TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/20 E1 407572-1/2009

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Veröffentlicht am 20.07.2009
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Spruch

E1 407.572-1/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, FZ. 08 12.396-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau BIRNGRUBER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, FZ. 08 12.396-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Einreise am 10.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er und seine mit eingereiste Mutter am 10.12.2008 und 12.03.2009 niederschriftlich einvernommen wurden.

Die Mutter des Beschwerdeführers führte dabei aus, dass sie mit ihrem Sohn von Teheran direkt mit der Iran Air nach Wien geflogen sei. Sie verfüge über ein Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, gültig von XXXX bis XXXX. Ihr Land habe sie deshalb verlassen, weil ihre Tochter vor drei Jahren Christin geworden sei, auch sie sei zwischenzeitig Christin geworden und würde zusammen mit ihrem Sohn am XXXX getauft werden. Sie sei Beamtin beim XXXX gewesen und habe dort bis XXXX gearbeitet, sei ab diesem Zeitpunkt in Pension. Zwei Monate vor der gegenständlichen Ausreise sei sie zum Etelaat vorgeladen worden, man habe ihr Fragen nach ihren Kindern gestellt. Sie habe angegeben, dass sich ihre Tochter in Österreich aufhalte und dort verheiratet sei und dass ihr Sohn bei ihr im Iran lebe. Sie sei auch zum Glaubensbekenntnis ihrer Tochter befragt worden. Sie habe jedoch nicht erwähnt, dass ihre Tochter zum christlichen Glauben übergetreten sei. Man habe ihr zu erkennen gegeben, dass man sie nochmals kontaktieren würde. Sie habe um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes gefürchtet. Ihre Tochter habe ihr dann eine Einladung nach Österreich geschickt. Sie habe bereits die Absicht gehabt, ebenfalls zum christlichen Glauben zu konvertieren, nachdem ihre Tochter in Österreich konvertiert sei. Tatsächlich hätten sie sich in Österreich römisch-katholisch taufen lassen, nachdem sie gemeinsam mit ihrer Tochter bei einem Priester Religionsunterricht genommen hätten. Sie sei jetzt eine richtige Christin und könne in den Iran nicht zurück.Die Mutter des Beschwerdeführers führte dabei aus, dass sie mit ihrem Sohn von Teheran direkt mit der Iran Air nach Wien geflogen sei. Sie verfüge über ein Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, gültig von römisch 40 bis römisch 40 . Ihr Land habe sie deshalb verlassen, weil ihre Tochter vor drei Jahren Christin geworden sei, auch sie sei zwischenzeitig Christin geworden und würde zusammen mit ihrem Sohn am römisch 40 getauft werden. Sie sei Beamtin beim römisch 40 gewesen und habe dort bis römisch 40 gearbeitet, sei ab diesem Zeitpunkt in Pension. Zwei Monate vor der gegenständlichen Ausreise sei sie zum Etelaat vorgeladen worden, man habe ihr Fragen nach ihren Kindern gestellt. Sie habe angegeben, dass sich ihre Tochter in Österreich aufhalte und dort verheiratet sei und dass ihr Sohn bei ihr im Iran lebe. Sie sei auch zum Glaubensbekenntnis ihrer Tochter befragt worden. Sie habe jedoch nicht erwähnt, dass ihre Tochter zum christlichen Glauben übergetreten sei. Man habe ihr zu erkennen gegeben, dass man sie nochmals kontaktieren würde. Sie habe um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes gefürchtet. Ihre Tochter habe ihr dann eine Einladung nach Österreich geschickt. Sie habe bereits die Absicht gehabt, ebenfalls zum christlichen Glauben zu konvertieren, nachdem ihre Tochter in Österreich konvertiert sei. Tatsächlich hätten sie sich in Österreich römisch-katholisch taufen lassen, nachdem sie gemeinsam mit ihrer Tochter bei einem Priester Religionsunterricht genommen hätten. Sie sei jetzt eine richtige Christin und könne in den Iran nicht zurück.

