sich gehabt und ihrer Mutter in die Ukraine geschickt zu haben, damit diese einen neuen Führerschein für sie ausstellen lasse (Aktenseite 207 ff.). Für diese unterschiedlichen Angaben hatte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat keine überzeugende Antwort parat, sondern versuchte sich in angebliche Übersetzungsprobleme zu flüchten. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion XXXXam 24. März 2009 zugegeben hat, in Frankreich im Rahmen der dortigen Asylantragstellung einen Aliasnamen verwendet zu haben. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, ihre Identität zu verschleiern. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird durch dieses Verhalten jedoch massiv in Mitleidenschaft gezogen.Eine Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin war im Asylverfahren nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam und trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt keine Originaldokumente vorlegte. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig eine Geburtsurkunde ihr Kind betreffend in Vorlage, in welcher sich ein (weiterer) Aliasname der Beschwerdeführerin fand. In Bezug auf ihre unterschiedlichen Identitätsangaben befragt, versuchte die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Name in verschiedenen Schreibweisen festgehalten worden sei, weshalb sich Unterschiede ergäben, eine Erklärung zu finden. Die Beschwerdeführerin vermeinte weiter, dass sie ihr Asylverfahren einstellen habe wollen, weshalb sie sich nunmehr um die Geburtsurkunde ihres Kindes bemüht hätte, zumal sie dieses Dokument als Beweis, dass es sich bei dem Kind um ihre Tochter handle, benötige, um in die Ukraine zurückzukehren. Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat betreffend ihres "Wunsches", in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren - zumal sich die Beschaffung der Geburtsurkunde ihres Kind zwecks Rückkehr in die Ukraine nicht mit den Bedrohungsszenarien und ihren Rückkehrbefürchtungen, denen sie sich in der Ukraine ausgesetzt sieht, und welche sie im Laufe des Verfahrens immer drastischer schilderte, nicht in Einklang bringen lässt - antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde nun doch nicht zurückziehen und nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen. Zum Verbleib ihrer eigenen Identitätsdokumente konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine schlüssigen Angaben machen, sondern sah sich dazu veranlasst, eine Gegenfrage zu stellen. Der Verbleib des Führerscheins der Beschwerdeführerin konnte auf Grund widersprüchlicher Angaben ebenso wenig geklärt werden. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, den Führerschein glaublich in der Ukraine zurück gelassen und ihn seit ihrer Ausreise nicht mehr gehabt zu haben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 4). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass sie in Verdacht gestanden sei, verschiedene Fahrzeuge für kriminelle Aktivitäten zu benützen, weshalb sie vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 07. August 2008 einvernommen worden sei. Sie habe dabei angegeben habe, den bis Juni 2008 gültigen Führerschein bei sich gehabt und ihrer Mutter in die Ukraine geschickt zu haben, damit diese einen neuen Führerschein für sie ausstellen lasse (Aktenseite 207 ff.). Für diese unterschiedlichen Angaben hatte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat keine überzeugende Antwort parat, sondern versuchte sich in angebliche Übersetzungsprobleme zu flüchten. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion XXXXam 24. März 2009 zugegeben hat, in Frankreich im Rahmen der dortigen Asylantragstellung einen Aliasnamen verwendet zu haben. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, ihre Identität zu verschleiern. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird durch dieses Verhalten jedoch massiv in Mitleidenschaft gezogen.
