Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 403.919-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zl. 09 06.731, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zl. 09 06.731, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2008 vertreten durch ihre Mutter, welche angab Staatsangehörige der Republik Kosovo und am 22.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein - ebenso wie die ihre Mutter am 22.07.2008 - unter Vorlage ihrer am 30.09.2008 ausgestellten Geburtsurkunde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Hinsichltich der Fluchtgründe wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen habe und diejenigen der Mutter gelten, nämlich im Wesentlichen dass diese aufgrund ihrer Schwangerschaft zu ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten habe wollen und aufgrund der persönlichen Situation ihres Mannes eine Visumerteilung nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei gesund.
Zur ihrer Familie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gehört ihre Mutter XXXX.Zur ihrer Familie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gehört ihre Mutter römisch 40 .
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.12.2008, Zl. 08 09.569-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. i Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der mj. Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.12.2008, Zl. 08 09.569-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. i Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der mj. Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt 1223 am 23.12.2008 zugestellt, richtete sich die am 12.01.2009 zur Post gegebene Beschwerde, die inhaltlich zu jener ihrer Mutter in ihrem Verfahren ident ist. In dieser wird von der Mutter vorgebracht, 2008 nach Österreich gekommen zu sein, weil sie Probleme mit ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder) in der Heimat habe. Ihr Vater hätte sie zwei Mal geschlagen, weil sie damals unverheiratet und schwanger gewesen sei, was bei ihnen eine Schande wäre. Ihr Vater habe sie aus dem Haus rausgeschmissen. Im Bundesgebiet lebe sie mit ihrem Lebensgefährten und dessen Eltern. Sobald dieser ein neues Visum bekomme, würden sie heiraten wollen. Sie könne nicht mehr in ihre Heimat zurück, weil ihre Eltern ihr gedroht haben, dass sie nicht zurückkommen dürfe. Sie werde große Probleme bekommen. Ihre Familie sei hier - in ihrer Heimat kenne sie niemanden, habe keine Wohnung, kein Geld. Sie wüsste nicht, wohin sie mit ihrem Kind gehen könne. Von ihrer Familie, zu der sie keinen Kontakt habe, bekomme sie dort keine Hilfe. Sie habe auch Angst, dass sie ihr auch was antun würden.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009 in Kenntnis gesetzt, dass ihre Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.02.2009 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie aufgrund einer akuten Erkrankung und aus Sorge um ihr Kind und der Suche nach geeigneter Betreuung während ihrer Krankheit leider nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde innerhalb offener Frist einzubringen.
Ihr Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen Kindes habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einer Hochzeitfeier eines guten Freundes in Salzburg befunden, weshalb er sie während dieser schwierigen Phase nicht unterstützen habe können. Weiters könne sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht eigenständig einen Arzt aufsuchen. Dies sei auch der Grund, warum sie kein ärztliches Attest vorweisen könne.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt eine Beschwerde binnen offener Frist nicht einbringen können. Dieses Versäumnis stelle angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis dar. Auch hätte ein Durchschnittsmensch aufgrund der Erkrankung und der besonderen Pflichten, die aus einer Mutterschaft erwachsen würden, den Eintritt nicht verhindern können.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 25.02.2009, GZ: B2 403.919-1/2009/4E, wurde die Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 25.02.2009, GZ: B2 403.919-1/2009/4E, wurde die Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde der mj. Beschwerdeführerin am 27.02.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Am 08.06.2009 brachte die mj. Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag gem. § 3 AsylG 2005 ein. Als Begründung brachte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden, konkret der PI Traiskirchen EAST, am selben Tag dazu befragt an, einen neuen Antrag deshalb gestellt zu haben, weil für sie und ihre Tochter eine große Gefahr durch ihre eigene Familie bestehe. Sie fürchte, im Falle einer Rückkehr weiterhin von ihrem eigenen Vater misshandelt zu werden; ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters ergänzte sie, dass ihr Lebensgefährte und Vater der gemeinsamen Tochter in Wien einen schweren Arbeitsunfall gehabt habe. Er wäre schwer am Kopf verletzt worden und stehe ihm deshalb eine Operation bevor.Am 08.06.2009 brachte die mj. Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 ein. Als Begründung brachte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden, konkret der PI Traiskirchen EAST, am selben Tag dazu befragt an, einen neuen Antrag deshalb gestellt zu haben, weil für sie und ihre Tochter eine große Gefahr durch ihre eigene Familie bestehe. Sie fürchte, im Falle einer Rückkehr weiterhin von ihrem eigenen Vater misshandelt zu werden; ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters ergänzte sie, dass ihr Lebensgefährte und Vater der gemeinsamen Tochter in Wien einen schweren Arbeitsunfall gehabt habe. Er wäre schwer am Kopf verletzt worden und stehe ihm deshalb eine Operation bevor.
Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 15.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, in ihrer Heimat ausschließlich Probleme mit ihrer Familie zu haben. Sie sei schwanger gewesen von ihrem jetzigen Mann - weil sie nicht verheiratet gewesen wäre, wäre sie von ihrer Familie verstoßen worden; ihre Familie habe ihren Mann nie mögen. Ihr Mann habe sie als er in Österreich ein Visum gehabt habe, öfters im Urlaub in der Heimat besucht. Befragt gab sie an, dass dies alle Gründe für die neuerliche Antragstellung seien. Sie habe Angst zurückzukehren. Ihre mj. Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.
Weiters erklärte sie, dass sie im ersten Verfahren durch ihre damalige Rechtsanwältin vertreten gewesen sei, nunmehr im gegenständlichen Verfahren keine Vertretung habe. Hier in Österreich lebe sie seit ihrer (illegalen) Einreise am 22.07.2008 gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Lebensgefährten, ihrem Schwager und ihren Schwiegereltern in deren Wohnung. Sie habe das Bundesgebiet bis zum heutigen Tag nicht mehr verlassen. Außer der Familie ihres Mannes habe sie hier niemanden, ihre Eltern würden weiterhin in ihrer Heimat leben. Ihr Lebensgefährte habe vor drei Jahren einen Arbeitsunfall am Bau gehabt und sich eine Kopfverletzung zugezogen; er werde sich operieren lassen, nachdem er sein Visum bekommen habe. Sie seien traditionell verheiratet.
Der Mutter der mj. Beschwerdeführerin wurde am Nachmittag desselben Tages Gelegenheit gegeben, im Beisein eines Rechtsberaters zum mitgeteilten Sachverhalt neuerlich Stellung zu beziehen. Dabei gab sie nach erfolgter Rechtsberatung hiezu befragt an, keine neuen Beweismittel vorlegen zu können. Weiters brachte sie vor, nicht in den Kosovo zu können und ersuche, wenn das nun endgültig entschieden werde, noch einige Monate hier bleiben zu dürfen. Ihr Mann habe kein Visum erhalten und werde sich operieren lassen, wenn er das Visum bekomme. Sonst wolle sie nichts mehr hinzufügen, auch der Rechtsberater hatte keine weiteren Fragen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zahl: 09 06.731, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.06.2009 gemäß § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2009, Zahl: 09 06.731, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.06.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin im neuerlichen Asylverfahren für sie keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht bzw. es sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Auch reiche die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo entgegenstünden.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2009, bei der Behörde erster Instanz eingelangt am 29.06.2009 wurde seitens ihrer früheren Rechtsvertreterin eine (neuerliche) Vollmachterteilung (inklusive Zustellvollmacht) durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres eigenen Verfahrens und jenem ihrer Tochter bekanntgegeben.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.07.2009 gegenständliche fristgerechte Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde.
Dazu wurde näher ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und die Mutter der mj. Beschwerdeführerin nur "routimentär" befragt habe. Sie habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, aufgrund des Umstandes, von ihrem jetzigen Mann ein Kind zu bekommen, verstoßen worden zu sein, da ihr Mann von ihrer Familie abgelehnt werde. Aufgrund dieser "dürften" Angaben sei die belangte Behörde dann zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Fluchtgründe vorliegen würden.
