Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D9 228210-2/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2008, FZ. 04 25.950-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2008, FZ. 04 25.950-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der zum Antragszeitpunkt minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, brachte am 7. Jänner 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. Der zum Antragszeitpunkt minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, brachte am 7. Jänner 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Am 10. Jänner und 10. März 2005 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West beziehungsweise Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass er zusammen mit seinen Eltern im Jahre 2001 nach Österreich gekommen sei. Da sein Vater nunmehr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten habe, wolle er den gleichen Status erhalten.
Mit Bescheid vom 15. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner erteilte ihm das Bundesasylamt gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. November 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner erteilte ihm das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. November 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein "Familienverfahren gemäß § 10 AsylG" vorliege und daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Sohn des XXXX, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Dezember 2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. November 2005 erhalten hätte, ebenso Refoulementschutz sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Dabei ging das Bundesasylamt davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein "Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG" vorliege und daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Sohn des römisch 40 , der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Dezember 2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. November 2005 erhalten hätte, ebenso Refoulementschutz sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.
Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2005, 21. Dezember 2006 und 30. November 2007, FZ. 04 25.950-BAL, wurde diese befristete Aufenthaltsberechtigung um jeweils ein Jahr, somit zuletzt bis zum 30. November 2008 verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 brachte das Bundesasylamt - unter Hinweis, dass das Bundesministerium für Inneres im Oktober 2007 in Georgien eine Fact-Finding-Mission durchgeführt habe - dem Beschwerdeführer ein Konvolut an Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis und forderte ihn auf, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 205 ff.).
Am 12. März 2009 äußerte sich der Beschwerdeführer zum eben erwähnten Schreiben des Bundesasylamtes dergestalt, dass er im Jahre 2001 aufgrund eines politischen Problems mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Er lebe nun schon so lange hier, dass er sich in die Mentalität und das Leben der Österreicher eingefügt habe und wolle auch in Zukunft hier bleiben und leben. Hier habe er mehr Perspektiven und Möglichkeiten als in Georgien, wo er niemanden kenne und ihm alles fremd sei. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich und habe er auch hier die Schule abgeschlossen und sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er bitte nochmals um eine Chance und die Möglichkeit in Österreich bleiben zu dürfen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 251).
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. April 2008, FZ. 04 25.950-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 15. April 2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 30. November 2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogenDas Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21. April 2008, FZ. 04 25.950-BAL, dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 15. April 2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 30. November 2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen
(Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien nicht qualifiziert entgegengetreten sei. Dieser habe lediglich ausgeführt, sich in Georgien nicht zurechtzufinden, da er dort niemanden habe. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinen Eltern und seinem [volljährigen] Bruder im gemeinsamen Haushalt, sowohl er selbst, als auch seine Mutter und sein Bruder würden jedoch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Weiters bestehe kein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis. Zusammengefasst stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer laufe in Georgien keiner Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Bei diesem handle es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen, männlichen Georgier, dem es persönlich möglich und zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat aufzukommen, was er auch schon in Österreich unter Beweis gestellt habe.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde am 14. Mai 2008 durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben. Darin wird kurz zusammengefasst aufgeführt, dass das Bundesasylamt mit keinem Wort begründet habe, welche Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 30. November 2007 eingetreten sein sollen, die eine Aberkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigung im Zuge der Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen würden. Nicht nachvollziehbar seien insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und allein leben würde. Dieser sei lediglich mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig gewesen und habe einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Familie. Er sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, da er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Auch nach seiner Entlassung würde er Hilfe benötigen, um seine Spielsucht besser in den Griff zu bekommen. In Georgien verfüge er über keinerlei verwandtschaftliches Netzwerk und könne ihn niemand unterstützen. Insofern habe sich an der Situation, die zur Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung für seine Familie geführt habe, nämlich dass die erforderliche Existenzgrundlage fehle, nichts geändert. Zudem werde darauf hingewiesen, dass sich der seit 2001 in Österreich befindliche Beschwerdeführer mittlerweile integriert habe und über ausgeprägte soziale und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 337 ff.).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3
leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
1. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit1. 2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
1. 3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. 3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, welches nunmehr auch für den seit 1. Juli 2008 eingerichteten Asylgerichtshof von Relevanz ist, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. 07. 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. 04. 1989, Zl. 86/09/0012,
Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. 03. 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. 03. 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2. 1. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG).2. 1. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund dafür, dass sich die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist weiterhin in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG).
2. 2. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.2. 2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Da dem Beschwerdeführer zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.Da dem Beschwerdeführer zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.