Wie das Bundesasylamt in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides völlig zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen permanent gesteigert und widersprüchliche Angaben getätigt. Vor der Grenzkontrollstelle Gmünd am 07. Jänner 2003 gab sie an, gemeinsam mit ihrem angeblichen Lebensgefährten die Ukraine aus wirtschaftlichen und politischen Gründen verlassen zu haben, da sie in ihrer Heimat keine Arbeit fände und es somit schwer sei, zu überleben. In ihrer Heimat sei sie jedoch weder verfolgt noch bedroht worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08. Jänner 2003 erstattete die Beschwerdeführerin bereits ein völlig anderes Vorbringen, nämlich dass die ukrainische Mafia versucht habe, sie als Prostituierte anzuwerben, weshalb sie nach Tschechien gereist sei. Dort sei ihr Antrag negativ beschieden worden, woraufhin sie sich entschlossen habe, mit ihrem angeblichen Lebensgefährten und ihrem in Tschechien geborenen Kind weiter nach Westen zu reisen. Am 10. November 2003 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt schließlich zu, dass es sich bei dem mitgereisten Mann gar nicht um ihren Lebensgefährten und auch nicht um den Vater ihres Kindes handle. Die gemeinsame Einreise nach Österreich schien der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben opportun, um nicht abgeschoben zu werden. Als Vater ihres Kindes gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt namentlich einen Mann kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan bekannt, mit dem sie in Tschechien zusammengelebt und der sie "schlecht behandelt" habe. Sie gab weiters in der Einvernahme vom 10. November 2003 an, dass der Vater ihres Kindes im September 2002 von Tschechien in seine Heimat zurückgekehrt sei. Als fluchtauslösendes Ereignis schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie gemeinsam mit drei anderen Mädchen im Feber 2000 auf dem Nachhauseweg von einer Diskothek von Mafiosi bedroht worden sei und diese verlangt hätten, dass sie als Prostituierte arbeite, woraufhin sie in ein Haus gelaufen seien, sich drei Stunden versteckt gehalten hätten und anschließend nach Hause gegangen seien. Die Mafiosi seien ihr auf dem Weg zur Arbeit nachgegangen, angesprochen sei sie nicht worden, Diskotheken habe sie nicht mehr besucht. Ausgereist nach Tschechien sei sie im August 2000. Aus diesem Exzerpt ihrer Angaben werden die Steigerungen, die das Bundesasylamt ausgemacht hat, bereits unzweifelhaft manifest.
In der Beschwerdeverhandlung erneut zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Ukraine befragt, antwortete die Beschwerdeführerin völlig vage, "man" hätte sie dazu bringen wollen, der Prostitution nachzugehen. Auch über Nachfrage der vorsitzenden Richterin konnte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht konkretisieren sondern vermeinte erneut vage, dass es sich um die Mafia handle und erklärte über neuerlichen Versuch des erkennenden Senates, das Vorbringen zu erhellen, nur allgemein, dass eben die Mafia Frauen verschleppe und zur Prostitution zwinge. Konkrete Angaben zu ihren angeblichen Verfolgern konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht machen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin weiters an, im Mai 2001 auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von drei Männern angesprochen worden zu sein. Über Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass sie vor dem Bundesasylamt am 10. November 2003 angegeben habe, dass sie mit drei anderen Mädchen nach einem Diskobesuch bedroht worden sei, versuchte die Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen Angaben damit zu rechtfertigen, dass dieser Vorfall für sie beschämend gewesen sei, weshalb sie das nicht angegeben habe (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 14, 15). Dies erstaunt insofern, als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst angab, sich an die Polizei gewendet und um Schutz ersucht zu haben und die Frage der einvernehmenden Organwalterin des Bundesasylamtes, ob sie sich geschämt habe, explizit verneinte. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich Schutz erhofft habe und es für sie, nachdem ihr dieser verweigert worden wäre, "beschämend wurde", überzeugt nicht im Geringsten (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 15). Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren Angaben vor der Grenzkontrollstelle Gmünd am 07. Jänner 2003, wonach sie weder verfolgt noch bedroht worden sei und ihre Heimat aus wirtschaftlichen und politischen Gründen verlassen habe, konfrontiert. Sie stritt jedoch vehement ab, diese Angaben gemacht zu haben und beharrte darauf, vor der Grenzkontrolle erklärt zu haben, von der Mafia verfolgt zu werden und konnte sich das alles nicht erklären. Dabei bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ihre Angaben vor der Grenzkontrolle Gmünd vom anwesenden Dolmetscher rückübersetzt wurden, die Beschwerdeführerin das Protokoll unterfertigte und sich damit einverstanden erklärte.
