Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 407.599-1/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, ZI. 09 05.693-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.05.2009 illegal mittels LKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 14.05.2009 bzw. seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland gemeinsam mit seinem Vater am 04. bzw. 05.05.2009 verlassen zu haben und in weiterer Folge über Weißrussland nach Polen gelangt zu sein, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei lediglich 3 Tage in Polen gewesen und könne über seinen dortigen Aufenthalt nichts angeben, wobei es keine konkret gegen seine Person gerichteten Vorfälle gegeben habe. In der Folge sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich gelangt. Nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, gab der Beschwerdeführer als konkreten Grund, der seiner Ausweisung nach Polen entgegenstehe, seine sich in Österreich befindliche Mutter an, zumal es in Polen keine Ärzte gäbe, welche diese dort behandeln könnten.
Sein Heimatland habe er verlassen, um seine Mutter finden zu können, die vor ca. 1 Jahr aus Tschetschenien ausgereist sei, wobei er nunmehr mit dieser zusammenleben wolle.
Im Herkunftsland sei der Beschwerdeführer zwei Mal wegen seines Vaters von vermutlich russischen Soldaten mitgenommen und geschlagen worden, wobei er den Grund für die Verfolgung seines Vaters nicht kenne. Der Beschwerdeführer hätte seit März 2008 von seiner Mutter getrennt gelebt und wäre daraufhin zu seinem Vater in die Berge gezogen. Von seiner Tante habe er erfahren, dass seine Mutter sich in Österreich befinde.
Schließlich gab der Beschwerdeführer an, mit Ausnahme seiner Eltern keine weiteren Verwandten in Österreich zu haben. Zudem sei er gesund und leide an keinerlei Krankheiten.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Genannte bereits in Polen am 08.05.2009 einen Asylantrag stellte.
Am 15.05.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf den EURODAC-Treffer sowie die Angaben des Beschwerdeführers stützte.Am 15.05.2009 richtete das Bundesasylamt ein dringliches Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) den Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf den EURODAC-Treffer sowie die Angaben des Beschwerdeführers stützte.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 mitgeteilt.
Polen hat mit Schreiben vom 18.05.2009, eingelangt am 19.05.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 18.05.2009, eingelangt am 19.05.2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.
Mit Bescheid vom 19.06.2009, Zl. 09 05.693-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit Bescheid vom 19.06.2009, Zl. 09 05.693-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Rechten und Pflichten des Asylwerbers, zu unbegleiteten Minderjährigen, zu Berufungsmöglichkeiten, zur Abschiebehaft, zu Dublin II-Asylwerbern, zur allgemeinen und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern, zur Sicherheitslage sowie zur Praxis des Non-Refoulementschutzes betreffend Tschetschenen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen seien, dass dieser tatsächlich konkret in Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Bezug auf ein möglicherweise bestehendes Familienleben in Österreich führte die Erstbehörde aus, dass, insofern der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem gemeinsamen Familienleben wirklich so stark wäre, wie dieser es anzuführen versuche, dieser und sein Vater seiner Mutter schon früher nachgefolgt wären und nicht 13 Monate mit einer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat zugewartet hätten.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen seien, dass dieser tatsächlich konkret in Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Bezug auf ein möglicherweise bestehendes Familienleben in Österreich führte die Erstbehörde aus, dass, insofern der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem gemeinsamen Familienleben wirklich so stark wäre, wie dieser es anzuführen versuche, dieser und sein Vater seiner Mutter schon früher nachgefolgt wären und nicht 13 Monate mit einer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat zugewartet hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 06.07.2009 mittels anwaltlichen Vertreters rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gerade erst 18 Jahre alt geworden wäre sowie dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bereits seit dessen Geburt ein intensives Naheverhältnis bestünde. Der Beschwerdeführer habe nach der Flucht seiner Mutter die Trennung von dieser nicht mehr länger ertragen können, da diese aufgrund ihrer schweren Erkrankungen eine deutlich reduzierte Lebenserwartung habe. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter somit eine besonders enge Beziehung mit wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnissen, wobei die beiden bis vor kurzem in Tschetschenien zusammengelebt hätten.
Die Mutter des Beschwerdeführers leide zudem an verschiedenen Krankheiten, welche diese sehr schwach machen bzw. an das Bett fesseln würden, wobei sie auch allereinfachste tägliche Verrichtungen nur unter größter Mühe zustandebringe und daher pflegebedürftig sei bzw. der Unterstützung durch den Beschwerdeführer im Alltag bedürfe. Zudem stelle die Tatsache, dass ihr Sohn nach Polen abgeschoben werden solle, für die Mutter des Beschwerdeführers eine enorme psychische Belastung dar.
Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz angeführt, dass der Beschwerdeführer der einzige Sohn seiner Eltern sei sowie dass sein Vater mittlerweile zum Verfahren in Österreich zugelassen sei und mit seiner Ehefrau zusammenlebe.
In diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen in Vorlage gebracht: ein Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 17.06.2009 den gesundheitlichen Zustand der Mutter des Beschwerdeführers betreffend; eine Stellungnahme des LKH XXXX vom 26.06.2009, aus welcher u.a. hervorgehe, dass es aus medizinischen Gründen sinnvoll und notwendig erscheine, dass die Mutter auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könne, wobei auch im Verlauf der nächsten Jahre mit einer vermehrten Hilfs- und eventuell Pflegebedürftigkeit bei dieser zu rechnen sei sowie einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 22.01.2008, Zl. 315.371-1/10E-XVIII/60/07, wonach, insofern man die dortigen Rechtsgrundsätze auf den gegenständlichen Fall anwende, auch hier die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Rechte nach Art. 8 EMRK ausschlagen müsste.In diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen in Vorlage gebracht: ein Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 17.06.2009 den gesundheitlichen Zustand der Mutter des Beschwerdeführers betreffend; eine Stellungnahme des LKH römisch 40 vom 26.06.2009, aus welcher u.a. hervorgehe, dass es aus medizinischen Gründen sinnvoll und notwendig erscheine, dass die Mutter auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könne, wobei auch im Verlauf der nächsten Jahre mit einer vermehrten Hilfs- und eventuell Pflegebedürftigkeit bei dieser zu rechnen sei sowie einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 22.01.2008, Zl. 315.371-1/10E-XVIII/60/07, wonach, insofern man die dortigen Rechtsgrundsätze auf den gegenständlichen Fall anwende, auch hier die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK ausschlagen müsste.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit.2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vgl. ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vergleiche ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).
2.6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.6. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Artikel 8, EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall lebt die Mutter des Beschwerdeführers seit Mai 2008 als Asylwerberin in Österreich, wobei der Beschwerdeführer bis März 2008 mit dieser in Tschetschenien im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat und danach zu seinem Vater in die Berge gezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung bzw. Einvernahme mehrmals auf eine zwischen ihm und seiner Mutter bestehende intensiv ausgeprägte Nahebeziehung hingewiesen, indem er beispielsweise angab, sein Heimatland verlassen zu haben, um seine Mutter finden zu können und nunmehr mit dieser zusammenleben wolle. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK getätigt, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bereits seit seiner Geburt eine besonders enge Beziehung mit wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnissen bestehe, wobei die beiden bis vor kurzem in Tschetschenien zusammengelebt hätten und der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Mutter v.a. aufgrund deren schwerer Erkrankung nicht mehr länger ertragen hätte.Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung bzw. Einvernahme mehrmals auf eine zwischen ihm und seiner Mutter bestehende intensiv ausgeprägte Nahebeziehung hingewiesen, indem er beispielsweise angab, sein Heimatland verlassen zu haben, um seine Mutter finden zu können und nunmehr mit dieser zusammenleben wolle. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK getätigt, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bereits seit seiner Geburt eine besonders enge Beziehung mit wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnissen bestehe, wobei die beiden bis vor kurzem in Tschetschenien zusammengelebt hätten und der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Mutter v.a. aufgrund deren schwerer Erkrankung nicht mehr länger ertragen hätte.
Insofern die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass, insofern der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem gemeinsamen Familienleben wirklich so stark gewesen wäre, wie dieser es anzuführen versuche, der Beschwerdeführer und sein Vater seiner Mutter schon früher nachgefolgt wären und nicht 13 Monate mit einer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat zugewartet hätten, ist festzuhalten, dass die Erstbehörde die entscheidenden Fragen hiezu jedoch unbeantwortet ließ.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum bzw. durch welches Ereignis es (zumal die genannten Personen zunächst bis März 2008 im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben) zu einer Trennung der betroffenen Personen gekommen ist bzw. aus welchem Grund der Beschwerdeführer und sein Vater so lange zugewartet haben, bis sie der Mutter des Beschwerdeführers nachgefolgt sind. Weiters hätte von der Erstbehörde auch festgestellt werden müssen, warum der Vater des Beschwerdeführers in den Bergen lebt bzw. warum der Beschwerdeführer im Jahr 2008 zu diesem gezogen ist. Es wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich erwähnt, dass sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters ergäbe, dass dieser seit dem Jahr 2004 die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr gesehen und mit dieser auch keinen gemeinsamen Haushalt mehr gehabt habe, wobei in keiner Weise darauf eingegangen wird, warum dies der Fall ist.
Nach oben dargelegten Erwägungen bleibt sohin die Frage ungeklärt, ob der Beschwerdeführer sich bewusst und freiwillig zu einer Trennung bzw. Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit seiner Mutter entschieden hat oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob sich der Gesundheitszustand der Mutter in den letzten Jahren ihres Aufenthaltes in Tschetschenien in einem ähnlich schlechten Zustand wie dem aktuellen befunden hat bzw. ob, insofern diese Frage zu bejahen ist, dies dem Beschwerdeführer auch bei seiner Trennung bewusst war.
Zudem setzt sich die Erstbehörde nicht in angemessener Weise mit der vorgelegten Stellungnahme des LKH XXXX vom 26.06.2009 auseinander, aus welcher u.a. hervorgeht, dass es betreffend die Mutter des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen sinnvoll und notwendig erscheint, dass diese auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreift (wobei auch im Verlauf der nächsten Jahre mit einer vermehrten Hilfs- und eventuell Pflegebedürftigkeit zu rechnen ist).Zudem setzt sich die Erstbehörde nicht in angemessener Weise mit der vorgelegten Stellungnahme des LKH römisch 40 vom 26.06.2009 auseinander, aus welcher u.a. hervorgeht, dass es betreffend die Mutter des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen sinnvoll und notwendig erscheint, dass diese auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreift (wobei auch im Verlauf der nächsten Jahre mit einer vermehrten Hilfs- und eventuell Pflegebedürftigkeit zu rechnen ist).
Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, das Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter im Hinblick auf eine hinreichend ausgeprägte Intensität durch Beantwortung der oben angeführten Fragen und somit hinreichender Klärung des Sachverhalts zu prüfen.
Ohne die Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechte von vornherein auszuschießen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 8, MRK gewährleisteten Rechte von vornherein auszuschießen.
3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.09.2009