Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C12 267.752-3/2009/6E
C12 267.751-3/2009/6E
C12 307.238-3/2009/6E
C12 317.118-3/2009/6E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. des XXXX,3. des römisch 40 ,
4. und des XXXX,4. und des römisch 40 ,
alle StA. Mongolei, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, FZ. 09 05.863-EAST West, 09 05.864-EAST West, 09 05.865-EAST West und 09 05.867-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:alle StA. Mongolei, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009, FZ. 09 05.863-EAST West, 09 05.864-EAST West, 09 05.865-EAST West und 09 05.867-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 20.10.2005 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
1.1. Er wurde am 28.10.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, ein Arbeitskollege sei im betrunkenen Zustand auf ihn losgegangen. Der Angreifer sei gestürzt und seitdem querschnittgelähmt. Die Familie des Mannes habe in der Folge unter Anwendung von Gewalt Ersatz für die Heilungskosten gefordert. Aus Rache hätten drei Männer und ein Polizist den Erstbeschwerdeführer Ende Mai 2005 bewusstlos geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe Anzeige erstattet, die Angreifer seien jedoch nach drei Tagen wieder freigekommen und hätten die Wohnung des Erstbeschwerdeführers zerstört. Im Juli 2005 habe ein Mann versucht, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers zu erwürgen. Trotz Wohnsitzwechsels sei der Erstbeschwerdeführer von den Angreifern gefunden worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich sodann zur Flucht entschlossen.
1.2. Zum Fluchtgrund befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, ein Arbeitskollege ihres Ehemannes sei im betrunkenen Zustand auf ihren Ehemann losgegangen. Der Angreifer sei gestürzt und seitdem querschnittgelähmt. Die Familie des Mannes habe in der Folge unter Anwendung von Gewalt Ersatz für die Heilungskosten gefordert. Aus Rache hätten drei Männer und ein Polizist den Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin Ende Mai 2005 bewusstlos geschlagen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten Anzeige erstattet, die Angreifer seien jedoch nach drei Tagen wieder freigekommen. Im Juli 2005 habe ein Mann versucht, die Zweitbeschwerdeführerin zu erwürgen. Trotz Wohnsitzwechsels sei die Zweitbeschwerdeführerin von den Angreifern gefunden worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin sodann zur Flucht entschlossen.
Den Beschwerdeführern wurden die aktuellen Länderberichte zur Mongolei mit Schreiben vom 27.12.2005 vorgehalten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2006, FZ. 05 17.593-BAL und 05 17.594-BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2006, FZ. 05 17.593-BAL und 05 17.594-BAL, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am XXXX den Drittbeschwerdeführer und am XXXX den Viertbeschwerdeführer zur Welt. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, FZ. 06 11.311-BAL bzw. vom 22.01.2008, FZ. 08 00.158-BAL wurden die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am römisch 40 den Drittbeschwerdeführer und am römisch 40 den Viertbeschwerdeführer zur Welt. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.10.2006, FZ. 06 11.311-BAL bzw. vom 22.01.2008, FZ. 08 00.158-BAL wurden die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine tätlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sie den geschilderten Übergriffen nicht durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen können.
1.5. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.02.2009, C15 267.752-0/2008/2E, C15 267.751-0/2008/2E, C15 307.238-1/2008/3E und C15 317.118-1/2008/3E gemäß § 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 bzw. hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide wurden am 16.02.2009 nachweislich zugestellt.1.5. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.02.2009, C15 267.752-0/2008/2E, C15 267.751-0/2008/2E, C15 307.238-1/2008/3E und C15 317.118-1/2008/3E gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 bzw. hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide wurden am 16.02.2009 nachweislich zugestellt.