Den angeblichen Vorfall vom Mai 2001 konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht widerspruchsfrei wiedergeben. Behauptete sie in ihrer Einvernahme am 26. Feber 2008 vor dem Bundesasylamt, dass der angebliche Entführer die Freier zu ihr in ein Zimmer gebracht habe, schilderte sie vor dem Asylgerichtshof gänzlich widersprüchlich, dass sie auf einer Straße an Autos klopfen und sich den Männern anbieten hätte sollen. Dieser Widerspruch wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, woraufhin sie erneut abstritt, diese Angaben gemacht zu haben. Die weitere Schilderung des Vorfalles gestaltete sich ebenfalls äußerst vage und vermeinte die Beschwerdeführerin schließlich, nach vier Tagen Anhaltung freigelassen worden zu sein, obwohl sie unmittelbar vorher angab, nach zwei oder drei Tagen entkommen zu sein. Die Beschwerdeführerin wollte sich auch nicht festlegen, ab wann und nach wie vielen Tagen Anhaltung sie von ihrem angeblichen Peiniger gezwungen worden sei, tatsächlich der Prostitution nachzugehen. Den Nachfragen der erkennenden Richterinnen wich die Beschwerdeführerin weiterhin aus und vermochte keine exakten Angaben zu machen.
Widersprüchlich gestaltete sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anzeigeerstattung: Gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass sie zwar zur Polizei gegangen sei und ihre Angaben festgehalten worden wären, eine "Anzeige in dem Sinn" es jedoch nicht gegeben habe, schilderte sie vor dem Asylgerichtshof, dass sie schon eine Anzeige erstattet habe. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin abermals mit ihren widersprüchlichen Angaben konfrontiert, diese entkräften konnte sie jedoch nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, sich nicht an den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft oder eine übergeordnete Behörde gewendet zu haben, da es nichts gebracht hätte, ist dem zu entgegnen, dass dies eine allgemeine pauschalierte Behauptung darstellt, die mit den Länderdokumenten jedenfalls nicht in Einklang gebracht werden kann, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht vorderhand auf deren Untätigkeit berufen kann. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in der Ukraine nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden auszugehen ist. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Regierung verstärkt gegen Korruption vorgeht, dass im Ministerium für Inneres eigens eine spezielle Hotline eingerichtet wurde und bereits zahlreiche diesbezügliche Verfahren eingeleitet wurden. Es steht weiter jeder Person frei, sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. Das Amt des Ombudsmannes für Menschenrechte wurde auf Grundlage der Verfassung als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen. Weiters wurden mit dem Gesetz gegen Korruption besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind und ist auch die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes SBU, der relativ frei von politischen Interventionen agiert, in der Ukraine aus Sicht der Botschaft vorbei (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2).Widersprüchlich gestaltete sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anzeigeerstattung: Gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass sie zwar zur Polizei gegangen sei und ihre Angaben festgehalten worden wären, eine "Anzeige in dem Sinn" es jedoch nicht gegeben habe, schilderte sie vor dem Asylgerichtshof, dass sie schon eine Anzeige erstattet habe. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin abermals mit ihren widersprüchlichen Angaben konfrontiert, diese entkräften konnte sie jedoch nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, sich nicht an den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft oder eine übergeordnete Behörde gewendet zu haben, da es nichts gebracht hätte, ist dem zu entgegnen, dass dies eine allgemeine pauschalierte Behauptung darstellt, die mit den Länderdokumenten jedenfalls nicht in Einklang gebracht werden kann, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht vorderhand auf deren Untätigkeit berufen kann. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in der Ukraine nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden auszugehen ist. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Regierung verstärkt gegen Korruption vorgeht, dass im Ministerium für Inneres eigens eine spezielle Hotline eingerichtet wurde und bereits zahlreiche diesbezügliche Verfahren eingeleitet wurden. Es steht weiter jeder Person frei, sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. Das Amt des Ombudsmannes für Menschenrechte wurde auf Grundlage der Verfassung als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen. Weiters wurden mit dem Gesetz gegen Korruption besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind und ist auch die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes SBU, der relativ frei von politischen Interventionen agiert, in der Ukraine aus Sicht der Botschaft vorbei (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2).
