Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 407.832-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 08 13.079-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, p.A. Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2009, Zahl: 08 13.079-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 23.12.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein (AS 13).
Eine Eurodac-Abfrage am 24.12.2008 brachte kein Ergebnis (AS 27).
Am 23.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW nach Turkmenistan gereist und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Auf wiederholtes Befragen brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, sie sei doch in Griechenland gewesen, wo auch ihre Fingerabdrücke genommen worden seien. Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, ein einflussreicher Kommandant namens XXXX wolle mit Gewalt die - mitgereiste- Tochter der Beschwerdeführerin heiraten. Sie habe Angst vor dem Krieg und den Feinden. Zu den Gründen, die gegen ihre Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dort Schlimmes erlebt und wolle nicht nach Griechenland zurück (AS 11f).Am 23.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt zunächst mit einem PKW nach Turkmenistan gereist und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Auf wiederholtes Befragen brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, sie sei doch in Griechenland gewesen, wo auch ihre Fingerabdrücke genommen worden seien. Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, ein einflussreicher Kommandant namens römisch 40 wolle mit Gewalt die - mitgereiste- Tochter der Beschwerdeführerin heiraten. Sie habe Angst vor dem Krieg und den Feinden. Zu den Gründen, die gegen ihre Rückkehr nach Griechenland sprächen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dort Schlimmes erlebt und wolle nicht nach Griechenland zurück (AS 11f).
Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 33f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 51).Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 33f). Dieses Aufnahmeersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet. Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 51).
Am 23.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 81f.). Auf Befragen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Sohn lebe seit sieben Jahren in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Sie habe häufig telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Auf Vorhalt der geplanten Rücküberstellung nach Griechenland brachte die Beschwerdeführerin vor, die Personen, die ihre Tochter in Afghanistan verheiraten hätten wollen, hätten auch Verbindungen nach Griechenland. Sie seien in Griechenland verfolgt worden und hätten sich auch an die dortige Polizei gewendet. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung eines iranischen Krankenhauses vor, demzufolge sie dort im Jahr 2006 wegen Depressionen in Behandlung gestanden sei (AS 91-99).
In weiterer Folge wurde im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Depression (F.32.0 bis 32.1) vorliege. Eine belastungsabhängige psychische Störung im engeren Sinn liege nicht vor. Ein Termin bei einem Neurologen/Psychiater wurde veranlasst und eine medikamentöse Therapie empfohlen. Eine Überstellung wird negativ konnotiert. Es sei mit einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung zu rechnen. Affekthandlungen seien nicht auszuschließen und eine Fortsetzung der Therapie im Zielland sei notwendig (AS 103f).
Am 03.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 125f.). Dabei gab die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Psychologischen Untersuchung an, ihre Situation sei unerträglich, sie habe Suizidgedanken und nunmehr auch Probleme mit dem Magen. Sie lebe in der ständigen Angst, dass ihrer Tochter etwas zustoßen könne. Auch in Griechenland seien sie bedroht worden. Sie habe in Afghanistan mit Näharbeiten sich und ihre Tochter erhalten müssen, da sie von ihrem Ehemann keine finanzielle Unterstützung bekommen habe. Ihr Sohn sei der einzige, der sie unterstützen könne. Auf Vorhalt, ihr Sohn könne sie auch in Griechenland unterstützen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dies sei nicht möglich. Ihr Sohn begleite sie zum Arzt, übersetze und koche für sie. Sie sehe ihn jeden zweiten Tag. Er helfe auch ihrer Tochter.
Das Bundesasylamt stellte am 06.04.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland (AS 241).
Am 15.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 265f.). Auf Vorhalt der aktuellen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, auch Personen im Besitz der rosa Karte würden auf der Straße schlafen und würden keine Betreuung erhalten. Es gebe keine legale Arbeit. Sie sei beim Arzt gewesen, aber niemand habe ihr geholfen. Hinsichtlich der bevorstehenden Augenoperation glaube sie nicht, dass diese in Griechenland durchgeführt würde. Es gebe keine adäquate Behandlung für Flüchtlinge. Auch an Tuberkulose erkrankte Flüchtlinge seien nicht behandelt worden. In Griechenland habe sie außerdem Feinde, die ihrer Tochter etwas antun wollten. In Österreich könne ihr Sohn die Familie unterstützen. Auf Vorhalt der Volljährigkeit ihrer Tochter gab die Beschwerdeführerin an, für diese bestehe Gefahr unabhängig vom Alter.