2.1. Am 16.03.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hierzu am 18.03.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er habe seine Fluchtgründe bereits in seinem ersten Asylverfahren geschildert. Wegen der Probleme seiner Frau habe er mit ihrem Chef sprechen wollen, jedoch nur einen Mitarbeiter von diesem angetroffen. Diesen Mitarbeiter habe er geschlagen und verletzt. Daher habe ihn die Familie des Verletzten angezeigt und er sei aus Angst vor Verfolgung geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, gerichtlich belangt zu werden.2.1. Am 16.03.2009 brachte der Erstbeschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hierzu am 18.03.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er habe seine Fluchtgründe bereits in seinem ersten Asylverfahren geschildert. Wegen der Probleme seiner Frau habe er mit ihrem Chef sprechen wollen, jedoch nur einen Mitarbeiter von diesem angetroffen. Diesen Mitarbeiter habe er geschlagen und verletzt. Daher habe ihn die Familie des Verletzten angezeigt und er sei aus Angst vor Verfolgung geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, gerichtlich belangt zu werden.
2.1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte ebenfalls am 16.03.2009 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte in ihrer schriftlichen Antragstellung ergänzend aus, dass sie ihren ersten Asylantrag unter einer falschen Identität gestellt habe. Ihr Name sei XXXX und das könne sie beweisen, da sie nunmehr Dokumente vorlegen könne. Sie habe im Rahmen der ersten Asylantragstellung nur einen Asylerstreckungsantrag zum Asylantrag ihres Mannes gestellt. Über diesen sei negativ entschieden worden, weil die Asylbehörden den Angaben ihres Mannes nicht geglaubt hätten. Sie habe ihre eigenen Gründe, über die sie zuvor keine Aussage getätigt habe, und wolle nun unabhängig von ihrem Mann einen Antrag stellen. Sie habe während ihres Studiums bei einer koreanischen Familie als Kindermädchen gearbeitet und sei von dem Familienvater immer sexuell belästigt und missbraucht worden, wenn seine Frau bei der Arbeit gewesen sei. Sie sei von diesem Mann auch vergewaltigt worden. Zunächst habe sie aus Angst und aus Scham keine Anzeige erstattet. Als er sie jedoch auch noch geschlagen habe, habe sie eine Anzeige bei der mongolischen Polizei erstattet und seine Frau über diese Vorfälle informiert. Aufgrund der Anzeige sei sie von der Frau beschimpft und von dem Mann bedroht worden. Die Beiden hätten eine Gegenanzeige wegen Diebstahl erstattet. Diese Familie habe gute Beziehungen zu Behörden, Polizei und Justiz. Die Frau sei zwar von ihrem Mann ebenfalls geschlagen worden, habe jedoch trotzdem immer zu ihrem Mann gehalten. Die Polizei habe sie nicht beschützt oder den Täter eingesperrt, sondern nur die Zweitbeschwerdeführerin wegen des angeblichen Diebstahls verhört und für 72 Stunden festgehalten. Sie habe damals schon gewusst, dass sie gegen diese Leute nichts ausrichten könne. Im Falle eines Gerichtsverfahrens würde ihr eine lange Haftstrafe drohen. Ihr Mann habe bei einer Firma als einfacher Arbeiter gearbeitet und - als er von diesen Vorfällen erfahren habe - aus Wut im Rahmen eines Streits einen anderen Mitarbeiter dieser Firma lebensgefährlich verletzt. Gegen ihn sei Anzeige erstattet worden und die Angehörigen des Verletzten hätten eine hohe Geldsumme als Ersatz für die Behandlungskosten verlangt. Sie und ihr Mann hätten beschlossen, die Mongolei zu verlassen, da aufgrund der korrupten Behörden keine fairen Verfahren möglich seien und sie beide mit langen Gefängnisstrafen rechnen müssten.2.1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte ebenfalls am 16.03.2009 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte in ihrer schriftlichen Antragstellung ergänzend aus, dass sie ihren ersten Asylantrag unter einer falschen Identität gestellt habe. Ihr Name sei römisch 40 und das könne sie beweisen, da sie nunmehr Dokumente vorlegen könne. Sie habe im Rahmen der ersten Asylantragstellung nur einen Asylerstreckungsantrag zum Asylantrag ihres Mannes gestellt. Über diesen sei negativ entschieden worden, weil die