Widersprüche traten auch in Hinblick auf die Anzahl der angeblichen Vorfälle auf. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr die angeblichen Verfolger auf dem Weg zur Arbeit nachgegangen seien, sie aber nicht mehr angesprochen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin die Frage der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob sie jemals nach dem behaupteten Übergriff beobachtet oder belästigt worden sei. Ihre widersprüchlichen Angaben wurden der Beschwerdeführerin erneut vorgehalten, woraufhin sie zugab, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 17). Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zeitlich nicht im Geringsten übereinstimmen: Gab sie in der Einvernahme vom 10. November 2003 als Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Ukraine August 2000 an, nannte sie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat den 01. August 2001. Zu dem Zeitpunkt, als sie angeblich verschleppt und zur Prostitution gezwungen worden sei, nämlich Mai 2001, war die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im ersten Asylverfahren jedoch schon längst in Tschechien.
Den von der Beschwerdeführerin - nach negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens - behaupteten weiteren Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates, kann mangels Plausibilität und wegen Übersteigerung keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Die Beschwerdeführerin brachte im vorliegenden (zweiten) Asylverfahren vor, sich vor dem Vater ihres Kindes, der ihr gedroht habe, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen und sie selbst zu töten, zu fürchten. Vor dem Bundesasylamt hatte die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Asylverfahren jedoch ausschließlich vorgebracht, vom Vater ihres Kindes "schlecht behandelt" worden zu sein. Dass sie von ihm gegen ihren Willen in einer präparierten Wohnung, bei der ihr damaliger Lebensgefährte die Fenstergriffe abmontiert habe, festgehalten, geschlagen, bedroht und gefesselt worden sei und er ihr ein Messer an die Kehle angesetzt habe, hatte die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Dem Bundesasylamt ist in seiner Auffassung zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sein hätte müssen, die im Laufe des zweiten Asylverfahrens ins Treffen geführten Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren anzugeben und sich die Beschwerdeführerin eben nach negativer Beendigung ihres ersten Asylverfahrens veranlasst sah, ihr Vorbringen zu verändern, um (erneut) zum Aufenthalt vorläufig berechtigt zu sein.
Die deutliche Änderung bzw. Steigerung des angeblichen Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren zeigte sich weiters darin, dass der Vater ihres Kindes, der sie anfänglich nur schlecht behandelt haben soll, sie nunmehr mit dem Umbringen bedroht haben soll und darüber hinaus auch seine Schwester, die gegen den Willen ihrer Familie einen Nichtmoslem heiraten hätte wollen, ermordet haben soll, weshalb er aus Dagestan nach Tschechien geflohen sei (dritte Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Feber 2008). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte sie jedoch plötzlich, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers, welche keinen Moslem heiraten wolle, in Tschechien befinde und erklärte auf Nachfrage nunmehr, dass er zwei Schwestern habe, aber die Ermordung in Dagestan passiert sei. Die vorsitzende Richterin verlieh daraufhin ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin einen Mord in Dagestan begangen haben soll, weshalb er nach Tschechien geflüchtet sei, um schließlich mit dem Kind wiederum nach Dagestan "zurückzuflüchten" obwohl er dort als Mörder gesucht werden könnte. Die Beschwerdeführerin mutmaßte daraufhin, dass die Verwandten den Mörder im Falle, dass er festgenommen werde, freikaufen könnten, woraufhin sich dem erkennenden Senat die Frage aufdrängte, weshalb ihr ehemaliger Lebensgefährte sich dann überhaupt zur Flucht aus Dagestan veranlasst gesehen hätte. Die Beschwerdeführerin konnte keine plausible Erklärung finden und spekulierte, dass er möglicherweise weitere Schwierigkeiten gehabt habe.