Am 01.07.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 305f.). Auf Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung an die Staatendokumentaion des BAA, wonach Asylwerber Zugang zum griechischen Asylsystem hätten und demnach Kataraktbehandlungen auch bei Asylwerbern durchgeführt würden, gab die Beschwerdeführerin an, dies stimme nicht. Zwar würde von Seiten Griechenland betont, man behandle Asylwerber, in der Praxis sei dies jedoch nicht der Fall. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe im Lager, aber übernachte öfter bei ihrem Sohn. Sie habe gehört, dass sie ohne eine "weiße Karte" nicht außerhalb des Lagers leben dürfe. Über das Befinden ihres Ehemannes könne sie nichts aussagen.
Folgende weitere ärztliche Schreiben lagen dem Bundesasylamt vor:
Nervenärztlicher Befund vom 13.03.2009 (AS 119); röntgenologischer Befund vom 22.01.2009 (AS 129); Ruhe-EKG vom 12.02.2009 (AS 133);
Blutbefund vom 12.02.2009 (AS 135); Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie vom 19.02.2009 (AS 137);
Terminvormerkung und Ambulanzkarte vom 14.04.2009 betreffend Cataract-Operation rechts (AS 247f); Terminvormerkung Präanästhesieambulanz (AS 283); Überweisung (AS 285); vorläufiger Arztbrief betreffend stationäre Aufnahme in der Abteilung für Psychiatrie wegen PTSD (F 43.2) vom 23.04.2009 (AS 299);
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 313f).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 313f).
Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin II Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.Der Bescheid enthält eine ausführliche - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - Darstellung zur Lage in Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren, zur Situation von Asylwerbern, die nach der Dublin römisch zwei Verordnung rücküberstellt werden, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulement und zur Anerkennungsquote.
3. Mit Arztbrief vom XXXX teilte dass Landesklinikum XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin, bei der ein posttraumatisches Belastungsstörung F43.2. diagnostiziert worden sei, seit XXXX stationär behandelt werde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren posttraumatischen Angsterkrankung mit Albträumen und flash backs nicht in der Lage, in das Ersteinreiseland Griechenland abgeschoben zu werden, weil anzunehmen sei, dass sie dadurch destabilisiert werde.3. Mit Arztbrief vom römisch 40 teilte dass Landesklinikum römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin, bei der ein posttraumatisches Belastungsstörung F43.2. diagnostiziert worden sei, seit römisch 40 stationär behandelt werde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren posttraumatischen Angsterkrankung mit Albträumen und flash backs nicht in der Lage, in das Ersteinreiseland Griechenland abgeschoben zu werden, weil anzunehmen sei, dass sie dadurch destabilisiert werde.
4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, das Bundesasylamt habe den angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen. Diese leide an Depressionen und körperlichen Gebrechen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, GZ. S12 406.493-1/2009/2E, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.02.2009 und die Position der Schweiz, wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen und es bestehe daher ein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Weites wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und sie sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden. Sie laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht ihre psychische Erkrankung sowie ihre körperlichen Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Art. 3 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt ihr in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der einzige Sohn der Beschwerdeführerin, auf dessen Hilfe sie angewiesen sei und mit dem ein intensives Familienleben bestehe. Eine Abschiebung verletze daher Art. 8 EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher kritisiert wird, das Bundesasylamt habe den angeschlagenen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen. Diese leide an Depressionen und körperlichen Gebrechen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, GZ. S12 406.493-1/2009/2E, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.02.2009 und die Position der Schweiz, wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen und es bestehe daher ein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Weites wird das Asylverfahren in Griechenland - gestützt auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2008 und vom 01.12.2008 sowie die Stellungnahme des UNHCR vom 15.05.2009 - kritisiert und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland kein Verfahren und aufgrund der geplanten Abschaffung der Berufungsmöglichkeiten kein Rechtsschutz mehr offen stehen und sie sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden würde. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden. Sie laufe dadurch ernstlich Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen über die Lage für Asylwerber in Griechenland auseinandergesetzt. Weiters seien die Länderfeststellungen teilweise widersprüchlich und veraltet. Außerdem habe das Bundesasylamt nicht ihre psychische Erkrankung sowie ihre körperlichen Krankheiten in Zusammenhang mit den schlechten Versorgungszuständen für Asylwerber in Griechenland berücksichtigt. Österreich hätte sich daher aus diesem Grund im Sinne einer Artikel 3, EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt ihr in Österreich existierendes Familienleben nicht berücksichtigt. In Österreich lebe der einzige Sohn der Beschwerdeführerin, auf dessen Hilfe sie angewiesen sei und mit dem ein intensives Familienleben bestehe. Eine Abschiebung verletze daher Artikel 8, EMRK und das Bundesasylamt hätte daher auch aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch machen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurde, und sie auch keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Afghanistan kommend illegal nach Griechenland gereist ist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurde, und sie auch keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat. Ausgehend davon ergebe sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Somit wäre Griechenland nach der Dublin II-VO zur Prüfung des vorliegenden Asylantrages grundsätzlich zuständig.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführerin vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
Hinsichtlich einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst das - die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der russischen Föderation nach Polen betreffende und die Judikatur des EGMR referierende - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, wiederzugeben, wonach nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG). Den Erläuterungen (RV 952 XXII. GP) ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Zudem ist zu prüfen, ob etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Wenn diese Gründe nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist dazu zu entnehmen, dass als Gründe für einen Durchführungsaufschub etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage kommen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
2.2.1. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen bzw. der Versorgungssituation in Griechenland geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes einerseits hervor, dass Asylwerber nach griechischem Recht Anspruch auf Unterkunft haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Andererseits aber auch, dass weiterhin erhebliche Umsetzungsmängel bestünden, dass es trotz der Zusammenarbeit der griechischen Regierung mit UNHCR und humanitären Organisationen Kritik an den Aufnahmebedingungen gebe und dass Probleme bei der Unterbringung auftreten würden. So stünden etwa 50 Familien auf einer Warteliste der Aufnahmestellen, wobei die Wartezeit etwa zwei Monate betragen würde. Für eine Aufnahme in einem Aufnahmezentrum speziell für Familien betrage die durchschnittliche Wartezeit etwa zwei Monate. Es liege auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personengruppen (insbesondere schwer kranke Personen oder Familien mit Kleinkindern), unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen sei. Tuberkulose sei in Griechenland grundsätzlich behandelbar. Kataraktbehandlungen würden in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden.
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ergibt.Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen und unter Berücksichtigung der unbestrittenen Gegenwart humanitärer Organisationen und kirchlicher Einrichtungen in Griechenland von einem völligen Fehlen oder einem systematischen Ausschluss von (staatlichen) Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet des Bestehens eines Verbesserungsbedarfes und von Wartezeiten beim Zugang im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland für Asylwerber, bei denen besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt.
Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.Dass bedeutet andererseits (im Besonderen) aber auch, dass die unbestritten verbesserungswürdige, mit Wartezeiten verbundene Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland jedoch im Einzellfall für Asylwerber, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann, weil eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. nicht rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland gegebenenfalls die elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar das Überleben von Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen in Frage stellen könnte.