Asylbehörden den Angaben ihres Mannes nicht geglaubt hätten. Sie habe ihre eigenen Gründe, über die sie zuvor keine Aussage getätigt habe, und wolle nun unabhängig von ihrem Mann einen Antrag stellen. Sie habe während ihres Studiums bei einer koreanischen Familie als Kindermädchen gearbeitet und sei von dem Familienvater immer sexuell belästigt und missbraucht worden, wenn seine Frau bei der Arbeit gewesen sei. Sie sei von diesem Mann auch vergewaltigt worden. Zunächst habe sie aus Angst und aus Scham keine Anzeige erstattet. Als er sie jedoch auch noch geschlagen habe, habe sie eine Anzeige bei der mongolischen Polizei erstattet und seine Frau über diese Vorfälle informiert. Aufgrund der Anzeige sei sie von der Frau beschimpft und von dem Mann bedroht worden. Die Beiden hätten eine Gegenanzeige wegen Diebstahl erstattet. Diese Familie habe gute Beziehungen zu Behörden, Polizei und Justiz. Die Frau sei zwar von ihrem Mann ebenfalls geschlagen worden, habe jedoch trotzdem immer zu ihrem Mann gehalten. Die Polizei habe sie nicht beschützt oder den Täter eingesperrt, sondern nur die Zweitbeschwerdeführerin wegen des angeblichen Diebstahls verhört und für 72 Stunden festgehalten. Sie habe damals schon gewusst, dass sie gegen diese Leute nichts ausrichten könne. Im Falle eines Gerichtsverfahrens würde ihr eine lange Haftstrafe drohen. Ihr Mann habe bei einer Firma als einfacher Arbeiter gearbeitet und - als er von diesen Vorfällen erfahren habe - aus Wut im Rahmen eines Streits einen anderen Mitarbeiter dieser Firma lebensgefährlich verletzt. Gegen ihn sei Anzeige erstattet worden und die Angehörigen des Verletzten hätten eine hohe Geldsumme als Ersatz für die Behandlungskosten verlangt. Sie und ihr Mann hätten beschlossen, die Mongolei zu verlassen, da aufgrund der korrupten Behörden keine fairen Verfahren möglich seien und sie beide mit langen Gefängnisstrafen rechnen müssten.
2.1.2. Bei der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe seit dem Jahr 1999 bei einer koreanischen Familie in Ulaanbaatar als Au Pair Mädchen gearbeitet und sei von dem Mann dieser Familie mehrfach vergewaltigt worden. Aus Angst habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie habe jedoch diese Vorfälle der Frau dieses Mannes erzählt, woraufhin sie von dieser wegen Diebstahl angezeigt worden sei. Daraufhin sei sie von der Polizei 72 Stunden lang festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung und vor dem Gerichtstermin sei ihr die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, verhaftet zu werden.
2.2. Am 23.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Am 23.03.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
2.3. Am 24.03.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
2.3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er einvernahmefähig sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gebe. Auf Vorhalt, dass sein letzter Antrag am 16.02.2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei und auf die Frage, aus welchen Gründen er nunmehr, einen Monat später, einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte er vor, er habe damals keine Dokumente gehabt und es hätten sich auch die Gründe seiner Ehefrau geändert. Beim ersten Asylverfahren habe er Fluchtgründe gehabt und nunmehr habe seine Ehefrau Fluchtgründe. Die von ihm damals angegebenen Gründe hätten sich nicht geändert. Er habe im ersten Asylverfahren jedoch aus Angst einen falschen Namen verwendet. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe er Österreich nicht verlassen. Außer seiner Kernfamilie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) habe er keine weiteren Verwandten in Österreich und auch sonst bestehe keine Bindung an Österreich. In Österreich lebe er mit seiner Familie in einem Caritas-Wohnheim und erhalte finanzielle Unterstützung vom Staat. Er habe jetzt zwei kleine Kinder und in der Mongolei weder Arbeit noch Wohnung. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würden er und seine Frau ins Gefängnis kommen und die Kinder in ein Waisenhaus. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wolle er keine Angaben machen.