Es ist für den erkennenden Senat weiters gänzlich unschlüssig, dass der Kindesvater einerseits das Kind für sich beansprucht haben soll und der Beschwerdeführerin wegnehmen wolle und andererseits nach den Angaben der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des Kindes von Tschechien nach Dagestan zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin nannte in der Beschwerdeverhandlung als Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit dem Vater ihres Kindes - vage - "November oder September 2002". Es ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin Hals über Kopf nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 2002 unmittelbar aus dem Krankenhaus in Tschechien nach Österreich gereist sein will, wenn sich doch nach ihren eigenen Angaben der Vater ihres Kindes seit September 2002 nicht mehr Tschechien aufgehalten habe. Weshalb der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Tschechien verlassen haben soll, um nach Dagestan zurückzukehren und um in der Ukraine nach der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu suchen, wenn sich die Beschwerdeführerin doch in Tschechien aufgehalten hat, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Auffallend war, dass die Beschwerdeführerin während der Beschwerdeverhandlung lediglich Behauptungen in den Raum stellte, ohne auch nur ansatzweise exakte Angaben zu machen. So war sie nicht in der Lage, exakt anzugeben, wann der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin begonnen habe, sie zu bedrohen, wann genau er aus Tschechien ausgereist sei und seit wann sie von seinen Besuchen bei ihrer Familie in der Ukraine wisse. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine exakten Angaben zu den angeblichen Drohungen, zum Zeitpunkt oder zur Art und Weise machen, wich den mehrfachen Fragen nach dem genauen Zeitpunkt der Bedrohungen permanent aus, lieferte lediglich vage Antworten und stellte auf erneute Nachfrage nach dem Zeitpunkt der Bedrohung eine Gegenfrage, wodurch sie sich erneut davor zu entziehen versuchte, konkrete Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage der vorsitzenden Richterin, wann sie mit ihrer Mutter, die ihr von den Besuchen des Vaters ihres Kindes berichtet habe, telefoniert habe, als Antwort, sich nicht erinnern zu können. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihre Mutter von Drohungen seitens des Vaters ihres Kindes erfahren, müsste sie sich doch an dieses einprägsame Ereignis erinnern, wie dies der Beschwerdeführerin auch vorgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin vermittelte mit ihrem Verhalten während der gesamten mündlichen Verhandlung den Eindruck, exakte Angaben vermeiden zu wollen, um sich in keine (weiteren) Widersprüche zu verwickeln.
Es ist für den erkennenden Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen, wieso sich die Beschwerdeführerin in Tschechien nicht an die Polizei gewendet haben will. Wäre sie tatsächlich den geschilderten Übergriffen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten, einem Mörder, ausgesetzt gewesen, ist jedenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin - schon alleine aus Sorge um ihr damals ungeborenes Kind - die Polizei um Schutz ersucht hätte. Die von der Beschwerdeführerin daraufhin ins Treffen geführte Erklärung, dass sie erst von einer Bekannten und Nachbarin des ehemaligen Lebensgefährten in Dagestan, welche zum selben Zeitpunkt wie die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Tschechien in Schubhaft gewesen sei, erfahren hätte, dass der Kindesvater ein Mörder sei, waren nicht überzeugend. Darüber hinaus konnte sie keine Erklärung dafür finden, weshalb sie sich nicht spätestens dann an die tschechischen Behörden gewandt hat.
Dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin die angeblichen Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater ihres Kindes widerstandslos seit dem Jahr 2003, wie es die Beschwerdeführerin behauptet hat, hinnehmen würden, kann der erkennende Senat nicht für wahr halten und ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Ukraine vom ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, einem Mörder, regelmäßig aufgesucht werde, sich aber nicht an die Polizei wendet. Konfrontiert damit vermeinte die Beschwerdeführerin lediglich, dass es nichts brächte, in der Ukraine um Schutz zu ersuchen. Dass diese aufgestellte generelle Behauptung - wie bereits oben ausgeführt - keine Deckung in den Länderberichten findet, wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung mitgeteilt, woraufhin diese lediglich erneut die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch den ukrainischen Staat ohne nähere Begründung pauschal in Abrede stellte.
Selbst wenn aus den Länderberichten hervorgeht, dass der Handel mit Frauen zwecks sexueller Ausbeutung nach wie vor ein ernstes Problem darstellt, weshalb die ukrainische Regierung ihre Bemühungen verstärkt hat, den Menschenhandel zu bekämpfen und unter anderem ein staatliches Departement zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche individuelle Gefährdungssituation und Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen vermochte.