Die belangte Behörde hätte sich die Mühe machen müssen, wenigstens genauer nachzufragen, die Mentalität in ihrer Heimat Kosovo sei nämlich eine ganz andere als hier in Österreich. Es sei nicht nur so, dass sie von ihrer Familie verstoßen, sondern auch von ihrem Vater damit bedroht worden wäre, sie ermorden zu lassen, da sie gegen die Familienehre verstoßen habe, weil sie ohne verheiratet zu sein, von einem nicht standesgemäßen Mann geschwängert worden sei. Sie habe Angst vor ihrer Familie. Die staatlichen Behörden im Kosovo sind keineswegs schon so gefestigt, um ihr ausreichend Schutz zu gewähren. Im Übrigen stehen auch die Behörden im Kosovo aufseiten ihrer Familie, da sie gegen die Familientradition verstoßen habe.
Im Übrigen wären auch die familiären Bindungen nicht geprüft worden. Im Gegensatz zu den Feststellungen im bekämpften Bescheid würden nämlich sehr wohl familiäre Bindungen bestehen, zumal auch der Vater der mj. Beschwerdeführerin in Österreich lebe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Zu Spruchpunkt I:
§ 75 Abs. 4 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 lautet:
Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
"Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt, und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen." (VwGH Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315)"Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt, und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen." (VwGH Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315)
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihres verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz keinerlei Umstände vor, die auf eine geänderte Rechtslage oder eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes hindeuten. Diesbezüglich gibt die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin sowohl im Rahmen der Ersteinvernahme durch die Polizei als auch der Einvernahmen durch das Bundesasylamt selbst an, keine neuen Fluchtgründe für sich und ihre Tochter zu haben. Stattdessen stützt sie ihr und jenes der mj. Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen lediglich auf jene Gründe, welche sie bereits in ihrer (verspäteten) Beschwerde im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren vorbrachte. Diese haben ihren Angaben zufolge jedoch schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden und sind daher bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen, weshalb sie gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mit umfasst sind.Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihres verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz keinerlei Umstände vor, die auf eine geänderte Rechtslage oder eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes hindeuten. Diesbezüglich gibt die Mutter der mj. Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin sowohl im Rahmen der Ersteinvernahme durch die Polizei als auch der Einvernahmen durch das Bundesasylamt selbst an, keine neuen Fluchtgründe für sich und ihre Tochter zu haben. Stattdessen stützt sie ihr und jenes der mj. Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen lediglich auf jene Gründe, welche sie bereits in ihrer (verspäteten) Beschwerde im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren vorbrachte. Diese haben ihren Angaben zufolge jedoch schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden und sind daher bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen, weshalb sie gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mit umfasst sind.
Zudem weist ihr "Hauptgrund" für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz - dass sie aufgrund der Geburt ihrer unehelichen Tochter gegen die Familieehre verstoßen habe und der Tatsache, dass sie Angst vor ihrer Familie habe, die ihren Mann und Vater dieses Kindes ablehne - aber auch keine Asylrelevanz auf, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auch aus diesem Grund im Verhältnis zum ersten Asylverfahren ausgeschlossen wäre. Der Ordnung halber sei weiters darauf verwiesen, dass auch dem von der Mutter der mj. Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter vor dem Bundesasylamt im ersten Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgrund ("sie sei schwanger und wolle zu ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten") keine Asylrelevanz zukommt.
Hinsichtlich der in der Beschwerde durch die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Behauptung, die staatlichen Sicherheitsbehörden im Kosovo können und wollen ihrer Mutter bezüglich der Probleme mit ihrer Familie keinen ausreichenden Schutz gewähren, zumal sie auch gegen die Familientradition verstoßen habe, wird ausgeführt, dass dieses vor dem Hintergrund der übereinstimmend ein anderes (positives) Bild vermittelnden Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren mit dem notorischen Wissen um die weiterhin bestehende Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo im Falle von Bedrohungen durch private Dritte in der von der Mutter der mj. Beschwerdeführerin behaupteten Form, und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt persönlich eine mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Probleme mit ihrer Familie auch nicht einwandte, nicht glaubwürdig war.
Die Beschwerdeführerin hat daher im erstinstanzlichen (zweiten) Asylverfahren keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in ihrer Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 26.06.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Auch in der von einer Rechtsanwältin verfassten Beschwerde finden sich keine neuen konkreten und substantiierten Gründe, welche eine allenfalls in der Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter gelegene neue, individuelle Bedrohung begründen könnten.
Auch sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung des Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären.Auch sind keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung des Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären.
