TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 S14 407833-1/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 407.833-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zahl: 08 13.077-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2009, Zahl: 08 13.077-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).

Eurodac-Abfragen am 23.12.2008 und am 02.01.2009 brachten wegen mangelnder Qualität der Fingerabdrücke kein Ergebnis (AS 27, 31).

Am 23.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihren Eltern vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW in den Iran und von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Von Griechenland sei sie mit einem Flugzeug nach Wien gelangt. Sie habe sich ungefähr zehn Tage in Griechenland aufgehalten, wovon sie sechs Tage in Polizeigewahrsam verbracht habe. Sie habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, ein Mann namens XXXX wolle sie gegen ihren Willen heiraten. Zu den Gründen, die gegen ihre Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab die Beschwerdeführerin an, es sei dort schrecklich gewesen und sie wolle nicht nach Griechenland zurück (AS 11f).Am 23.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihren Eltern vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW in den Iran und von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Von Griechenland sei sie mit einem Flugzeug nach Wien gelangt. Sie habe sich ungefähr zehn Tage in Griechenland aufgehalten, wovon sie sechs Tage in Polizeigewahrsam verbracht habe. Sie habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, ein Mann namens römisch 40 wolle sie gegen ihren Willen heiraten. Zu den Gründen, die gegen ihre Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab die Beschwerdeführerin an, es sei dort schrecklich gewesen und sie wolle nicht nach Griechenland zurück (AS 11f).

Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 39f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 57).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 39f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 57).

In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine belastungsabhängigen oder sonstigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorliegen (AS 85f).

Am 03.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder lebe seit ca. acht Jahren in Österreich. Sie habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Derzeit lebe sie mit ihrer Mutter zusammen. Ihr Vater sei getrennt von ihnen untergebracht. Auf Vorhalt der geplanten Rücküberstellung nach Griechenland brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde auch in Griechenland verfolgt. Es gebe dort einen starken Druck von Seiten afghanischer Moslems. Ihre Eltern seien alt und krank und sie hätten in Griechenland auf der Straße schlafen müssen. Es gebe keine medizinische Versorgung. In Österreich könne sie ihr Bruder unterstützen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei Schneiderin gewesen und habe für sie gesorgt. Gelegentlich habe sie Nachhilfe gegeben. Ihr Bruder könne sie in Griechenland nicht unterstützen, da er kein Griechisch verstehe und sie nicht wisse, ob er überhaupt nach Griechenland reisen dürfe (AS 103f).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 113f).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 113f).

Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin II Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote. Begründend wird weiters ausgeführt, dass aufgrund der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin und deren Ausweisung nach Griechenland diese im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen seien und auch zum Bruder der Beschwerdeführerin kein besonderes Naheverhältnis bestehe.Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin römisch zwei Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote. Begründend wird weiters ausgeführt, dass aufgrund der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin und deren Ausweisung nach Griechenland diese im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen seien und auch zum Bruder der Beschwerdeführerin kein besonderes Naheverhältnis bestehe.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bedroht worden sei und keinen Schutz seitens der griechischen Polizei erhalten habe und außerdem in hohem Maße auf Unterstützung durch Verwandte angewiesen sei. Es wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und sie sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden. Sie laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Österreich hätte sich daher im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt ihr in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin, auf dessen Hilfe sie angewiesen sei und mit dem ein intensives Familienleben bestehe. Eine Abschiebung verletze daher Art. 8 EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bedroht worden sei und keinen Schutz seitens der griechischen Polizei erhalten habe und außerdem in hohem Maße auf Unterstützung durch Verwandte angewiesen sei. Es wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und sie sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden. Sie laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Österreich hätte sich daher im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt ihr in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der Bruder der Beschwerdeführerin, auf dessen Hilfe sie angewiesen sei und mit dem ein intensives Familienleben bestehe. Eine Abschiebung verletze daher Artikel 8, EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist und sie auch keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist und sie auch keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich gereist und hat - ebenso wie ihre Eltern - einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesasylamt ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Eltern der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls nach Griechenland ausgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. GZ S14 407.831-1/2009/2E, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin und mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. GZ S14 407.832-1/2009/2E, der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist volljährig und daher keine "Familienangehörige" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (oder des Art. 2 lit. i Dublin II-VO ). Es liegt daher auch kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich gereist und hat - ebenso wie ihre Eltern - einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesasylamt ebenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Eltern der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls nach Griechenland ausgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. GZ S14 407.831-1/2009/2E, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin und mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. GZ S14 407.832-1/2009/2E, der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist volljährig und daher keine "Familienangehörige" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (oder des Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO ). Es liegt daher auch kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Ungeachtet dessen könnte jedoch hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen, weswegen im vorliegenden Fall bei Führung der Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich und der damit verbundenen Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführerin in Österreich wegen sonstiger Verletzung des Art. 8 EMRK gehalten sein könnte.Ungeachtet dessen könnte jedoch hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ein "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen, weswegen im vorliegenden Fall bei Führung der Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich und der damit verbundenen Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern Österreich zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts und zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführerin in Österreich wegen sonstiger Verletzung des Artikel 8, EMRK gehalten sein könnte.