Dem Bundesasylamt ist seiner prägnanten Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einen neuen Fluchtgrund vorgebracht hat, sondern diesen auch völlig übersteigert darstellte, indem aus dem ursprünglichen Angesprochenwerden von drei Unbekannten eine Entführung, Festhalten über mehrere Tage und Zwang zur Prostitution wurde, zuzustimmen. Ebenso führte das Bundesasylamt zutreffend an, dass aus dem Kindesvater, der die Beschwerdeführerin schlecht behandelt habe, nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin ein Schwesternmörder, der immer wieder bei der Mutter der Beschwerdeführerin auftauche, ihr das Kind wegnehmen und sie töten wolle, wurde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens sowie nach Erlangung eines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten fünfstündigen Beschwerdeverhandlung ebenfalls zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. Insgesamt gelang es ihr nicht, individuelle konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sie keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Angesichts der teilweise vagen, unkonkreten und nicht plausiblen Schilderung und der mehrfachen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf Grund der signifikanten Steigerung des ursprünglichen Vorbringens nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens ist zwingend davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um Erlebtes handelt, sondern um ein gedankliches Konstrukt, das in der Absicht der Asylerlangung erdacht wurde. Der in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der von der belangten Behörde festgestellten Steigerung des Vorbringens nur um ein Formalargument handle, kann daher nicht zugestimmt werden.
3.2 Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf folgendem in die mündliche
Verhandlung eingeführten Dokumentationsmaterial:
Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 23.06.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Außen, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Aussenpolitik.html, Zugriff 23.06.2009
SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine, Zugriff 23.06.2009
SBU, http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny, Zugriff 23.06.2009
Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenverfügbarkeit, 15.04.2009
International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Ukraine, 2009
U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009
Ukraine National Police Academy, "POLICE REFORM IN EUROPE AND
UKRAINE: PLANS AND TRENDS",
http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009
WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4, Zugriff 16.04.2009
U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009
US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm
Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008
Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;
http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009
http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008
Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008
Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008
Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008
Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008
Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 05.05.2008
Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine,03.04.2008
Freedom House, Freedom in the World 2008: Ukraine
Freedom House, Nations in Transit 2008: Ukraine
Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007
Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006
Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007
Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, betreffend Korruptionsbekämpfung, 14.05.2007
Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007
Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Z 252.526-BAA/2006, 18.05.2006Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Ziffer 252 Punkt 526 -, B, A, A, /, 2006, 18 Punkt 05 Punkt 2006
U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006
Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006
European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006
Anfrage an die Österreichische Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe widerfahren könnte oder dass sie bei Rückkehr in eine "unmenschliche Lage" geraten würde oder beispielsweise am Hungertod leiden müsste. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass es zu deutlichen Verbesserungen bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern gekommen ist. Selbst wenn Frauen teilweise der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine Diskriminierung iS von Verfolgung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich Frauen in der Ukraine generell in einer "unmenschlichen Lage" befinden würden oder beispielsweise am Hungertod leiden müssten. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit, sondern sind staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte.
Darüber hinaus können in so genannten Krisenzentren obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Es gibt sechs öffentliche Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, 18 Krisenzentren für Frauen, und 24 Zentren für psychologische und medizinische Versorgung. In Fastiv in der Region Kiew gibt es ein "Mutter-Kind Zentrum für Soziale und Psychologische Rehabilitation". Darüber hinaus unterhält die Caritas Ukraine zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen und wird durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und der Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Im April 2008 startete das Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt unter anderem auf der Ukraine.