Somit konnten weder ein wahrer Kern in den "neuen" Angaben der Mutter der mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin festgestellt werden, noch kamen neue Beweismittel hervor, die den Eintritt in ein materielles Asylverfahren gebieten würden. Somit geht der Asylgerichtshof so wie schon zuvor das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren davon aus, dass der Tatbestand der "Entschiedenen Sache" vorliegt. Es war im gegenständlichen Erkenntnis daher auch nicht auf das Vorbringen der Mutter der mj. Beschwerdeführerin im (zweiten) Asylverfahren in inhaltlicher Hinsicht einzugehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessen des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Artikel 8, EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessen des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Das Interesse des Staates an der Ausweisung ist umso größer, je mehr Handlungen der Betroffene gesetzt hat, die diesem Interesse zuwiderlaufen. Es sind somit die Anzahl der Straftaten, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts oder der illegalen Beschäftigung entscheidend.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen, die Intensität einer familiären Bindungen, insbesondere Dauer einer allfälligen Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder, die Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten), die reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).
Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art. 8 MRK (VwGH 2007/18/0278 v. 14.06.2007 u.V.m).Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Artikel 8, MRK (VwGH 2007/18/0278 v. 14.06.2007 u.V.m).
Eine etwaige familiäre Beziehung wie im Falle der Beschwerdeführerin unter Erwachsenen fiele somit - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).Eine etwaige familiäre Beziehung wie im Falle der Beschwerdeführerin unter Erwachsenen fiele somit - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).
Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin gab in ihren beiden Asylverfahren an, über keine Bindungen zu Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen. So lebe derzeit nur ihr Mann und dessen Familie (Eltern und Bruder) in Österreich. Weiters gab sie an, dass sie mit ihrem Mann, der sie auch finanziell unterstütze, mit der gemeinsamen, in Österreich geborenen, Beschwerdeführerin in der schwiegerelterlichen Wohnung lebe.
Zur familiären Bindung der mj. Beschwerdeführerin mit ihrem in gemeinsamen Haushalt lebenden Vater sei betont, dass diese familiäre Beziehung im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt erfolgte, als gegen ihn bereits seit 04.02.2008 ein aufrechtes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen durch inländische Strafgerichte bestand und auch die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zur Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit dem späteren Vater der mj. Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet einreisen und sich daher zuvor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen in Österreich widersetzen musste. Seit diesem Zeitpunkt stützt sich der knapp einjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin zudem lediglich auf die beiden - letztlich abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerin durch ihre Mutter. Es war daher sowohl der faktische Aufenthalt der Beschwerdeführerin als auch ihrer Eltern während der gesamten Dauer der Asylverfahren ein unsicherer und mussten sie sich dieses Umstandes auch bewusst gewesen sein (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere wird nochmals betont, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem aufgrund der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn weder sie noch ihr Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften. Zu betonen bleibt weiters, dass erst diese häusliche Gemeinschaft, die keine legale Grundlage im Fremden- und Aufenthaltsrecht hat, Vorraussetzung für die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater (bzw. auch zu ihrer Mutter) im Bundesgebiet war, was somit auch das Gewicht ihrer familiären Beziehungen zu ihren Eltern im Bundesgebiet im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer in Art 8 Abs. 2 EMRK verbrieften Rechte deutlich schmälert; (vgl. auch z. B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).Zur familiären Bindung der mj. Beschwerdeführerin mit ihrem in gemeinsamen Haushalt lebenden Vater sei betont, dass diese familiäre Beziehung im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt erfolgte, als gegen ihn bereits seit 04.02.2008 ein aufrechtes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen durch inländische Strafgerichte bestand und auch die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zur Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit dem späteren Vater der mj. Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet einreisen und sich daher zuvor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen in Österreich widersetzen musste. Seit diesem Zeitpunkt stützt sich der knapp einjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin zudem lediglich auf die beiden - letztlich abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerin durch ihre Mutter. Es war daher sowohl der faktische Aufenthalt der Beschwerdeführerin als auch ihrer Eltern während der gesamten Dauer der Asylverfahren ein unsicherer und mussten sie sich dieses Umstandes auch bewusst gewesen sein vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere wird nochmals betont, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem aufgrund der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn weder sie noch ihr Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften. Zu betonen bleibt weiters, dass erst diese häusliche Gemeinschaft, die keine legale Grundlage im Fremden- und Aufenthaltsrecht hat, Vorraussetzung für die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater (bzw. auch zu ihrer Mutter) im Bundesgebiet war, was somit auch das Gewicht ihrer familiären Beziehungen zu ihren Eltern im Bundesgebiet im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK verbrieften Rechte deutlich schmälert; vergleiche auch z. B. EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov gg.Niederlande; EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie von Zuwendungen ihres Vaters und Unterstützungsleistungen durch dessen Familie (sie lebt in der Wohnung der Großeltern väterlicherseits) im Bundesgebiet finanziell abhängig ist. Dabei besteht eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts mit Hilfe ihrer gesetzlichen Vertreterin in Österreich schon aus rechtlichen Gründen für sie nicht, da - auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Legalisierung des Aufenthaltes der Mutter der mj. Beschwerdeführerin unabdingbare Voraussetzung dafür ist, und diese vom Inland her nach den geltenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 21 NAG) und aufgrund ihrer illegalen Einreise nicht möglich ist. Dies kann auch nicht durch eine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder österreichischen Staatsbürgern erreicht oder erlangt werden; wobei wiederum erinnert sei, dass dies im Falle der Mutter der mj. Beschwerdeführerin schon alleine wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes ihres Mannes mit diesem nicht möglich ist.Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie von Zuwendungen ihres Vaters und Unterstützungsleistungen durch dessen Familie (sie lebt in der Wohnung der Großeltern väterlicherseits) im Bundesgebiet finanziell abhängig ist. Dabei besteht eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts mit Hilfe ihrer gesetzlichen Vertreterin in Österreich schon aus rechtlichen Gründen für sie nicht, da - auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Legalisierung des Aufenthaltes der Mutter der mj. Beschwerdeführerin unabdingbare Voraussetzung dafür ist, und diese vom Inland her nach den geltenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Paragraph 21, NAG) und aufgrund ihrer illegalen Einreise nicht möglich ist. Dies kann auch nicht durch eine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder österreichischen Staatsbürgern erreicht oder erlangt werden; wobei wiederum erinnert sei, dass dies im Falle der Mutter der mj. Beschwerdeführerin schon alleine wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes ihres Mannes mit diesem nicht möglich ist.
Der Asylgerichthof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Falle von einem Eingriff in ein bestehendes Familienleben zum Vater der Beschwerdeführerin, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, nicht vorliegt.Der Asylgerichthof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Falle von einem Eingriff in ein bestehendes Familienleben zum Vater der Beschwerdeführerin, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, nicht vorliegt.
Zur familiären Beziehung der Beschwerdeführerin zur Familie ihres Vaters wird ausgeführt, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter eine entscheidungsrelevante hinreichend intensive familiäre Bindung zur Familie ihres Mannes nicht glaubhaft machte, zumal sich diese persönliche Beziehung ihren eigenen Angaben zufolge ausschließlich auf Unterkunftsgewährung bzw. Zuwendungen zur Sicherung des täglichen Lebens beschränkt. Diese Leistungen stellen klassische Formen einer Unterstützung der Beschwerdeführerin aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung dar, ohne dass sie für sich alleine bereits als Anhaltspunkte einer besonders engen persönlichen Beziehung zu werten sind; zusätzliche Aspekte einer solchen hat die Mutter der mj. Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren auch nicht vorgebracht, sodass in diesem Fall ein entscheidungsrelevanten familiären Bindung der Beschwerdeführerin zur Familie ihres Vaters nicht besteht.
Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin tritt auch im ersten Asylverfahren in der Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegen bzw. wurde im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter wird ausgeführt, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag das Asylverfahren der Mutter ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Ausweisung derselben in den Kosovo ausgesprochen wurde.
