TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/21 S14 406668-1/2009

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Veröffentlicht am 21.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 406.668-1/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan,gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zahl: 09 01.931-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan,gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zahl: 09 01.931-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 14.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 14.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine Eurodac-Abfrage am 14.02.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7).

Am 14.02.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vor ca. 14 Tagen zunächst schlepperunterstützt nach Kabul gereist. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug weitergereist. Ihm sei nicht bekannt, wann und wo er in die EU eingereist sei. Er könne keine Staaten oder Orte angeben, da ihn der Schlepper immer versteckt hätte. Schließlich sei er mit dem Zug nach Salzburg gelangt. Für seine Reise habe er insgesamt Euro 11.000,-- gezahlt. In einem anderen Land habe er nicht um Asyl angesucht.

Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, dass er in seinem Heimatland Beamter und sein Arbeitsplatz in Kabul gewesen sei. Die Taliban hätten ihn mehrfach bedroht und gesagt, dass er nicht für die afghanische Regierung arbeiten dürfe. Sie hätten ihn massiv unter Druck gesetzt, trotzdem hätte er immer wieder für die Regierung gearbeitet. Schließlich wäre er von der Taliban mittels Flugblatt mit dem Tode bedroht worden. Kurz danach habe er Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen. Wenn er zurückkehren müsste, würde er getötet werden. Die Taliban würden ihn dort umbringen.

Das Bundesasylamt richtete am 17.02.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 27.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 17.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 87).Das Bundesasylamt richtete am 17.02.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 55). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 27.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 17.02.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 87).

Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Griechenland wieder zurück nach Afghanistan gefahren und anschließend ein zweites Mal nach Europa gekommen sei. Das erste Mal habe er Kabul am 04.09.2008 in Richtung Kandahar verlassen. Er sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Von dort aus sei er mit einem kleinen Boot nach Griechenland gefahren. Wo er damals in Griechenland angekommen sei, könne er nicht mehr angeben. Er sei dann ca. eineinhalb Monate in Griechenland gewesen. Dort sei ihm gesagt worden, dass Griechenland keine Asylwerber aufnehmen würde. Er habe dort nicht bleiben wollen, da es in Griechenland keine Möglichkeiten für Asylwerber gebe. Außerdem sei er während eines Tumultes in Athen von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Er sei bewusstlos gewesen und von anderen Afghanen in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe in Griechenland keine Wohnung und kein Essen bekommen. Schließlich sei er mit Hilfe eines Schleppers wieder mit dem Flugzeug nach Afghanistan zurückgekehrt. Für diese Reise habe er Euro 700,-- gezahlt. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er anschließend Afghanistan wieder verlassen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Leben dort in Gefahr gewesen wäre. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm gesagt, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Er habe sein Grundstück verkauft, um eine neuerliche Reise zu organisieren, und sei dann wieder nach Europa gekommen. Er habe Kabul ca. Ende Jänner mit dem Flugzeug verlassen. Wo es gelandet sei, wisse er nicht. Auch über welche Länder bzw. Städte er weitergereist sei, könne er nicht angeben. Sein Reiseziel sei Norwegen gewesen, denn dort würden Flüchtlinge gut behandelt werden. Als er in Österreich angekommen sei, habe er geglaubt er sei in Norwegen. Die erste Reise hätte 7.000 Dollar und die zweite 11.000 Euro gekostet. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er in Griechenland nicht um Asyl angesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Griechenland für Asylwerber keine Möglichkeit sei. Er habe gewusst, dass er in Griechenland kein Asyl bekomme. Außerdem habe er dort keine Unterkunft, keine Sozialhilfe und kein Essen erhalten. Er hätte gerne seine Familie zu sich holen wollen, dies wäre in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Kopf "nicht ganz normal" sei. Seit einem Schlag auf den Kopf, der ihm in Griechenland zugefügt worden sei, leide er an Vergesslichkeit. Weiters bekomme er in Stresssituationen, wenn es kalt oder warm sei oder wenn er über seine Familie höre, starke Schmerzen. Diesbezüglich sei er noch bei keinem Arzt gewesen, da er bislang noch keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Auch habe er wegen der Schläge keine Anzeige bei der griechischen Polizei erstattet, da diese nicht zuhören würde. Zum Vorhalt der landeskundlichen Feststellungen über das griechische Asylwesen führte der Beschwerdeführer aus, dass dies die Wahrheit sein könnte. Nach seiner Ansicht sei es für ihn in Griechenland sehr schwer gewesen. Er hätte kein Dach über den Kopf und nichts zu essen gehabt. Auch seine Kopfschmerzen würden aus dieser Zeit stammen. Auf neuerlichen Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit privaten Personen zu tun gehabt hätte, die Rache an ihm hätten üben wollen. Er hätte mit einer Taliban-Familie Streit wegen Gründstücke und Wasser gehabt. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe er einen Mann aus dieser Familie geschlagen. Schließlich sei auch der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden. Er habe gedacht, dass dies die gleiche Familie gewesen sei und habe den Mann neuerlich geschlagen. Ihm sei von der Taliban vorgeworfen worden, dass er ein staatlicher Agent der Regierung sei. Er sei auch von ihnen einige Tage festgenommen worden. Schließlich habe er einen Wachmann bezahlt, dass er aus der Haft freikomme. In derselben Nacht habe er dann Afghanistan das erste Mal verlassen. Er sei nach seinem ersten Aufenthalt in Griechenland deswegen wieder nach Kabul zurückgereist, da er nach Griechenland nur unwissentlich gekommen sei. Außerdem sei es ihm dort nicht gut gegangen, er sei zweimal in einem Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Griechenland wolle, da er dort keine Zukunft und keine Sicherheit habe. Er würde gerne mit seiner Familie zusammenleben, diese Möglichkeit habe er jedoch in Griechenland nicht. Egal wie lange er dort leben würde, bekäme er keine Ausweise und Dokumente und könne seine Familie nicht nachholen. In Österreich habe er eine Schwester. Ihre genaue Adresse wisse er jedoch nicht. Er habe sie bereits zwei bis drei Mal gesehen. Davor habe telefonischer Kontakt bestanden. Seine Schwester sei seit ca. sieben bis acht Jahren in Österreich aufhältig. Auch bevor seine Schwester den Herkunftsstaat verlassen hätte, hätte kein gemeinsamer Haushalt bestanden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen wäre. Er werde aber gegenwärtig von seiner Schwester finanziell unterstützt. Er habe von ihr bis jetzt ca. 200 bis 300 Euro bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurde auf das aktuelle UNHCR Positionspapier zum Asylverfahren in Griechenland verwiesen. Darin werde empfohlen, dass Abstand von einer Überstellung nach Griechenland genommen werden solle. Seitens des Rechtsberaters sei ein Selbsteintritt Österreichs im gegenständlichen Fall daher anzuraten. Weiters sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Untersuchung gemäß § 10 AsylG anzuraten.Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Griechenland wieder zurück nach Afghanistan gefahren und anschließend ein zweites Mal nach Europa gekommen sei. Das erste Mal habe er Kabul am 04.09.2008 in Richtung Kandahar verlassen. Er sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Von dort aus sei er mit einem kleinen Boot nach Griechenland gefahren. Wo er damals in Griechenland angekommen sei, könne er nicht mehr angeben. Er sei dann ca. eineinhalb Monate in Griechenland gewesen. Dort sei ihm gesagt worden, dass Griechenland keine Asylwerber aufnehmen würde. Er habe dort nicht bleiben wollen, da es in Griechenland keine Möglichkeiten für Asylwerber gebe. Außerdem sei er während eines Tumultes in Athen von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Er sei bewusstlos gewesen und von anderen Afghanen in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe in Griechenland keine Wohnung und kein Essen bekommen. Schließlich sei er mit Hilfe eines Schleppers wieder mit dem Flugzeug nach Afghanistan zurückgekehrt. Für diese Reise habe er Euro 700,-- gezahlt. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er anschließend Afghanistan wieder verlassen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Leben dort in Gefahr gewesen wäre. Seine Verwandten und Bekannten hätten ihm gesagt, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Er habe sein Grundstück verkauft, um eine neuerliche Reise zu organisieren, und sei dann wieder nach Europa gekommen. Er habe Kabul ca. Ende Jänner mit dem Flugzeug verlassen. Wo es gelandet sei, wisse er nicht. Auch über welche Länder bzw. Städte er weitergereist sei, könne er nicht angeben. Sein Reiseziel sei Norwegen gewesen, denn dort würden Flüchtlinge gut behandelt werden. Als er in Österreich angekommen sei, habe er geglaubt er sei in Norwegen. Die erste Reise hätte 7.000 Dollar und die zweite 11.000 Euro gekostet. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er in Griechenland nicht um Asyl angesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Griechenland für Asylwerber keine Möglichkeit sei. Er habe gewusst, dass er in Griechenland kein Asyl bekomme. Außerdem habe er dort keine Unterkunft, keine Sozialhilfe und kein Essen erhalten. Er hätte gerne seine Familie zu sich holen wollen, dies wäre in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Kopf "nicht ganz normal" sei. Seit einem Schlag auf den Kopf, der ihm in Griechenland zugefügt worden sei, leide er an Vergesslichkeit. Weiters bekomme er in Stresssituationen, wenn es kalt oder warm sei oder wenn er über seine Familie höre, starke Schmerzen. Diesbezüglich sei er noch bei keinem Arzt gewesen, da er bislang noch keine Möglichkeit dazu gehabt habe. Auch habe er wegen der Schläge keine Anzeige bei der griechischen Polizei erstattet, da diese nicht zuhören würde. Zum Vorhalt der landeskundlichen Feststellungen über das griechische Asylwesen führte der Beschwerdeführer aus, dass dies die Wahrheit sein könnte. Nach seiner Ansicht sei es für ihn in Griechenland sehr schwer gewesen. Er hätte kein Dach über den Kopf und nichts zu essen gehabt. Auch seine Kopfschmerzen würden aus dieser Zeit stammen. Auf neuerlichen Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit privaten Personen zu tun gehabt hätte, die Rache an ihm hätten üben wollen. Er hätte mit einer Taliban-Familie Streit wegen Gründstücke und Wasser gehabt. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe er einen Mann aus dieser Familie geschlagen. Schließlich sei auch der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden. Er habe gedacht, dass dies die gleiche Familie gewesen sei und habe den Mann neuerlich geschlagen. Ihm sei von der Taliban vorgeworfen worden, dass er ein staatlicher Agent der Regierung sei. Er sei auch von ihnen einige Tage festgenommen worden. Schließlich habe er einen Wachmann bezahlt, dass er aus der Haft freikomme. In derselben Nacht habe er dann Afghanistan das erste Mal verlassen. Er sei nach seinem ersten Aufenthalt in Griechenland deswegen wieder nach Kabul zurückgereist, da er nach Griechenland nur unwissentlich gekommen sei. Außerdem sei es ihm dort nicht gut gegangen, er sei zweimal in einem Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Griechenland wolle, da er dort keine Zukunft und keine Sicherheit habe. Er würde gerne mit seiner Familie zusammenleben, diese Möglichkeit habe er jedoch in Griechenland nicht. Egal wie lange er dort leben würde, bekäme er keine Ausweise und Dokumente und könne seine Familie nicht nachholen. In Österreich habe er eine Schwester. Ihre genaue Adresse wisse er jedoch nicht. Er habe sie bereits zwei bis drei Mal gesehen. Davor habe telefonischer Kontakt bestanden. Seine Schwester sei seit ca. sieben bis acht Jahren in Österreich aufhältig. Auch bevor seine Schwester den Herkunftsstaat verlassen hätte, hätte kein gemeinsamer Haushalt bestanden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen wäre. Er werde aber gegenwärtig von seiner Schwester finanziell unterstützt. Er habe von ihr bis jetzt ca. 200 bis 300 Euro bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurde auf das aktuelle UNHCR Positionspapier zum Asylverfahren in Griechenland verwiesen. Darin werde empfohlen, dass Abstand von einer Überstellung nach Griechenland genommen werden solle. Seitens des Rechtsberaters sei ein Selbsteintritt Österreichs im gegenständlichen Fall daher anzuraten. Weiters sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG anzuraten.