Die Caritas Ukraine unterhält Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer, Medizinische Versorgung und soziale Programme (Hilfe für gefährdete Personen; umfassendes
Service in allen regionalen Organisationen [kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung], Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche; Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien; Unterstützung für Opfer von Menschenhandel; Unterstützung für Rückkehrer sowie Hilfe für alleinerziehende Mütter) (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, da nach eigenen Angaben ihre Mutter und ihr Bruder in der Ukraine leben. Weiters leben auch zwei Tanten, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus, bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnte. Schließlich bleibt festzuhalten, dass in der Ukraine landesweite und flächendeckend eine medizinische Grundversorgung zur Versorgung jeder Art von Krankheit gegeben ist (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. II. 2.2).Service in allen regionalen Organisationen [kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung], Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche; Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien; Unterstützung für Opfer von Menschenhandel; Unterstützung für Rückkehrer sowie Hilfe für alleinerziehende Mütter) (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, da nach eigenen Angaben ihre Mutter und ihr Bruder in der Ukraine leben. Weiters leben auch zwei Tanten, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus, bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnte. Schließlich bleibt festzuhalten, dass in der Ukraine landesweite und flächendeckend eine medizinische Grundversorgung zur Versorgung jeder Art von Krankheit gegeben ist (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch zwei. 2.2).
4. Rechtlich folgt daraus:
4.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.4.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 29/2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06. November 2007 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06. November 2007 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01. April 2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nach dem AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, iVm dem AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007, geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 01. April 2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in Verbindung mit dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,, geführt.
4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318;
19.10.2000, 98/20/0233).
Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. II.3. im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und massiver Widersprüche und eklatanter Steigerung ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus der Ukraine bzw. ihrer Verfolgungsgründe und ihren Gründen ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin - wie unter Pkt. römisch zwei.3. im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und massiver Widersprüche und eklatanter Steigerung ihres Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich ihres Fluchtgrundes aus der Ukraine bzw. ihrer Verfolgungsgründe und ihren Gründen ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine individuelle asylrelevante Verfolgung drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine individuelle asylrelevante Verfolgung drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
4.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt. II.3. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch, wie unter Pkt. römisch zwei.3. ausführlich dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Z 95/20/0380).Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0380,).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Ukraine asylrelevante Verfolgung droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist nicht hervorgekommen, dass ihr in der Ukraine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die nach eigenen Angaben in der Ukraine berufstätig war und den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst an, dass sie arbeiten und für sich selbst sorgen könne, in Österreich jedoch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie verfügt nach eigenen Angaben über eine elfjährige Schulbildung, die mit Matura abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet. Der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter steht bei einer Rückkehr in die Ukraine - wie aus den Länderberichten ersichtlich und unter Pkt. II 3.2 näher ausgeführt - ein breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt ist und die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in der Ukraine leben. Darüber hinaus leben auch zwei Tanten, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus, bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor der Polizeiinspektion Eben im Pongau am 24. März 2009 Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnte.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die nach eigenen Angaben in der Ukraine berufstätig war und den Lebensunterhalt für sich bestreiten konnte. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst an, dass sie arbeiten und für sich selbst sorgen könne, in Österreich jedoch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sie verfügt nach eigenen Angaben über eine elfjährige Schulbildung, die mit Matura abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet. Der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter steht bei einer Rückkehr in die Ukraine - wie aus den Länderberichten ersichtlich und unter Pkt. römisch zwei 3.2 näher ausgeführt - ein breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt ist und die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin in der Ukraine leben. Darüber hinaus leben auch zwei Tanten, mehrere Onkel, Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Einfamilienhaus, bezieht eine Pension und war sogar in der Lage, der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor der Polizeiinspektion Eben im Pongau am 24. März 2009 Geld aus der Ukraine für die Reise von Österreich nach Frankreich zu geben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Ukraine auch über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz, in welches sie im Falle ihrer Rückkehr Aufnahme finden könnte.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
4.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
4.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).4.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Außer der minderjährigen Tochter, deren Verfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig ist und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden wird, befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Außer der minderjährigen Tochter, deren Verfahren gegenwärtig beim Asylgerichtshof anhängig ist und mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zeit- und inhaltsgleich entschieden wird, befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