Der Begriff der "Familie" im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Begriff der "Familie" im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gerade erst 19 Jahre alt geworden ist und sie ihren eigenen Angaben und den Angaben ihrer Eltern zufolge im Herkunftsstaat bisher nicht selbständig, sondern nur im Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern gelebt hat. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zusammen, ihr Vater lebt (wegen Beziehungsproblemen) getrennt von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Wie sich aus dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt, hat die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung noch nicht beendet. Die Beschwerdeführerin hat zwar Nachhilfe gegeben, doch ist dies nicht als Berufstätigkeit zu qualifizieren. Vielmehr hat die Mutter durch ihre Näharbeiten für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter gesorgt. Es liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters und des Umstands, dass sie bisher immer im Familienverband mit ihrer Mutter gelebt hat, noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat (vgl. zu dieser Problematik VwGH 24.07.2001, Zl. 99/21/0336, wo die Beziehungen eines volljährigen [unverheirateten] Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK angesehen wurde) und daher keine Beendigung des Familienlebens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen anderer, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern hindeuten würden. Es daher weiterhin ein aufrechtes "Familienleben" der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern, jedenfalls aber mit ihrer Mutter, zu bejahen.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gerade erst 19 Jahre alt geworden ist und sie ihren eigenen Angaben und den Angaben ihrer Eltern zufolge im Herkunftsstaat bisher nicht selbständig, sondern nur im Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern gelebt hat. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zusammen, ihr Vater lebt (wegen Beziehungsproblemen) getrennt von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Wie sich aus dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt, hat die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung noch nicht beendet. Die Beschwerdeführerin hat zwar Nachhilfe gegeben, doch ist dies nicht als Berufstätigkeit zu qualifizieren. Vielmehr hat die Mutter durch ihre Näharbeiten für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter gesorgt. Es liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters und des Umstands, dass sie bisher immer im Familienverband mit ihrer Mutter gelebt hat, noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat vergleiche zu dieser Problematik VwGH 24.07.2001, Zl. 99/21/0336, wo die Beziehungen eines volljährigen [unverheirateten] Sohnes zu seiner Mutter, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK angesehen wurde) und daher keine Beendigung des Familienlebens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen anderer, außergewöhnlicher Umstände hervorgekommen, die auf eine Beendigung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern hindeuten würden. Es daher weiterhin ein aufrechtes "Familienleben" der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern, jedenfalls aber mit ihrer Mutter, zu bejahen.

Da - wie oben ausgeführt - die die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden, die Zuständigkeit Griechenlands aussprechenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben wurden, hinsichtlich der Beschwerdeführerin aber von der grundsätzlichen Zuständigkeit Griechenlands zu Führung ihres Verfahrens auszugehen ist, ergibt sich eine Situation, in der es durch das Führen von Asylverfahren in Österreich und in Griechenland zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern, insbesondere von ihrer Mutter, kommen würde. Dies würde nach dem oben Gesagten eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bedeuten. Österreich wäre somit im Falle eines Selbsteintritts in den Verfahren der Eltern zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art. 8 EMRK auch zur Ausübung des Selbsteintrittrechtes im Verfahren der Beschwerdeführerin gehalten.Da - wie oben ausgeführt - die die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden, die Zuständigkeit Griechenlands aussprechenden Bescheide des Bundesasylamtes behoben wurden, hinsichtlich der Beschwerdeführerin aber von der grundsätzlichen Zuständigkeit Griechenlands zu Führung ihres Verfahrens auszugehen ist, ergibt sich eine Situation, in der es durch das Führen von Asylverfahren in Österreich und in Griechenland zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern, insbesondere von ihrer Mutter, kommen würde. Dies würde nach dem oben Gesagten eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin bedeuten. Österreich wäre somit im Falle eines Selbsteintritts in den Verfahren der Eltern zur Hintanhaltung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK auch zur Ausübung des Selbsteintrittrechtes im Verfahren der Beschwerdeführerin gehalten.

Nach dem Gesagten war (auch) der (die Beschwerdeführerin betreffende) angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.Nach dem Gesagten war (auch) der (die Beschwerdeführerin betreffende) angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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