Der Beschwerdeführer selbst gab an, im Iran als XXXX und XXXX gearbeitet zu haben. Seine Mutter sei vor die Etelaat- Behörde vorgeladen worden. Sie habe ihm zu Hause von der Einvernahme erzählt. Er habe Angst bekommen. Er selbst habe 2006 Probleme mit einem Mullah gehabt. Er habe sich in der Folge entschuldigt, um nicht aus der Universität entlassen zu werden. Er habe sich im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt, intensiver als er erfahren habe, dass seine Schwester zum Christentum in Österreich konvertiert sei. Er würde regelmäßig den Gottesdienst in Österreich besuchen und habe eine Taufvorbereitung erhalten, in der er viele Informationen über das Christentum erhalten habe. Er habe außerdem seinen Freunden, die ihn aus der Heimat angerufen hätten, mitgeteilt, dass er seine Religion gewechselt habe, es sei davon auszugehen, dass sein Religionswechsel den iranischen Behörden leicht bekannt werde.Der Beschwerdeführer selbst gab an, im Iran als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet zu haben. Seine Mutter sei vor die Etelaat- Behörde vorgeladen worden. Sie habe ihm zu Hause von der Einvernahme erzählt. Er habe Angst bekommen. Er selbst habe 2006 Probleme mit einem Mullah gehabt. Er habe sich in der Folge entschuldigt, um nicht aus der Universität entlassen zu werden. Er habe sich im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt, intensiver als er erfahren habe, dass seine Schwester zum Christentum in Österreich konvertiert sei. Er würde regelmäßig den Gottesdienst in Österreich besuchen und habe eine Taufvorbereitung erhalten, in der er viele Informationen über das Christentum erhalten habe. Er habe außerdem seinen Freunden, die ihn aus der Heimat angerufen hätten, mitgeteilt, dass er seine Religion gewechselt habe, es sei davon auszugehen, dass sein Religionswechsel den iranischen Behörden leicht bekannt werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, FZ. 08 12.396-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, FZ. 08 12.396-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt erhielt und es möglich war, offiziell und legal über den Flughafen Teheran auszureisen, daraufhin deute, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörde des Heimatstaates weder selbst befürchte, noch zu befürchten hatte und sei sein Vorbringen nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu begründen. Insoweit er vorgebracht habe, in Österreich getauft worden zu sein, sei anzumerken, dass dies nach Ansicht des Bundesasylamtes nur der Asylerlangung gedient habe, aus den Länderfeststellungen könne entnommen werden, dass Konvertiten, so lange sie ihren Glauben unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten ausüben, keine Gefahr durch den iranischen Staat drohe. Der Beschwerdeführer würde in einem Bezirk leben, wo auch viele Christen lebten und habe bisher auch keine Probleme mit Behörden vorbringen können, auch habe er keine weiteren missionierenden Tätigkeiten Iran vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er im Iran einer Verfolgung im Sinne der GFK, für den Fall der Rückkehr, ausgesetzt wäre.

Ein Hinweis auf " außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art.3 EMRK unzulässig machen könnten, sei nicht ersichtlich.Ein Hinweis auf " außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten, sei nicht ersichtlich.

Es lägen auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Er sei erst seit September 2008, -bei einer Asylantragstellung vom 10.12.2008 - in Österreich. Von einer Entfremdung zum Heimatland könne, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht die Rede sein und sei aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtabwägung die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Es lägen auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Er sei erst seit September 2008, -bei einer Asylantragstellung vom 10.12.2008 - in Österreich. Von einer Entfremdung zum Heimatland könne, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht die Rede sein und sei aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtabwägung die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 28 AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass die legale Ausreise aus dem Iran gegen eine Verfolgungsgefahr spreche und die in Österreich vollzogene Taufe lediglich der Asylerlangung gedient habe und Konvertiten , die unbemerkt ihren Glauben ausübten, auch keine Gefahr durch den iranischen Staat drohe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang jedoch die Ansicht, dass sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Genau dies wurde jedoch im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt völlig unterlassen.

Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Vorbringen im Hinblick auf eine Asylgewährung zuweilen durchaus zweckgerichtet erstattet werden, entbindet dies nicht von vorneherein das Bundesasylamt davon, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und daran anschließend in gesamtheitlicher Betrachtung eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen.

5. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass die vollzogene Taufe offensichtlich nur der Asylerlangung gedient habe und das Vorbringen zum Ausreisegrund als unglaubwürdig bewertet. Damit wird implizit eine nicht ernstliche, offensichtlich lediglich zum Schein durchgeführte Konversion unterstellt. Eine solche Einschätzung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn es dazu hinreichende Ermittlungsergebnisse gibt. Der Beschwerdeführer ist so hin nicht nur genau nach seinen Motiven, die zur Konversion geführt haben, sondern auch zu seinem genauen und detaillierten Wissen über die christliche Religion zu befragen. In den vorliegenden Niederschriften finden sich nicht einmal ansatzweise solche Fragen. Zum Wissensstand, zur Ernstlichkeit und innerer Überzeugung ist aber nicht nur der Beschwerdeführer selbst zu befragen, sondern auch der taufende Pfarrer als Zeuge einzuvernehmen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat überdies im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - nach ihrer Schilderung der Befragung durch Etelaat-Beamte im Iran - angegeben, dass sie danach zu einer Freundin gegangen sei und von dort aus ihre Tochter angerufen und sie darüber informiert hätte. Danach hätte auch ihre Tochter mit ihrem Mann gesprochen. Der Beschwerdeführer bestätigt diese Vorladung. Es erscheint daher in jedem Falle erforderlich, die in Österreich lebende Schwester der Beschwerdeführers und deren Ehemann, einem österreichischen Staatsbürger , der letztlich auch die Verpflichtungserklärung für die weitere Einreise des Beschwerdeführers unterfertigt hat, als Zeugen zu diesem Beweisthema, bei Wahrheitsverpflichtung, ein zu vernehmen. Erst nach Vorliegen dieser Ermittlungsergebnisse wird eine abschließende Beweiswürdigung möglich sein.

In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage sein muss, die von ihm gewählte Religion in seinem Herkunftsstaat frei auszuüben und gemäß den Richtlinien des Rates bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ( seien sie bereits vor der Ausreise oder erst später als Nachfluchtgrund entstanden) in Betracht zu ziehen ist, dass die Teilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, oder die sonstige Betätigung oder Meinungsäußerung und Verhaltensweisen allein oder in Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach diesen vorgeschrieben sind, möglich sein muss.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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