4.4.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).4.4.2 Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, welcher jedoch zwei Mal unterbrochen war, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, welcher jedoch zwei Mal unterbrochen war, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftiger negativer Erledigung ihres ersten Asylverfahrens und nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ablehnte, stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag, welcher sich ebenfalls als unbegründet erwies. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt unterbrochen war durch einen Aufenthalt in Tschechien und einen Aufenthalt in Frankreich, weshalb das Verfahren vor dem Asylgerichtshof auch wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt werden musste.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftiger negativer Erledigung ihres ersten Asylverfahrens und nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ablehnte, stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag, welcher sich ebenfalls als unbegründet erwies. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses rund sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt unterbrochen war durch einen Aufenthalt in Tschechien und einen Aufenthalt in Frankreich, weshalb das Verfahren vor dem Asylgerichtshof auch wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt werden musste.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird dadurch schon gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl bereits in ihrem ersten Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie keine asylrelevante individuelle Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt war und auf Grund der neuerlichen Antragstellung erlaubt ist, die sich letztlich jeweils als unberechtigt erwiesen haben. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs absolviert, keine Ausbildung gemacht oder einen sonstigen Kurs besucht. Sie war nie Mitglied in einem Verein, geht derzeit keiner Arbeit nach, war in Österreich noch nie legal berufstätig und wird ihr Leben von staatlichen Zuwendungen finanziert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits vor der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 07. August 2008 angab, seit ca. einem halben Jahr zwei bis drei Mal pro Woche als Putzfrau gearbeitet zu haben und sich über Zeitungsannoncen Angebote suche, allerdings in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, das nie geäußert haben. Sie stritt diese Angaben auch nach Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab und will lediglich vor der Fremdenpolizei angegeben haben, einer alten, gebrechlichen Frau ein Monat lang ein Mal pro Woche geholfen zu haben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 19; Niederschrift vor der Fremdenpolizei vom 07. August 2008, Aktenseite 209). Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich auch in keiner Lebensgemeinschaft, auch nicht mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes, den sie nach eigenen Angaben erst vor rund drei Monaten kennenlernte, und mit dem sie nie zusammenlebte. Sie wollte seinen Namen nicht nennen und gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie kein "Liebespaar" seien, sondern sich nur ab und zu treffen würden (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 4). Sie hat keine Freunde, jedoch Bekannte, die ebenfalls Asylwerber sind. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nicht ergeben. (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziDas zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird dadurch schon gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl bereits in ihrem ersten Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie keine asylrelevante individuelle Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall dadurch gemindert, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt war und auf Grund der neuerlichen Antragstellung erlaubt ist, die sich letztlich jeweils als unberechtigt erwiesen haben. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs absolviert, keine Ausbildung gemacht oder einen sonstigen Kurs besucht. Sie war nie Mitglied in einem Verein, geht derzeit keiner Arbeit nach, war in Österreich noch nie legal berufstätig und wird ihr Leben von staatlichen Zuwendungen finanziert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits vor der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 07. August 2008 angab, seit ca. einem halben Jahr zwei bis drei Mal pro Woche als Putzfrau gearbeitet zu haben und sich über Zeitungsannoncen Angebote suche, allerdings in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, das nie geäußert haben. Sie stritt diese Angaben auch nach Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab und will lediglich vor der Fremdenpolizei angegeben haben, einer alten, gebrechlichen Frau ein Monat lang ein Mal pro Woche geholfen zu haben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 19; Niederschrift vor der Fremdenpolizei vom 07. August 2008, Aktenseite 209). Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich auch in keiner Lebensgemeinschaft, auch nicht mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes, den sie nach eigenen Angaben erst vor rund drei Monaten kennenlernte, und mit dem sie nie zusammenlebte. Sie wollte seinen Namen nicht nennen und gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie kein "Liebespaar" seien, sondern sich nur ab und zu treffen würden (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 4). Sie hat keine Freunde, jedoch Bekannte, die ebenfalls Asylwerber sind. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nicht ergeben. vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist und nach wie vor Russisch und Ukrainisch spricht und mit ihrer Mutter in Kontakt steht, ist auch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte und befinden sich in der Ukraine nach wie vor die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist und nach wie vor Russisch und Ukrainisch spricht und mit ihrer Mutter in Kontakt steht, ist auch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte und befinden sich in der Ukraine nach wie vor die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche weitere Verwandte. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
4.4.3 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).4.4.3 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, auch nicht im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft (zweites Monat), daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, auch nicht im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft (zweites Monat), daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4.4.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.4.4.4 Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
07.08.2009