2. 3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1);die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,);
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oderer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
2. 4. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.2. 4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
2. 5. Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall angewandte Bestimmung des § 92. 5. Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall angewandte Bestimmung des Paragraph 9
Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der zweiten Variante ("die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor") stellt auf eine Änderung der Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung ist - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls Art. 16 Abs. 2 StatusRL heranzuziehen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [224]). Darin wiederum wird darauf abgestellt, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände wesentlich, dauerhaft und für die betroffene Person relevant sein müssen, sich für die konkrete Person somit dergestalt auswirken müssen, dass diese tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die StatusRL verweist damit auch jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [225]).Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der zweiten Variante ("die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor") stellt auf eine Änderung der Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung ist - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls Artikel 16, Absatz 2, StatusRL heranzuziehen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [224]). Darin wiederum wird darauf abgestellt, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände wesentlich, dauerhaft und für die betroffene Person relevant sein müssen, sich für die konkrete Person somit dergestalt auswirken müssen, dass diese tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die StatusRL verweist damit auch jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [225]).
2. 6. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 30. November 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Lage in Georgien übersandt sowie diesen "eingeladen" hat, hiezu (schriftlich) Stellung zu nehmen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 205 ff.), eine persönliche Einvernahme zur Abklärung jener konkreten Umstände, die sich nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne der obigen Ausführungen seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer subjektiv zum Positiven geändert hätten, jedoch unterblieben ist.2. 6. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, da das Bundesasylamt zwar im Vorfeld der Erlassung des Bescheides vom 30. November 2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Lage in Georgien übersandt sowie diesen "eingeladen" hat, hiezu (schriftlich) Stellung zu nehmen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 205 ff.), eine persönliche Einvernahme zur Abklärung jener konkreten Umstände, die sich nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne der obigen Ausführungen seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer subjektiv zum Positiven geändert hätten, jedoch unterblieben ist.
Eine dem Beschwerdeführer lediglich schriftlich übermittelte Darstellung über die derzeit herrschende (allgemeine) Sicherheitslage in Georgien vermag dem Erfordernis des Nachweises der konkreten (günstigeren) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person jedenfalls nicht zu genügen.
Auch dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2008 lässt sich letztendlich nicht entnehmen, worin die oben erwähnte "Änderung der Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes" im gegenständlichen Fall liegen soll. Insofern die belangte Behörde einerseits davon ausgeht, dass "der subsidiär Schutzberechtigte [...] in Österreich selbst für seinen Lebensunterhalt [sorgt] und allein lebt" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 325), ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 3 des bekämpften Bescheides noch von einer gemeinsamen Wohnsitznahme mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder ausgegangen wird, sodass hier ein eindeutiger Widerspruch vorliegt. Die Tatsache, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt sehr wohl noch der Umstand des gemeinsamen Wohnens vorlag wird nicht zuletzt auch in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 14. Mai 2008 aufgeworfen (Verwaltungsakt der belangten Behörde,
Seite 339).
Was die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers betrifft ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Volljährigkeit oder die Eheschließung bei einem zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes minderjährigen und unverheirateten Kind allein eine Aberkennung nicht rechtfertigen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, S. 320 f., K3).Was die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers betrifft ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Volljährigkeit oder die Eheschließung bei einem zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes minderjährigen und unverheirateten Kind allein eine Aberkennung nicht rechtfertigen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, S. 320 f., K3).
Weiters erscheint es fraglich, worauf die belangte Behörde die Feststellung, dass Angehörige der armenischen Volksgruppe in Georgien keiner wie immer gearteten Verfolgung, weder durch Privatpersonen noch durch Behörden unterliegen, gründet, da konkrete Feststellungen zu diesem Themenkomplex bis auf den recht allgemein gehaltenen Satz, dass etwa 16 % der georgischen Bevölkerung ethnischen Minderheiten zugehörig sind und deren Rechte verfassungsmäßig garantiert sowie in der Praxis auch respektiert werden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 279), nicht getroffen wurden.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch bemerkt, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX auf das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann ("Im Unterschied zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - auch wenn der Fremde etwa strafbare Handlungen begeht - so lange nicht möglich, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht [...]" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 XXII.GP).Der Vollständigkeit halber wird auch noch bemerkt, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann ("Im Unterschied zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - auch wenn der Fremde etwa strafbare Handlungen begeht - so lange nicht möglich, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK droht [...]" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
2. 7. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren somit mit derart schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren nach Prüfung der individuellen Umstände, die sich seiner Meinung nach seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer für diesen konkret derart zum Positiven geändert haben, dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich scheint, dem Beschwerdeführer diese im Rahmen einer Einvernahme mitzuteilen und letztendlich seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben.
2. 8. Da bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht gegeben erachtet werden, war auf die damit untrennbar verbundene Frage der Zulässigkeit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Ausweisung nach Georgien nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009