TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/27 C9 234338-3/2009

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Veröffentlicht am 27.07.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

C9 234338-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 02 31.467/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 02 31.467/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen in der Folge am 13.01.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen in der Folge am 13.01.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), persönlich eingebracht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2003, Zl. 02 31.467-BAE, zugestellt am 20.01.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit (Ungarn) als unzulässig zurück.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.01.2003, Zl. 02 31.467-BAE, zugestellt am 20.01.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit (Ungarn) als unzulässig zurück.

2. Gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die am 22.01.2003 beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 21.01.2003.

Diese Berufung wurde dem UBAS am 23.01.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Der UBAS hat mit dem am 28.03.2003 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 234.338/4-II/04/03, schriftlich ausgefertigt am 31.03.2003, den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2003, Zl. 02 31.467/1-BAE, zugestellt am 30.04.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dem Bf. für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2003, Zl. 02 31.467/1-BAE, zugestellt am 30.04.2003, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Bf. für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des unter 4. genannten Bescheides richtet sich die am 05.05.2003 beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. an den UBAS vom 05.05.2003. Darin beantragte der Bf., den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl zu gewähren.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter 4. genannten Bescheides richtet sich die am 05.05.2003 beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. an den UBAS vom 05.05.2003. Darin beantragte der Bf., den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl zu gewähren.

Diese Berufung des Bf. wurde dem UBAS am 08.05.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.

6. Mit dem am 07.10.2005 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 234.338/17-II/04/05, schriftlich ausgefertigt am 11.10.2005, wies der UBAS die Berufung des Bf. gegen Spruchpunkt I. des unter 4. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 ab.6. Mit dem am 07.10.2005 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 234.338/17-II/04/05, schriftlich ausgefertigt am 11.10.2005, wies der UBAS die Berufung des Bf. gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter 4. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab.

7. Gegen den unter 6. genannten Bescheid des UBAS erhob der Bf. am 14.02.2006 fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH).

8. Der Bf. stellte mit Schreiben vom 22.11.2005 an das Bundesasylamt den Antrag, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 für die höchstzulässige Dauer zu erteilen.8. Der Bf. stellte mit Schreiben vom 22.11.2005 an das Bundesasylamt den Antrag, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 für die höchstzulässige Dauer zu erteilen.

9. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.01.2006, Zl. 02 31.467/2-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 03.02.2006, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt I.), und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).9. Das Bundesasylamt hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.01.2006, Zl. 02 31.467/2-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 03.02.2006, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

10. Der VwGH erkannte mit Beschluss vom 15.02.2006, Zl. AW 2006/19/0089-3, der unter 7. genannten Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zu.10. Der VwGH erkannte mit Beschluss vom 15.02.2006, Zl. AW 2006/19/0089-3, der unter 7. genannten Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zu.

11. Gegen den unter 9. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 richtet sich die am 16.02.2006 beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung an den UBAS vom 16.02.2006. Darin beantragte der Bf., der Berufung stattzugeben und ihm einen Bescheid gemäß § 15 (gemeint: AsylG 1997) auszustellen.11. Gegen den unter 9. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 richtet sich die am 16.02.2006 beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung an den UBAS vom 16.02.2006. Darin beantragte der Bf., der Berufung stattzugeben und ihm einen Bescheid gemäß Paragraph 15, (gemeint: AsylG 1997) auszustellen.

Die gegenständliche Berufung wurde dem UBAS am 17.02.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

12. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 als Beschwerdeverfahren, Zl. C9 234338-3/2009, weiterzuführen.

13. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706-12, den unter 6. genannten Bescheid des UBAS vom 07.10.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, womit das gegenständliche Asylverfahren des Bf. nunmehr als Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof anhängig wurde.

14. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.07.2009, Zl. C9 234338-5/2008/45E, der Beschwerde des Bf. gegen unter 4. genannten Bescheid stattgegeben und dem Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.14. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.07.2009, Zl. C9 234338-5/2008/45E, der Beschwerde des Bf. gegen unter 4. genannten Bescheid stattgegeben und dem Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.

II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

3. Dem Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. 234338-5/2008/45E, gemäß § 7 Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Dem Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, Zl. 234338-5/2008/45E, gemäß Paragraph 7, Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an den Bf. und der Feststellung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an den Bf. und der Feststellung der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

5. Auf die Frage, ob der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde überhaupt zu Recht erlassen wurde, war nicht weiter einzugehen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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