Weiters befindet sich die Tochter zum Entscheidungszeitpunkt den Judikaturrichtlinien des Verwaltungsgerichtshofes zufolge in einem anpassungsfähigen Alter, in dem die Aufnahme eines Lebens im Herkunftsstaat der Familie jedenfalls keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art 8 EMRK darstellt. Auch sind aus dem Sachverhalt keine Umstände ersichtlich, die einer gleichzeitigen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern entgegenstehen, zumal auch ihr Vater in naher Zukunft mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die zuständige Fremdenbehörde zu rechnen hat.Weiters befindet sich die Tochter zum Entscheidungszeitpunkt den Judikaturrichtlinien des Verwaltungsgerichtshofes zufolge in einem anpassungsfähigen Alter, in dem die Aufnahme eines Lebens im Herkunftsstaat der Familie jedenfalls keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK darstellt. Auch sind aus dem Sachverhalt keine Umstände ersichtlich, die einer gleichzeitigen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern entgegenstehen, zumal auch ihr Vater in naher Zukunft mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die zuständige Fremdenbehörde zu rechnen hat.
Dazu sei gleichzeitig daran erinnert, dass die Mutter der mj. Beschwerdeführerin selbst in ihrem ersten Asylverfahren hiezu befragt angab, im Falle einer Rückkehr mit ihrem Lebensgefährten in die Heimat in seinem Geburtsdorf leben zu können.
Die Ausweisung stellt somit auch in diesem Zusammenhang keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch kann ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vorliegen.
Zweifellos sind aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet geboren wurde und ihre Eltern das Interesse erkennen lassen, weiterhin hier zu verweilen, private Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium die Beschwerdeführerin in im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei die Beschwerdeführerin in um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium die Beschwerdeführerin in im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei die Beschwerdeführerin in um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist.
Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies, dass sich die Dauer des Aufenthalts der mj. Beschwerdeführerin auf ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin zurechenbaren Handlungen gründet, wie etwa die illegale Einreise ins Bundesgebiet und das anschließende Stellen zweier letztlich unbegründeter und abgewiesener Anträge, sowie das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss des (ersten) Asylverfahrens in der Zeit von Anfang März bis Anfang Juni 2009.
Dem gegenüber stehen auch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa "finanzielle Absicherung" und "Unterstützungen" und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.6.2006, 2006/21/0109).Dem gegenüber stehen auch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthalts von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa "finanzielle Absicherung" und "Unterstützungen" und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.6.2006, 2006/21/0109).
Hiefür können insbesondere Umstände bedeutend sein wie etwa die Dauer und als Kern der Abwägung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (siehe dazu nachstehende höchstgerichtliche Judikaturlinie und die des EGMR), etwaige begangene strafbare Handlungen und Rückfälle u.Ä.
Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn ein Asylwerber zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. (Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04.) Konnte er zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint er im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzog bzw. dies erst gar nicht versuchte und sogar selbst angab, dass eine Visumerteilung für sie zu diesem Zeitpunkt mangels Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen ist.Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wenn ein Asylwerber zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. (Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04.) Konnte er zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint er im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzog bzw. dies erst gar nicht versuchte und sogar selbst angab, dass eine Visumerteilung für sie zu diesem Zeitpunkt mangels Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen ist.
Auch kam der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich seit ihrer Geburt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet lediglich aufgrund ihrer - nunmehr negativ beendeten - beiden Asylverfahren zu und hat sie nach rechtskräftiger Erledigung dieses (zweiten) Asylverfahrens keine Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, und ist dies auch realistischer Weise eigenen Aussagen der Mutter der mj. Beschwerdeführerin zufolge nicht in Aussicht, wodurch die voran stehenden Ausführungen vollinhaltlich auf ihren konkreten Fall anwendbar sind (die Mutter der mj. Beschwerdeführerin meinte selbst, dass die Erteilung eines Visums für sie im Juli 2008 aufgrund Arbeitslosigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ihres Mannes nicht möglich war, ihr Mann derzeit über kein Visum - aufgrund eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes bis 04.02.2018 verfügt - und erst nach Visumerteilung sich einer Kopfoperation unterziehen wolle). Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit durch den Fremden selbst de facto außer Kraft gesetzt werden und somit die staatliche Handlungsfähigkeit in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unterminieren würden.
Es wird schließlich besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer des Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf die eigenen in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen ihrer Mutter auch als ihre gesetzliche Vertreterin zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz der privaten Interesses der Beschwerdeführerin an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.
Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. VwGH Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043 u. auch das Estoppel-Prinzip).Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche VwGH Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043 u. auch das Estoppel-Prinzip).
Aufgrund obiger Überlegungen ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
26.08.2009