Wie bereits ausgeführt legt das Bundesasylamt - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dar, dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl fallbezogen die starken Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation nicht übersehen werden konnten. Der Bescheid enthält keine ausreichende (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend, weshalb ungeachtet der Ausführungen zu den vulnerablen Gruppen und der vorliegenden Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Wie bereits ausgeführt legt das Bundesasylamt - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E - dar, dass es auf der Hand liege, dass Wartezeiten für die Unterbringung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere bei schwer kranken Personen und Familien mit Kleinkindern, unzumutbar sein könnten, was im Einzellfall zu prüfen wäre. Der angefochtene Bescheid lässt aber - im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen - gerade diese Einzellfallprüfung vermissen, obwohl fallbezogen die starken Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation nicht übersehen werden konnten. Der Bescheid enthält keine ausreichende (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung dahingehend, weshalb ungeachtet der Ausführungen zu den vulnerablen Gruppen und der vorliegenden Indizien für das Bestehen einer besonderen Schutzbedürftigkeit fallbezogen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aber auch zur Situation in Griechenland im Falle einer Überstellung erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Bereits aus der eingeholten ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine medizinisch/psychiatrische Behandlung unter Gabe von Medikamenten erforderlich ist, die auch im Zielland (in Griechenland) weiterzuführen ist. Dies hätte - auch angesichts der gebotenen Einzelfallprüfung - konkretere Feststellungen zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland erforderlich gemacht, und zwar dahingehend, ob die fallbezogen notwendige medizinisch/psychiatrische Behandlung und der Erhalt der notwendigen Medikamente auch in Griechenland möglich sind. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind zur Beurteilung, ob eine Art. 3 EMRK Verletzung im Fall der Beschwerdeführerin zu befürchten ist, nicht ausreichend. Das Bundesasylamt hat zwar erkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin geklärt werden muss, ob die konkret bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen in Griechenland behandelt werden können und ob eine Therapie der Beschwerdeführerin (nach einer Überstellung) in Griechenland fortgesetzt werden kann, weshalb sie auch eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet hat (AS 241). Eine diesbezügliche Anfragebeantwortung bzw. eine konkrete Antwort darauf findet sich allerdings weder im Akt noch im angefochtenen Bescheid. Aus der Niederschrift vom 01.07.2009 (AS 305) bzw. aus dem Bescheid (AS 371 f) geht lediglich hervor, dass Asylwerber Zugang zum griechischen Asylsystem hätten und Kataraktbehandlungen möglich seien. Im Bescheid wird - ohne konkret darzulegen, ob die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelt werden kann und die Medikamente erhältlich sind - lediglich allgemein darauf verwiesen, dass die medizinische Versorgung und der Zugang dazu in Griechenland gewährleistet seien. Im Hinblick auf die bereits angesprochenen Wartezeiten wäre zudem entweder die ärztliche Stellungnahme dahingehend zu ergänzen gewesen, ob im Hinblick auf die festgestellte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Behandlungsunterbrechung bzw. Wartezeiten bei der medizinischen und sonstigen Versorgung im Zielstaat (im vorliegenden Fall in Griechenland) aus ärztlicher Sicht vertretbar sind oder es wäre konkret zu erheben gewesen, in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens in Griechenland Zugang zur notwendigen medizinisch/psychiatrischen Behandlung hätte. Zudem geht aus dem Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX hervor, dass die Beschwerdeführerin stationär in der Abteilung für Psychiatrie aufgenommen wurde und eine Überstellung nicht möglich ist (AS 435). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine neuerliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Überstellungsfähigkeit unerlässlich.Die vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aber auch zur Situation in Griechenland im Falle einer Überstellung erweisen sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Bereits aus der eingeholten ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine medizinisch/psychiatrische Behandlung unter Gabe von Medikamenten erforderlich ist, die auch im Zielland (in Griechenland) weiterzuführen ist. Dies hätte - auch angesichts der gebotenen Einzelfallprüfung - konkretere Feststellungen zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland erforderlich gemacht, und zwar dahingehend, ob die fallbezogen notwendige medizinisch/psychiatrische Behandlung und der Erhalt der notwendigen Medikamente auch in Griechenland möglich sind. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind zur Beurteilung, ob eine Artikel 3, EMRK Verletzung im Fall der Beschwerdeführerin zu befürchten ist, nicht ausreichend. Das Bundesasylamt hat zwar erkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin geklärt werden muss, ob die konkret bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen in Griechenland behandelt werden können und ob eine Therapie der Beschwerdeführerin (nach einer Überstellung) in Griechenland fortgesetzt werden kann, weshalb sie auch eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet hat (AS 241). Eine diesbezügliche Anfragebeantwortung bzw. eine konkrete Antwort darauf findet sich allerdings weder im Akt noch im angefochtenen Bescheid. Aus der Niederschrift vom 01.07.2009 (AS 305) bzw. aus dem Bescheid (AS 371 f) geht lediglich hervor, dass Asylwerber Zugang zum griechischen Asylsystem hätten und Kataraktbehandlungen möglich seien. Im Bescheid wird - ohne konkret darzulegen, ob die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelt werden kann und die Medikamente erhältlich sind - lediglich allgemein darauf verwiesen, dass die medizinische Versorgung und der Zugang dazu in Griechenland gewährleistet seien. Im Hinblick auf die bereits angesprochenen Wartezeiten wäre zudem entweder die ärztliche Stellungnahme dahingehend zu ergänzen gewesen, ob im Hinblick auf die festgestellte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Behandlungsunterbrechung bzw. Wartezeiten bei der medizinischen und sonstigen Versorgung im Zielstaat (im vorliegenden Fall in Griechenland) aus ärztlicher Sicht vertretbar sind oder es wäre konkret zu erheben gewesen, in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin zur Hintanhaltung eines gesundheitlichen Schadens in Griechenland Zugang zur notwendigen medizinisch/psychiatrischen Behandlung hätte. Zudem geht aus dem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 hervor, dass die Beschwerdeführerin stationär in der Abteilung für Psychiatrie aufgenommen wurde und eine Überstellung nicht möglich ist (AS 435). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine neuerliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Überstellungsfähigkeit unerlässlich.