2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie einvernahmefähig sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gebe. Auf Vorhalt, dass ihr letzter Antrag am 16.02.2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei und auf die Frage, aus welchen Gründen sie nunmehr, einen Monat später, einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte sie vor, sie habe damals keine Dokumente gehabt und es hätten sich auch die Gründe geändert. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, alle Gründe zu erzählen. Nunmehr habe sie einen Führerschein und einen Personalausweis und ihre Gründe in einem Schreiben zusammengefasst [Anmerkung: es handelt sich um das Schreiben anlässlich der Asylantragstellung vom 16.03.2009, AS 7ff]. Die Vorfälle vom September 2005 würden in diesem Schreiben geschildert werden. Sie habe damals keine Chance gehabt, diese Gründe zu erzählen. Daher habe sie sie aufgeschrieben. Auf die Frage, ob sie aufgrund der in dem Schreiben geschilderten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von einer weiblichen Referentin einvernommen werden wolle, da sie nach dem AsylG das Recht darauf habe, gab sie an, sie habe die Belehrung verstanden und wolle jetzt die Einvernahme durchführen. Sie habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung habe sie Österreich nicht verlassen. Sie habe jetzt die Dokumente und das Schreiben. Außer ihrer Kernfamilie (Ehemann und zwei minderjährige Kinder) habe sie keine weiteren Verwandten in Österreich und auch sonst bestehe keine Bindung an Österreich. In Österreich lebe sie mit ihrer Familie in einem Caritas-Wohnheim und erhalte finanzielle Unterstützung vom Staat. Sie habe jetzt zwei kleine Kinder und in der Mongolei weder Arbeit noch eine Wohnung. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würden sie und ihr Mann ins Gefängnis kommen und die Kinder in ein Waisenhaus. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, brachte sie vor, im vorgelegten Schreiben würden ihre Gründe stehen. Im ersten Verfahren habe nur ihr Mann Gründe angegeben und jetzt habe sie die Gründe aufgeschrieben. Es handle sich um andere Fluchtgründe als im ersten Verfahren. Damals habe sie die Gründe nicht angegeben, da sie nicht gefragt worden sei. Sie habe damals nur gesagt, sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann.
2.4. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, FZ. 09 03.251-EASt-WEST, 09 03.249-EASt-WEST, 09 03.252-EASt-WEST und 09 03.253-EASt-WEST, wurden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Er habe im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht und habe sich sohin kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.2.4. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, FZ. 09 03.251-EASt-WEST, 09 03.249-EASt-WEST, 09 03.252-EASt-WEST und 09 03.253-EASt-WEST, wurden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Er habe im neuerlichen Asylverfahren keine neuen Gründe vorgebracht und habe sich sohin kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
2.5. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. C15 267.752-2/2009/2E, C15 267.751-2/2009/2E, C15 317.118-2/2009/2E und C15 307.238-2/2009/2E gemäß § 68 AVG abgewiesen.2.5. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, GZ. C15 267.752-2/2009/2E, C15 267.751-2/2009/2E, C15 317.118-2/2009/2E und C15 307.238-2/2009/2E gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen.
3.1. In der Folge brachten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2009 die beschwerdegegenständlichen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz ein und legten dabei Ladungen eines mongolischen Bezirksgerichtes und einer mongolischen Polizeiinspektion vor.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 19.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau niederschriftlich erstbefragt.
3.1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2005 mit seinem betrunkenen Chef eine Schlägerei gehabt. Sein Chef sei in eine Grube gefallen und habe sich schwer am Rücken verletzt. Seine Familie und er seien bedroht worden, deshalb habe er flüchten müssen. Nach seiner letzten negativen Entscheidung habe er mit seinen Geschwistern in der Mongolei Rücksprache gehalten. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sein damaliger Chef verstorben sei und er nun von der Polizei gesucht werde. Seine Schwester habe ihm die Kopie seines Steckbriefes vom 04.05.2009 und die Kopie einer Ladung vor ein namentlich genanntes mongolisches Bezirksgericht geschickt.