In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin eingeholt. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich folgende Erkrankungen: Dysthymia mit Somatisierungstendenz, Cephalea bei stumpfem Schädeltrauma 09/08 und ber Hämorrhoiden. Es bestehe im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Die Stellungnahme kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer soweit kompensiert sei, dass eine Überstellung i.S.e. Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und eine medizinische Betreuung ebendort möglich sei (AS 151 ff).

Am 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er noch einmal betonen wolle, dass er zweimal nach Griechenland gereist sei. Dazwischen sei er noch ein Mal in Afghanistan gewesen. Zum Ergebnis der medizinischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, dass er die festgestellten Krankheiten fast alle aus der Zeit während seines Aufenthaltes in Griechenland habe. Er habe psychische Belastungen, seit er von der Polizei in Griechenland geschlagen worden sei. Er habe in Griechenland auch keine medizinische Hilfe erhalten. Im Falle seiner Rückkehr würde er wieder nicht behandelt werden. Er sei sich sicher, dass er in Griechenland sterben werde. Ein nochmaliger Aufenthalt sei aus psychischer Sicht nicht möglich. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier bleiben und weiters seine Familie nach Österreich holen wolle. Eine Nachreise seiner Familie sei nur hier in Österreich möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er seine Familie nicht mehr sehen. In Griechenland habe er nichts zu suchen. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 20.04.2009 im Krankenhaus XXXX einen Termin in der Neurologie habe. Er werde dort neurologisch untersucht und bekomme ein CT, da er mit dem Rücken und der Wirbelsäule Probleme habe.Am 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er noch einmal betonen wolle, dass er zweimal nach Griechenland gereist sei. Dazwischen sei er noch ein Mal in Afghanistan gewesen. Zum Ergebnis der medizinischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, dass er die festgestellten Krankheiten fast alle aus der Zeit während seines Aufenthaltes in Griechenland habe. Er habe psychische Belastungen, seit er von der Polizei in Griechenland geschlagen worden sei. Er habe in Griechenland auch keine medizinische Hilfe erhalten. Im Falle seiner Rückkehr würde er wieder nicht behandelt werden. Er sei sich sicher, dass er in Griechenland sterben werde. Ein nochmaliger Aufenthalt sei aus psychischer Sicht nicht möglich. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier bleiben und weiters seine Familie nach Österreich holen wolle. Eine Nachreise seiner Familie sei nur hier in Österreich möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er seine Familie nicht mehr sehen. In Griechenland habe er nichts zu suchen. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 20.04.2009 im Krankenhaus römisch 40 einen Termin in der Neurologie habe. Er werde dort neurologisch untersucht und bekomme ein CT, da er mit dem Rücken und der Wirbelsäule Probleme habe.

Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.04.2009 geht hervor, dass nach telefonischer Rücksprache am 29.04.2009 mit dem überweisenden Arzt bezüglich der Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers vom 20.04.2009, feststehe, dass dieser den Arzttermin einem dem Facharzt für Radiologie wahrgenommen habe und der Befund bereits vorliege. Daraus gehe hervor, dass bezugnehmend auf die behauptete Kopfverletzung, keinerlei Frakturhinweise, keinerlei Blutungen - auch stattgefundene Blutungen - sowie die generelle Darstellung der untersuchten Passagen sich unauffällig gezeigt hätten. Weitere Behandlungen seien nicht mehr erforderlich (AS 181).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin II Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin römisch zwei Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf einen Bericht des UNHCR vom 05.12.2008 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Verfahren mehr offen stehen und er sofort in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde er in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden. Er laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Es seien nicht objektiv Informationen erhoben worden, sondern diese bereits im Hinblick auf eine Entscheidung zu seinen Ungunsten ausgewählt worden. Es sei daher kein unvoreingenommenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Weiters seien die Länderfeststellungen in sich unschlüssig und teilweise veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht seine psychischen und körperlichen Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt sein in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe seine Schwester, die österreichische Staatsbürgerin sei. Ihr Familienleben sei auch ausreichend intensiv. Bevor seine Schwester Afghanistan verlassen hätte, hätten sie zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt, aber in einem gemeinsamen Haus gelebt. Nach ihrer Ausreise hätten sie immer telefonischen Kontakt gehabt. Seit er in Österreich sei, würden sie sich so oft sehen wie es geht. Außerdem werde er von seiner Schwester großzügig finanziell unterstützt. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei für ihn auch ihre psychische und praktische Hilfe notwendig. Weiters würde seine Abschiebung nach Griechenland auch insofern sein Recht auf Familienleben verletzen, weil es ihm in Griechenland unmöglich sei, seine Familie zu ihm zu holen. Aus diesen Gründen verletze eine Abschiebung Art. 8 EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf einen Bericht des UNHCR vom 05.12.2008 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Verfahren mehr offen stehen und er sofort in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde er in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden. Er laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Es seien nicht objektiv Informationen erhoben worden, sondern diese bereits im Hinblick auf eine Entscheidung zu seinen Ungunsten ausgewählt worden. Es sei daher kein unvoreingenommenes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Weiters seien die Länderfeststellungen in sich unschlüssig und teilweise veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht seine psychischen und körperlichen Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt sein in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe seine Schwester, die österreichische Staatsbürgerin sei. Ihr Familienleben sei auch ausreichend intensiv. Bevor seine Schwester Afghanistan verlassen hätte, hätten sie zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt, aber in einem gemeinsamen Haus gelebt. Nach ihrer Ausreise hätten sie immer telefonischen Kontakt gehabt. Seit er in Österreich sei, würden sie sich so oft sehen wie es geht. Außerdem werde er von seiner Schwester großzügig finanziell unterstützt. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei für ihn auch ihre psychische und praktische Hilfe notwendig. Weiters würde seine Abschiebung nach Griechenland auch insofern sein Recht auf Familienleben verletzen, weil es ihm in Griechenland unmöglich sei, seine Familie zu ihm zu holen. Aus diesen Gründen verletze eine Abschiebung Artikel 8, EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.