Die Einzellfallprüfung macht es daher erforderlich, der Entscheidung konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden medizinischen Behandlung zugrunde zu legen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, Feststellungen zum aktuellen (psychischen) Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen, wobei die nunmehrige stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden muss. Es wäre auch zu klären, welche konkrete medizinische/psychiatrische Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin aus medizinischer/psychiatrischer Sicht angezeigt ist, in welchem zeitlichen Rahmen eine solche Behandlung der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht notwendig ist und welche gesundheitlichen Auswirkungen eine nicht erfolgende bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden medizinischen Behandlung hätte. Abhängig vom Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme wären auch ergänzende Feststellungen zur Situation in Griechenland zu treffen, und zwar dahingehend, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beschwerdeführerin Zugang zu einer konkreten medizinischen/psychiatrischen Behandlung in Griechenland hätte. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen/psychiatrischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische/psychiatrische) Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf Art. 3 EMRK zumutbar ist, sohin ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Art. 3 EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.Die Einzellfallprüfung macht es daher erforderlich, der Entscheidung konkrete, fallbezogene und aktuelle Feststellung zur konkreten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer nicht erfolgenden bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden medizinischen Behandlung zugrunde zu legen. Es sind daher, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, Feststellungen zum aktuellen (psychischen) Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen, wobei die nunmehrige stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden muss. Es wäre auch zu klären, welche konkrete medizinische/psychiatrische Behandlung im Fall der Beschwerdeführerin aus medizinischer/psychiatrischer Sicht angezeigt ist, in welchem zeitlichen Rahmen eine solche Behandlung der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht notwendig ist und welche gesundheitlichen Auswirkungen eine nicht erfolgende bzw. nicht zeitgerecht erfolgenden medizinischen Behandlung hätte. Abhängig vom Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme wären auch ergänzende Feststellungen zur Situation in Griechenland zu treffen, und zwar dahingehend, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beschwerdeführerin Zugang zu einer konkreten medizinischen/psychiatrischen Behandlung in Griechenland hätte. Letztere Feststellungen könnten etwa aufgrund der Einholung einer Stellungnahme bei einer geeigneten griechischen Stelle, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, hinsichtlich des (zeitlichen) Zuganges zur (medizinischen/psychiatrischen) Versorgung für überstellte Personen mit Erkrankungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen, getroffen werden, aber etwa auch aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende (auch medizinische/psychiatrische) Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine - aus Wartezeiten resultierende - nicht sofortige bzw. rechtzeitige und damit unsichere Unterbringungs- und (auch medizinische) Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zumutbar ist, sohin ob die Verbringung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu einer (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde, unerlässlich. Im Falle des Hervortretens von Artikel 3, EMRK relevanten, die Durchführung der Ausweisung hindernden Umständen, die (voraussichtlich) nur vorübergehend bestehen, wäre im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG - gegebenenfalls ebenfalls auf Grundlage eines einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachtens - auch festzustellen, in welcher Dauer diese voraussichtlich gegeben sein werden.
2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. hinsichtlich der Beurteilung der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG vor.2.2.2. Da das Bundesasylamt - wie dargelegt - hinsichtlich einer möglichen (vorübergehenden) Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. hinsichtlich der Beurteilung der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles weitere - mit der Beschwerdeführerin zu erörternde - Ermittlungen (Einholung von Sachverständigengutachten) erforderlich macht, liegt hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vor.
Der angefochtene Bescheid war daher § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010