3.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie am 05.05.2009 mit ihrer in der Mongolei lebenden Mutter telefoniert habe, die ihr mitgeteilt habe, dass sie von der Polizei gesucht werde. Ihr werde vorgeworfen im August 2005 während ihrer Tätigkeit als Au Pair Schmuck und Bargeld gestohlen zu haben. Sie sei von dem Vater der Au Pair Familie, der auch der Chef ihres Gatten sei, mehrmals vergewaltigt worden. Sie habe ihn schließlich auch angezeigt. Die Mutter der Au Pair Familie habe sie vermutlich angezeigt, um ihren Gatten nicht zu verlieren. Sie könne nicht in die Mongolei zurückkehren, weil sie gesucht werde. Ihr Bruder habe ihr die Gerichtsladung und den Steckbrief geschickt.
3.2. Am 20.05.2009 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 22.05.2009 (Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtig sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.3.2. Am 20.05.2009 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 22.05.2009 (Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtig sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
3.3. Am 25.05.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
3.3.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, der Mann, den er verletzt habe, sei Ende April 2009 verstorben. Er werde von der Polizei gesucht und habe eine Gerichtsladung erhalten; die Beweismittel habe er bereits in Vorlage gebracht. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 habe er mit seiner in der Mongolei lebenden Familie telefoniert, die ihm von der Gerichtsladung und dem Steckbrief berichtet habe. Im Falle einer Rückkehr würden er und seine Gattin inhaftiert werden. Im Gefängnis werde man unmenschliche behandelt.
3.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie von der Polizei gesucht werde. Nachdem sie die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhalten habe, habe sie mit ihrer in der Mongolei lebenden Mutter gesprochen, die ihr erzählt habe, dass sie von der Polizei gesucht werde. Für ihre Familie ist es daher schwerer geworden, in der Mongolei zu leben.
3.4. Mit dem am 04.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer Originalurkunden vor. Der Beschwerdeführervertreter führte unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH aus, dass gegenständlich ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen würde.
3.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 04.06.2009, FZ. 09 05.863-EAST West, 09 05.864-EAST West, 09 05.867-EAST West und 09 05.865-EAST West, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass sich die die Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in der Mongolei im Vergleich zu ihren vorangegangenen Verfahren nicht zu ihren Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass über die Angaben der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.3.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 04.06.2009, FZ. 09 05.863-EAST West, 09 05.864-EAST West, 09 05.867-EAST West und 09 05.865-EAST West, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass sich die die Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in der Mongolei im Vergleich zu ihren vorangegangenen Verfahren nicht zu ihren Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass über die Angaben der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern und dem Beschwerdeführervertreter nachweislich am 05.06.2009 zugestellt.
3.6. Gegen die genannten Bescheide brachten die Beschwerdeführer am 23.06.2009 die gegenständlichen Beschwerden ein.
3.7. Am 30.06.2009 gab die Sekretärin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gegenüber dem Asylgerichtshof fernmündlich bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis durch die Beschwerdeführer bereits aufgelöst worden sei, was mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom 01.07.2009 schriftlich bestätigt wurde.
3.8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009 wurde den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Aufgrund des damals unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer wurden die Schreiben durch Hinterlegung im Akt zugestellt.3.8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009 wurde den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Aufgrund des damals unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer wurden die Schreiben durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
3.9. Mit dem am 07.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben gaben die Beschwerdeführer ihre neuen Meldedaten bekannt. Dementsprechend wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2009 den Beschwerdeführern der Verspätungsvorhalt und die Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich an die von ihnen bekanntgegebene Meldeadresse übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.07.2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
3.10. Die Beschwerdeführer haben zu dem Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
3. Wie unter Punkt I.3.5. ausgeführt, wurden die Bescheide den Beschwerdeführern nachweislich am 05.06.2009 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 19.06.2009 abgelaufen. Die am 23.06.2009 eingebrachten Beschwerden erweisen sich daher zweifelsfrei als verspätet. Da die Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt binnen der eingeräumten Frist nicht Stellung genommen haben, wurde nach der Aktenlage entschieden.3. Wie unter Punkt römisch eins.3.5. ausgeführt, wurden die Bescheide den Beschwerdeführern nachweislich am 05.06.2009 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 19.06.2009 abgelaufen. Die am 23.06.2009 eingebrachten Beschwerden erweisen sich daher zweifelsfrei als verspätet. Da die Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt binnen der eingeräumten Frist nicht Stellung genommen haben, wurde nach der Aktenlage entschieden.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
07.08.2009