Der Beschwerde beigelegt sind eine Kopie des österreichischen Reisepasses sowie eine handschriftliche Stellungnahme der Schwester des Beschwerdeführers sowie ein selbstverfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem der Beschwerdeführer - neben der Schilderung seiner Reise und seines Aufenthaltes in Griechenland - darum ersucht, seine Krankheiten ernst zu nehmen. Dem Schreiben der Schwester ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ihr Bruder viele verschiedene Krankheiten habe. Sie lebe seit Jahren hier in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und fünf Kindern. Sollte ihr Bruder nach Griechenland abgeschoben werden, sei das eine Katastrophe für sie. In Griechenland sei er nur krank geworden und habe von dort Schmerzen mitgenommen. Außerdem sei er von der griechischen Polizei ohne Grund geschlagen worden. Diese Schläge hätten schwere gesundheitliche Schäden für ihren Bruder zur Folge gehabt. Ihr Bruder könne weder nach Afghanistan noch nach Griechenland zurückkehren. In Griechenland sei er von der Polizei geschlagen worden und in Afghanistan habe er Feinde. Ihr Bruder sei krank und brauche daher seine Familie bei sich. Sollte er nach Griechenland abgeschoben werden, würde er dort entweder sterben oder völlig verrückt werden. In Griechenland gäbe es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine Aufenthaltserlaubnis, keine Unterkunft und keine staatliche Unterstützung. Außerdem würden die europäischen Gesetze dort nicht gelten.

4. In einer Beschwerdeergänzung wurde am 13.07.2009 ein Bericht der Polizeiinspektion XXXXvom 10.07.2009 nachgereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Amtsarzt die zwangsweise Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung des KrankenhausesXXXX verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe im Büro der Caritas Flüchtlingshilfe eine handvoll Tabletten geschluckt und habe zu verstehen gegeben, dass er seinem Leben ein Ende setzten wolle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, und er auch keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Ausgehend davon sowie angesichts des Umstandes, dass es nicht glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist bzw. dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands wieder entfallen wäre. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, und er auch keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Ausgehend davon sowie angesichts des Umstandes, dass es nicht glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist bzw. dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit Griechenlands wieder entfallen wäre. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

2.2.1. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass es Probleme bei der Unterbringung von 50 Familien gebe, die auf einer Warteliste der Aufnahmestellen stünden, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würden, und dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen sei. Der angefochtene Bescheid geht auch davon aus, dass in Griechenland für Rückkehrer nach der Dublin II VO eine medizinische und soziale Versorgung nicht im selben Umfang gegeben ist wie in anderen Ländern (AS 253). Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt.2.2.1. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe, dass es Probleme bei der Unterbringung von 50 Familien gebe, die auf einer Warteliste der Aufnahmestellen stünden, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würden, und dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen sei. Der angefochtene Bescheid geht auch davon aus, dass in Griechenland für Rückkehrer nach der Dublin römisch zwei VO eine medizinische und soziale Versorgung nicht im selben Umfang gegeben ist wie in anderen Ländern (AS 253). Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt.

Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann, weil eine mangelnde Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann, weil eine mangelnde Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur seiner Überstellungsfähigkeit und zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer nicht (rechtzeitig) erfolgenden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland bzw. zur Situation in Griechenland aber als nicht ausreichend, zumal fallbezogen starke Indizien dafür bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Situation um eine solche Person von besonderer Schutzbedürftigkeit handelt: Bereits der im Zulassungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme ist das Vorliegen von (psychischen) Erkrankungen beim Beschwerdeführer zu entnehmen. Die ärztliche Stellungnahme geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (02.04.2009) iSe Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und zur medizinischen Betreuung im Zielstaat kompensiert sei, doch gibt diese ärztliche Stellungnahme keine Auskunft darüber, ob im Hinblick auf die festgestellten (psychischen) Erkrankungen des Beschwerdeführers Wartezeiten bei der medizinischen und sonstigen Versorgung im Zielstaat (im vorliegenden Fall in Griechenland) aus ärztlicher Sicht vertretbar sind. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 10.07.2009, dass der Beschwerdeführer zwangsweise in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses XXXX eingewiesen wurde, weil er zu verstehen gegeben hatte, dass er seinem Leben ein Ende setzten wolle. Dies konnte in der (zeitlich früher erstellten) ärztlichen Stellungnahme zur Beuteilung des Gesundheitszustandes und der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur seiner Überstellungsfähigkeit und zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer nicht (rechtzeitig) erfolgenden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Griechenland bzw. zur Situation in Griechenland aber als nicht ausreichend, zumal fallbezogen starke Indizien dafür bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Situation um eine solche Person von besonderer Schutzbedürftigkeit handelt: Bereits der im Zulassungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme ist das Vorliegen von (psychischen) Erkrankungen beim Beschwerdeführer zu entnehmen. Die ärztliche Stellungnahme geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (02.04.2009) iSe Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens und zur medizinischen Betreuung im Zielstaat kompensiert sei, doch gibt diese ärztliche Stellungnahme keine Auskunft darüber, ob im Hinblick auf die festgestellten (psychischen) Erkrankungen des Beschwerdeführers Wartezeiten bei der medizinischen und sonstigen Versorgung im Zielstaat (im vorliegenden Fall in Griechenland) aus ärztlicher Sicht vertretbar sind. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10.07.2009, dass der Beschwerdeführer zwangsweise in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 eingewiesen wurde, weil er zu verstehen gegeben hatte, dass er seinem Leben ein Ende setzten wolle. Dies konnte in der (zeitlich früher erstellten) ärztlichen Stellungnahme zur Beuteilung des Gesundheitszustandes und der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden.

Die - auch im angefochtenen Bescheid angesprochene - Einzellfallprüfung macht es erforderlich, konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten persönlichen (gesundheitlichen) Situation des Beschwerdeführers einerseits und zur konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits zu treffen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, die zwangsweise Verbringung in eine psychiatrische Anstalt berücksichtigende Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Situation in Griechenland zu treffen, wobei insbesondere zu erheben wäre, welche konkrete medizinisch/psychiatrische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht angezeigt ist, in welchem zeitlichen Rahmen eine solche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und ob bzw. innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Beschwerdeführer Zugang zu einer erforderlichen medizinisch/psychiatrischen Behandlung in Griechenland hätte. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung im Hinblick auf Art. 3 EMRK zumutbar ist, sohin ob die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.Die - auch im angefochtenen Bescheid angesprochene - Einzellfallprüfung macht es erforderlich, konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten persönlichen (gesundheitlichen) Situation des Beschwerdeführers einerseits und zur konkreten Situation in Griechenland im Hinblick auf den tatsächlichen (zeitlichen) Zugang zu (medizinischer) Versorgung und Unterbringung andererseits zu treffen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, die zwangsweise Verbringung in eine psychiatrische Anstalt berücksichtigende Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Situation in Griechenland zu treffen, wobei insbesondere zu erheben wäre, welche konkrete medizinisch/psychiatrische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht angezeigt ist, in welchem zeitlichen Rahmen eine solche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und ob bzw. innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Beschwerdeführer Zugang zu einer erforderlichen medizinisch/psychiatrischen Behandlung in Griechenland hätte. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische) Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Versorgung bzw. eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht rechtzeitige Versorgung und Unterbringung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zumutbar ist, sohin ob die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.

2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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